Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.06.2017 D-4759/2015

9 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,615 parole·~28 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4759/2015 / D-6948/2015 plo

bun Urteil v o m 9 . Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur, Malaysia, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).

D-4759/2015 / D-6948/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte mit englisch-sprachiger Eingabe vom 29. August 2009 (Eingang 31. August 2009) bei der schweizerischen Botschaft Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Die Botschaft forderte ihn am 7. September 2009 schriftlich auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Mit Eingabe vom 13. September 2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus H._______ im Distrikt I._______. Mit Schreiben der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom 3. Oktober 2001 sei er dazu aufgefordert worden, für diese zu arbeiten. Weitere Einladungen, sich im zuständigen Büro der LTTE einzufinden, seien schriftlich am 9. und 15. Oktober 2001 erfolgt. Er sei dieser Einladung nachgekommen und vor Ort von Angehörigen der LTTE zur Mitarbeit gedrängt worden. Zunächst habe er abgelehnt, später jedoch eingewilligt, nachdem man ihn für mehrere Tage eingesperrt und bedroht habe. Zum genauen Hilfsbeitrag führte der Beschwerdeführer in der Eingabe nichts aus. Er machte sodann im Weiteren geltend, nach der Spaltung der LTTE seien Unbekannte zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Sohn C._______ sei zudem entführt und nach einer Stunde wieder freigelassen worden. Weil man nicht von ihm abgelassen habe, sei er im April 2008 mit seinem Sohn C._______ nach J._______ ausgereist. Da sie in J._______ nur schwer ein Einkommen hätten erzielen können, seien sie wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 30. Mai 2008 habe er sich allein nach K._______ begeben, habe aber auch von dort aufgrund der schwierigen Erwerbssituation wieder zurückkehren müssen. Seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka halte er sich permanent versteckt, da er als Mitglied der LTTE gelte und deshalb Angst vor den Regierungskräften habe. Der Beschwerdeführer reichte verschiede Beweismittel zu den Akten. Auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

D-4759/2015 / D-6948/2015 D. Mit Eingaben vom 24. Oktober, 1. November, 16. November, 23. November, 30. November, 10. Dezember und 24. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar und 16. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer das Asylgesuch und machte unter anderem mit Eingabe vom 11. Februar 2010 geltend, er sei nach wie vor im Visier der Regierungstruppen. Am 12. Februar 2010 hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) im Heimatdorf nach ihm gesucht. Er und seine Familie hätten sich zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten aufgehalten. E. Mit einer an die Migrationsbehörden der Schweiz adressierten Eingabe vom 16. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. F. Mit Eingabe vom 20. April 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Sicherheitsbeamten des CID am 12. April 2010 östlich seines Heimatortes eine ausgedehnte Operation durchgeführt hätten. G. Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, sein Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern und setzte ihm Frist zur Stellungnahme und zur allfälligen Geltendmachung weiterer Umstände. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach wie vor gefährdet und müsse sich im Heimatstaat versteckt halten, weshalb er weder einer geregelten Arbeit nachgehen, noch seine Frau und die gemeinsamen Kinder sehen könne. Er habe vom CID am 30. April, 16. Mai und 8. Juni 2010 Vorladungen erhalten. Auch die anderen Familienmitglieder sowie seine Mutter würden vom CID seinetwegen bedroht. Zur Untermauerung reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von Schreiben ein, bei welchen es sich um an seine Person gerichtete Vorladungen des CID handeln soll. I. Mit Eingabe vom 7. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Familie Anrufe erhalten habe. Die Anrufer hätten sich als Police-Officer der

