Abtei lung IV D-4779/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren W._______, und deren Kinder B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, alle Türkei, alle vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4779/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern B._______ und C._______ ihren Heimatstaat am 12. September 2003 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder seien sie am 17. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 22. September 2003 stellten sie in der E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. September 2003 wurden sie mit Verfügung vom 29. September 2003 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 9. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann sei politisch aktiv gewesen, habe aber entsprechende Nachfragen ihrerseits nicht konkret beantwortet. Sie wisse lediglich, dass er im Jahre 1998 einmal auf den Posten mitgenommen worden sei. Im darauffolgenden Jahr sei ihr Ehemann dann wegen seiner politischen Probleme aus der Türkei ausgereist. Im Jahre T._______ sei sie selber der Frauenkommission der pro-kurdischen DEHAP (Demokratische Volkspartei) beigetreten und habe mit anderen Frauen in ihrem Viertel Frauenveranstaltungen organisiert. Im U._______ sei die Polizei bei ihr erschienen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Ihre Antwort, dass sich ihr Mann im Ausland aufhalte, sei ihr von den Polizisten nicht geglaubt worden. Vielmehr hätten die Polizisten ihrem Ehemann unterstellt, bei der Guerilla in den Bergen tätig zu sein. Sie sei in der Folge heftig gestossen worden, so dass sie ihren dreijährigen Sohn nicht mehr in den Armen habe halten können, worauf dieser direkt auf sein Gesicht gefallen sei. Zwei Tage nach diesem Vorfall hätten sich die ersten Symptome von Epilepsie bei ihrem Sohn gezeigt, die bis zum heutigen Tag andauerten. Weiter hätten sie am V._______ im Rahmen des Tages der Frau einige Kundgebungen innerhalb der DEHAP durchgeführt. Die Polizei habe mit Schlagstöcken eingegriffen und auf die Frauen eingeschlagen. Auch sie selber sei einige Male getroffen worden, habe jedoch die Flucht ergreifen können. Viele Frauen habe man aber verhaftet. Zwei Tage nach diesem Vorfall sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen, da die Kundgebung gefilmt worden und weil sie mit einem politisch aktiven Mann verheiratet sei. In der Folge seien die Polizisten wiederholt zu ihr gekommen, hätten die Wohnung D-4779/2006 durchsucht und sie massiv bedroht. Man habe sie aufgefordert, die Teilnahme an solchen DEHAP-Kundgebungen einzustellen. Am S._______ seien alle von der Partei nach G._______ gefahren, um dort den Newroz zu feiern. Nach dieser Fahrt sei sie von der Polizei noch massiver unter Druck gesetzt worden und man habe jeweils Gewalt an ihr angewendet; anlässlich der letzten Razzia sei sie sogar vor den Augen ihrer Kinder körperlich belästigt worden. Daraufhin habe sie es nicht mehr länger in ihrer Wohnung ausgehalten und habe sich zu ihrer Mutter nach H._______ begeben. Sie habe dann am Fernsehen mitbekommen, dass eine Mitarbeiterin der DEHAP aus I._______ auf den Posten mitgenommen und zirka zwei Tage später im Wald vergewaltigt worden sei. Aus Angst, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, sei sie in der Folge ausgereist. Aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin wurde die kantonale Anhörung abgebrochen. Auf Aufforderung durch das BFM wurden am 21. Juni 2004 und 24. Mai 2005 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und Sohn C._______ eingereicht. Am 6. Juni 2005 wurde der Sohn D._______ geboren. Am 19. Januar 2006 fand die Befragung vor dem BFM statt. In Ergänzung zu ihren Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Pass sei nach ihrer Ausreise anlässlich einer Razzia im Hause ihrer Eltern von der Polizei beschlagnahmt worden. Die Polizisten hätten nicht glauben wollen, dass sie sich im Ausland aufhalte. Da sie im Anschluss an die Kundgebung vom V._______ von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, müsse sie annehmen, dass die von der Polizei Mitgenommenen ihren Namen verraten hätten. Weiter seien anlässlich der folgenden nächtlichen Aktionen der Polizei immer drei bis vier uniformierte Polizisten bei ihr erschienen, hätten an die Türe gepoltert, die Wohnung daraufhin durchsucht und verwüstet. Ihrem Mann habe sie von diesen Aktionen nichts gesagt, jedoch in der Frauenkommission darüber gesprochen. Die Polizei sei zunächst wegen ihrem Mann bei ihr erschienen, später dann aber wegen ihrer eigenen Person. Ferner leide sie an gesundheitlichen Problemen und stehe hier in der Schweiz in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen D-4779/2006 eingegangen. Am 20. und 27. Februar sowie 7. April 2006 gingen beim BFM weitere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und Sohn C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 12. April 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder subsubeventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sowie ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei in prozessualer Hinsicht das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erteilen und es sei der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (betreffend die Beschwerde J._______ vom 25. November 2002) zu vereinigen und es sei über beide Beschwerden gemeinsam zu entscheiden. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdever- D-4779/2006 fahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N_______) stattgegeben. Die die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit neuer Verfügung vom 18. Dezember 2006, in welcher sich die Vorinstanz gleichzeitig zur Frage der Flüchtlingseigenschaft vernehmen liess (Art. 57 VwVG), hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 22. Oktober 2002 (im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin) und vom 16. April 2006 gestützt auf alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007) wiedererwägungsweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Dezember 2006 ihre Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und sie und ihre Kinder demnach über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, ob sie ihre Beschwerde vom 12. Mai 2006 zurückziehen oder daran festhalten wolle, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, dass sie vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhalte. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde vom 12. Mai 2006, insofern diese nicht gegenstandslos geworden sei, vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-4779/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006 wurde einem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N_______) stattgegeben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit ergehen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dennoch zwei separate, aber zeitlich koordinierte Urteile. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-4779/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides im Wesentlichen an, es müsse an den geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die DEHAP gezweifelt werden. So habe diese anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erklärt, die Frauenversammlungen der DEHAP in ihrem Quartier organisiert und auch Reden für die Präsidentin verfasst zu haben. Es stelle sich allerdings die Frage, wie die Beschwerdeführerin, welche lediglich fünf Jahre die Primarschule besucht habe, in der Lage gewesen sein soll, Reden politischen Inhalts zu verfassen. Zum eingereichten Mitgliederausweis der DEHAP sei zu bemerken, dass diese Dokumente den Erkenntnissen des BFM zufolge nicht sehr beweiskräftig seien, da sie erstens leicht manipuliert werden könnten und zudem oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Zudem werde darin das Beitrittsjahr der Beschwerdeführerin mit dem Jahre 2002 angegeben, währenddem sie selber behauptet habe, bereits im Jahre T._______ der DEHAP beigetreten zu sein. Hinsichtlich der angeführten Demonstrationsteilnahme vom V._______ wirke es weiter befremdend, wenn die Beschwerdeführerin angesichts der Bedeutung dieses Vorfalls nicht in der Lage sei anzugeben, ob der erste Besuch der Polizei bei ihr zu Hause nur einen oder zwei Tage nach ihrer Kundgebungsteilnahme geschehen sein soll. D-4779/2006 Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Polizei sei im Anschluss an den Tag der Frau im Jahre T._______ drei Mal zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei jedoch nicht imstande gewesen, auch nur den ungefähren Zeitabstand zwischen diesen drei nächtlichen Polizeibesuchen angeben zu können, wie dies von einer tatsächlich betroffenen Person erwartet werden könnte. Die gleiche Einschätzung gelte für die Bemerkung der Beschwerdeführerin, gar nicht angeben zu können, ob es immer verschiedene oder immer wieder die gleichen Polizisten gewesen