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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2008 D-4768/2008

22 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,932 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4768/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Gambia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4768/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein gambischer Staatsangehöriger der Ethnie Mandinko aus X._______ - sein Heimatland am 20. oder 21. Januar 2008 verliess, via Senegal und Frankreich per Flugzeug und Bus am 20. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 4. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass am 9. Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlichkulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten durchgeführt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 11. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, D-4768/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-4768/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen, es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügende Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser Stande sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte bezahlen können, dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundesverwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, D-4768/2008 dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten würden, dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass es mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen bzw. in den 48 Stunden nach D-4768/2008 der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Identitätspapiere erklärte, seine Identitätskarte und seinen Reisepass verloren zu haben, dass er zwar Angaben zum Zeitpunkt des Verlustes gemacht habe, weil er sich bei den Befragungen in die Enge getrieben gefühlt habe, er aber schlicht nicht wisse, an welchem Datum er die Papiere verloren habe, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland in die Schweiz hinter sich habe, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei, dass das BFM den Verlust der Papiere unter Bezeichnung der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen als nicht glaubhaft erachtet, da sich dieser bezüglich dem Passverlust in Widersprüche verstrickt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2008 vorbrachte, er habe sich seinen gambischen Reisepass im Januar 2008 ausstellen lassen, verloren habe er ihn noch im gleichen Monat des Jahres (vgl. act. A14/8 S. 5), dass er demgegenüber bei der Befragung zur Person vom 4. Juni 2008 beim BFM zu Protokoll gegeben habe, er habe seinen Reisepass im Januar 2007 bezogen und im März 2007 habe er ihn verloren (vgl. act. A1/11 S. 4 f.), dass er anlässlich der Befragung zur Person anführte, er habe bis jetzt noch keine Anstrengungen unternommen, um den Aufforderungen zur Papierbeschaffung nachzukommen (vgl. act. A1/11 S. 5 f.), dass damit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine Identität gegenüber dem BFM rechtsgenüglich zu belegen, D-4768/2008 dass diese Ansicht zudem mit seinen unglaubwürdigen Aussagen zur Asylbegründung verstärkt werde, dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 4. Juni 2008 und der Anhörung vom 8. Juli 2008 sowie auf die Verfügung vom 11. Juli 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Begründung beim BFM geltend machte, er habe sich für die gambische Oppositionspartei "United Democratic Party" (UDP) anlässlich der nationalen Präsidentschaftswahlen vom März 2006 in Gambia propagandistisch engagiert, was ihm die Verfolgung seitens der konkurrenzierenden Regierungspartei bzw. des Staatspräsidenten Yaya Jammeh bzw. der gambischen Sicherheitskräfte eingebracht habe (vgl. act. A1/11 S. 6, A14/8 S. 3 f.), dass das BFM zu Recht feststellte, die gambischen Präsidentschaftswahlen seien erst im September 2006 erfolgt und nicht im März jenes Jahres, wie vom Beschwerdeführer behauptet worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6), dass der Beschwerdeführer zudem nicht imstande gewesen sei, korrekte Angaben zur Regierungspartei zu machen, dass er nämlich angeführt habe, ihr Parteikürzel laute "APRS" und von ihm auch so geschrieben wurde, korrekt aber "APRC" wäre (vgl. act. A14/8 S. 6), D-4768/2008 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er könne kaum glauben, dass er den Namen der Oppositionspartei angeblich falsch geschrieben habe; dies sei auch nicht editiert, dass zunächst klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht die Abkürzung der Oppositionspartei, sondern die der Regierungspartei falsch benannt hat, dass ihm zudem mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb er seine ihm rückübersetzten und von ihm unterschriftlich bestätigten diesbezüglichen Angaben überprüfen konnte, dass dem Beschwerdeführer, sollte er in der Beschwerde nicht die Oppositions-, sondern die Regierungspartei gemeint haben, entgegnen zu halten ist, dass das BFM bei der Anhörung betreffend die Buchstabierung der Abkürzung für die Regierungspartei am Ende des Gesprächs vor der Rückübersetzung nochmals nachhakte und ihn fragte: "Sie haben als Abkürzung für die Regierungspartei vier Buchstaben angegeben. Was ist der letzte für ein Buchstabe?", dass der Beschwerdeführer antwortete: "Das ist ein 'S' " (vgl. act. A14/8 S. 7), dass die Aktenlage mithin diesbezüglich keinen Interpretationsspielraum zulässt, dass das BFM ferner zutreffend festhält, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Buchstabenfolge "APRS" nicht zu deuten vermocht (vgl. act. A14/8 S. 6), und daraus zu Recht folgert, dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass es sich bei ihm, entgegen seinen Angaben, nicht um einen "politischen Menschen" handle, dass das BFM schliesslich feststellte, wenn der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner behaupteten Parteimitgliedschaft und bezüglich seines politischen Engagements zugunsten der UDP auf Tatsachen abstütze, er in der Lage sein würde, dem BFM ein Bestätigungsschreiben der betreffenden Partei abzugeben (vgl. act. A14/8 S. 5 f.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, er habe für einen Mitgliederausweis bereits das zu leistende Schmiergeld bezahlt, den Ausweis aber vor der Ausreise aus Gambia noch nicht erhalten, D-4768/2008 dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Mutter, eine Schwester und ein verheirateter Bruder in Gambia leben, dass es ihm unter diesem Umständen möglich hätte gewesen sein müssen, sich den Mitgliederausweis oder, da er angeblich seit 2005 Mitglied der UDP und sogar einer von drei Sprechern hinsichtlich der Wahlen im Jahre 2006 gewesen sein soll, ein anderes die Parteizugehörigkeit bestätigendes Dokument nachschicken zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch etwa den Tag der Unabhängigkeit Gambias (18. Februar; Independence Day) nicht nennen konnte, obwohl dieser einer von zwei Nationalfeiertagen ist (vgl. act. A1/11 S. 2), dass der Beschwerdeführer zudem keine weiteren Informationen über das Schicksal des im Oktober 2007 angeblich festgenommenen anderen Parteisprechers erhalten habe, was erstaunt, zumal es sich um einen Kollegen gehandelt haben soll, dass sein Verhalten nach dessen Festnahme - er hielt sich für einen Tag in einem anderen Dorf auf und kehrte am selben Abend bereits wieder heim - weitere Zweifel an der angeblichen Verfolgung erweckt, zumal der Beschwerdeführer die Rückkehr nicht als gefährlich einstufte, obwohl ihn angeblich die Sicherheitskräfte zuhause mehrmals gesucht haben sollen (vgl. act. A14/8 S. 4), dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden politischen Kenntnisse und aufgrund seines Verhaltens offensichtlich nicht um einen politisch tätigen oder zumindest an Politik interessierten Menschen handeln kann, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass aus diesen Gründen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-4768/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-4768/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Gambia vielmehr über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1/11 S. 4) und über eine immerhin 8-jährige Schulbildung (vgl. act. A1/11 S. 3) verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4768/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

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