D-4759/2015 / D-6948/2015 CID zu erkennen gegeben und seiner Ehefrau gegenüber gedroht, ihn umzubringen. Er führte überdies aus, vom CID eine vom 26. Juli 2010 datierende Vorladung erhalten zu haben, welcher er keine Folge geleistet habe. Eingereicht wurde sodann unter anderem die Kopie eines Schreibens, bei welchem es sich um die entsprechende Vorladung handeln soll. J. Mit Eingabe vom 5. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um baldige Behandlung seines Gesuchs. K. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich sein ältester Sohn E._______ zwischenzeitlich nach K._______ begeben habe. Er selbst sei zwischenzeitlich mit dem Rest der Familie nach Malaysia geflüchtet. Aufgrund ihres illegalen Status in Malaysia und der damit einhergehenden Probleme sei die Ehefrau mit drei Kindern jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er halte sich nunmehr noch allein mit dem zweitältesten Sohn D._______ in Malaysia auf. L. Mit Eingabe vom 4. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, seine in Sri Lanka lebende Ehefrau und die Kinder seien nach ihrer Rückkehr verschiedenen Behelligungen seitens des CID ausgesetzt gewesen. Einer seiner Söhne sei auf dem Weg zur Schule entführt und misshandelt worden; nach vier Stunden habe man ihn wieder frei gelassen. Er und sein Sohn D._______ würden sich weiterhin illegal in Malaysia aufhalten und es sei zu befürchten, dass sie von den malaysischen Migrationsbehörden in den Heimatstaat überstellt würden. M. Mit einer an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka gerichteten Eingabe vom 1. September 2014 informierte der Beschwerdeführer über einen in Sri Lanka erfolgten Übergriff auf seinen Neffen durch unbekannte bewaffnete Männer am 27. Juli 2014 und eine in Folge dieser Behelligung notwendige Beinamputation bei diesem. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. N. Am 6. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführerin sowie der Sohn C._______ in der schweizerischen Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt.

D-4759/2015 / D-6948/2015 Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung die bereits schriftlich geltend gemachten Asylgründe und führte in Ergänzung hierzu aus, ihr Ehemann habe, nachdem er im beschriebenen Sinn dazu gedrängt worden sei, ab dem Jahr 2001 für zwei Jahre als Klempner und Elektriker im Dienste der LTTE gestanden, wofür er monatlich entlohnt worden sei. Nach der Spaltung der LTTE im Jahr 2004 sei der Ehemann und die gesamte Familie von der Karuna-Fraktion dazu aufgefordert worden, sich dieser Fraktion zu unterstellen. Man habe sie etwa 20 Mal in diesem Zusammenhang vorgeladen und regelmässig bedroht. Der Sohn C._______ sei – wie bereits schriftlich geltend gemacht – während einer Stunde gekidnappt worden. Da ihr Ehemann der Aufforderung, sich der Karuna-Fraktion anzuschliessen, nicht nachgekommen sei, habe er aus Furcht vor Behelligungen nicht bei der Familie leben können, sondern sich jeweils bei Verwandten aufgehalten. Im Januar 2012 hätten sie den Sohn C._______ nach K._______ geschickt; von dort sei dieser im Oktober 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem er in K._______ keiner Arbeit mehr habe nachgehen können. Sie selbst habe sich mit dem Ehemann und den anderen Kindern im Mai 2013 nach Malaysia begeben. Dort hätten sie jedoch in sehr unsicheren Verhältnissen gelebt und weder ein Einkommen erzielt, noch hätten die Kinder die Schule besuchen können, weshalb sie und die Kinder wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Ihr Ehemann und der Sohn D._______ seien aus Furcht vor Verfolgung in Malaysia geblieben. Auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat hätten die Behelligungen nicht aufgehört. Karuna-Anhänger im Dienst der Regierungstruppen seien regelmässig, etwa zwei Mal monatlich zum Haus gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Ehemannes erkundigt. Andere Familienmitglieder, welche ihnen geholfen hätten, seien ebenfalls Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, so beispielsweise ihr Neffe, welcher am 27. Juli 2014 Opfer eines Übergriffs geworden sei, in dessen Folge er ein Bein verloren habe. Der Sohn C._______ sei nach seiner Rückkehr aus K._______ am 10. Juli 2014 ebenfalls Opfer von Behelligungen geworden. Der Sohn C._______ führte zu den von ihm persönlich in jüngerer Zeit erfahrenen Behelligungen aus, er sei am 10. Juli 2014 in H._______ auf dem Weg nach Hause von einem unbekannten Mann in einer Seitenstrasse angesprochen worden. Der Unbekannte habe ihn zunächst nach dem Verbleib des Vaters befragt und ihn dann dazu aufgefordert, in einen Van zu steigen. Mit dem Van sei er an den Strand gebracht worden, etwa 700 m