seien, welche diese Hausdurchsuchungen durchgeführt und zuletzt die sexuellen Übergriffe an ihr verübt haben sollen. Nicht nachvollziehbar sei ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der ihren Angaben zufolge erheblichen Bedrohung durch die Polizisten weiter allein mit den Kindern in ihrer Wohnung geblieben sein will und sich und ihre Familie nicht schon früher in Sicherheit gebracht habe. Die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin würden zum Schluss führen, dass sie sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass ihr Kind anlässlich einer wegen ihres geflüchteten Ehemannes durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchung im Jahre U._______ durch das grobe Vorgehen der Polizei zu Boden gestürzt sei und seither an Epilepsie leide, sei ungeachtet der Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und des geschilderten Auslösers der Epilepsie ihres Sohnes festzustellen, dass dieser Vorfall offenbar nicht fluchtauslösend gewesen sei und im Hinblick auf die erst im September 2003 geschehene Ausreise der Beschwerdeführerin nicht dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungserlebnis und Flucht zu genügen vermöge. Soweit die Beschwerdeführerin auf das politische Engagement ihres Ehemannes und auf daraus für sie entstandene Schwierigkeiten durch die heimischen Behörden hinweise, sei festzuhalten, dass das zweite Asylgesuch ihres Ehemannes mit Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2002 abgewiesen und gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Dieser Entscheid, der derzeit noch auf Beschwerdeebene hängig sei, habe vor allem auch auf den Abklärungen der Schweizer Botschaft (...) beruht, welche ergeben hätten, dass ihr Ehemann weder national noch lokal gesucht werde und auch D-4779/2006 sonst nichts gegen ihn vorliege. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin keine ausreichend begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei geltend machen. Im Lichte dieser Ausführungen gelte diese Einschätzung auch für ihre angebliche eigene Verfolgungslage. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bezüglich ihrer redaktionellen Fähigkeiten treffe es zu, dass Frauen aus ihrer Herkunftsregion nicht länger als fünf Jahre die Schule besuchen würden. Jedoch habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die DEHAP die Fähigkeit erlernt, politische Reden zu verfassen, zumal sich die in der Frauenkommission tätigen Frauen gegenseitig Ratschläge erteilen und spezifische Kenntnisse weitervermitteln würden. Weiter genüge der Vorhalt des Bundesamtes, wonach Mitgliederausweise - wie der eingereichte - nicht sehr beweiskräftig seien, da leicht manipulierbar und oftmals aus Gefälligkeit ausgestellt, nicht, um die Glaubhaftmachung ihrer Mitgliedschaft zur DEHAP in Frage zu stellen. Zum angeblichen Widerspruch hinsichtlich ihres Beitrittsjahres sei zu präzisieren, dass sie zwar tatsächlich seit dem Jahre T._______ politisch aktiv gewesen sei, dies aber zwischen dem Jahr T._______ und dem Jahr 2002 für die HADEP, welche als Vorgängerpartei der DEHAP im März 2003 verboten worden sei. Diesen Umstand habe sie anlässlich der Empfangsstellenbefragung explizit erwähnt. Ihre Mitgliedschaft bei der HADEP werde zudem durch eine von ihrem Ehemann in dessen Verfahren am 4. Oktober 2002 eingereichte Bestätigung belegt. Den Feststellungen der Vorinstanz, wonach dieser Sachverhalt konstruiert sei, könne daher nicht gefolgt werden. Vielmehr habe das Bundesamt den Sachverhalt unrichtig und ohne Beizug des vollständigen Dossiers ihres Ehemannes gewürdigt. Weiter könne ihr nicht angelastet werden, ungenaue Angaben betreffend die Polizeibesuche gemacht zu haben. So sei sie nach den jeweiligen Polizeibesuchen unter Schock gestanden und könne sich daher nicht mehr an jedes Detail erinnern. Zudem erscheine es normal, dass sie die Polizisten nicht als Personen an sich, sondern als Eindringlinge wahrgenommen habe, weshalb sie keine gesicherten Angaben über die Identität der sie heimsuchenden Beamten habe machen können. Überdies dürfe den Zeitangaben nicht eine derart hohe Bedeutung bei- D-4779/2006 gemessen werden, wie dies die Vorinstanz tue. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die gesamten Umstände abzustellen. Gerade die minimalen zeitlichen Abweichungen würden ihre Ausführungen als glaubhaft erscheinen lassen, dies umso mehr, als zwischen den Befragungen fast drei Jahre vergangen seien. Im Weiteren würden Mitglieder der DEHAP gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) regelmässig Opfer von Hausdurchsuchungen, verbalen Drohungen und willkürlichen Festnahmen. Parteimitglieder, welchen eine Nähe zur PKK nachgesagt werde, würden unter Druck gesetzt, angeklagt und gefoltert. Frauen würden dabei oft Opfer besonderer staatlicher Gewalt. Ihre Ausführungen würden sich somit auch ohne weiteres in die politischen Vorkommnisse der jüngsten Zeit einreihen, weshalb es auch aus diesem Grund als glaubhaft erscheine, dass sie durch die Polizei belästigt worden sei. Der Umstand, dass sie sich nicht bereits früher in Sicherheit gebracht habe, sei vor dem Hintergrund ihres Glaubens, dass die nächtlichen Belästigungen der Polizei irgendwann ein Ende nehmen würden, durchaus nachvollziehbar. Zudem habe sie nicht gedacht, dass die Polizei so rasch handeln und sie in der geschilderten Art behelligen würde. Ihre Asylvorbringen seien aus diesen Gründen insgesamt als glaubhaft zu erachten. Zudem seien die zwischen (Daten der Behelligungen) erlittenen Behelligungen durch die Polizei sowie die Nachricht über die Verschleppung und Vergewaltigung einer DEHAP- Mitarbeiterin zweifellos kausal für ihre spätere Flucht gewesen. Wichtig sei überdies, dass in der Türkei Angehörige von gesuchten Personen willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht würden, um den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfahrung zu bringen. Aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft im Verfahren ihres Ehemannes (über ihre Schwiegermutter bestehe ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person"; behördliche Aufsicht der Familie) bestehe nebst der Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zur DEHAP zusätzlich Anlass zum Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Schliesslich nehme sie seit ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann regelmässig an Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereins K._______ teil, dessen Präsident M._______ sei. Zudem seien sie Mitglieder des Vereins N._______. Überdies betreibe ihr D-4779/2006 Ehemann seit dem V._______ eine eigene Homepage (...), auf welcher das Kürzel der PKK sowie eine Abbildung des Kurdenführers Abdullah Öcalan zu erkennen seien. Dies und vor allem die entsprechenden Inhalte liessen erkennen, dass die erwähnte Homepage aus politischen Gründen aufgeschaltet worden sei. 3.3 In seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit welcher das BFM der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, nahm es zur Frage der Flüchtlingseigenschaft wie folgt Stellung: Die Beschwerdeschrift enthalte keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nichts angeführt, das die Argumente des BFM bezüglich der vorgebrachten Vorfluchtgründe überzeugend zu entkräften vermöge. Bei den vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben ehemaliger Parteikollegen der PKK handle es sich nicht um offizielle amtliche Dokumente, sondern um persönliche Schreiben mit hohem Gefälligkeitscharakter und naturgemäss geringem Beweiswert. Weiter würden die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen, in der Schweiz intensiv im Rahmen kurdischer Kulturvereine aktiv gewesen zu sein, subjektive Nachfluchtgründe geltend machen. Es werde in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass M._______ der Beschwerdeführerin sogar Präsident des kurdischen Kulturvereins K._______ sei. Zudem sei eine eigene Internethomepage aufgeschaltet worden (...), auf der die PKK und deren Führer Abdullah Öcalan zu erkennen seien. Hier sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer diese Aktivitäten mit hunderttausenden emigrierter Kurden aus der Türkei teilten. Es liege aufgrund der Akten nichts vor, das sich die Beschwerdeführer aus der enormen Menge der Exilaktivisten besonders herausheben würden. In dieser Hinsicht führe auch die von den Beschwerdeführern aufgeschaltete Internetseite nicht zu einer anderen Auffassung. Die Beschwerdeführer seien darauf nicht ohne Weiteres zu identifizieren. Zudem sei die Seite ausser einem vorgefertigten Progagandafilm über die PKK weitgehend leer. Insgesamt gelange man zum Schluss, dass auf Beschwerdeebene nichts vorliege, was die bisherige Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer umstossen könnte. D-4779/2006 3.4 In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zunächst bezüglich ihrer redaktionellen