Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4748/2022
Urteil v o m 2 8 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 / N (…).
D-4748/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 21. November 2021 in Italien und am 22. Dezember 2021 in Deutschland sowie am 25. Dezember 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 29. Juli 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien, Deutschland oder Österreich. Zu einer Überstellung in die vorgenannten Dublin-Staaten äusserte sich die Beschwerdeführerin jeweils ablehnend. Sie begründete dies damit, dass ihre Verwandte C._______ in der Schweiz lebe und sie und ihr Sohn mit ihr gemeinsam hierzulande leben wollten, da sie sie in vielerlei Hinsicht unterstützen könne. Sie (die Beschwerdeführerin) sei mit einem Landsmann verlobt gewesen, mit welchem sie zusammen mit ihrem Sohn nach Italien gereist und gegen ihren Willen daktyloskopiert worden seien. Noch in Italien habe sie sich von ihrem Verlobten getrennt, woraufhin er sie geschlagen und bedroht habe. Während der ehemalige Verlobte in Italien verblieben sei, seien sie nach 25 Tagen mit einer weiteren afghanischen Familie weitergereist. Dass sie in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hätten, sei ein Versehen gewesen und sie hätten sich lediglich wenige Stunden dort aufgehalten. In Österreich hätten sie Verwandte, weshalb sie auch dort um Asyl nachgesucht hätten, doch die österreichischen Behörden hätten sie mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens weggewiesen. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an einer Nierenentzündung, Magen-, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen der Extremitäten. Zudem sei sie auf dem rechten Ohr taub und leide an Asthma. Psychisch gehe es ihr ebenfalls schlecht. Der Beschwerdeführer, ihr Sohn, machte geltend, der Gedanke an eine allfällige Überstellung nach Italien stresse ihn und er leide an Schlafstörungen. Ansonsten sei er gesund. C. Am 3. August 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
D-4748/2022 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch lehnten die österreichischen Behörden mit Hinweis auf die mutmassliche Zuständigkeit Italiens tags darauf ab. D. Mit Gesuch vom 4. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 5. Oktober 2022 nachträglich zu. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse ausgedruckte E-Mails zwischen der Rechtsvertretung und verschiedenen Dritten bei.
D-4748/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz stütze die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So habe sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden unzureichend abgeklärt und die Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt. Zudem sei sie ihrer Begründungspflicht in unzureichender Weise nachgekommen. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
D-4748/2022 Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Pflicht der entscheidenden Behörde zur sorgfältigen Begründung beinhaltet (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen – insbesondere auch jenen des minderjährigen Beschwerdeführers – sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A54/23). Gemäss den Akten wurden beim Beschwerdeführer eine Ein- und Durchschlafstörung, Gedankenkreise, Stimmungstiefs und ein Vitamin-D-Mangel sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Zur Therapie der vorgenannten Leiden wurden eine Vitamin D Substitution, die Einnahme von Redormin sowie die Anbindung an eine Psychologin verordnet. Eine Giardiasis wurde im August 2022 bereits erfolgreich mit Antibiotika therapiert. Ansonsten befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand (vgl. A41/4 und A45/7). Um eine Chronifizierung der psychischen Beschwerden zu verhindern, wurde eine familiäre Wohnumgebung, ein regulärer Schulbesuch sowie die Einbindung in ein sportliches Freizeitangebot empfohlen. Die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers wurde als «ergänzend zur elterlichen Aufsicht durch die Mutter» eingeschätzt (vgl. A41/4). Der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten E-Mail der behandelnden Psychologin vom 13. Oktober 2022 lässt sich sodann lediglich entnehmen, dass gleichentags eine Therapiesitzung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, die weitere Behandlung aufgrund des Transfers der Beschwerdeführenden nach E._______ und einer daraus resultierenden veränderter Zuständigkeiten jedoch unklar sei, weshalb dem Beschwerdeführer vorsorglich ein weiterer Sitzungstermin für den 1. November 2022 angeboten worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 4). Bei der Beschwerdeführerin wurden ein Hörverlust rechts (anamnestisch seit 10 Jahren), initial Schmerzen und Drehschwindel, eine Anpassungsstörung, Rückenschmerzen, ein Vitamin-D-Mangel, Asthma, Arthrose des Kniegelenks sowie eine Gastroösophageale Refluxkrankheit diagnostiziert. Zu Behandlung der vorgenannten Leiden wurden Medikamente und Physiotherapie verordnet
D-4748/2022 (vgl. A43/4). Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf ihrer psychischen Leiden finden sich in den Akten keine. Diese Einschätzung wird sodann auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail der Pflege vom 17. Oktober 2022 bestätigt, welcher zu entnehmen ist, dass ein Termin mit einem Arzt ausstehe, welcher zu entscheiden habe, «ob eine Überweisung [an einen Facharzt] möglich» sei, da dies «nur in den allerdringendsten Fällen möglich» sei (vgl. Beschwerdebeilage 6). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Es ist entgegen der Beschwerdeschrift somit von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
D-4748/2022 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden am 5. Oktober 2022 (nachträglich) dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens – ungeachtet dessen, dass die Antwort nicht innert Frist erfolgte (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) – grundsätzlich gegeben. Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-4748/2022 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 7.2 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihnen eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit ihrer Tochter respektive Schwester C._______ in der Schweiz.
D-4748/2022 8.2 Ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-1030/2022, F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.1 m.w.H.). 8.3 Obgleich der Wunsch der Beschwerdeführenden mit ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten zusammenzuleben und der positive Einfluss der grossen Schwester auf den minderjährigen Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar erscheint, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Akten, noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der hierzulande lebenden Tochter respektive Schwester. Den Berichten der Psychologin des Beschwerdeführers zufolge ist die «Schwester […] als grosse Ressource» für den Beschwerdeführer und als Ergänzung «zur elterlichen Aufsicht durch die Mutter» einzuschätzen (vgl. A38/6 und A41/4). Dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne die Unterstützung der volljährigen Tochter in Frage stehen könnte – wie dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird – ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Tochter die Beschwerdeführerin zu Terminen begleitet respektive ihre Anwesenheit bei solchen notwendig ist, zumal vorliegend ohnehin nicht von einer schweren Krankheit auszugehen ist, welche der Pflege durch die Verwandte bedürfte (vgl. E. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben bereits sieben Jahre getrennt von C._______ lebten, ohne auf deren Unterstützung angewiesen zu sein (vgl. A40/3). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung deutet nichts darauf hin, dass sich dies zwischenzeitlich geändert hätte. Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden aus den gleichen Gründen auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen können.
D-4748/2022 9. 9.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9.2 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, dass seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, welches die Vorinstanz verpflichtete, im Falle von schwerkranken Asylsuchenden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen, die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58–62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in
D-4748/2022 Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 9.3 Wie bereits unter E. 4.3 hiervor dargelegt, besteht bei den Beschwerdeführenden kein akuter Behandlungsbedarf ihrer physischen und psychischen Leiden, womit es sich bei ihnen offensichtlich nicht um schwerkranke Personen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt. Es steht ihnen offen, in Italien eine medizinische (auch psychologische) Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade den Beschwerdeführenden eine adäquate Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 10. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
D-4748/2022 10.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4748/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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