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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2018 D-4782/2017

23 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,531 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4782/2017

Urteil v o m 2 3 . Juli 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017.

D-4782/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Gleichentags teilte das SEM ihm mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum C._______ (C._______) zugewiesen. A.b Am 25. April 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. April 2016 ein beratendes Vorgespräch durch. A.d Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.e Der Beschwerdeführer wurde vom SEM erstmals am 9. Juni 2016 und ergänzend am 19. Juli 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ein (…) und stamme aus D._______ (E._______). Ab dem Jahr 1998 habe er die (…) mit (…) und der (…) unterstützt. Wegen des Krieges sei seine Familie im Jahr 1999 nach F._______ gezogen, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2004 sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe dort die (…) wieder unterstützt. Er habe bei der (…) geholfen und sein (…) zur Verfügung gestellt. Ein Freund von ihm habe in einer (…) gearbeitet und (…) hergestellt. Am (…) sei dieser Freund von Soldaten angeschossen worden. Er habe ihn mit seinem (…) ins Spital von G._______ gebracht und eine Woche später im Krankenwagen-Transport ins Spital von H._______ begleitet. Am (…) 2006 sei er von Leuten des (…) in D._______ aufgefordert worden, sich im Büro zu melden. Dort sei ihm vorgeworfen worden, den Freund ins Spital transportiert zu haben, und er sei misshandelt und verletzt worden. Am dritten Tag sei er durch eine Geldzahlung seines Bruders freigelassen worden. Zwei Wochen später sei er mit dem Schiff nach I._______ gefahren, wo er zwei Jahre unangemeldet bei einem Onkel gelebt habe, bis er sich im Jahr 2008 offiziell bei der Polizei habe anmelden können. Anfangs des Jahres 2010 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Februar 2010 sei er vom (…) vorgeladen, nach Vorlage der polizeilichen Anmeldebestätigung aus I._______ jedoch in Ruhe gelassen worden. Danach habe er vier Jahre

D-4782/2017 lang als (…) gearbeitet. Anfangs des Jahres 2014 seien zwei (…)Angehörige im J._______ getötet worden. Daraufhin habe es Aktionen gegen (…)Verdächtige gegeben. Er sei damals auf dem (…) von (…)Leuten aufgefordert worden, sich im Büro zu melden, wo ihm (…)Kontakte vorgeworfen worden seien. Man habe ihm die (…) abgenommen und ihn aufgefordert, sich jeden Sonntag im Büro zu melden. In dieser Zeit habe er über einen Freund, der eine (…) habe, einen (…)Beamten namens K._______ kennengelernt. Dieser habe dafür gesorgt, dass er sich nach einem Monat nicht mehr habe melden müssen. Er habe dann nur noch eine gewisse Zeit Arbeiten für den (…) leisten müssen, indessen seine (…) nicht zurückerhalten. Mit Hilfe von K._______ habe er eine neue (…) besorgen und einen Pass ausstellen lassen können. Vorsorglich habe er bereits einen Schlepper organisiert, um gegebenenfalls ausreisen zu können. Am (…) habe er in der Zeitung gelesen, dass die Behörden in einer Wohnung (…) gefunden hätten. Kurz danach habe er erfahren, dass ein (…) namens L._______, mit dem er engen geschäftlichen Kontakt gehabt habe, verhaftet worden sei. Dieser sei ein rehabilitierter (…) gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sofort alle seine Daten auf dem Mobiltelefon gelöscht und sich beim Freund mit der (…) versteckt. Am (…) 2016 habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass in der Nacht (…)Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu verhaften. Er sei sofort mit dem Zug nach (…) gefahren und habe Sri Lanka am (…) mit der Hilfe eines Schleppers und seinem eigenen Pass verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass der (…) ihn noch etliche Male zu Hause gesucht habe. A.f Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im C._______ behandelt, da es namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen bedürfe. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4782/2017 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin Hanna Stoll. Dem Rechtsmittel legte er eine Kostennote, eine Kopie einer fremdsprachigen Zeitschrift sowie eine Vorladung des Militärs vom (…) in englischer Sprache bei. D. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 24. August 2017 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest. H. Auf entsprechendes Gesuch vom 8. November 2017 hin entliess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-4782/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4782/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2) 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die Angaben zu den Ereignissen in den Jahren 2014 und 2016 seien widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer habe einerseits erklärt, dass beim Verhör im Jahr 2014 zwei Personen anwesend gewesen seien, während er andererseits ausgesagt habe, es seien drei Personen gewesen. Des Weiteren habe er erst ausgeführt, K._______ insgesamt nur zwei Mal getroffen zu haben, und zwar im (…)Büro, während er später angegeben habe, ihn vier Mal getroffen zu haben, und zwar auch ausserhalb des (…)Büros. Weiter habe er bei der ersten Anhörung deklariert, sich aus Angst erst ab dem (…) 2016 bei einem Freund versteckt zu haben, während er bei der zweiten Anhörung angegeben habe, sich bereits seit Anfang 2014 bei diesem versteckt zu haben. Ausserdem habe er einmal erklärt, er habe mit L._______ nur telefonisch Kontakt gehabt, jedoch später ausgeführt, er habe ihn mehrfach pro Woche persönlich getroffen. Ungereimt seien auch seine Angaben bezüglich der Geschehnisse um die Verhaftung von L._______. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bereits seit dem Jahr 2014 bei einem Freund versteckt habe, obwohl er kaum Probleme mit den Behörden gehabt habe und ausserdem aufgrund seiner Arbeit im Dorf für die Behörden immer greifbar gewesen wäre. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach der Zeitungslektüre wegen des (…) nicht mehr auf den Markt getraut habe, obwohl er noch gar nicht gewusst habe, dass L._______ dieser Täter gewesen sei. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, K._______ und L._______ zu beschreiben oder konkrete Angaben zur Suche nach ihm nach seiner Ausreise zu machen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund

D-4782/2017 der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Bezüglich des Verhörs im Jahr 2014 habe er auf nochmalige Frage ausgeführt, dass er nur von zwei Männern befragt worden sei, aber drei Männer anwesend gewesen seien. Betreffend K._______ habe er nicht gesagt, dass er diesen in der (…) getroffen habe; diese Aussage würde sich auf seinen Freund beziehen, der ihn dort kennengelernt habe. Zudem sei anzumerken, dass zwischen den beiden Anhörungen mehr als ein Jahr auseinanderliege und seit dem Geschehen bis zum Zeitpunkt der Befragung bereits zwei beziehungsweise drei Jahre vergangen seien. Hinsichtlich der Übernachtungen bei seinem Freund sei es nicht widersprüchlich, wenn er erzählt habe, dass er vor dem (…) 2016 ab und zu bei diesem übernachtet habe, und zugleich mehrfach betont habe, dass er ab dem (…) 2016 nur noch dort übernachtet habe. Ferner sei aus der Struktur des Interviews ersichtlich, dass er L._______ gut gekannt habe. Er sei deshalb nicht mehr auf den (…) (zur Arbeit) gegangen, weil er gewusst habe, was ein (…) bedeute, und er damit habe rechnen müssen, wieder verhört zu werden. Von der Verhaftung von L._______ habe er erst nach seinen Kollegen erfahren, weil er an jenem Tag noch keine Zeitung gelesen habe. Soweit das SEM seine Angaben als unsubstanziiert erachte, sei festzuhalten, dass er K._______ nur wenige Male getroffen habe. Seinen Freund L._______ habe er hingegen auf einer ganz anderen Ebene beschreiben können. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Details, welche seine Aussagen nicht derart in Zweifel ziehen könnten, dass sie nicht mehr als wahrscheinlich zutreffend anzusehen seien. Er sei im Jahr 2006 verhaftet und gefoltert worden und sei dem Staat zumindest als (…)Sympathisant, möglicherweise auch als ehemaliges Mitglied bekannt. Die Ereignisse von 2014 bis 2016 müssten vor dem Hintergrund der Ereignisse von 2006 betrachtet werden. Insbesondere, dass er engen Kontakt mit einem ehemaligen (…) (L._______) gehabt habe, der eine (…) sowie (…) versteckt habe, sei aus Sicht des Militärs ein Grund, ihn der Terrorunterstützung zu bezichtigen. Zudem bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er auf einer „Stop List“ aufgeführt sei. Die Suche nach ihm, der Versuch ihn zu verhaften und die

D-4782/2017 Festnahme seines Freundes L._______ würden nahelegen, dass er bei einer Einreise mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung, gefolgt von Misshandlungen, ausgesetzt sein würde. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen zu den Geschehnissen in den letzten Jahren vor seiner Ausreise überzeugend aufzulösen. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass er seit vielen Jahren vor seiner Ausreise, mutmasslich seit 2006, keine beziehungsweise keine asylrelevanten Probleme mehr mit den Behörden in Sri Lanka gehabt habe. Im – nicht übersetzten – Zeitungsartikel gehe es offensichtlich um den Vorfall kurz vor der Ausreise. Es sei davon auszugehen, dass er darin nicht persönlich erwähnt werde. Die eingereichte Vorladung des Militärcamps müsse nur schon darum als Fälschung erachtet werden, weil sie auf Englisch ausgestellt worden sei, was nicht den Gepflogenheiten der srilankischen Behörden entspreche. 4.4 In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, es sei entgegen der Auffassung des SEM nicht unüblich, dass die sri-lankischen Behörden, insbesondere gegenüber (…), in englischer Sprache verkehren würden, weil viele (…) nur wenig Singalesisch verstünden. Es sei dies bislang die einzige Vorladung, die von seiner Familie aufbewahrt worden sei, weil er die Relevanz dieser Dokumente für das Asylverfahren erst in der Schweiz erkannt habe. Die Tatsache, dass die Vorladung erst nach seiner Ausreise zugestellt worden sei, deute darauf hin, dass die Behörden davon ausgingen, dass er sich nach wie vor im Land aufhalte – er sei schliesslich illegal ausgereist. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die in der Verfügung angeführten Widersprüche in den Angaben zum Verhör im Jahr 2014, den Treffen mit dem (…)Beamten K._______ sowie die Bekanntschaft mit seinem Geschäftskollegen L._______ und dessen Verhaftung wie auch zum angeblich versteckten Aufenthalt bei seinem Freund vermitteln den Ein-

