Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4752/2017
Urteil v o m 2 1 . März 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Verletzung des rechtlichen Gehörs); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
D-4752/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2011 wurde er dort zu seinen Personalien, und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. Januar 2011 wurde ihm – ebenfalls noch im EVZ B._______ – das rechtliche Gehör zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen in der Heimat und zur Reise nach Europa gewährt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit ordnete das Migrationsamt des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 R.L. als Vertrauensperson zu; R.L. wurde mit Beschluss des Gemeinderates D._______ vom 22. November 2011 auch zu dessen Vormund ernannt. Am 15. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vormunds von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen vom 14. Januar 2011, 24. Januar 2011 und 15. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als ethnischer Peul in E._______ (Guinea-Bissau) geboren. Sein Vater, der mit sechs Frauen zahlreiche Kinder gehabt habe, sei früh verstorben und habe seinen Nachkommen Land hinterlassen. Er – der Beschwerdeführer – sei nie zur Schule gegangen, sondern habe in der Landwirtschaft seiner Familie (Anbau von Cashew-Nüssen) mitgeholfen. Als dann auch seine Mutter an einer Krankheit gestorben sei, hätten ihn die Stiefmütter und Halbgeschwister, die alle älter seien als er, aus der Familie ausgestossen und ihm auch nichts mehr zu essen gegeben. Er habe auch kein Anrecht auf die Nutzung des an ihn und seine Mutter vererbten Landes mehr gehabt. A., eine aus Senegal stammende Freundin seiner Mutter, habe sich aber seiner angenommen und ihm Nahrung gegeben, was seine Halbgeschwister dazu veranlasst habe, A. zu schlagen. Schliesslich habe A. ihn in ihr Heimatland Senegal gebracht, von wo aus er – nach wie vor in Begleitung von A. – anfangs Januar 2011 zunächst auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land und danach auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei. A.c Im Auftrag des BFM wurde am 25. Juni 2012 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Sachverständige gelangte in seinem von der Fachstelle
D-4752/2017 LINGUA evaluierten landeskundlich-kulturellen und linguistischen Gutachten vom 21. Dezember 2012 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in Guinea-Bissau, sondern in der Republik Guinea (Guinea-Conakry) sozialisiert worden.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 wurde dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Herkunftsanalyse gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2014 eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seiner Darstellung fest, seines Wissens in Guinea-Bissau geboren zu sein und bis zum Tod seiner Eltern auch dort gelebt zu haben. Allerdings sei seine Mutter in Guinea-Conakry geboren und erst mit der Heirat nach Guinea-Bissau gezogen.
A.d Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Auf der Reise nach Europa habe A. für ihn die notwendigen Dokumente vorgewiesen.
B. Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 8. April 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM – unter Hinweis auf das Ergebnis der Herkunftsanalyse – aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb sich eine Prüfung auf deren Asylrelevanz erübrige. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 1. April 2016 ein.
C.b Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM am 31. Oktober 2016 seine Verfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. C.c In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-2789/2016 mit Entscheid vom 2. November 2016 als gegenstandslos geworden ab.
D-4752/2017 D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erneut das rechtliche Gehör zum Resultat des am 25. Juni 2012 von der Fachstelle LINGUA zwecks Herkunftsanalyse durchgeführten Telefoninterviews. D.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. März 2017 vernehmen und hielt nach wie vor an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Guinea-Bissau fest. E. E.a Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ erteilte dem Beschwerdeführer am 7. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). E.b Auf entsprechende Anfrage des SEM vom 8. Juni 2017 hin erklärte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017, trotz Erhalt der Aufenthaltsbewilligung sein am 12. Januar 2011 eingereichtes Asylgesuch nicht zurückziehen zu wollen. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 25. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das SEM – wiederum unter Hinweis auf das Ergebnis der Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA – aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. G. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen jetzigen Rechtsvertreter mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2017, die SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung von MLaw El Uali Emmhammed Said als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
D-4752/2017 wird – wurden nebst einem "Wikipedia" entnommenen Artikel betreffend das "guineabissauische Kreol" zum Nachweis für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verschiedene seine wirtschaftliche Situation betreffende Unterlagen (ein Arbeitsvertrag, mehrere Lohnabrechnungen, ein Untermietvertrag vom 14. Oktober 2016 sowie die Krankenkassenpolice für das Jahr 2017; vgl. Beilagen 6-9 zur Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2017) zu den Akten gegeben. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde vom 24. August 2017. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten; im Übrigen verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht gegebenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 27. September 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. September 2017 bezahlt.
