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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 D-4777/2006

9 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,620 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. J...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4777/2006 D-6042/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, sowie deren Tochter B._______, geboren Y._______, Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 5. Juli 2006 / N_______ und N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4777/2006 D-6042/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus dem C._______- Distrikt (D._______/E._______) stammenden Beschwerdeführerinnen tamilischer Ethnie ihren Heimatstaat erstmals im Jahre 2003 und reisten im Februar 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sie zwecks Verbleibs bei ihrem im Kanton F._______ lebenden Ehemann beziehungsweise Vater eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhielten. Am Z._______ verstarb der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, worauf das G._______ mit Verfügung vom 8. September 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und eine kantonale Wegweisungsverfügung erliess. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des H._______ vom 29. März 2006 abgewiesen und gleichzeitig die Direktion für Soziales und Sicherheit beauftragt, den Beschwerdeführerinnen eine neue Frist zum Verlassen des Kantons F._______ anzusetzen. Mit Entscheid des BFM vom 2. Mai 2006 wurde die kantonale Wegweisungsverfügung vom 8. September 2005 auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt und ihnen gleichzeitig eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2006 angesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich besuchsweise in ihre Heimat zurückgekehrt waren, verliessen diese Sri Lanka letztmals am 12. August 2005 respektive am 7. März 2006 und gelangten auf dem Luftweg jeweils über den I._______ legal und mit Visum versehen wieder in die Schweiz. A.b Am 30. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen im J._______ ein Asylgesuch ein und wurden anschliessend ins K._______ überführt. Anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragungen vom 8. Juni 2006 gab die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen an, sie sei am 28. Februar 2003 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz gereist, wobei die kantonale Aufenthaltsbewilligung letztmals bis 26. Mai 2005 verlängert worden sei. In diesem Zeitraum habe sie sich vom (...) bis (...) sowie D-4777/2006 D-6042/2006 vom (...) bis (...) bei ihren in E._______ lebenden Eltern im Norden Sri Lankas aufgehalten. Wegen der Probleme in ihrem Land sei sie in die Schweiz gekommen. Sie seien in C._______ gewesen und hätten dort nicht leben können, worauf sie sich nach L._______ begeben hätten. Aber auch dort sei das Leben nicht möglich gewesen. Sie sei in L._______ von den Leuten beschimpft und gefragt worden, weshalb sie ihre Tochter in die Schule schicke. Wenn man aus C._______ stamme, werde man als Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angesehen. Ihre Söhne seien bei den LTTE gewesen respektive ein Sohn sei noch immer bei der Bewegung dabei. Ferner seien die Kinder von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, wobei der jüngere Sohn M._______ während zweier Monate festgehalten worden sei. Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) hätten sie in L._______ im Jahre 1997 festgenommen und der Polizei übergeben, welche sie während zweier Tage festgehalten habe. Anschliessend habe man sie wieder gehen lassen. Sie hätten auch Sohn N._______ mitgenommen, welchen sie aber nach kurzer Zeit wieder mit nach Hause habe nehmen können. Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits führte anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen aus, weil einer ihrer Brüder bei der Bewegung gewesen sei, hätten sie Probleme mit der srilankischen Armee gehabt und nicht in ihrer Heimat leben können. Da man nach dem 18. Geburtstag für die Bewegung rekrutiert werden könne, habe sie befürchtet, nach diesem Zeitpunkt von den Sicherheitskräften für ein Mitglied der Bewegung gehalten zu werden. Persönlich habe sie keinerlei Probleme in ihrer Heimat gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Sie sei im Jahre 2003 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz gekommen, als ihr Vater noch hier gelebt habe. Am 21. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu ihren Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin A._______ aus, sie sei während ihres Aufenthaltes in L._______ glaublich im Jahre 1998 auf dem Weg zum Tempel von Angehörigen des CID angehalten, zum Posten gebracht und dort während zweier bis dreier Tage festgehalten worden. Danach hätten die Leute der Lodge überall nach ihr gesucht. Beim CID sei sie befragt und schliesslich wieder freigelassen worden, da man ihr nicht habe nachweisen können, dass einer ihrer Söhne bei den LTTE sei. Als Tamile lebe man in L._______ in ständiger Angst vor den Sicherheitskräften. Schliesslich habe sie, da ihre Aufenthalts- D-4777/2006 D-6042/2006 bewilligung in der Schweiz nicht verlängert worden sei, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits führte anlässlich der direkten Anhörung in Ergänzung zu ihren bisherigen Vorbringen aus, weil ihr Bruder bei der Bewegung sei, könne sie nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Ihr Vater habe letztlich gewollt, dass sie vor ihrem 18. Geburtstag in die Schweiz komme, weil sie danach wegen ihres Bruders Probleme hätte bekommen können. Als Schülerin habe sie aber in L._______ noch keine Schwierigkeiten gehabt, ausser dass die Lehrer mit ihrem Schulleiter geschimpft hätten, weil sie in der Schule aufgenommen worden sei, obwohl sich ihr Bruder bei der Bewegung aufhalte. Bei einer Rückkehr würde sie Probleme bekommen, weil ihr Bruder bei den LTTE sei und dies nicht nur Verwandten, sondern auch Angehörigen anderer Bewegungen bekannt sei, welche diesen Umstand verraten würden. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. August 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der beiden BFM-Entscheide vom 5. Juli 2006 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In prozessualer D-4777/2006 D-6042/2006 Hinsicht seien die beiden Beschwerdeverfahren N_______ und N_______ zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2006 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und sich die Beschwerden ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisungen richten würden. Daher seien die Verfügungen des BFM vom 5. Juli 2006, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffen würden, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisungen sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Damit bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisungen zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs vorläufige Aufnahmen anzuordnen seien. Weiter wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, dass die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund deren persönlichen und sachlichen Zusammenhanges dem diesbezüglichen Gesuch entsprechend zu vereinigen seien. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 13. September 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführerinnen am 13. September 2006 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 21. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens sowie um Beschleunigung desselben. D-4777/2006 D-6042/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2006 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-4777/2006 (A._______) und D-6042/2006 (B._______) aufgrund deren persönlichen und sachlichen Zusammenhanges vereinigt. Es ist daher vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden. 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisungen D-4777/2006 D-6042/2006 als solche nur aufgehoben werden können, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom 29. August 2006 ausgeführt - Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig die Frage, ob die Wegweisungen zu vollziehen sind oder ob anstelle des Vollzugs vorläufige Aufnahmen anzuordnen sind (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. D-4777/2006 D-6042/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der mit grossen Hoffnungen eingeleitete Friedensprozess sei zusehends ins Stocken geraten und insbesondere aus dem Osten und Norden des Landes würden sich Berichte über militärische Zwischenfälle und Anschläge häufen, von welchen auch die Zivilbevölkerung sowie Angehörige aller Ethnien und politischen Gruppierungen betroffen seien. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und der sich mehrenden Waffenstillstandsverletzungen könne eine Rückker der Beschwerdeführerinnen an ihren Herkunftsort im Norden Sri Lankas mit Erschwernissen verbunden sein. Zwar habe sich auch in den südwestlichen Landesteilen die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten Gewalttaten und der Polarisierung der Politik verschärft. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführerinnen somit wieder im L._______ ansiedeln, wo sie bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz (...) wohnhaft gewesen seien. Sodann würden sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation ergeben. Die Beschwerdeführerin A._______ sei zwar verwitwet und habe gemäss eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Die Beschwerdeführerin B._______ sei ferner zwar unverheiratet und besitze keine Berufslehre. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht alleine, sondern zusammen nach Sri Lanka zurückkehren könnten. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben in L._______ über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfügten, sei festzuhalten, dass sie vor ihrer Ausreise (...) in L._______ gelebt hätten und daher über entsprechende Kontakte verfügen dürften, was ihnen die Wohnsitznahme (...) erleichtern werde. Zudem würden sie Verwandte in O._______ besitzen, so dass sie auch mit finanzieller Hilfe seitens D-4777/2006 D-6042/2006 ihrer Angehörigen im Ausland rechnen könnten. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass das Waffenstillstandsabkommen nur noch an einem seidenen Faden hänge. Die Gefahr für die Bevölkerung im Norden und Osten der Insel bestehe immer noch in einer Intensität, die eine Rückkehr in die Gebiete unzumutbar mache, was auch die Vorinstanz anerkannt habe. Jedoch stelle sich die Vorinstanz mit ihrer Annahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative gegen die Gutachten und Lageanalysen verschiedener Menschenrechtsorganisationen, welche zum Schluss kommen würden, dass die Rückkehr nach L._______ für Tamilen, welche nicht schon früher während längerer Zeit im Süden wohnhaft gewesen seien, unter den jetzigen Gegebenheiten eine konkrete Gefährdung darstelle. Sie seien einem hohen Risiko ausgesetzt, allein wegen ihrer Ethnie Opfer von Schikanierungen, Verfolgung und willkürlicher Inhaftierung zu werden. Wohl hätten sie vor ihrer Ausreise (...) in L._______ gelebt. Allerdings habe in dieser Zeit der Ehemann beziehungsweise der Vater noch gelebt und sie finanziell unterstützt. Nur dank dieser Unterstützung habe die Beschwerdeführerin A._______ mit ihren Kindern in L._______ leben können. Sie hätten sich aber damals nie sicher gefühlt, zumal ein Sohn noch immer bei den LTTE sei. Für kurze Zeit ferienhalber nach Sri Lanka zurückzukehren sei für sie möglich gewesen, nicht jedoch eine feste Wohnsitznahme. Sie wären als alleinstehende Frauen schutzlos der Willkür der srilankischen Behörden ausgeliefert. Zudem würden sich aus dem Ausland zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen, zumal man Verhaftungen unmittelbar nach Ankunft am Flughafen nur mit Hilfe von Bestechungsgeldern entgehen könne. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei- D-4777/2006 D-6042/2006 ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 4.4 Die Beschwerdeführerinnen stammen eigenen Angaben zufolge aus D._______ respektive C._______ (Nordprovinz). Die Eltern der Beschwerdeführerin A._______ leben in E._______ (vgl. C1/10, S. 1 ff. der Akten N_______). Weitere Angehörige der Beschwerdeführerin A._______ leben alle im Norden respektive Osten des Landes. Ein Bruder sowie einer ihrer Söhne leben seit mehreren Jahren in O._______. Ihre übrigen Kinder, bis auf einen Sohn, der noch immer bei den LTTE sei, befinden sich in der Schweiz. Aufgrund der Sicherheitslage im Norden des Landes zogen die Beschwerdeführerinnen nach L._______, wo sie sich bis zur erstmaligen Ausreise (...) aufhielten (vgl. C14/10, S. 3 ff. der Akten N_______). Sie führten weiter an, in den Jahren (...) besuchsweise in ihrer Heimat gewesen zu sein. So hielten sie sich vom (...) bis (...) sowie vom (...) bis (...) bei der Mutter der Beschwerdeführerin A._______ in E._______ (Nordprovinz) respektive bei Freunden beziehungsweise einem "Onkel" auf (vgl. C1/10, S. 1 f. der Akten N_______; A1/8, S. 1 und A9/8, S. 5 der Akten N_______). Dass es sich beim von der Beschwerdeführerin B._______ erwähnten "Onkel" um einen tatsächlichen Verwandten gehandelt hat, ist vorliegend zu bezweifeln, zumal ihre Mutter lediglich von einem Bruder, der in O._______ leben soll, sprach (vgl. C14/10, S. 3 der Akten N_______) und sie selber anlässlich der direkten Anhörung noch von einem anderen "Onkel" sprach, der eigenen Angaben zufolge nicht ein effektiver Verwandter ihrer Familie gewesen sei (vgl. A9/8, S. 5 der Akten N_______). Den Akten sind jedenfalls keine Angaben zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen anlässlich ihrer kurzzeitigen Besuche in L._______ aufgehalten haben. Zudem besteht vorliegend kein Anlass, an den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass sie im Süden des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Zwar ist aktenkundig, dass sich diese während (...) in L._______ aufhielten. Jedoch bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte und D-4777/2006 D-6042/2006 zudem ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach (...) Ortsabwesenheit an vorbestehende soziale Kontakte anknüpfen könnten, zumal die Beschwerdeführerin A._______ kaum und nur in Begleitung aus dem Haus gegangen sei. Erschwerend kommt hinzu, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin A._______ noch immer bei den LTTE aufhalten und dieser Sachverhalt diversen Leuten in L._______ bekannt gewesen sein soll und überdies die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieser Umstand mittlerweile den srilankischen Sicherheitskräften zur Kenntnis gelangt sein könnte. Andere begünstigende Faktoren, aufgrund derer allenfalls davon ausgegangen werden könnte, dass sie im Süden Sri Lankas über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen würde, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen; jedenfalls kann diesbezüglich die blosse Möglichkeit, von in O._______ lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung zu erhalten, nicht genügen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin A._______ seit dem Tod ihres Ehemannes (...) eine Witwenrente bezieht, nichts zu ändern. Da zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Sozialversicherungsabkommen besteht, verliert die Beschwerdeführerin A._______ im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka den Anspruch auf Ausrichtung der Witwenrente gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10). Zwar kann sie sich die vom verstorbenen Ehemann entrichteten Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG auszahlen lassen. Angesichts der vom verstorbenen Ehemann ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Schweiz (...) und dem damit einhergehenden tiefen Lohnniveau dürften nur relativ bescheidene Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sein, welche gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen vorliegend auf wenige Tausend Franken zu veranschlagen sind. Diese Beiträge vermögen demnach keine finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin B._______ ist schliesslich zu ergänzen, dass diese mit Erreichen der Volljährigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 4 AHVG - in casu seit (...) - keine Waisenrente mehr erhielt. Zwar ist die Beschwerdeführerin B._______ erst (...) Jahre alt, verfügt aber weder über eine Berufsausbildung noch über irgendwelche Berufserfahrungen. Als alleinstehende, aus dem Norden stammende Tamilinnen, hätten die Beschwerdeführerinnen aufgrund obiger Ausführungen kaum Chancen, sich im Süden des Landes respektive in D-4777/2006 D-6042/2006 Colombo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal dies für Frauen, welche sich in der beschriebenen Situation befinden, grundsätzlich schwieriger ist als für Männer in derselben Lage (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 124). Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 4.5 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 5. Die Beschwerden vom 7. August 2006 sind gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juli 2006 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. September 2006 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist zurückzuerstatten. 6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist sodann eine Entschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerinnen zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D-4777/2006 D-6042/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der Verfügungen vom 5. Juli 2006 aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 800.-- geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 13

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