D-4782/2017 druck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein kohärentes und detailreiches Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb nicht zu folgen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Bekanntschaft mit K._______ zum einen ausgeführt hat, er habe diesen (…)Beamten in der Werkstatt seines Freundes mehrmals getroffen (vorin- stanzliche Akten [SEM act.] A30 F17 S. 6.) und zum anderen vorgebracht hat, er habe diesen nicht ausserhalb des (…)Büros gesehen (SEM act. A42 F48). Weiter erwecken auch seine Angaben zu den Übernachtungen bei seinem Freund den Eindruck, als würde er diese seiner Geschichte anpassen. So gab er zunächst an, er habe seit dem (…) 2016 nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei einem Freund (SEM act. A30 F17 S. 6), führte jedoch später an, er habe bereits seit Anfang 2014 nicht mehr zu Hause übernachtet (SEM act. A42 F59 ff.). Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, es bestehe kein Widerspruch, wenn er vor dem (…) 2016 manchmal und danach ausschliesslich bei seinem Freund übernachtet habe, findet in den Protokollen keine Stütze (SEM act. A42 F67). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf den längeren Zeitablauf zwischen den beiden Anhörungen hinweist, der gewisse Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu erklären vermöge, kann dieser Einwand nicht überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. So handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den – in der Replik unbestritten gebliebenen – Ausführungen des SEM zufolge ist davon auszugehen, dass er im Zeitungsartikel nicht persönlich erwähnt wird. Es ist nicht ersichtlich und solches wird von ihm auch nicht dargelegt, inwiefern der Zeitungsbericht seine konkreten Verfolgungsvorbringen stützen sollte. Bei der angeb-

D-4782/2017 lichen Vorladung des Militärcamps vom (…) handelt es sich um ein Dokument, welches lediglich auf einfachem Papier gedruckt worden ist. Abgesehen von einem Stempelaufdruck der Absenderadresse, welcher nicht fälschungssicher ist, weist es keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nur eine Vorladung eingereicht hat, obwohl mehrere vorhanden seien. Sein Vorbringen, die übrigen Vorladungen seien von seiner Familie nicht aufbewahrt worden, weil er deren Relevanz für sein Asylverfahren erst in der Schweiz erkannt habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die angebliche Vorladung des Militärcamps vom (…) ist dem Gesagten nach als Fälschung zu erachten. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genannten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-

D-4782/2017 dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.5.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die vorgebrachten Probleme mit dem (…) in den Jahren vor der Ausreise wurden als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst ein (…)Mitglied gewesen zu sein. Soweit er vorbringt, die (…) früher mit (…) und (…) unterstützt, deswegen aber keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, ist festzuhalten, dass solche niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten von einem grossen Teil der (…) Bevölkerung geleistet wurden. Sie führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. Es besteht auch keine konkrete Grundlage für die Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem angeblichen Freund und (…) L._______ oder der nicht auf Anhieb sichtbaren (…) (vgl. SEM act. A29) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Der Beschwerdeführer brachte sodann weder bei der Anhörung noch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitische Aktivitäten zu haben, die es nahe legten, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des (…) Separatismus zugeschrieben werden könnte. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4782/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.4 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den

D-4782/2017 Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (E._______ / M._______), wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht und (erneut) von 2010 bis zur Ausreise gelebt hat. Dort wohnte er zusammen mit seinem Bruder. Er ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als (…), an die er anknüpfen kann. Zudem macht er keine existenziellen Probleme geltend und konnte die kostspielige Ausreise finanzieren. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich dem Vater, den Geschwistern, und zahlreichen Onkel und Tanten in E._______, bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Was die geltend gemachten einseitigen (…) anbelangt, welche in der Schweiz mit Tabletten behandelt werden, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass (…) auch in Sri Lanka erhältlich sind. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich nicht im Besitz seines Reisepasses sein, sich bei der zuständigen Vertre-

D-4782/2017 tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. August 2017 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘163.60 aus (zeitlicher Aufwand 13, 3 Stunden zu Fr. 150.–, Fr. 50.– als Dossiereröffnungspauschale, Fr. 7.– für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 106.60). Der ausgewiesene Aufwand (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1‘663.60 (inkl. Auslagen) zu entrichten. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

D-4782/2017 10. Das mit der Beschwerde eingereichte, als Vorladung des Militärs bezeichnete Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 5.3), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4782/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Cora Dubach wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘663.60.– ausgerichtet. 4. Die als Beweismittel eingereichte angebliche Vorladung des Militärs wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

Versand:

D-4782/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2018 D-4782/2017 — Swissrulings