Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 D-4759/2017

17 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,002 parole·~25 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4759/2017

Urteil v o m 1 7 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).

D-4759/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) 2015 in die Schweiz und suchte am (…) 2015 um Asyl nach. Am 8. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am (…) 2015 teilte ihr das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 8. Februar 2017 statt. Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als eritreische Staatsangehörige im Flüchtlingslager (…) im B._______ geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie im Jahr (…) mit ihrer Familie in ihren Heimatsstaat zurückgekehrt, wobei sie sich in C._______ niedergelassen hätten. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen und habe sie im Jahr (…) wiederholt unerlaubt zuhause besucht, weil sie (…) und (…) gewesen sei. Im (…) 2011 sei er dort von Polizisten beziehungsweise Soldaten mitgenommen worden. Seither befinde er sich in einem Gefängnis, sie wisse aber nicht in welchem. Im (…) 2013 sei sie zuhause von (…) Soldaten der (…) in Zivilkleidung aufgesucht worden, die ihr vorgeworfen hätten, dass sie, ihr Bruder und ihr Ehemann eine Oppositionspartei unterstützen würden. Die Soldaten hätten sie mitgenommen und mit dem Auto ins Gefängnis (…), C._______, gebracht. Dort sei sie zu ihrem Ehemann befragt worden, wobei man ihr Verschiedenes vorgeworfen habe. Sie sei auch geschlagen und (…) von einem Befrager vergewaltigt worden. Nach knapp (…) Monaten habe man sie, als ihr Vater schwer erkrankt sei, (…) Stunden vor seinem Tod, aus dem Gefängnis entlassen. Dazu habe sie (…) als Bürgschaft leisten müssen. Tags darauf sei ihr Vater beerdigt worden. Da sie gegen Bürgschaft entlassen worden sei, hätte sie wieder ins Gefängnis zurückkehren sollen. Da dies für sie nicht in Frage gekommen sei, habe sie Eritrea (…) Tage nach Antritt des Hafturlaubs im April 2014 illegal in Richtung B._______ verlassen. Von dort sei sie über D._______ und E._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 25. Juli 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-4759/2017 C. Mit Eingabe vom 24. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom (…) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom (…) zu den Akten. D. Am 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 26. September 2017 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 replizierte die Rechtsvertreterin nach gewährter Fristerstreckung.

D-4759/2017 I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 1. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4759/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiesen in zentralen Bereichen Widersprüche auf. So habe sie in der BzP angegeben, sie sei mit ihrem Kind abgeholt und inhaftiert worden, dagegen in der Anhörung erklärt, zum Zeitpunkt der Verhaftung ihre (…) gebeten zu haben, sich um die Kinder zu kümmern und diese zu (Verwandten) zu bringen, wobei ihr Sohn damals geschrien habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie ihn nicht plausibel zu erklären vermocht. Des Weiteren habe sie in der BzP erklärt, sie sei nach der Inhaftierung ihres Ehemannes und der Geburt des Kindes immer wieder von

D-4759/2017 den Behörden besucht und belästigt worden, welche den Aufenthaltsort ihres Mannes hätten in Erfahrung bringen wollen. Demgegenüber habe sie in der Anhörung erklärt, sie sei zwischen der Festnahme ihres Mannes im Jahr 2011 und ihrer Verhaftung im (…)2013 von den Behörden nicht kontaktiert worden. Sie habe sich auch nicht an diese gewandt und sei erst einige Jahre später mitgenommen worden. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe sie in der BzP gesagt, sie hätte nach der Beerdigung ihres Vaters die Trauerzeit abgewartet und sei erst im Anschluss daran in den B._______ ausgereist. Dagegen habe sie in der Anhörung behauptet, dass auf die Beerdigung die traditionelle Zeremonie folge, welche zwölf Tage oder drei Monate dauere. Nach ihrer Freilassung habe sie sich noch während dreier Tage in Eritrea aufgehalten. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht zu klären vermocht. Gesamthaft gesehen müsse aufgrund der erwähnten Widersprüche ausgeschlossen werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich und im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstütze und Eritrea aus anderen als den geschilderten Gründen verlassen haben müsse. Aufgrund dessen erübrige es sich, auf weitere Vorbringen, insbesondere auf die sexuellen Übergriffe, näher einzugehen, da sich diese nicht im dargelegten Kontext ereignet hätten. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Schliesslich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und deshalb unglaubhaften Vorbringen sei davon auszugehen, dass sie vor der illegalen Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie sei auch nicht für den regulären Militärdienst rekrutiert worden. Somit sei eine begründete Furcht auszuschliessen, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 In der Beschwerde wurde unter detaillierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der BzP eine traumatische Flucht mit einem (…)monatigen Aufenthalt in D._______, einer Rettung (…) im Mittelmeer, mehreren auf der Strasse verbrachten Nächten in E._______ und einer (…)tägigen Haft in der

