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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2010 D-4761/2010

7 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4761/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4761/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2008 verliess und via C._______ und ihm unbekannte Länder am 16. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. Dezember 2008 zur Person (BzP) im EVZ D._______ und der direkten Bundesanhörung vom 27. Mai 2009 im EVZ E._______ insbesondere geltend machte, er sei in der Stadt F._______, Quartier G._______, geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein gewesen sei, dass er seither bei einer Tante beziehungsweise einem Onkel und dessen Frau gelebt habe, dass er nie zur Schule gegangen sei, jedoch von klein auf als Autoelektriker für den erwähnten Onkel, der eine Autokarosserie-Garage besessen habe, gearbeitet habe, dass am Nachmittag des 10. Oktober 2007, als der Onkel und er sich im Geschäft aufgehalten hätten, fünf bis sieben vermummte, arabisch sprechende Terroristen aufgetaucht seien, dass diese den Onkel zuerst geschlagen und dann mit einer Salve von Kopfschüssen getötet hätten, dass ihm selber mit einem Faustschlag die Nase gebrochen und mit einem Schraubenzieher auf den Bauch geschlagen worden sei, dass er nicht genau wisse, weshalb die Terroristen seinen Onkel getötet hätten, in F._______ die Araber den Kurden jedoch feindlich gesinnt seien, dass die Frau seines Onkels Anzeige erstattet habe, dass er selbst aus Angst bis zur Ausreise nicht mehr aus dem Haus gegangen sei, D-4761/2010 dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung im Weiteren angab, die Terroristen hätten am Tatort die Flucht ergriffen, als die Polizei herangenaht sei, dass die Polizei ihn und den Leichnam seines Onkels in ein Spital gebracht habe, wo ihm die Nase operiert worden sei, dass er nach einem ungefähr zweitägigen Spitalaufenthalt wieder nach Hause gegangen sei, dass die Polizei ihn daheim aufgesucht habe, um ihn zum Vorfall zu befragen, dass er der Polizei nur mit Hilfe seiner Tante habe Auskunft geben können, da sein Mund und seine Nase verbunden gewesen seien, dass er zwei Wochen nach der Spitalentlassung zur Nachbehandlung erneut dorthin gegangen sei, dass die Nasenoperation nicht erfolgreich verlaufen sei, doch die Ärzte ihm gesagt hätten, die Nase würde so bleiben und sie könnten nichts dagegen tun, dass die Nase immer noch sehr schmerze, weshalb er auch unter Schlafproblemen sowie unter Augen- und Kopfschmerzen leide, dass er in der Schweiz bereits drei, vier Mal beim Arzt gewesen sei, um die Nase nochmals operieren und richten zu lassen, dass er nach dem Anschlag der Terroristen nicht ständig zu Hause geblieben sei, doch das Haus nicht allein verlassen habe, dass er auch nicht unbegleitet in andere Quartiere der Stadt gegangen sei, dass es ihm nicht gelungen sei, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, da der Tod seines Onkels, der für ihn wie ein Vater gewesen sei, ihn psychisch stark belastet habe, dass er letztlich sein Heimatland aus Angst, ebenfalls von den Terroristen umgebracht zu werden, verlassen habe, D-4761/2010 dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, er dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nachkam, dass am 26. Juni 2009 ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Sprach- und Herkunftstest hätte durchführen sollen, das Gespräch aber nicht zustande kam, da der Beschwerdeführer an einer Grippe erkrankt war und deshalb nicht ins EVZ kommen konnte, dass der ausgefallene Test am 12. April 2010 durch einen externen Experten nachgeholt wurde, und das BFM dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 zum Ergebnis schriftlich das rechtliche Gehör gewährte, dass er in der Stellungnahme vom 8. Juni 2010 an seinen Angaben festhielt (vgl. A21/2), dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe bezüglich fehlender Identitäts- und Reisedokumente bei der BzP zu Protokoll gegeben, die Identitätskarte und sein Nationalitätenausweis befänden sich zu Hause bei seiner Tante (A1, S. 3), dass er anlässlich der Anhörung indessen angegeben habe, seine Identitätskarte und sein Nationalitätenausweis hätten sich in einem Portemonnaie befunden, welches er bis nach H._______ mit sich geführt habe und dann einem Taxifahrer, der ein Bekannter von ihnen gewesen