Abtei lung IV D-4757/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Basler A._______, geboren _______, Pakistan, zurzeit wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 28. Mai 2007 verliess und am 30. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass am 18. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ die Befragung zu den Personalien und die Befragung zu den Asylgründen durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach vorhandenen Ausweispapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte habe er zu Hause gelassen, dass er geltend machte, sein Vater sei eine Führungsperson der "Muslim League" (ML) gewesen und er selbst sei dieser Partei im Jahre 2000 beigetreten, obwohl die Mitglieder der ML seit der Machtergreifung von Präsident Musharraf verfolgt würden, dass er im Jahre 2003 wegen der Unterstützung der ML von der Polizei festgenommen und zwei Wochen lang inhaftiert worden sei, dass er während der Haft geschlagen worden sei, dass er, nachdem er versprochen habe, die ML nicht weiter zu unterstützen, freigelassen worden sei, dass seine Familie danach keine gravierenden Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass die Regierung den Justizvorgesetzten E. entmachtet habe, worauf es zu Protestkundgebungen gekommen sei, dass viele Mitglieder der ML festgenommen oder zur Fahndung ausgeschrieben worden seien, dass auch er in der Zeitung zur Festnahme ausgeschrieben worden sei, nachdem die Polizei ihn zu Hause gesucht habe, weil am 14. April 2007 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dass die Polizei im elterlichen Haus alle Telefonleitungen durchtrennt habe, dass sein Vater einen Anwalt konsultiert habe, der gesagt habe, er könne in diesem Fall nichts unternehmen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, aufgrund der Anhörung habe die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärung zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
3 schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es gemäss den Erfahrungen der Schweizerischen Asylbehörden in Pakistan ohne weiteres möglich sei, Zeitungen und Schriftgut der Behörden in Auftrag zu geben oder verfälschen zu lassen, sodass es sich erübrige, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung von allfälligen Beweismitteln anzusetzen, da deren Beweiswert als gering einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 mit Beschwerde vom 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Sache der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), sondern angeordnet hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
4 Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - soweit die weiteren Rechtsbegehren betreffend - auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen sei verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]), wobei Art. 29a BV noch nicht in Kraft gesetzt sei, dass die angerufene Verfassungsbestimmung (Art. 29a BV, Rechtsweggarantie) entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar nicht stellt, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ursachen der unterbliebenen Papierabgabe verlauten liess, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen und sei mit einem gefälschten Reisepass von Pakistan nach Italien geflogen, wobei er nicht wisse, wie dies der Schlepper gemacht habe, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er seine Identitätskarte nicht mit-
5 genommen habe und wie es ihm mit dem gefälschten Reisepass gelungen sei, mehrere Kontrollen zu durchlaufen, ohne dass die Passfälschung bemerkt worden sei, nicht überzeugend ausfallen, dass er somit die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren bei oder kurz nach der Asylbeantragung nicht plausibel zu begründen vermag, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2007 derart präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer, der angab, seit dem Jahre 2000 Mitglied der ML zu sein und eine Führungsposition inne zu haben, verfüge über kein vertieftes Wissen über diese Partei, klarerweise zu bestätigen ist, dass er sich widersprüchlich zur Frage äusserte, ob die Polizei seinem Vater den gegen ihn bestehenden Haftbefehl ausgehändigt habe oder nicht, und auch sonst wenig Substanziiertes über die angebliche Suche nach ihm vorbrachte, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. Juni 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass es sich aufgrund der Aktenlage nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur angekündigten Beschwerdeergänzung anzusetzen, da sich die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig darstellt (vgl. Art. 53 VwVG), dass ihm auch keine Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel anzusetzen ist, da er diese bereits kurz nach Einreichung seines Asylgesuches hätte anfordern können,
6 dass die Beschwerde somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als abschliessend zu betrachten ist, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen ist, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, seinen Vorbringen insgesamt klarere Konturen zu verleihen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des pakistanischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Pakistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben einer wohlhabenden Familie angehört, weshalb davon auszugehen ist, er bringe die Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
7 als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vorab per Telefax) (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Christoph Basler Versand am: