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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2017 D-475/2017

2 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,371 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-475/2017

Urteil v o m 2 . November 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie deren Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).

D-475/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin eritreischer Staatsangehörigkeit reiste eigenen Angaben gemäss am 13. Januar 2015 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. März 2015 statt, am 7. Januar 2016 erfolgte eine erste Anhörung zu den Asylgründen. Eine zweite Anhörung wurde am 5. Dezember 2016 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, wo sie die neunte Schulklasse abgeschlossen habe. Ende August 2010 sei sie in C._______ nachts auf dem Nachhauseweg von einer Feier zusammen mit einer Gruppe von Freunden bei einer Razzia von Soldaten angehalten und – weil sie und ihre zwei Freundinnen sich nicht mit einem Passierschein hätten ausweisen können – mitgenommen worden. Sie sei im Gefängnis von C._______ inhaftiert worden. Nach elf Tagen sei sie zusammen mit 23 anderen Häftlingen in einem Bus Richtung D._______ gefahren worden, um dort in den Militärdienst eingezogen zu werden. In E._______ hätten sie in einem militärischen Camp einen Zwischenstopp gemacht, um das Fahrzeug zu wechseln. In den neuen Bus hätten aber nur 18 Personen gepasst, weshalb sie mit fünf anderen Häftlingen bei einem Wachposten zurückgelassen worden seien um die Ankunft des neuen Fahrzeuges abzuwarten. Der Soldat, der sie bewacht habe, sei mit einer Person aus ihrer Gruppe verwandt gewesen. Sie und zwei Freundinnen hätten ihn gegen Zahlung einer Summe überreden können, sie freizulassen. Sie hätten Geld gehabt, weil sie vor der Inhaftierung in C._______ mit Waren auf dem Markt gehandelt hätten. Nach der Freilassung sei sie nach F._______ zu einer Freundin ihrer Schwester gegangen und von dort aus im September 2010 mit einer Gruppe von anderen Ausreisenden geflohen. Sie habe nicht in den endlosen Militärdienst eingezogen werden wollen. Sie sei nach Äthiopien geflohen und von dort aus in den Sudan, wo sie in G._______ von den Rashaidas entführt und in den Sinai gebracht worden sei. Nachdem ihre Eltern an die Entführer Lösegeld gezahlt hätten, sei sie freigekommen. Anschliessend sei sie nach H._______ gegangen, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie habe ihn im Juli 2011 in H._______ geheiratet. Die gemeinsame Tochter sei am 30. September 2012 in I._______ zur Welt gekommen. Als der Ehemann in H._______ in Internierungshaft gekommen sei, sei ihr Leben schwieriger geworden und sie sei im November

D-475/2017 2014 zusammen mit ihrer Tochter auf illegalem Weg nach J._______ (Sudan) ausgereist und im Januar 2015 über K._______ (Katar) mit einer für eine andere Person ausgestellten Einreisebewilligung aus einem Auslandsasylgesuch unter Verwendung der fremden Identitätsangaben in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein mit deutscher Übersetzung, eine Heiratsurkunde sowie Kopien von eritreischen Identitätskarten, die ihren Eltern gehören würden, ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen (die Beschwerdeführerin und ihre Tochter) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2017 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG

D-475/2017 gutgeheissen und der im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. März 2017 zur Beschwerde vom 23. Januar 2017 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 23. März 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-475/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf wesentliche Prunkte widersprüchlich. So habe sie sich bei den Angaben, wann sie die neunte Klasse beendet habe, widersprochen, ebenso bei der Anzahl der Soldaten bei der Razzia beziehungsweise Festnahme. Auch habe sie unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob sie nach der Flucht aus dem Militärcamp noch einmal nach C._______ zurückgekehrt sei. Die Schilderungen zur Inhaftierung im Gefängnis in C._______ seien unsubstantiiert und stereotyp. Unlogisch sei auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitgefangenen während der Haft über Geld verfügt haben sollen und der Wärter ihnen dreien angesichts des Risikos und der zu erwartenden Sanktionen zur Flucht verholfen haben soll. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde werden die vom SEM geltend gemachten Widersprüche bestritten beziehungsweise als geringfügig erachtet. Auch habe

D-475/2017 die Beschwerdeführerin ihre Haft angemessen detailliert und realitätsbezogen geschildert. Zudem habe das SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in allen drei Befragungen die Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte übereinstimmend wiedergegeben habe und sich in den Ausführungen zahlreiche Detailangaben und Realitätskennzeichen befänden. Insgesamt sei nicht nur die illegale Ausreise, wie vom SEM angenommen, glaubhaft, sondern auch die Haft und Abberufung in den Militärdienst. Daher habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre Flucht dem Militärdienst entzogen, was einen Vorfluchtgrund darstelle. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihr asylrelevante Nachteile. Die Beschwerdeführerin sei also als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. 4.3 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.4 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nach vorgenommener Gesamtwürdigung, insbesondere angesichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz, als unglaubhaft. 4.4.1 Vorneweg ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unter Verwendung einer ihr nicht zustehenden Einreisebewilligung in die Schweiz gelangte (vgl. Akten SEM act. B4 S. 5 und B11 S. 3

