Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 D-4786/2010

8 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4786/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4786/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Eritrea im Januar 2002 in Richtung C._______ verlassen, da er als Soldat bei kriegerischen Auseinandersetzungen schwer verwundet worden sei, wobei sich eine Kugel immer noch in seiner Brust befinde, er jedoch keine medizinische Behandlung erhalten habe, dass er zudem als Oppositioneller diffamiert worden sei – er sei beschuldigt worden, Kameraden zu Demonstrationen aufgerufen zu haben – und deswegen von Juni bis Oktober 2001 in Haft gewesen sei, dass sich seine Familie überdies in einem auf eine Blutrache zurückzuführenden Streit mit einer anderen Familie befinde, aufgrund dessen sein Vater im Jahr 1989 ermordet worden sei, dass er in der Hoffnung auf medizinische Behandlung nach Europa gekommen sei, dass er sich seit Oktober 2003 in Italien aufgehalten habe, wo er jeweils temporäre Aufenthaltsbewilligungen – letztmals verlängert bis Ende 2008 – erhalten habe, dass er aufgrund der erlittenen Schussverletzung immer noch grosse gesundheitliche Probleme im Brustbereich habe und insbesondere bei Kälte unerträgliche Schmerzen habe, dass er in Italien jedoch keine Möglichkeit für einen Arzt- oder Spital besuch erhalten habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), D-4786/2010 dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2003 in D._______/Italien am 4. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 11. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur erneuten Begründung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das BFM zum Selbsteintritt, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an das BFM, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2010 feststellte, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und damit die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es sich in der Verfügung vom 11. Februar 2010 nicht zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien geäussert habe, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Beschwerde vom 22. März 2010 guthiess, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 zur Einreichung eines Arztberichts bis zum 5. Juni 2010 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 einen Arztbericht des (Spitals) vom (Datum) einreichte, woraus sich ergibt, dass sich ein zirka 1 cm grosses Projektil im Brustkorb des Beschwerdeführers befindet, das aus thoraxchirurgischer Sicht D-4786/2010 problemlos minimalinvasiv entfernt werden könne (Hospitalisationszeit von drei bis vier Tagen); es bestehe keine Notfall indikation; eine Operation, die theoretisch auch in Italien durchgeführt werden könne, sei aber dennoch anzuraten, da der Beschwerdeführer noch jung sei und weitere Komplikationen durch das Projektil nicht ausgeschlossen werden könnten; die Schmerzsymptomatik besitze keinen Zusammenhang mit dem Projektil, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzugs anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 27. Juli 2010 zu erfolgen habe, D-4786/2010 dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass seine Einwände, er habe in Europa seine Rechte und eine medizinische Behandlung gesucht, diese aber in Italien nicht gefunden, nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aus dem Arztbericht des (Spitals) vom (Datum) ergebe, dass keine Notfallindikation bestehe, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Italien durchgeführt werden könne und der Beschwerdeführer dort gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM freien Zugang zum Gesundheitssystem habe, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur erneuten Begründung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das BFM zum Selbsteintritt, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an das BFM, den weiteren Auf- D-4786/2010 enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4786/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es keine Auskunft darüber gebe, nach welchem Kriterium gemäss Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5-14) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, es zudem bei der Zuständigkeitsprüfung sowohl Art. 18 als auch Art. 20 Dublin-II-VO nenne, was widersprüchlich sei, und es sich überdies in ungenügender Weise zu den Fragen des Selbsteintrittsrechts und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe, dass diesen formellen Einwänden nicht gefolgt werden kann, da das BFM die anwendbaren Rechtsgrundlagen umfassend aufgelistet und die Zuständigkeit Italiens gestützt darauf zutreffend (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) festgestellt hat, wobei sich in diesem Zusammenhang eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rangfolge der Kriterien gemäss Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5-14) nicht aufdrängte und auch eine irrtümlich fälschliche Zitierung eines Verordnungsartikels nicht zu einer Kassation zu führen vermag, zumal der vorgängige Aufenthalt in Italien bis zum 21. Dezember 2009, der für die Feststellung der Zuständigkeit Italiens entscheidend ist, vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass betreffend den Selbsteintritt und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4786/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), D-4786/2010 dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er habe in Italien nach Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung weder eine genügende Unterkunft noch medizinische Betreuung erhalten und befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland, festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass aufgrund der Aktenlage die Feststellungen des BFM, eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, für dessen gesundheitliche Beschwerden laut Arztbericht vom (Datum) keine Notfallindikation bestehe, sei in Italien durchführbar, nicht zu beanstanden sind, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Weiterführung der Behandlung in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Italien sprechen, dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Einwand, eine Zusammenführung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die er in Eri- D-4786/2010 trea zurückgelassen habe, sei ihm in Italien verwehrt gewesen, nicht geltend macht, er verfüge in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, weshalb er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Art. 7 und 15 Dublin-II-VO), dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4786/2010 dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4786/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12

D-4786/2010 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 D-4786/2010 — Swissrulings