D-4759/2015 / D-6948/2015 von seinem Zuhause entfernt. Dort hätten Angehörige des CID ihn verprügelt und ihm gedroht, man werde ihn und den Vater töten. Er halte sich seit seiner Rückkehr aus K._______ im November 2013 jeweils abwechselnd bei Verwandten auf. Seit dem genannten Ereignis im Juli 2014 habe er keine Behelligungen mehr erfahren. O. Am 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur befragt. Im Wesentlichen bestätigte er seine bereits schriftlich vorgetragenen Asylgründe. Er räumte ein, seinerzeit für die LTTE als Installateur und Elektriker gearbeitet zu haben. Dem habe er damals zugestimmt, nachdem er mehrfach zur Mitarbeit angehalten und für mehrere Tage von den LTTE eingesperrt und bedroht worden sei. Nach der Teilung der LTTE habe die Gruppe, welche sich der Regierung angeschlossen habe, Namen von LTTE-Mitgliedern weitergegeben. Er werde als LTTE-Mitglied geführt und stehe mithin im Fokus des CID. Die Regierungstruppen hätten zweimal versucht, ihn zu ermorden, so beispielweise am 21. Juli 2012, als zwei unbekannte Männer auf ihn geschossen hätten, ihm sei aber die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer wies sodann nochmals auf die bereits im Verfahren geltend gemachten Entführungen seines Sohnes C._______ sowie die Verfolgung seines Neffen durch Unbekannte hin. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Malaysia gab der Beschwerdeführer an, dass er von der malaysischen Polizei bisher drei Mal festgenommen worden sei. Anlässlich der dritten Festnahme habe die Polizei ihm erklärt, dass sein in Malaysia durch United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ausgestellter Flüchtlingsausweis keine Gültigkeit habe. Nur durch die Zahlung einer Summe von MYR 400 sei er freigekommen. In Malaysia halte er sich illegal auf, da sein Touristenvisum abgelaufen sei. Er könne mithin keiner Beschäftigung nachgehen und hänge vollständig von der Unterstützung seines in L._______ lebenden Bruders ab. P. Mit Eingabe vom 24. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, am 20. November 2014 seien drei Beamte des CID gewaltsam in das Haus seiner Familie in Sri Lanka eingedrungen und hätten Frau und Kinder misshandelt. Aus Angst sei die Ehefrau mit den Kindern zum Schwager geflüchtet. Sein ältester Sohn halte sich zwischenzeitlich im Haus seines Bruders auf, er selbst halte sich weiterhin mit dem Sohn D._______ in Malaysia auf. Die Familie sei aufgrund der Bedrohungen völlig auseinandergerissen.

D-4759/2015 / D-6948/2015 Q. Mit einer an die schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur gerichteten Eingabe vom 5. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in Malaysia Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden und ersuche um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. Ein weiteres Gesuch um prioritäre Behandlung datiert vom 4. Februar 2015. R. Am 12. Mai 2015 wurde der mittlerweile volljährige Sohn D._______, welcher sich mit dem Beschwerdeführer in Malaysia aufhält, in der schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur zu den Asylgründen befragt. Ergänzend zu den bereits geltend gemachten Asylgründen führte er zu seinen persönlich erlittenen Behelligungen vor der Ausreise nach Malaysia im Mai 2013 aus, er sei im Jahr 2012 auf dem Weg von der Schule nach Hause von Unbekannten abgepasst worden. Diese hätten ihn nach dem Aufenthalt des Vaters befragt und ihn konkret bedroht. S. Mit einer an den Beschwerdeführer und seinen Sohn D._______ gerichteten Verfügung vom 12. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern entsprechend der bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 24. Juli 2015 durch die schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gestützt auf den Sachverhalt, von dessen vollständiger Erstellung auszugehen sei, könne darauf geschlossen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die sofortige Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer in einem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden hätten. Auch scheine es aufgrund der gesamten Umstände nicht geboten, dass es gerade an der Schweiz sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Aus den Akten würden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe oder ihm solche gedroht hätten. Zwar mache er geltend, in seinem Heimatstaat gesucht worden zu sein, jedoch sei den Akten nicht eindeutig zu entnehmen, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um Schutz vor Verfolgung zu

