Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 D-4748/2014

8 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,610 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4748/2014/mel

Urteil v o m 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).

D-4748/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 15. Februar 2012 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 29. Oktober 2013 (zugestellt über die Botschaft am 17. April 2014) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. April 2014 (Eingangsdatum Botschaft) nahm er zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er sei tigrinischer Ethnie und er stamme aus Äthiopien, aus einer Ortschaft namens B._______, welche in der Nähe von C._______ (recte: C._______ oder C._______) in der Region Tigray gelegen sei (im äussersten Nordwesten von Äthiopien), er verfüge jedoch über keine Staatsangehörigkeit, da sein Vater Eritreer und seine Mutter Äthiopierin gewesen seien. Von 1993 bis 1999 habe er im Heimatdorf die Grundschule absolviert, danach sei er in ein Waisenhaus gekommen, da sowohl sein Vater als auch seine Mutter bei einem Unfall ums Leben gekommen seien und er keinerlei andere Angehörige habe. Während seines Aufenthalts im Waisenhaus habe er bei einer Firma als Bürokraft arbeiten können, bis er unvermittelt – in seinem fünften Arbeitsjahr respektive im Alter von damals bloss 17 Jahren – von der Militärpolizei an seinem Arbeitsort abgeholt worden sei. Er sei in ein Militärzentrum verbracht worden, wo er seine Grundausbildung habe absolvieren müssen, und danach sei er vom Militär an die Grenze zu Eritrea gestellt worden. Nachdem er die nächsten zwei Jahre unter miserablen Bedingungen in einem Militärlager verbracht habe, habe er eine Gelegenheit zur Flucht aus Äthiopien in den benachbarten Sudan genutzt. Nach seiner Ankunft im Sudan habe er sich in das UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab begeben, welches er jedoch schon nach wenigen Tagen und ohne Flüchtlingspapiere in Richtung Khartum verlassen habe, respektive welches er erst verlassen habe, nachdem er dort trotz seines Aufenthalts von März bis Oktober 2005 nie registriert worden sei und er dort von den Behörden pflichtwidrigerweise

D-4748/2014 keine Flüchtlingspapiere erhalten habe. Seither lebe er in Khartum, wo er jedoch verschiedenste Misshandlungen zu erleiden habe. So könne er dort mangels finanzieller Mittel nicht zur Schule gehen und mangels Arbeitsbewilligung auch nur als Taglöhner arbeiten. Zudem sei er in Khartum von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht, da sich der Sudan und Äthiopien kürzlich auf die gegenseitige Auslieferung gesuchter Personen geeinigt hätten. Da ihm Flüchtlingspapiere von den Behörden vorsätzlich verweigert worden seien, könne er jederzeit deportiert werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einzig die Kopie eines angeblichen Schulzeugnisses von 1999 ein. B. Mit Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 – zugestellt über die Botschaft am 10. August 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden asylrelevant sein könnten. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er sich bei Bedarf unter den Schutz des UNHCR respektive eines UNHCR- Flüchtlingslagers begeben könne, sollte seine Lage tatsächlich kritisch werden. Aufgrund der Akten bestehe jedoch kein Anlass zur Annahme, dass er im Sudan konkret von einer Deportation in die Heimat bedroht wäre, zumal er sich schon seit 2005 dort aufhalte und er nichts Stichhaltiges zu einer unmittelbar drohenden Abschiebung ersichtlich gemacht habe. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass er schon seit fast neun Jahren in Khartum wohnhaft sei und er dort auch über eine Arbeitsstelle verfüge. Angesichts dessen dürfte er dort auch über eine zumutbare Existenzgrundlage verfügen. Der Beschwerdeführer, welcher keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb das Asylgesuch aus dem Ausland und der Einreiseantrag abzulehnen seien. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 12. August 2014 (Eingangsdatum Botschaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am 22. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies.

