Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 D-4762/2008

30 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,122 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Jun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4762/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Adrian Blättler, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4762/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Urfa, seinen Heimatstaat am 14. November oder Dezember 2007, nachdem er sich von seinem Wohnort nach Istanbul begeben habe. Er ersuchte am 16. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Januar 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Kurzbefragung statt, am 17. März 2008 erfolgte die Bundesanhörung durch das BFM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise in D._______ gelebt und ein Geschäft betrieben. Er sei Mitglied der Jugendfraktion von (...), einer der türkischen Arbeiterpartei PKK unterstehenden Partei, gewesen und habe diese sowohl finanziell wie auch materiell unterstützt. Er sei darum von der Polizei drei- bis viermal in Untersuchungshaft genommen worden, welche jeweils 3 bis 4 Tage gedauert habe. Die Polizei habe ihn auch in seinem Geschäft aufgesucht und Geld verlangt sowie bedroht. So sei die Polizei im Juni 2007 in sein Geschäft gekommen, habe ihn bedroht und ihm angeboten, als Spitzel tätig zu werden, wobei sie nach Verwandten und Freunden von ihm gefragt hätten. Die Polizisten hätten ihm gedroht, dass er grundlos jahrelang ins Gefängnis käme, falls er nicht kooperieren würde. Er brachte im Weiteren vor, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Familienname in der Türkei auffallen würde, da er Verwandte in der Guerilla und im Gefängnis habe. Weiter sei er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in seinem Geschäft von Faschisten aufgesucht und geschlagen worden, wodurch er am Kopf und am Körper Verletzungen erlitten habe und in dieser Angelegenheit mehrere Monate im Gefängnis verbracht habe. Der Beschwerdeführer hätte gemäss seinen eigenen Angaben zudem Militärdienst leisten müssen, habe diesen jedoch aus Gewissensgründen wegen den Kurden und seinen gefallenen Verwandten verweigert und darum zeitweise unter einer falschen Identität (falsche Identitätskarte) gelebt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung durch das BFM vom 17. März 2008 verschiedene Dokumente ein, welche seine Vorbringen belegen sollen, namentlich ein Schuldiplom, mehre Unterlagen bezüglich seines Geschäfts sowie mehrere Dokumente aus Deutschland, betreffend Verwandte des Beschwerdeführers. D-4762/2008 B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz, wobei diese anzuweisen sei, die Asyldossiers betreffend E._______ und F._______ beizuziehen und dem Beschwerdeführer zur Einsicht und ergänzenden Stellungnahme offenzulegen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Weiter wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung beantragt. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ausserdem verschiedene Beweismittel ein, namentlich Referenzschreiben von G._______, E._______ und H._______ sowie Ermächtigungen zur Akteneinsicht von E._______ und F._______. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. August 2008. D-4762/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu D-4762/2008 einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. Insbesondere bezüglich des Aufenthalts in Istanbul habe er verschiedene Daten genannt und auch das genaue Ausreisedatum habe er nicht nennen können. So habe er in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er habe bis im September 2007 in D._______gelebt und habe sich danach bis zur Ausreise am 14. November 2007 in Istanbul aufgehalten, an der Bundesanhörung habe er hingegen behauptet, er sei bereits im Juni 2007 nach Istanbul gegangen, um von September bis November 2007 wieder nach D._______ zurückzukehren, bevor er am 14. November oder 14. Dezember 2007 ausgereist sei. Im Weiteren seien seine Angaben zum mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt nicht übereinstimmend gewesen, wo er bei der Erstbefragung von zwei, bei der Bundesanhörung von drei Monaten gesprochen habe. Auch das Datum des Überfalls durch Faschisten habe er nicht nennen können. Auch bezüglich seiner Tätigkeit für (...) und der letzten Festnahme durch die Polizei habe der Beschwerdeführer in den Anhörungen in der Empfangsstelle und vor den Bundesbehörden widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der Empfangsstelle gesagt, er sei für die Partei von 2000 bis 2003 tätig gewesen, an der Bundesanhörung habe er aber erklärt, bis zu seiner Ausreise für die Partei aktiv D-4762/2008 gewesen zu sein. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, von allen angeblich erlittenen Festnahmen die genauen Daten und Orte darzulegen. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes unlogisch; so ergebe es keinen Sinn, dass er unter einer falschen Identität gelebt habe und darum nicht erwischt worden sei, gleichzeitig jedoch vorgebracht habe, die Gendarmerie habe ihn zu Hause aufgesucht und nichts unternommen. Ausserdem müsse in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden, dass er als Geschäftsinhaber sowie anlässlich der Festnahmen unter der falschen Identität hätte leben können. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nebst den bereits bekannten Vorbringen im Wesentlichen geltend, das BFM sei in seiner Verfügung nicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu anerkannten Flüchtlingen sowie I._______ eingegangen, der zur Führung der PKK gehöre, einer der meistgesuchten Männer in der Türkei sei und regelmässig mit Bild auf den Titelseiten der türkischen Zeitungen erscheine. Im Weiteren wird erneut auf die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Ehe zwischen seiner Schwester und dem Neffen von I._______, F._______, verwiesen, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Zusätzlich zu diesem bereits bekannten Vorbringen wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auch direkt mit I._______ verwandt sei, da dessen Mutter die Schwester des Grossvaters mütterlicherseits des Beschwerdeführers gewesen sei. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer und I._______ zum gleichen Familienclan gehören würden, was auch den türkischen Behörden bekannt sei. Die Verfügung des BFM gehe nicht auf die offensichtliche Gefahr einer "Anschlussverfolgung" im Zusammenhang mit den erwähnten Personen ein. Der Beschwerdeführer sei schon aufgrund der erwähnten verwandtschaftlichen Beziehungen unabhängig vom eigenen politischen Engagement der Gefahr ausgesetzt, bei einer Kontrolle unter starken Druck gesetzt, verhaftet und gefoltert zu werden. Daher müsse die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere mittels Botschaftsanfrage zur Klärung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei, an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. D-4762/2008 5.3 5.3.1 Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei nicht existiert, wird sie in der Form der "Reflexverfolgung" - gemeint sind staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten - auch heute noch vereinzelt angewandt und zwar meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker und/oder kurdischer Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im genannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h und i S. 47 ff.; 1994 Nr. 17 E. 3b S. 134 ff.; bestätigt in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.). Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff.). Je grösser das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen. Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Praxis lösen allein illegale politische Tätigkeiten eines Familienangehörigen in der Türkei nicht in jedem Fall eine Reflexverfolgung aus. Vielmehr müssen andere Faktoren wie beispielsweise die eigene politische Tätigkeit oder eine allfällige Suche der türkischen Behörden nach dem flüchtigen Familienmitglied die Gefahr einer Reflexverfolgung evident erscheinen lassen. 5.3.2 Die angeblichen verwandtschaftlichen Verbindungen zu wichtigen PKK Mitgliedern sind vom Beschwerdeführer nicht belegt worden. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt, gelingt es dem Beschwerdeführer ausserdem nicht, seine eigenen angeblichen politischen Aktivitäten sowie die davon abgeleitete Verfolgung schlüssig und glaubhaft darzulegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit den erwähnten Personen verwandt sein sollte, ist somit eine Reflexverfolgung im vorliegenden Falle zu verneinen. 5.3.3 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickt hat, weckt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung D-4762/2008 verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen sind nicht geeignet, um die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gravierende Ereignisse wie den angeblichen Übergriff der Faschisten sowie die Verhaftungen durch die Polizei zeitlich genauer bestimmen könnte, bzw. die genauen Daten kennen müsste. Demnach erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. 5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Somit sind in antizipierter Beweiswürdigung die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Beweisanträge (Antrag auf Beizug und Einsicht in weitere Verfahrensdossiers, Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung) abzuweisen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. D-4762/2008 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall D-4762/2008 einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, wo er bis zu seiner Ausreise fast sein ganzes Leben lang gelebt hat. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium abgeschlossen und erfolgreich ein Geschäft geführt. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. D-4762/2008 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4762/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel Versand: Seite 12