D-4759/2015 / D-6948/2015 suchen. Ebenfalls könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten habe oder solche hätte befürchten müssen. Er habe denn auch nicht geltend gemacht, bei der Ausreise aus dem Heimatstaat Vorsichtmassnahmen getroffen oder konkrete Nachteile seitens der heimatlichen Behörden befürchtet zu haben. Vielmehr sei er ins Ausland gereist, um eine neue Arbeit zu finden und wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, als das Einkommen im Ausland nicht mehr angemessen gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in Sri Lanka von Sicherheitskräften befragt worden sei, würden sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seitens der heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestünde, insbesondere lasse sich daraus nicht per se auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht schliessen. Auch der Sohn D._______ mache, abgesehen von wenigen Konfrontationen nicht geltend, jemals ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Was den Aufenthalt in Malaysia betreffe, sei festzustellen, dass es in jüngster Zeit zu Rückschiebungen aus Malaysia nach Sri Lanka gekommen sei. Bei den Betroffenen handle es sich jedoch um mutmassliche hochrangige ehemalige Kadermitglieder der LTTE. Überdies würden sich der Beschwerdeführer und sein Sohn seit über zwei Jahren in Malaysia aufhalten und über gültige Flüchtlingsausweise des UNHCR verfügen. Es sei bekannt, dass die malaysischen Behörden in der Regel mit UNHCR kooperieren würden. Zwar sei auch registrierten Flüchtlingen in Malaysia die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, die Behörden würden jedoch nicht intervenieren, wenn Betroffene einer Gelegenheitsbeschäftigung nachgehen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer und sein Sohn sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen könnten und ihnen ein Verbleib in Malaysia zumutbar sei. T. Mit einer separaten an die Beschwerdeführerin und die mit ihr im Heimatstaat lebenden Kinder gerichteten Verfügung, welche ebenfalls vom 12. Juni 2015 datiert, lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Eine Empfangsbestätigung der Übermittlung findet sich nicht in den Akten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache eine Reflexverfolgung geltend. Bei den vorgetragenen Übergriffen handle es sich jedoch um solche unbekannter Dritter. Die Beschwerdeführerin lebe überdies nach wie vor in derselben Region und scheine ihren Alltag problemlos zu bewältigen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend

D-4759/2015 / D-6948/2015 gemachten Ereignisse, welche im Übrigen nur rudimentär beschrieben worden und nicht belegt seien, komme diesen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Es treffe zwar durchaus zu, das die srilankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde. Derartigen Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen ebenfalls aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien daher nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. U. Gegen diese Verfügung reichten der Beschwerdeführer und der Sohn D._______ am 20. August 2015 (Eingangsstempel: 24. August 2015) bei der schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde und deren französische Übersetzung ein. Parallel dazu reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am 28. Juli 2015 (Eingangsstempel: 28. Juli 2015) ebenfalls eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde und deren deutsche Übersetzung bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Im Wesentlichen machten Sie geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihnen bisher geltend gemachten Schwierigkeiten falsche Schlüsse gezogen habe sie vielmehr weiterhin seitens des CID behelligt würden. V. Mit Eingaben vom 27. Februar und 16. März 2016 machten die Beschwerdeführenden geltend, der CID habe am 15. Dezember 2015 im Hause der Schwester der Beschwerdeführerin nach den Beschwerdeführenden gefragt. Am 17. Dezember 2015 habe man sich auch bei der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeführer erkundigt und eine Photokopie des Passes des Beschwerdeführers sichergestellt. Die Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Sohn C._______ seien in die Polizeistation L._______ vorgeladen worden, wo man sie am 18. Dezember

D-4759/2015 / D-6948/2015 2015 während eines Tages befragt und auch bedroht habe. Beigefügt waren der Eingabe verschiedene Kopien von Zeitungsberichten und Internetauszüge zur politischen Situation im Land. W. Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung ein, welche die anhaltenden Verfolgungshandlungen seitens der Regierung an Tamilen aufzeigen würden. X. Mit Eingaben vom 14. Juni und 19. November 2016 machte der Beschwerdeführer nochmals auf seine schwierige und ungeregelte Situation in Malaysia aufmerksam und reichte zwei Artikel malaysischer Zeitschriften zur Situation von sich in Malaysia aufhaltenden Flüchtlingen samt englischer Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359, in Kraft seit 29. September 2012), wurden unter anderem die Bestimmungen zur Asylgesuchstellung aus dem Ausland aufgehoben.