J. J.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 5. Oktober 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
J.b Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere seien der in der Beschwerde vorgebrachte Mangel an Bildung und an finanziellen Möglichkeiten sowie die allgemein schlechte Infrastruktur nicht geeignet, das fehlende Wissen im Rahmen der LINGUA-Analyse zu rechtfertigen.
D-4752/2017 J.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2017 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
D-4752/2017 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Das SEM hat sich daher in seiner Verfügung vom 20. Juli 2017 lediglich mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm das Asyl zuzuerkennen sei. Mithin hat es auch zu Recht die Wegweisung nicht verfügt und sich nicht dazu geäussert, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar oder möglich wäre. 3.2 In der Beschwerde vom 24. August 2017 wird durch den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers einzig beantragt, die SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls werden weder konkrete (materielle) Anträge gestellt noch lassen sich solche der Beschwerdebegründung entnehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Beschwerdebegründung die Würdigung seiner Vorbringen durch das SEM gerügt wird (vgl. E. 4.2.2 nachstehend). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und der angefochtene Entscheid ausreichend begründet wurde. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen angefochtenen Entscheid vom 20. Juli 2017 damit, zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers sei über die Fachstelle LINGUA eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse durchgeführt worden, wobei der Experte zum Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer stamme zweifellos aus Guinea (Conakry) und nicht aus Guinea-Bissau. Die Vorinstanz hielt trotz der diesbezüglich in der Stellungnahme vom 23. März 2017 angebrachten Einwendungen (Der Beschwerdeführer sei seines Wissens in Guinea-Bissau geboren; auch sein Vater sei aus Guinea-Bissau, während seine Mutter aus Guinea [Conakry] stamme und es daher möglich sei, dass seine Sprache Überschneidungen mit der französischen Sprache aufweise. Bei der Herkunftsanalyse sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen sei und daher einerseits keine Kenntnisse der portugiesischen und kreolischen Sprache und andererseits kein Bewusstsein über Sprachvarietäten habe) am Resultat der Herkunftsanalyse fest und gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus Guinea (Conakry) und sei dort sozialisiert worden.
D-4752/2017 Nachdem nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea-Bissau verbracht habe, könnten auch seine Vorbringen und insbesondere die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einerseits behauptet, seine Stiefmütter hätten ihn nie zum Essen gerufen, wenn sie gekocht hätten (vgl. Vorakten A16, Antworten auf die Frage 32), andererseits aber angegeben, die Stiefmütter nie kochen gesehen zu haben (vgl. A16, Antwort auf die Frage 88). Überdies habe er zu Protokoll gegeben, die Freundin seiner verstorbenen Mutter habe ihm Essen gegeben (vgl. A16, Antworten auf die Fragen 33 und 77), gleichzeitig aber gesagt, diese Frau nicht gut zu kennen (vgl. A16, Antwort auf die Frage 104), was indessen umso unverständlicher sei, als diese Frau angeblich die einzige Person sei, die sich in der ihm feindlich gestimmten Umgebung um den Beschwerdeführer gekümmert haben soll. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könnten weder die Vernachlässigung zu Hause noch das Erlebte mit der Freundin seiner verstorbenen Mutter geglaubt werden, was den Schluss der LINGUA-Analyse ebenfalls stütze. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 24. August 2017 wird zunächst geltend gemacht, im Rahmen des ersten rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer einzig mitgeteilt worden, dass er gemäss dem LIN- GUA-Gutachten mit Sicherheit nicht aus Guinea-Bissau stamme. Zu den im Entscheid (vom 1. April 2016) erwähnten Varietäten des Peul oder zu anderen Erkenntnissen des Gutachtens seien ihm indessen keine Informationen gegeben worden. So habe er sich in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zu erklären versucht, ohne aber zu wissen, auf welche Tatsachen die Vorinstanz ihre Kenntnisse stütze. Dadurch, dass die Vorinstanz keine Details zu den wesentlichen Ergebnissen der Herkunftsabklärung bekannt gegeben habe, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen und konkrete Einwände zu machen, habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 4.2.2 Sodann wird gerügt, das SEM habe erst nach erfolgter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die wiedererwägungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die Gründe für die Herkunftsbestimmung mitgeteilt. Gestützt auf den vorhandenen LINGUA-Bericht habe es indessen
