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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2015 D-4767/2015

17 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,886 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4767/2015

Urteil v o m 1 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N_______.

D-4767/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2006 in Ungarn um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Rückkehr nach Ungarn gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, die ungarischen Behörden hätten ihn zum Verlassen Ungarns aufgefordert, was er alsdann befolgt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweiz sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-4767/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-4767/2015 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),

D-4767/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 9. Juli 2015 unter anderem aussagte, er sei im (...) via C._______ nach Ungarn gelangt, habe seine Reise nach einem dreitägigen Aufenthalt fortgesetzt und sei sodann via Österreich in die Schweiz gelangt (vgl. A 9/11, S. 6), dass damit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn von diesem unbestritten ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, auch wenn er anlässlich der BzP verneinte, je in einem Drittstaat beziehungsweise in Ungarn um Asyl nachgesucht zu haben (vgl. A 9/11, S. 4 Ziff. 2.06 und S. 6 Ziff. 5.02), dass das SEM die ungarischen Behörden am 10. Juli 2015 – somit innerhalb der in Art. 23 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-4767/2015 dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und geltend macht, in Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen, inhaftiert und gegen seinen Willen daktyloskopisch erfasst worden, obwohl er explizit keinen Asylantrag gestellt habe, dass man ihm das Geld abgenommen und ihn während eines Verhörs geschlagen habe, worauf er von der Polizei ohne Geld weggeschickt worden sei, dass er im Gegensatz dazu in der Schweiz mit Würde und Respekt behandelt worden sei und er sowohl Verpflegung als auch Unterkunft erhalten habe, dass er dem SEM Dokumente, welche aus Afghanistan unterwegs seien und die Situation in seiner Heimat belegen würden, zukommen lassen wolle, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Ungarn explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen und damit entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Ungarn für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,

D-4767/2015 dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Ungarn durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland Ungarn sprechen würden, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten bleibt, dass dieser Dublin- Vertragsstaat an die EMRK, an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) gebunden ist und Ungarn nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundsatz nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, womit sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann, dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar tatsächlich zu deutlichen Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhältnisse in Ungarn beobachtet werden konnte, da von Ungarn Verbesserun-

D-4767/2015 gen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht vorgenommen wurden, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) zum Schluss gelangte, seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert (vgl. Rz. 152 ff.), er aber immerhin einschränkte, es würden nach wie vor relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht (vgl. Rz. 155 ff.), dass sich das ungarische Asylsystem nunmehr schon seit geraumer Zeit mit einer ganz erheblichen Mehrbelastung konfrontiert sieht, da gemäss übereinstimmenden Presseberichten seit dem Herbst 2014 eine immer grössere Zahl von Asylsuchenden über Serbien kommend Ungarn erreichte, wo diese Personen von den ungarischen Behörden in Grenznähe angehalten und als Asylantragsteller registriert wurden, dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. bspw. die Verlautbarung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015 [http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage weder begründeter Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Ungarn der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Rückführung nach Ungarn gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine

D-4767/2015 Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner unsubstanziierten und pauschalen Behauptung, wonach er in Ungarn von den polizeilichen Behörden geschlagen worden sei, als Schutzbehauptung zu werten ist und nicht zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung zu führen vermag, wonach ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Ungarn würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass ihm – selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe zutreffen sollten – die Möglichkeit offen steht, in Ungarn um adäquaten rechtlichen Schutz zu ersuchen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde, dass am 1. August 2015 eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Kraft trat, das kritisiert wird, weil es teilweise Grundrecht verletze, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer davon jedoch nicht betroffen ist, da er sein Asylgesuch in Ungarn noch vor dem 1. August 2015 gestellt hatte, weshalb für ihn noch das alte Gesetz gilt, dass damit im Falle des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung nach Ungarn ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.) eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-4767/2015 dass der Eingang der in Aussicht gestellten Dokumente nicht abgewartet zu werden braucht, da davon auszugehen ist, diese Beweismittel seien zur Bestimmung des für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staates nicht erheblich, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1– 4 AuG (SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtlos zu erachten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4767/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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