D-4759/2015 / D-6948/2015 Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeverfahren D-4759/2015 und D-6948/2015 werden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt behandelt. 1.4 Die Beschwerden sind in englischer Sprache jeweils übersetzt in eine Amtssprache des Bundes form- und auch fristgerecht eingereicht. Weiter nachfolgende Beschwerdeeingaben erfolgten in englischer Übersetzung, mithin nicht in einer Amtssprache. Eine Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine Amtssprache) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, da die Rechtsmitteleingaben verständlich begründet sind und über diese befunden werden kann. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-4759/2015 / D-6948/2015 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 2.3 Kann sodann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass sie in diesem bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder ihn dort erlangen kann. Hieraus resultiert die Annahme, dass es der Person zuzumuten ist, im Drittstaat zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage dergestalt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem ältesten, mittlerweile 20-jährigen Sohn D._______ in Malaysia lebt; die Beschwerdeführerin lebt mit den weiteren Kindern C._______, E._______, und F._______ im Heimatstaat. 3.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung, welche die sich in Malaysia aufhaltenden beiden Beschwerdeführer betrifft ist zunächst festzustellen, dass sich die Begründung im Detail als schwierig für eine sachgerechte

D-4759/2015 / D-6948/2015 Beurteilung und Anfechtung erweist. Stark vermischt die Vorinstanz nämlich die Erwägungen zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat eine asylrelevante Gefährdung beider Beschwerdeführer bestand mit denen zur Frage, ob von vornherein davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern durch ihren aktuellen Aufenthaltsstaat Malaysia ein adäquater Schutz zu Teil wird. Ungeachtet dessen leidet die Verfügung aber aus den nachfolgenden Gründen an weiteren inhaltlichen Unzulänglichkeiten: 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz erachtet einen Verbleib der Beschwerdeführer in Malaysia – im Sinne einer ausreichenden Schutzgewährung – als zumutbar und möglich. Dabei stützt sie sich zunächst auf den Umstand, dass den Beschwerdeführern am 23. Juni 2014 durch das in Malaysia ansässige UNHCR-Büro Flüchtlingsausweise ausgestellt wurden. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4173/2013 vom 20. Januar 2014) sodann fest, dass die Beschwerdeführer nicht zu befürchten hätten, in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, da sich die Anstrengungen der malaysischen Behörden gegen Illegale und Flüchtlinge vor allem auf burmesische und philippinische Einwanderer konzentrieren würden. Sofern Razzien gegen illegale Migranten durchgeführt würden, lasse man Flüchtlinge, welche im Besitz von UNHCR Ausweisen seien, aufgrund dieser Dokumente wieder frei. Trotz Arbeitsverbot würden die Behörden sodann nicht intervenieren, wenn betroffene Personen Gelegenheitsbeschäftigungen nachgehen würden. 3.3.2 Wie bereits ausgeführt, kann im Falle asylsuchender Personen, welche sich in einem Drittstaat aufhalten, zwar im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Personen im Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden haben, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Diese Vermutung muss sich jedoch sowohl auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat beziehen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die anderweitige Schutzgewährung durch den Drittstaat allenfalls praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar ist, ist eine entsprechende Prüfung der Gründe, welche gegen die Vermutungsregel sprechen können, erforderlich. Der Beschwerdeführer und sein Sohn halten sich in Malaysia auf, mithin in einem Land mit einer relativ bedeutenden oppositionell gesinnten Diaspora