D-4752/2017 weiterhin bestritten, dass er aus Guinea-Bissau stamme. Dabei habe es ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht auf einer Erdnussplantage gearbeitet haben können, da gemäss dem Experten in der Region E._______ keine solchen Plantagen kommerziellen Ausmasses existierten. Was jedoch unter "kommerziellem Ausmass" zu verstehen sei, sei aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 erwidert, nie behauptet zu haben, auf einer solchen Anlage gearbeitet zu haben; vielmehr habe es sich um ein relativ kleines Stück Land gehandelt, auf welchem Erdnüsse für den Eigenbedarf angepflanzt worden seien. Sodann sei es fraglich, inwiefern die Tatsache, dass er ausser F._______ keine Nachbarsdörfer habe nennen können – was gemäss der Auffassung der Vorinstanz nicht der lokalen sozialen Realität entspreche – dem Umstand Rechnung trage, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "verstossene Waise" handle, welche im Alter von 14 Jahren sein Heimatland habe verlassen müssen; sein Bildungsstand, die ärmlichen finanziellen Verhältnisse sowie die allgemein schlechte Verkehrsinfrastruktur in Guinea-Bissau seien ausser Acht gelassen worden. Auch beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gewisse Stückelungen der einheimischen Währung nicht nennen können, seien dessen finanzielle Verhältnisse und sein Analphabetismus nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 erläutert, dass die Region E._______ von der Bevölkerung der Fula (beziehungsweise Peul) bewohnt und seit dem 19. Jahrhundert von den Fouta Djallon dominiert werde, deren Dialekt er selber auch spreche. Dem Umstand, dass er nie die Schule besucht habe und über kein Bewusstsein für Sprachvarietäten verfüge, weshalb er selber einfach gesagt habe, er spreche Peul, und auch seine Familie und seine Nachbarn sprächen diese Sprache, sei keine Rechnung getragen worden. Mangels Schulbesuchs spreche er auch kein Portugiesisch. Beim guinea-bissauischen Kreol wiederum handle es sich um eine Verkehrssprache, die von etwa 15 % der Bevölkerung als Muttersprache und nur von etwa 46 % als Zweitsprache gesprochen werde. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer des guinea-bissauischen Kreol nicht mächtig sei. Indem das SEM sich auch im zweiten (vorliegend angefochtenen) Entscheid nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum LINGUA- Gutachten auseinandergesetzt beziehungsweise diese nicht geprüft habe, habe es erneut das rechtliche Gehör verletzt. Eine derart entscheidende Frage wie die Herkunft bedürfe indessen einer genaueren Prüfung. Nach
D-4752/2017 der Gewährung des rechtlichen Gehörs, "welche bereits an sich nicht dem Anspruch des rechtlichen Gehörs entsprochen" habe, hätte die Vorinstanz auf die Argumente des Beschwerdeführers eingehen und sich damit auseinandersetzen müssen. Die Prüfung und Begründung als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs würden der Behörde die Pflicht auferlegen, einerseits die Vorbringen eines Gesuchstellers nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen sei beziehungsweise wieso seinen Anträgen nicht stattgegeben werde. Die Begründung solle mithin "die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln" und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur möglich sei, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen könne. Diesen Anforderungen sei die Vorinstanz aber nicht gerecht geworden, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Deshalb werde eine Rückweisung des Entscheids beantragt. 5. 5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen – wie in der Beschwerde (vgl. S. 9 sowie vorstehend E. 4.2.2) bemerkt wurde – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
D-4752/2017 hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 7 sowie oben E. 4.2.1) geltend gemacht wird, bereits im Rahmen des ersten rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2014 seien seine Verfahrensrechte verletzt worden, ist auf das Beschwerdeverfahren D-2789/2016 und die Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2016 durch die Vorinstanz zu verweisen. Weitere Ausführungen zur diesbezüglich erneut vorgetragenen Kritik erübrigen sich. 5.3 5.3.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal (BzP vom 14. Januar 2011, rechtliches Gehör vom 24. Januar 2011 und Anhörung vom 15. Januar 2012) befragt. Sodann wurde am 25. Juni 2012 ein Telefoninterview zur Sprach- und Herkunftsabklärung durchgeführt.
D-4752/2017 Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens legte das SEM mit Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter vom 15. Februar 2017 dar, wieso der Sachverständige zum Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer stamme aus Guinea (Conakry) und nicht, wie von ihm behauptet, aus Guinea-Bissau. Dabei wurden die wesentlichen Unstimmigkeiten aufgeführt und der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die gesamte Aufzeichnung des am 25. Juni 2012 mit dem Sachverständigen geführten Telefongesprächs nach vorheriger Terminabsprache beim SEM anzuhören. Dazu liess sich der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. März 2017 vernehmen, wobei er darauf hinwies, dass er vor und während des Telefoninterviews so nervös gewesen sei, dass er viele Fragen nicht habe beantworten können. Des Weiteren erklärte er das Ergebnis der Herkunftsanalyse – und insbesondere sprachlichen Analyse – im Wesentlichen mit seinem familiären Hintergrund (seine Mutter habe ursprünglich aus Guinea [Conakry] gestammt) und dem Umstand, dass er nie eine Schule besucht habe. Das SEM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um gestützt darauf am 20. Juli 2017 einen Entscheid zu fällen. 5.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie unter E. 4.2.2 vorstehend zu verweisen) ergeben sich aus den vorliegenden Akten – und insbesondere auch aus der angefochtenen Verfügung – keine Anhaltspunkte, inwiefern und dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich des Sachverhaltes zu präzisieren, dass im Schreiben des SEM vom 15. Februar 2017 (vgl. S. 1) von Erdnussplantagen statt von Cashew-Plantagen beziehungsweise vom Anbau von Cashew-Nüssen die Rede ist (vgl. Vorakten A4 S. 2). Dies wird allerdings weder in der Stellungnahme vom 22. März 2017 noch in der Beschwerdeschrift beanstandet; vielmehr ist in den besagten Eingaben dann sogar ausschliesslich von Erdnüssen die Rede (vgl. A53 S. 1 und Beschwerde S. 7). Cashew-Nüsse beziehungsweise Cashew-Früchte sind das in Guinea-Bissau am häufigsten angebaute landwirtschaftliche Produkt, während der Anbau von Erdnüssen dort – wie auch in Guinea
D-4752/2017 (Conakry) – nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aufgrund der zunehmenden Nachfrage wird indessen auch in Guinea (Conakry) der Anbau von Cashew-Nüssen vorangetrieben. Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten, "Wikipedia" entnommenen Artikel betreffend das "guineabissauische Kreol" ergeben sich keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. 5.4 Sodann geht aus der SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 (vgl. insbesondere S. 3) hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich damit – insbesondere auch mit dem Resultat der Herkunftsanalyse und den entsprechenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers – auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, einerseits sei die geltend gemachte Herkunft aus Guinea-Bissau nicht glaubhaft und andererseits seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder auch eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid war es dem Beschwerdeführer – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 15. Februar 2017, in welchem das SEM die wesentlichen Punkte, auf welche es seinen späteren Entscheid stützte, detailliert darlegte und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinwies, die Aufzeichnung des mit dem Sachverständigen am 25. Juni 2012 durchgeführten Telefoninterviews (vgl. vorstehend E. 5.3.1) anzuhören – möglich, sich ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen. Dementsprechend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, auch wenn die Ausführungen des SEM knapp ausgefallen sind.
5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der alleinige Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen sowie der übrigen ihr vorliegenden Akten zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Gehörsanspruches darstellt. 6. Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer beziehungsweise von dessen Rechtsvertreter erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
D-4752/2017 diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich die Kritik auf die Beweiswürdigung bezieht, ist sie – wie vorstehend (vgl. E. 3.2) festgehalten wurde – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 20. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4752/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 750.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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