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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2016 D-478/2016

3 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,514 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-478/2016

Urteil v o m 3 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).

D-478/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu Protokoll gab, er sei mit einem italienischen Visum in Italien eingereist, wo sich seine C._______ zurzeit illegal aufhalte, und sei danach nach Deutschland gereist, wo er vergeblich um Asyl nachgesucht habe, dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Rückkehr nach Deutschland gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, die deutschen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verwehrt und er fürchte, nach Georgien rückgeführt zu werden, dass er zudem unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leide, die in Deutschland nicht behandelt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 18. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 24. Januar 2016 und unterzeichneter Eingabe vom 25. Januar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten

D-478/2016 und dieses zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen sowie zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und mit Eingabe vom 25. Januar 2016 formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-478/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),

D-478/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 5. November 2015 unter anderem aussagte, er habe am 1. November 2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, jedoch wegen Nichterscheinens zur Befragung einen negativen Entscheid erhalten, worauf er diesen erfolglos angefochten habe (vgl. A 4/13, S. 4 f.), dass damit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland von diesem unbestritten ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser in Abweichung von seinen eigenen zeitlichen Angaben am 26. November 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 17. November 2015 – somit innerhalb der in Art. 23 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-478/2016 dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 19. November 2015 guthiessen, dass das SEM am 24. November 2015 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft darüber ersuchte, ob der Beschwerdeführer – wie in der Schweiz – in Deutschland ebenfalls zu Protokoll gegeben habe, dass er mit einer sich in Italien aufhaltenden Person D._______ sei, und welche diesbezüglichen Angaben er gemacht habe, dass das SEM am gleichen Datum die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO anfragte, ob der Beschwerdeführer und seine angebliche C._______ in Italien bekannt seien, und um Auskunft über dessen Angaben ersuchte, falls er in Italien bekannt wäre, dass die deutschen Behörden am 30. November 2015 mitteilten, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, D._______ zu sein, allerdings habe er nicht bekannt gegeben, mit wem, dass die italienischen Behörden am 14. Dezember 2015 informierten, der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2014 einmal daktyloskopisch erfasst worden und habe in Italien nie um Asyl ersucht, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen gerügt wird, die Vorinstanz habe in Bezug auf das italienische Visum den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und möglicherweise falsch festgestellt, dass diese Rüge jedoch nicht nachvollziehbar ist, da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unvollständige beziehungsweise falsche Feststellung des Sachverhalts vorliegen, dass insbesondere die Rüge ins Leere stösst, wonach er im Besitz eines gültigen italienischen Visums gewesen sei, was von der Vorinstanz nie vollständig abgeklärt worden sei, obschon einige Indizien dafür sprechen würden, dass sich die Vorinstanz nämlich mit den vorhandenen Beweismitteln sowie den Ergebnissen der Eurodac-Abklärungen in genügender Weise auseinandergesetzt hat,

D-478/2016 dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mit einem gültigen Visum in Italien eingereist sei und dementsprechend Italien zuständiger Staat sei, als nicht glaubhaft zu werten sind, da sich insbesondere weder aus den in der Schweiz abgegebenen – unvollständigen – Passkopien noch aus dem CS-VIS (zentrales europäisches Visumsystem) ergibt, dass dem Beschwerdeführer von Italien je ein Visum erteilt wurde, dass sodann die deutschen Behörden – wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich im Oktober 2013 ein Visum für Italien erteilt worden – sein Asylgesuch vom 26. November 2014 nicht behandelt und dem Wiederaufnahmegesuch der Schweiz nicht zugestimmt hätten (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III- VO), dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ableiten lässt, dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens explizit erklärte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren (vgl. A 4/13 S. 9), weshalb seine Ausführungen auf Beschwerdeebene wenig plausibel erscheinen, dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen und damit entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-478/2016 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die massgeblichen Richtlinien umzusetzen, und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Deutschland durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland Deutschland sprechen würden,

D-478/2016 dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehalten hat, dass die geltend gemachte Beziehung mit I. M. nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten ist und demzufolge die Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibt, zumal der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestreitet, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat zurücküberstellt würde, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die

D-478/2016 Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an die entsprechenden Institutionen in Deutschland wenden kann, dass das SEM bezüglich der Rüge, wonach die angeblich benötigte medizinische Behandlung von den deutschen Behörden nicht bezahlt worden sei, ebenfalls zu Recht festgehalten hat, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Deutschland Anspruch hat, nach der nationalen Gesetzgebung richtet, indessen anzumerken ist, dass er in der Schweiz bis anhin keinerlei ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme einer Undurchführbarkeit der Überstellung nach Deutschland rechtfertigen würden, dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,

D-478/2016 dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist, dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesverwaltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vorliegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2016 die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass somit Deutschland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Deutschland demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 und 29 Dublin-III- VO wieder aufzunehmen, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-478/2016 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AuG (SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit diesem Urteil die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörde, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, gegenstandslos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-478/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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