D-4759/2015 / D-6948/2015 aus Sri Lanka. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Lebenssituation für Flüchtlinge in Malaysia im Allgemeinen als schwierig, da Malaysia kein Unterzeichnerstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie anderer internationaler flüchtlingsrechtlich relevanter Abkommen, beispielweise der Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist. Rückführungen von Personen, welche in Malaysia seitens UNHCR als Flüchtling registriert wurden, sind für das Jahr 2014 auch im Falle Sri Lankas bekannt. Sie betrafen angebliche ehemalige LTTE-Kader (vgl. Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Refugees Returned From Malaysia at Grave Risk, 28. Mai 2014, http://www.hrw.org/news/2014/05/27/sri-lankarefugees-returned-malaysia-grave-risk, abgerufen am 16. Mai 2017; Inter Press Service [IPS], Ghost of the LTTE Flickers in Malaysia, 12. Juni 2014, http://www.ipsnews.net/2014/06/ghost-of-the-ltte-flickers-in-malaysia/, abgerufen am 16. Mai 2017). Zwar dürfte nicht davon auszugehen sein, dass sri-lankischen Flüchtlinge, mit oder ohne Registrationskarten des UNHCR generell einer Inhaftierungs- oder gar einer Deportationsgefahr nach Sri Lanka ausgesetzt sind. Liegen aber, konkrete Hinweise dafür vor, dass Schutzsuchenden aufgrund ihrer individuellen Vorbringen in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka drohen könnte, kann die Vermutungsregel allein nicht greifen und hat eine weitergehende Auseinandersetzung zu erfolgen. Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass auch den von UNHCR registrierten Flüchtlingen die Erwerbstätigkeit in Malaysia von Gesetzes wegen nicht erlaubt ist. Vielmehr halten sich auch diese Personen ohne Statusrechte in Malaysia auf (vgl. United States Department of State, 2016 Trafficking in Persons Report - Malaysia, 30. Juni 2016, http://www.refworld.org /docid/577f95 db15.html [abgerufen am 16. Mai 2017]; Amnesty International, Abused and Abandoned: Refugees Denied Rights in Malaysia, 16. Juni 2010, ASA 28/010/2010, http://www.refworld.org/docid/4c19d1 aa2.html [abgerufen am 16. Mai 2017]). Die Beschwerdeführer halten sich seit gut drei Jahren in Malaysia auf. Sie sind von UNHCR als Flüchtlinge registriert. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus machen sie geltend, trotz UNHCR-Registrierung mehrfach in den Fokus der malaysischen Behörden geraten zu sein. Sie äussern zudem die Befürchtung der Rückschaffung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass die Ehefrau und die weiteren Kinder sich aufgrund der widrigen Umstände in Malaysia wieder in den Heimatstaat begeben hätten. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass sie im Jahre 2013 mit einem Touristenvisum nach Malaysia gereist seien und sich seit Ablauf des Visums illegal und ohne ausreichendes Einkommen dort aufgehalten hätten. Ein

D-4759/2015 / D-6948/2015 weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und der Kinder in Malaysia sei nicht möglich gewesen. Es werden mithin konkret individuelle Umstände vorgetragen, welche eine weitergehende Prüfung der Vorinstanz erforderlich machen, ob die Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Vorinstanz auch mit dem Umstand zu befassen, dass die Kernfamilie seit Jahren getrennt in Malaysia und Sri Lanka lebt. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist – ungeachtet der Frage seiner Aktualität – bereits insofern nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, als die Beschwerdeführenden in besagtem Verfahren gerade keine Gründe zum Aufenthalt in Malaysia vorgebracht hatten, aus welchen auf eine Umkehr der Vermutungsregel geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4173/2013 vom 20. Januar 2014 E. 5.2). 3.3.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Begründung sodann auch zur Gefährdungslage der Beschwerdeführer im Heimatstaat und verneinte eine solche. Dabei stellte sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer 6), sah jedoch keine konkreten Anhaltspunkte als gegeben dafür, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt gewesen seien oder eine objektiv begründete Furcht zu bejahen sei, dass sie solchen Nachteilen ausgesetzt werden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne den Akten nicht eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführer den Heimatstaat verlassen hätten, um Schutz vor Verfolgung zu suchen. Insbesondere hätten sie nicht geltend gemacht, dass sie bei der Ausreise aus dem Heimatstaat Vorsichtsmassnahmen hätten treffen müssen oder konkrete Nachteile befürchtet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausreise erfolgt sei, um in Malaysia einer Arbeit nachzugehen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2009 noch in ihrem Heimatstaat aufhielten. Im Zeitraum von September 2009 bis September 2010 machten sie mit siebzehn nachfolgenden Eingaben auf aktuelle Behelligungen seitens des CID aufmerksam. Dabei ging es namentlich auch um Behelligungen, welche sie und die Familie konkret betroffen haben sollen. Die Beschwerdeführer gaben denn auch an, sich vor der erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat mehrheitlich versteckt gehalten zu haben. Eingereicht wurden sodann auch Beweismittel, unter anderem Dokumente, bei welchen es sich um Vorladungen des CID handeln soll. Erst mit Schreiben