sei, ausgehändigt habe, dass dieser ihm versprochen habe, es seiner Familie zurückzubringen, dass er von seinen Angehörigen telefonisch erfahren habe, sie hätten das Portemonnaie noch nicht erhalten, dass die Dokumente demzufolge verloren gegangen seien (A10, S. 3), D-4761/2010 dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere widersprüchlich seien, dass sein Erklärungsversuch, die Papiere seien verloren gegangen, somit als Ausflucht gewertet werden müsse, dass dies auch angesichts der Tatsache zutreffe, wonach ein irakischer Nationalitätenausweis aufgrund seines Formats in kein handelsübliches Portemonnaie passe, erfahrungsgemäss nie gefaltet werde und wegen seines Herstellungmaterials auch nur schwer faltbar sein würde, dass überdies davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Abreise von der Pflicht, sich in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen zu müssen, gewusst, dass somit nicht nachvollziehbar sei, dass er bei der weiteren Reise ab H._______ kein Dokument mehr mit sich geführt habe, dass die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers auch nicht zu überzeugen vermöchten, da er nicht habe angeben können, durch welche Länder die Reise von C._______ in die Schweiz geführt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens geltend gemacht habe, er sei in F._______ geboren worden und habe bis zur Ausreise stets dort gelebt (A1, S. 1), dass die angegebene Herkunft beziehungsweise der angegebene Ort seiner Sozialisation innerhalb Iraks indessen durch den wissenschaftlichen Beweis einer Sprach- und Herkunftsanalyse widerlegt worden sei, dass diese nämlich konkret ergeben habe, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in der Stadt F._______ sozialisiert worden, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kurdistan im Nordirak (A23/6, A25/6), dass es somit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitäts- und/oder Reisedokumente den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seinen tatsächlichen Herkunftsort innerhalb des Irak nicht preisgeben zu müssen, denn Identitätsdokumente würden stets D-4761/2010 den Namen des Geburtsortes des Inhabers und des Ausstellungsortes beinhalten, dass demnach kein Zweifel darüber bestehe, dass der Beschwerdeführer versuche, seine Identität und Herkunft zu verschleiern, um dadurch eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es aufgrund des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalyse naheliegend sei, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in F._______ unter Vorspiegelung eines falschen Herkunftsortes innerhalb des Irak zu seinen Gunsten habe ausnützen wollen, dass auch die Ausführungen zum Vorfall, der angeblich zur Ausreise geführt habe, keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung beziehungsweise zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise wenigstens noch eine Zeitlang in F._______ gelebt und seine Asylbegründung würde möglicherweise auf Tatsachen beruhen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall realitätsnah, detailreich und von subjektiver Sichtweise geprägt wiederzugeben, dass seine Aussagen stattdessen oberflächlich und bruchstückhaft geblieben seien sowie konstruiert und realitätsfern wirkten (A10, S. 4 f.), dass beispielsweise – abgesehen von der ungeklärten Frage, weshalb beim Überfall nur der Onkel und nicht auch der Beschwerdeführer erschossen worden sei – nur schwer nachvollzogen werden könne, dass die zahlreichen Angreifer den Beschwerdeführer nicht im gleichen Moment wie den Onkel attackierten, zumal er nur ein bis zwei Meter von diesem entfernt gewesen sei, sondern erst nach der Ermordung des Onkels, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für den Anschlag, die Araber seien in F._______ die Feinde der Kurden (A1, S. 5), ebenso wenig zu überzeugen vermöge wie die Aussage anlässlich der D-4761/2010 Anhörung, die Angreifer seien nach der Tötung des Onkels und den ihm verabreichten Schlägen am Tatort geblieben, bis die Polizei eingetroffen sei beziehungsweise bis die Polizeisirenen zu hören gewesen seien (A10, S. 5 f.), dass er auch nicht auszuführen vermocht habe, was bis zu diesem Zeitpunkt noch passiert sei, sondern sich auf den Hinweis beschränkt habe, sie hätten gewartet, bis die Polizei eingetroffen sei, dass er das Eintreffen der Polizei am Tatort indessen bei der BzP noch mit keinem Wort erwähnt habe (A1, S. 4 f.), dass dasselbe hinsichtlich der angeblichen Folgen des Vorfalls für seine psychische und physische Gesundheit gelte, dass er im Übrigen ungereimte Aussagen bezüglich seiner polizei lichen Einvernahme beziehungsweise derjenigen seiner Tante gemacht habe (A10, S. 5, 7 f.), dass er schliesslich geltend gemacht habe, er sei nach dem Vorfall bis zu seiner Ausreise noch mehr als ein Jahr zu Hause geblieben, dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er habe das Haus nach jenem Ereignis nicht mehr verlassen (A1, S. 2, 5), was er bei der Anhörung zunächst wiederholt habe (A10, S. 4), auf Nachfrage, weshalb er denn ein Jahr lang nicht aus dem Haus gegangen sei, jedoch ausgeführt habe, er sei nicht allein, sondern ab und zu mit Freunden weggegangen (A10, S. 8), dass der Beschwerdeführer die Heimat unter besagten Umständen erfahrungsgemäss bereits viel früher beziehungsweise bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen hätte, dass seine Ausführungen sich auch vor diesem Hintergrund als reali tätsfremd erwiesen, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-4761/2010 dass infolgedessen auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Poststempel vom 1. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei und ihm Asyl zu gewähren sei, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs- D-4761/2010 gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-4761/2010 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-4761/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Erwägung der Vorinstanz, er habe bezüglich des Verbleibs seiner Identitätspapiere widersprüchliche Angaben gemacht, mit der anlässlich der Anhörung abgegebenen Version nicht zu entkräften vermag, dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer gemäss der am 12. April 2010 durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse nicht in F._______, sondern höchstwahrscheinlich im Nordirak sozialisiert wurde (vgl. A23/6, A25/6), dass es keinen Anlass gibt, am zuverlässig festgestellten Resultat dieser Analyse zu zweifeln, weshalb es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Stadt F._______ näher einzugehen, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG vorliegend nicht erfüllt ist, D-4761/2010 dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen nicht zu entkräften vermag, zumal er sich dazu in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort äussert, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-4761/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Sprach- und Herkunftsanalyse höchstwahrscheinlich im Nordirak in der Gegend zwischen H._______ und I._______ sozialisiert wurde (vgl. A23/6, A25/6), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als D-4761/2010 dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sodann im Ergebnis festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der "Kurdistan Regional Government"-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann aus der Gegend zwischen H._______ und I._______ handelt, der über Berufserfahrung als Autoelektriker verfügt, weshalb es ihm zumutbar ist, in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, dass angesichts der Tatsache, wonach er offensichtlich nicht gewillt ist, den Asylbehörden seine Identität offen zu legen, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass die in der Beschwerde seitens der Lebenspartnerin zum Ausdruck gebrachten Heiratsabsichten kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die für eine allfällige Eheschliessung erforderlichen administrativen Verfahrensabläufe ohnehin nicht zuständig wäre, sondern dies in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörden fallen würde, dass schliesslich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, soweit aktenkundig, einem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegenstehen, dass das BFM diesbezüglich zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in D-4761/2010 Übereinstimmung mit der Vorinstanz und im Sinne der nach wie vor geltenden Rechtsprechung – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventual begehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfügung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird, D-4761/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4761/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Karin Schnidrig Versand: Seite 17