D-4748/2014 In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache das Folgende geltend: Er sei im Alter von nur 17 Jahren vom äthiopischen Militär in völkerrechtswidriger Weise zwangsrekrutiert worden und aus dem Militärdienst geflüchtet, da er an dieser Arbeit kein Interesse gehabt habe. Nun habe er in Äthiopien aufgrund seiner Desertion mit einer langen Inhaftierung zu rechnen. Im Sudan sei ihm jedoch trotz mehrfacher Befragung durch die Behörden im Shegerab-Lager der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weshalb er über keine Flüchtlingspapiere verfüge. Vor diesem Hintergrund sei er akut von einer Deportation nach Äthiopien bedroht, zumal politische Flüchtlinge von den sudanesischen Behörden in völkerrechtswidriger Weise abgeschoben würden. Gleichzeitig sei er im Sudan auch vor einer Verschleppung durch die äthiopischen Behörden bedroht, da er enge Beziehungen zur äthiopischen Opposition pflege. Schliesslich werde er im Sudan auch aufgrund seiner Religion, Rasse, politischen Meinung und Nationalität diskriminiert. Aufgrund dieser Umstände müsse er in Khartum im Untergrund leben. Da er sich jedoch nicht für immer versteckt halten könne, sei er auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khar-

D-4748/2014 tum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5 Nachdem die Beschwerdeeingabe ohne weiteres als abschliessend verstanden werden kann und gleichzeitig der entscheidrelevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu erkennen ist, steht einem Verfahrensabschluss respektive einem Urteil während noch laufender Beschwerdefrist nichts entgegen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum

D-4748/2014 verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, da er im Sudan nicht vor Verfolgung oder einer Abschiebung bedroht sei und für ihn ein weiterer Aufenthalt in diesem Staat auch zumutbar sei. Vom Beschwerdeführer wird dieser Schluss bestritten, indem er sich namentlich auf eine ihm angeblich drohende Abschiebung nach Äthiopien beruft, zumal sich der Sudan an keine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Namentlich von daher

D-4748/2014 sowie aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse erklärt er einen weiteren Verbleib in Khartum als für ihn nicht länger zumutbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die insgesamt zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.). 5.2 Aus den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, dass er schon seit fast neun Jahren ununterbrochen in Khartum lebt. Vor diesem Hintergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit den im Sudan und namentlich in Khartum herrschenden Verhältnissen bestens vertraut. Zwar macht er geltend, er sei dort völlig auf sich alleine gestellt, zumal er – angeblich als Waisenkind – über keinerlei verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Khartum ist jedoch davon auszugehen, dass er sich dort schon längst sowohl ein persönliches Beziehungsnetz innerhalb der äthiopischen Diaspora als auch eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Aufenthalt im Sudan sei illegal, weshalb er jederzeit vor einer Abschiebung in die Heimat bedroht sei. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen erscheinen jedoch als sehr zweifelhaft, zumal er diese im Verlauf des bisherigen Verfahrens massgeblich verändert hat. So machte er in seiner Eingabe vom 15. Februar 2012 zunächst geltend, er habe das Shegerab- Flüchtlingslager nach nur wenigen Tagen verlassen, sinngemäss ohne die Ausstellung von Flüchtlingspapieren abzuwarten. Demgegenüber brachte er in seiner Eingabe vom 29. April 2014 neu vor, er habe sich während insgesamt neun Monaten in Shegerab aufgehalten und das Lager erst verlassen, nachdem er erkannt habe, dass dort seine Ansprüche als Flüchtling missachtet würden. In seiner Beschwerdeeingabe berichtet er nunmehr über das angeblich erfolglose Durchlaufen eines eigentlichen Asylverfahrens im Shegerab-Flüchtlingslager, indem er auf eine angeblich mehrfache Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch die sudanesischen Behörden verweist. Aufgrund dieser erheblichen Veränderungen des Sachverhaltsvortrages ist in erster Linie zu schliessen, der Beschwerdeführer versuche gegenüber den schweizerischen Behörden die

D-4748/2014 tatsächlichen Umstände seines Aufenthalts im Sudan zu verschleiern. Auch die Beschwerdevorbringen betreffend ein angeblich besonderes persönliches Gefährdungsprofil vermögen nicht zu überzeugen, zumal aufgrund der Aktenlage die Ausführungen über angeblich enge Kontakte zur äthiopischen Opposition als offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind. Zum Vorbringen betreffend eine angeblich drohende Abschiebung in die Heimat bleibt schliesslich mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum tatsächlich nicht mehr hinreichend sicher fühlen. Persönliche Gründe, welche gegen eine solche Unterschutzstellung sprechen würden, sind im Falle des Beschwerdeführers – gemäss Aktenlage ein junger, selbständiger und ungebundener Mann – nicht ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schliessen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4748/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-4748/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 D-4748/2014 — Swissrulings