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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2008 D-4790/2008

23 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4790/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4790/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Ibo mit letztem Wohnsitz in A._______ (Abia State) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge unbekannten Datums respektive am 14. Juni 2008 in Begleitung einer Person auf dem Luftweg verliess und nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land mit Weiterflug an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er mit seinem Begleiter per Zug am 15. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 27. Juni 2008 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem Mann von aufgebrachten Nachbarn verfolgt worden, wobei er in eine Kirche habe flüchten können und der dortige Pfarrer ihm in der Folge bei der Ausreise behilflich gewesen sei, dass die Polizei in diesem Zusammenhang die aufgebrachte Menge mit Gewalt auseinander getrieben habe (vgl. Protokoll vom 8. Juli 2008, S. 7), dass seine Eltern bereits verstorben seien, er keine Geschwister habe und auch sonst niemanden kenne, und damit in seinem Heimatland ganz alleine geblieben sei, dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit D-4790/2008 dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, das zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Juli 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 11. Juli 2008 Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventualiter die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4790/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerderdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem Gesagten auf den Beschwerdeantrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie- D-4790/2008 den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nicht Stellung nimmt, dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung I Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, D-4790/2008 dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach einer kurzen Zusammenfassung der wesentlichen Vorbringen lediglich pauschal geltend macht, es sei bekannt, dass die erste Befragung unter Zeitdruck gemacht werde und man die Asylgesuchsteller dabei jeweils darauf hinweise, detaillierte Vorbringen könnten zu einem späteren Zeitpunkt in ihren Einzelheiten erzählt werden, dass den betroffenen Personen jedoch in einem derartigen Fall, das heisst, wenn sie später genauere Ausführungen machen würden, vorgeworfen werde, die Details seien nachgeschoben, wie es auch beim Beschwerdeführer geschehen sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne erst bei der zweiten Befragung Gelegenheit gehabt habe, über den Einsatz der Polizei zu sprechen, dass er Angst um sein Leben habe, dass die nigerianische Polizei nicht in der Lage sei und auch kein Interesse habe, den Beschwerdeführer zu schützen, weshalb er in der Schweiz mindestens vorläufig aufzunehmen sei, dass den Ausführungen der Rechtsvertreterin zum unberechtigten Vorwurf nachgeschobener Aussagen nach Durchsicht der Akten nicht gefolgt werden kann, zumal die Erstbefragung des Beschwerdeführers gemäss Protokoll fast zwei Stunden gedauert hat, wobei sich der Beschwerdeführer bereits bei dieser Anhörung in erhebliche Widersprüche verstrickte (vgl. beispielsweise Angaben zum Schulbesuch), das Vorliegen anderer Gründe als der geltend gemachten verneinte und auch keinerlei weitere Bemerkungen anzubringen hatte, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätte, über den angeblichen Polizeieinsatz zu berichten, was er jedoch nicht einmal andeutungsweise gemacht hat (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf weitere, gewichtige, darüber hinaus gehende Ungereimtheiten und Tatsachen- D-4790/2008 widrigkeiten hingewiesen hat, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch nichts entgegenhält, dass vor diesem Hintergrund und gestützt auf die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers mit den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich übereinzustimmen ist, dass schliesslich auch der Rüge der mangelnden Schutzbereitschaft und dem fehlenden Schutzwillen der Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soll doch die Flucht des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben sogar zu einem Tränengaseinsatz der Polizei gegenüber dem aufgebrachten Mob geführt haben, was offensichtlich unter Berücksichtigung des Ausmasses einer solchen Aktion klarerweise von bestehender Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der genannten Behörde zeugt, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer somit seine Asylgründe nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-4790/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gemäss eigenen Angaben 22-jährige und gestützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise Mitte Juni 2008 in Nigeria gelebt hat, wo er über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und wo er auch in beruflicher Hinsicht bereits mehrere Jahre Erfahrung in diversen Bereichen gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll- D-4790/2008 zugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4790/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung vom 11. Juli 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Versand: Seite 10

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