Fähigkeiten vor, es treffe zu, dass Frauen aus ihrer Herkunftsregion nicht länger als fünf Jahre die Schule besuchen würden. Jedoch habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die DEHAP die Fähigkeit erlernt, politische Reden zu verfassen, zumal sich die in der Frauenkommission tätigen Frauen gegenseitig Ratschläge erteilen und spezifische Kenntnisse weitervermitteln würden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den weiteren Befragungen auch auf explizite Nachfrage nach ihrem Engagement für die Frauengruppe der DEHAP nicht anführte, für die Präsidentin Reden geschrieben oder innerhalb der Frauengruppe Unterstützung beim Abfassen solcher Reden erhalten zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 5 und 8 f.; Protokoll BFM-Anhörung, S. 3). Zudem ist davon auszugehen sein, dass die Präsidentin, welche jeweils referiert habe, ihre Reden selber schrieb, zumal die übrigen Frauen der Gruppe mit der Organisation von Zusammenkünften beschäftigt gewesen seien, damit die Präsidentin referieren könne (vgl. kant. Protokoll, S. 5). Es ist daher als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin, unbesehen ihrer Schulbildung, nebst der Organisation von Zusammenkünften auch noch Reden für eine andere Person schrieb. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie ihre ungenauen Angaben zu den Polizeibesuchen zu erklären versucht, ist zu entgegnen, dass Asylsuchende grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern haben und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen brauchen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und in zeitlich korrekter Abfolge wiedergegeben werden kann. Daher hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie das erstmalige Erscheinen der Polizei und den ungefähren Zeitabstand zwischen den verschiedenen polizeilichen Besuchen glaubhaft wiederzugeben vermag, zumal es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende - und gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin um für sie schockierende - Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich und ihre Kinder nicht bereits früher in Sicherheit gebracht, D-4779/2006 weil sie auf ein Ende der polizeilichen Belästigungen gehofft habe. Zudem habe sie nicht gedacht, dass die Polizei so rasch handeln und sie in der geschilderten Art behelligen würde. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist es als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie und ihre Kinder tatsächlich in der erwähnten Art und Weise von der Polizei in rascher Folge und wiederholt belästigt worden wären - nicht bereits nach dem ersten oder zweiten Vorfall einen Wohnortswechsel vorgenommen hat. So hätten die Polizisten eigenen Angaben zufolge jeweils Gewalt an ihr angewendet und die Kinder hätten vor Angst geschrien (vgl. kant. Protokoll, S. 8), weshalb es nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tortur viele Male über sich und vor allem auch über ihre Kinder hätte ergehen lassen. Den Akten zufolge brachte die Beschwerdeführerin, die sich vom (...) bis zur Ausreise im September 2003 in H._______ bei ihrer Mutter respektive abwechslungsweise bei anderen Geschwistern aufgehalten habe, für diese Zeit keine Behelligungen vor (vgl. kant. Protokoll, S. 8; Protokoll BFF-Anhörung, S. 9 und 10; Empfangsstellenprotokoll, S. 5). Demzufolge wäre der Beschwerdeführerin, selbst bei Wahrunterstellung ihrer Asylvorbringen, die Möglichkeit offengestanden, sich den geltend gemachten lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in den Westen der Türkei zu entgehen. Selbst wenn sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der an ihrem Wohnort erlittenen Nachteile bejaht würde, so wäre der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorhalte der Vorinstanz zum eingereichten Mitgliederausweis vermöchten die angeführte Mitgliedschaft zur DEHAP nicht in Frage zu stellen. Zudem werde ihre Mitgliedschaft bei der HADEP durch eine von ihrem Ehemann in dessen Verfahren am 4. Oktober 2002 eingereichte Bestätigung belegt. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sowie der eingereichten Bestätigungen, nicht zuletzt auch im Verfahren des Ehemannes, kann die Feststellung der Vorinstanz, wonach das fragliche Sachverhaltselement konstruiert sei, in dieser Form nicht aufrecht erhalten werden. Doch selbst wenn von einer als glaubhaft zu erachtenden Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der D-4779/2006 DEHAP ausgegangen würde, vermag sie aus diesem Umstand alleine nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus resultierenden behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten und die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP für die Annahme einer begründeten Furcht nicht genügt. Den Ausführungen zum Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung kann nicht gefolgt werden. Wie die Abklärungen der Vorinstanz im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben haben, besteht kein Datenblatt gegen ihn und er wird weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Ferner wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums den Ehemann betreffend festgehalten, die Vorinstanz habe in zutreffender Weise festgestellt, dass es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe, denen dieser durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entgehen könne. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, werde weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Aus diesen Gründen kann demnach keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vor einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei bejaht werden. Der Rechtsmitteleingabe sind somit - auch in Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin - keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. 3.5 3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf D-4779/2006 Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Geltendmachung ihrer subjektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen kurdischer Kulturvereine und die Aufschaltung und das Betreiben einer eigenen Internetseite durch ihren Ehemann, welche den Akten zufolge neben täglichen politischen Nachrichten auch Kulturelles und Musik aus Kurdistan enthalte. 3.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin D-4779/2006 in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden einer Asylgesuchstellerin und führt bei deren Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin nicht aus zur Annahme, sie hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin soweit Notiz genommen haben, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen, zumal die erwähnte, vom Ehemann der Beschwerdeführerin betreute Internetseite offensichtlich lediglich als Plattform für die Darstellung von täglichen politischen Nachrichten, Musik und kulturellen Begebenheiten dient. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation zu arbeiten, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von ihren Exilaktivitäten überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als linksextreme oder separatistische Aktivistin identifizieren könnten, zumal deren Identifizierung aufgrund der erwähnten Internetseite, auf welcher sie nicht ohne Weiteres identifiziert werden kann, unwahrscheinlich erscheint. Eine Gefährdung ist auch mit überwiegender D-4779/2006 Wahrscheinlichkeit aufgrund des Umstandes auszuschliessen, dass die Botschaftsabklärung keine Anhaltspunkte für eine Suche nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin ergab. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Aufgrund dieser Erwägungen besteht keine Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Abklärungen (u.a. Botschaftsanfrage) vorzunehmen. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten haben noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2006 wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-4779/2006 in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 7.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde am 12. Mai 2006 eine Kostennote eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist um eine Stunde zu kürzen, zumal der aufgeführte Aufwand für die Einreichung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unverhältnismässig zu erachten ist. Ferner ist zu den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen der Aufwand für die Stellungnahme vom 29. Januar 2007 hinzu zu rechnen und ist vorliegend mit einer halben Stunde zu veranschlagen. Der Gesamtaufwand beläuft sich somit auf insgesamt elfeinhalb Stunden, die in der Kostennote aufgeführten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die hälftige Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'245.75 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4779/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'245.75 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 19