D-475/2017 f.). Ein solches Verhalten, so verlockend es aus Sicht der Beschwerdeführerin auch gewesen sein mag, wirft kein gutes Licht auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit, auch wenn durchaus anzuerkennen ist, dass sie ihr Asylgesuch in der Schweiz schliesslich unter ihrem (mutmasslich) eigenen Namen einreichte. 4.4.2 Als Widerspruch fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt hat, sie sei nach Beendigung der neunte Klasse, im September 2010, in C._______ verhaftet worden (vgl. act. B4 S.7 f.). Auch in der ersten Anhörung sagt sie aus, als sie in der 9. Klasse gewesen sei – es sei gegen Ende Jahr gewesen – habe es eine Party gegeben (vgl. act. B11 S. 6 zu F57), und die Feier und Verhaftung hätten stattgefunden, als sie die neunte Klasse abgeschlossen hätte. Es sei Ende August 2010 gewesen (vgl. act. B11 S. 7 zu F59). Weiter erklärte sie ausdrücklich, sie habe anlässlich der Inhaftierung noch keinen Schülerausweis gehabt, weil das letzte Schuljahr zu Ende und sie das 10. Schuljahr noch nicht angefangen gehabt habe (vgl. act. B11 S. 9 zu F80). In der ergänzenden Anhörung heisst es demgegenüber, sie habe im September 2009 die Schule nach Beendigung der neunten Klasse abgebrochen, weil sie sich um ihre Mutter und Geschwister habe kümmern müssen. Die Feier und Verhaftung seien aber im August 2010 gewesen (vgl. act. B15 S. 5 zu F40). Zwischen Schulabbruch im September 2009 und August 2010 habe sie gearbeitet und Hausarbeiten gemacht (vgl. act. B15 S. 6 zu F48). Auf den protokollierten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der neunten Klasse angesprochen, behauptete die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig, sie habe vorher nur angegeben, sie sei 2010 bei einer Razzia wegen des Abbruchs der Schule eingezogen worden. Sie habe ausserdem lediglich ausgesagt, die neunte Klasse beendet zu haben (vgl. act. B15 S. 10 zu F91). Abgesehen von den unterschiedlichen Jahresangaben zur Beendigung der neunte Klasse hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung auch erstmals von „Abbruch“ der Schule statt von „Beendigung“ einer Klassenstufe gesprochen. In der BzP hat sie sogar zu Protokoll gegeben, ihr Ziel sei es gewesen, die Schule weiter zu besuchen, weshalb sie auch nicht in den Militärdienst gewollt habe (vgl. act. B4 S. 8). Wie das SEM zu Recht aufführt, hat sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Anzahl der Soldaten bei der Razzia und anschliessenden Festnahme widersprochen, waren es doch zuerst zwei Soldaten (vgl. act. B11 S. 7 zu F67), später drei (vgl. act. B15 S. 6 zu F53 und S. 10 zu F92). Auf den Widerspruch angesprochen, konnte und kann die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Beschwerdeschrift wiederholten Erklärung, es hätten

D-475/2017 nur zwei Soldaten nach den Ausweisen gefragt, der dritte habe sie nur bewacht, die unterschiedlichen Angaben nicht überzeugend erklären, zumal eine Erwähnung des dritten Soldaten im Rahmen der detaillierteren Schilderung (vgl. act. B11 S. 8 zu F69) zu erwarten gewesen wäre. Auch verwundert es, dass die Beschwerdeführerin zum Ausreiseort unterschiedliche Angaben gemacht hat. So sagte sie in der BzP aus, sie sei von E._______ nach C._______ geflohen. Danach sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als von dort aus das Land zu verlassen (vgl. act. B4 S. 7 f.). In den Anhörungen sagte sie demgegenüber aus, sie sei nach F._______ zu einer Freundin ihrer Schwester gegangen und von F._______ aus geflohen (vgl. act. B11 S. 6 zu F57 und S. 11 zu F101; act. B15 S. 5 zu F40). Sie sei nur über C._______ nach F._______ gefahren, aber nicht in C._______ ausgestiegen (vgl. act. B15 S. 11 zu F94). Die Erklärungen der Beschwerdeführerin dazu wirken nachgeschoben und vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hebt sodann zu Recht hervor, dass die Beschreibung der Haft wenig substantiiert und stereotyp ausfällt, vor allem, da die Beschwerdeführerin etwa elf Tage im Gefängnis gewesen sein will, und demnach ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen wären. Auch auf die Nachfrage, die Zeit der Haft genauer zu schildern, gab sie nur pauschale Antworten. Es sei nicht gut gewesen im Gefängnis. Sie habe ihrem Vater Post geschickt, dass er kommen solle, das habe lange gedauert (vgl. act. B15 S. 7 zu F59 ff.). Nach Aufforderung, zu beschreiben, wie es dort ausgesehen habe, erwidert sie nur, es sei ein grosser Hof gewesen, Männer und Frauen seien getrennt gewesen. In der Halle habe man auf dem Boden geschlafen (vgl. act. B15 S. 7 zu F61). Besonderheiten der Halle vermag sie nicht weiter zu benennen, ausser, dass sie eine Art Decke aus geflochtenem Stroh gehabt habe. Die Beschreibung des Tagesablaufs erscheint ebenfalls sehr pauschal, ausser den Mahlzeiten und der Erledigung der Notdurft schildert sie keine weiteren Begebenheiten (vgl. act. B15 S. 7 zu F62 ff.). Nicht stimmig erscheinen zudem die Angaben, wonach sie von Brot und Tee hätten überleben müssen, sofern die Familien nicht etwas zum Essen gebracht hätten (vgl. act. B11 S. 8 zu F73). Sie gab hingegen anlässlich der zweiten Anhörung nur an, sie seien mittags zum Mittagessen und abends zum Abendessen rausgelassen worden (vgl. act. B15 S. 7 zu F65).