D-4759/2017 Schweiz hinter sich gehabt, wobei die BzP noch am Tag ihrer Haftentlassung durchgeführt worden sei. Insbesondere aufgrund ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung sei zu bezweifeln, dass sie überhaupt in der Lage gewesen sei, einer Anhörung zu folgen. Zudem sei ihr anlässlich der BzP die Bedeutung dieses ersten Interviews nicht ausreichend bewusst gewesen. Des Weiteren sei sie damals aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Die vermeintlichen Widersprüche in ihren Aussagen liessen sich auflösen oder dürften zumindest nicht derart gewichtet werden, dass sie die für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente zu überlagern vermöchten. Diese seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, welche es unterlassen habe, eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin die Festnahme und die Haft schlüssig und realitätsnah geschildert. Während der Haft habe sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Zudem sei ihre Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea begründet, da sie nur vorübergehend aus der Haft entlassen worden sei und dabei ihren Heimatstaat illegal verlassen habe. Letzteres werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. In diesem Zusammenhang weise sie ein geschärftes Profil auf: So habe sie ihre regimekritische Haltung zum Ausdruck gebracht und es sei davon auszugehen, dass sie als Ehefrau eines Deserteurs und Schwester ihres seit Jahren inhaftierten Bruders, der bereits zuvor Eritrea illegal verlassen habe, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte die Beschwerdeführerin mit dem drohenden Einzug in den Militärdienst und allfälliger vorgängiger Haft eine gegen Art. 3 und Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu befürchten. 4.3 Das SEM ging in seiner Vernehmlassung von einer grosser Wahrscheinlichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter von (…) Kindern für den Militärdienst nicht in Betracht gekommen sei. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert; nachstehend: Referenzurteil D-2311/2016) auch erwähnt, dass in den letzten Jahren in Eritrea Frauen bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit worden seien, was zu einem Anstieg der Heiraten in jungen Jahren führe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.

D-4759/2017 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest und führte insbesondere aus, aus dem Umstand, dass sie unbestrittenermassen bis zu ihrer Ausreise nicht für den Nationaldienst rekrutiert worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass sie von diesem formell befreit worden sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht befürchten müsste, in den Militärdienst eingezogen zu werden. 4.5 Unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung abstützt und Eritrea aus anderen als den von ihr geschilderten Gründen verlassen hat. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 4.5.1 Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, es sei ihr bei der BzP schlecht gegangen, es könnte sein, dass es dort zu Missverständnissen gekommen sei und sie sei zuvor in Basel inhaftiert gewesen (vgl. act. […]). Sie brachte dies aber erst gegen Ende der Anhörung vor, als ihr das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen in ihren Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung gewährt wurde. Zudem erklärte sie in der BzP, sie sei gesund, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut, und bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls, dass dieses ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. […]). Unter diesen Umständen vermag sie die Aussagewidersprüche weder mit ihrer Befindlichkeit bei der BzP noch mit allfälligen dortigen Missverständnissen oder Verständigungsproblemen zu erklären, sondern muss sich auf ihre Aussagen behaften lassen. Auch ihre weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in ihren Aussagen plausibel zu erklären. 4.5.2 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen Widersprüche aufwiesen, verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Insofern greift der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte vorzunehmen, zu kurz. Selbst aus einer zusätzlichen detaillierten Prüfung weiterer zentraler Vorbringen vermöchte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So fiel ihre Schilderung der konkreten Umstände der geltend gemachten Haft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eher oberflächlich und stereotyp aus (vgl. act. […]). Zudem