D-4759/2015 / D-6948/2015 vom 18. Juni 2014 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie sich zwischenzeitlich nach Malaysia begeben hätten. Weitere Schilderungen erlebter Behelligungen und subjektiver Verfolgungsfurcht ergeben sich aus der Asylbegründung der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung in der schweizerischen Botschaft Kuala Lumpur. Wenn nun die Vorinstanz einerseits den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten und ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit zuerkennt (vgl. vorinstanzliche Verfügung des Beschwerdeführers Ziffer 6), sich aber andererseits einer Prüfung der Gefährdungslage der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise verschliesst – anders können die vorgenannten Erwägungen nicht verstanden werden – verletzt sie ihre Begründungspflicht. 3.3.4 Keine Auseinandersetzung erfolgte in der vorinstanzlichen Verfügung sodann mit dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers A._______ für die LTTE und die rechtliche Einordnung dieses Beitrags im flüchtlingsrechtlich relevanten Kontext beziehungsweise hinsichtlich des Bestehens allfälliger Asylausschlussgründe. So machte der Beschwerdeführer geltend, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat konkret im Fokus des CID gestanden zu haben und auch nach der Ausreise noch zu stehen. Die Aussagen zu seinem eigenen Tatbeitrag erweisen sich diesbezüglich als wenig aussagekräftig, ebenso wie die Aussagen der übrigen Familienmitglieder zum Tatbeitrag des Ehemannes und Vaters. Der Frage kommt aber insofern Gewicht zu, als der angegebene Tatbeitrag, nämlich eine zweijährige Tätigkeit als Klempner und Elektriker im Verhältnis zur vorgebrachten behördlichen Suche über mehrerer Jahre zu klären ist, insbesondere im Hinblick auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich nicht vollständig festgestellt. 3.4 Auch die Verfügung, welche die im Heimatstaat verbliebene beziehungsweise die in den Heimatstaat zurückgekehrte Beschwerdeführerin und ihre Kinder betrifft, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen in verschiedener Hinsicht als mangelhaft. Die Vorinstanz verneint eine konkrete Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den geschilderten Behelligungen und Übergriffen um solche von „unbekannten Dritten“ handle. Derartigen Vorfällen würde aufgrund mangelnder Intensität nach Art. 3 AsylG sodann kein Verfolgungscharakter zukommen. Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführenden, welche insbesondere die „Verfolger“ und geschilder-

D-4759/2015 / D-6948/2015 ten Verfolgungshandlungen dem Sicherheitsdienst der Regierung zuordnen, nicht haltbar. Es bedurfte vorliegend deshalb einer Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen und ihrer rechtlichen Einordnung in den Kontext einer „konkreten Gefährdung“ der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Diese Prüfung hängt aber nicht zuletzt auch von der Funktion des Beschwerdeführers bei der LTTE, seinem Tatbeitrag und Gefährdungsprofil ab. Die Vorinstanz äusserte sich sodann auch in diesem Verfahren nicht zu der seit Jahren andauernden Trennung der Kernfamilie. Insgesamt hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht genüge getan. 3.5 Die in beiden angefochtenen Verfügungen festgestellten Mängel können in diesem Umfang auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Die Verfügungen sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Verfahren sind an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist angehalten, für die vollständige Feststellung des Sachverhalts durch zusätzliche Abklärungen zu sorgen, insbesondere was den Tatbeitrag des Beschwerdeführers für die LTTE anbelangt, und die Verfahren sind im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind den vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4759/2015 / D-6948/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. Die Verfahren werden zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerischen Vertretungen in Colombo und Kuala Lumpur.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-4759/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.06.2017 D-4759/2015 — Swissrulings