D-475/2017 Auch erscheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin, die in der Haft Besuch bekommen habe, sich nicht durch den Besuch einen Nachweis für ihre Minderjährigkeit habe beschaffen können (vgl. act. B15 S. 11 zu F96). Unlogisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitgefangenen Geld bei sich gehabt haben sollen, um den Wärter damit zu bestechen. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass den Gefangenen in der Haft das Geld abgenommen worden wäre. Auch verwundert es, dass der Wärter gleich drei Personen freigelassen haben soll angesichts des erheblichen Risikos, dabei erwischt zu werden. In der Beschwerde ist sogar die Rede davon, dass der Wärter alle sechs Personen freigelassen habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3, 6). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen im dienstpflichtigen Alter für Reisen in Eritrea in der Regel einen Passierschein benötigen und diese Passierscheine unter anderem die bewilligte Reiseroute enthalten. Diese Passierscheine wurden bis ca. 2010 an zahlreichen Strassensperren routinemässig kontrolliert (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 25, Ziff. 1.8). Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht vollkommen auszuschliessen, dass die noch nicht dienstpflichtige Beschwerdeführerin innerhalb ihres Wohnortes wegen des Nichtvorweisens eines Passierscheines tatsächlich mitgenommen und mehrere Tage inhaftiert gewesen sein soll, es erscheint aber auch nicht stimmig. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bei Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen, nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie auf die beschriebene Weise bei einer Razzia inhaftiert worden und in der Folge aus einem Militärcamp vor dem drohenden Militärdienst geflohen ist. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die übrigen Beschwerdevorbringen auf die (behauptete) illegale Ausreise der Beschwerdeführerin beziehen. 5.

D-475/2017 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, dass die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führe, da die Beschwerdeführerin Eritrea als nicht dienstpflichtige Minderjährige verlassen habe und somit gefahrlos zurückkehren könne. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe wegen der glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei der Rückkehr gefährdet, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegener erachtet würden und daher bei der Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Bejahung

D-475/2017 subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus Eritrea entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, von welcher das SEM mit seiner neuen Praxis unberechtigter Weise abweiche. Auch die Berichte internationaler Organisationen und staatlicher Stellen würden keinen Anhaltspunkt bieten, um die durch das SEM erfolgte Praxisänderung zu rechtfertigen. Auch der vom SEM herangezogene Bericht vom 22. Juni 2016 erhalte keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Behandlung illegal ausgereister Eritreer und sei somit nicht geeignet, die fundamentale Rechtsprechungsänderung zu rechtfertigen.

7. 7.1 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den

D-475/2017 Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise, zu der sich die Vorinstanz nicht geäussert hat, vorliegend offen gelassen werden. Denn zusätzliche Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin sind zu verneinen. Es gelang ihr gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die Inhaftierung und Flucht aus dem Militärcamp vor dem angeblich unmittelbar drohenden Militärdienst glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss als Minderjährige ausgereist ist und nach Aktenlage in Eritrea vor der Ausreise weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert ist. Somit hat sie auch nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se die Annahme von begründeter Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht rechtfertigen.

D-475/2017 7.2 Das SEM hat demnach – im Ergebnis – zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann. Die Vorbringen in der Beschwerde sind angesichts des erwähnten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführererinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen hierzu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.

D-475/2017 11.1 Da das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 gutgeheissen wurde, ist Dr. iur. Oliver Brunetti zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar zu entrichten.

11.2 Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen Aufwand von 9,5 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 220.– (insgesamt Fr. 2090.–) und Auslagen von Fr. 21.– ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 2111.– (inklusive Mehrwertsteuer) als amtliches Honorar zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-475/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dr. iur. Oliver Brunetti wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2111.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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