D-4759/2017 machte sie anlässlich der BzP geltend, sie sei Ende des (…) Monats 2013 abgeholt beziehungsweise inhaftiert und Ende des (…) Monats 2014 freigelassen worden (vgl. act. […]). Demnach hätte sie volle vier Monate in Haft verbracht. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, sie erinnere sich sehr gut daran, dass sie im (…) 2013 festgenommen worden sei (vgl. act. […]). Sie habe (fast) drei Monate im Gefängnis verbracht (vgl. a.a.O., […]). Im Übrigen wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Das SEM führte dazu lediglich aus, dass sie sich wegen der zuvor festgestellten Aussagewidersprüche in zentralen Bereichen nicht in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Kontext hätten ereignen können. 4.5.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie die geschilderten Vorfluchtgründe tatsächlich und im geltend gemachten Kontext erlebt hat. 4.6 4.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam es nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche

D-4759/2017 ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer regimekritischen Haltung und unter dem Vorwurf, sie sei die Ehefrau eines Deserteurs und Schwester eines wegen illegaler Ausreise inhaftierten Bruders, selbst für mehrere Monate in Haft genommen und dabei auch sexuell misshandelt worden sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den

D-4759/2017 Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine schlechte Menschenrechtslage nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Sie habe keinerlei sonstigen Probleme mit den eritreischen Behörden, namentlich der Polizei oder den Militärbehörden, geltend gemacht. Sie sei auch nicht für den Militärdienst rekrutiert worden. Überdies müsse aufgrund ihres Alters ernsthaft angezweifelt werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea noch für den Militärdienst rekrutiert werden könnte. Auch gelinge es ihr nicht, ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben sei dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein solches Risiko bestehe. Diesbezüglich seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

D-4759/2017 6.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11–14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 6.3.4 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4–6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch

D-4759/2017 nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.3.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine vorliegend nicht gänzlich auszuschliessende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. 6.3.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 6.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil

D-4759/2017 der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es durchaus als gegeben an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat seit der geltend gemachten Inhaftierung ihres Ehemannes im Jahr 2011 als weitgehend alleinerziehende Mutter gewiss kein einfaches Leben führte und mit dem Verlust ihres Vaters einen Schicksalsschlag erleiden musste. Dennoch bleibt festzuhalten, dass es ihr trotz nur (…)jährigen Schulbesuchs und fehlender beruflicher Ausbildung gelang, ihre Familie bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea zu ernähren. Zudem leben noch ihre (…) Brüder in Eritrea, wobei sich der eine von ihnen in Haft befinden soll. Während ihrer Landesabwesenheit sorgt ihre Mutter für ihre (…) Kinder, obwohl sie angeblich nur noch ein Zimmer im Haus benützen dürfe. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei ihrer Mutter wohnen kann. Ausserdem verfügt sie über Erwerbserfahrung, war sie doch gemäss ihren Angaben während ihres (…)monatigen Aufenthalts im B._______ im (…) tätig. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, sich für ihre Familie wieder ein eigenes Auskommen zu schaffen. Somit ist nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4759/2017 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die rubrizierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Der in der Kostennote vom 24. August 2017 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 10.00 Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 8.00 Stunden gekürzt. Hinzuzurechnen ist der bislang nicht in Rechnung gestellte Aufwand für die Replik, der mit 1.00 Stunden zu veranschlagen ist. Sodann ist die Spesenpauschale für Ausgaben in der Höhe von Fr. 50.– nicht vollständig zu entschädigen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände vorliegen. Die Auslagen sind unter Berücksichtigung der Replik auf Fr. 30.– festzulegen. Somit ist der amtlichen Rechtsbeiständin, von einem Zeitaufwand von 9.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1‘491.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4759/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘491.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-4759/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 D-4759/2017 — Swissrulings