Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4746/2016
Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
D-4746/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 fand die Befragung zur Person und am 29. Juni 2016 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nicht wie sein Vater und Bruder ein schweres und schlimmes Leben im Militärdienst führen zu wollen, weshalb er desertiert sei und das Land später verlassen habe. Er trug den folgenden Sachverhalt vor: Er sei im Sudan geborener eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie; zusammen mit seiner Familie sei er (…) nach Eritrea zurückgekehrt. In der (…) Klasse habe er die Schule abgebrochen, da seine Mutter erneut schwanger geworden sei. Im (…) 2012 respektive (…) 2013 sei er bei einer Razzia festgenommen und in C._______ inhaftiert worden. Später sei er für die militärische Ausbildung transferiert worden. Beim Holzsammeln habe er von dort fliehen können. Schliesslich sei er aufs Feld der Eltern zurückgekehrt, von wo aus er (…) Monate später aus Eritrea ausgereist sei. B. Mit am 9. Juli 2016 eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-4746/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
D-4746/2016 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Schilderung der Flucht aus dem Camp und der geltend gemachten illegalen Ausreise wegen widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben zu den Kernelementen der Vorbringen für nicht glaubhaft. So habe er an der Erstbefragung ausgesagt, auf dem Weg zum Feld seiner Familie bei einer Razzia festgenommen worden zu sein; nach (…) Tagen in Adi Umer sei er geflohen. An der Anhörung habe er die Ereignisse ganz anders geschildert, nämlich sei er auf dem Marktplatz in Gulij verhaftet worden, wo er seit 2011 in einem Laden Vollzeit gearbeitet habe, um seine schwangere Mutter zu entlasten. Die Ausführungen zur Razzia könnten nur als oberflächlich, stereotyp und substanzlos bezeichnet werden, wobei er sich bei den Schilderungen in weitere Widersprüche verstrickt habe, so etwa was die Datumsangaben betreffe. Er habe auch nicht erklären können, wie es ihm gelungen sei, seit seinem Schulabbruch auf dem Marktplatz zu arbeiten, ohne festgenommen zu werden. Seine Erklärung, bei Razzien sei er zuhause geblieben, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere sein Bericht zur angeblichen Haft in C._______ habe den Eindruck verstärkt, dass er das Dargelegte nicht selber erlebt habe, zumal er auch auf mehrmaliges Nachfragen das Gefängnis und seine dortige Unterbringung nicht näher habe beschreiben können. Daher sei sehr unwahrscheinlich, dass er je Insasse eines Gefängnisses gewesen sei. Es scheine sich bei seinen Darlegungen vielmehr um ein Sachverhaltskonstrukt zu handeln. Entsprechendes gelte bezüglich seines Aufenthalts in D._______. Diesbezüglich seien seine Angaben auch widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderung der angeblichen Desertion weise logische Lücken und Widersprüche auf, so zu den Umständen der Flucht und der Entfernung der Zufluchtsstätte. Der wei-
D-4746/2016 tere Verbleib in Eritrea nach der Flucht aus D._______ sei nicht nachvollziehbar, insbesondere der Umstand, dass er angeblich weitere (…) Monate auf dem Feld gearbeitet habe. Zudem sei die Schilderung der angeblichen illegalen Ausreise unsubstanziiert, indem er dargelegt habe, ohne Vorbereitung, abends losgelaufen und am Morgen im Sudan angekommen zu sein, wobei er sich anhand der Sterne orientiert und am Aussehen der Soldaten („ziemlich dunkler Haut“) erkannt hätte, dass er sich im Sudan befinde. Aufgrund der unschlüssigen Schilderung der Ausreise, welche ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wecke, sei darauf zu schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Dabei sei namentlich nicht auszuschliessen, dass er, anders als von ihm angegeben, Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe und nicht erst im Jahr 2013 in den Sudan gelangt sei. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderung nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber genauso wenig genüge es, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Gründe und Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun. Auch bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea gelte die gesetzliche Substanziierungs- und Beweislast. Mithin sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzutun, dass er Flüchtling im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG sei. Deshalb sei entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Damit sei auszuschliessen, dass er eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt zu haben, räumt aber ein, dass „Widersprüche zu Kernelementen des Asylgesuchs“ vorlägen, welch er sich entgegenhalten müsse. Die wahren Daten liessen sich seiner Registrierung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Sudan entnehmen, wobei auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung des UNHCR vom (…) 2016 verwiesen wird, derzufolge der Beschwerdeführer am (…) 2012 angekommen und am (…) 2012 registriert worden sei. Die Unklarheit bei seinen Datenangaben erklärt er mit seiner „grundsätzlichen Mühe mit Jahreszahlen* und Daten und dem Umstand, dass diese in Eritrea nicht denselben Stellenwert genössen wie in Mitteleuropa, weist auf ein Versehen bei der Datumsangabe des SEM
D-4746/2016 hin, wobei er ein weiteres begeht. Die Widersprüche führt er teilwiese auf Protokollierungsfehler zurück und erklärt sie hauptsächlich mit dem langen Zeitablauf zwischen der Erstbefragung und der Anhörung. Zum Vorhalt der Vorinstanz, wie er seit dem Schulabbruch auf dem Marktplatz habearbeiten können, ohne festgenommen zu werden, führt er aus, es sei zwar gefährlich gewesen, es habe sich aber herumgesprochen, wenn Soldaten gekommen seien. Er bestreitet, dass seine Angaben den Gefängnisaufenthalt nicht in selbst erlebter Weise darzustellen vermöchten, mit dem Hinweis auf seine angeblich zutreffenden Angaben zu den eritreischen Haftbedingungen. Seine Angaben zur militärischen Ausbildung seien detailliert und realitätsnahe ausgefallen. So habe er den Schiessbefehl erklärt und anschaulich vorgezeigt. Auch seine Desertion habe er nicht widersprüchlich geschildert, sondern erklärt, dass viele Häftlinge zusammen mit ihm und seinem Kollegen die Gelegenheit zur Flucht genützt hätten und einigen von ihnen diese trotz Schüssen der Soldaten gelungen sei, da ihre Anzahl zu gross gewesen sei und sie sich in einem bewaldeten Gebiet aufgehalten hätten. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eritreischer Asylsuchender besonders zu beachten, dass sie aus einem Land mit einem grossen Spitzelwesen kämen, wo kein Vertrauen in den Staat bestehe. Deshalb sei es für sie schwierig, in einem fremden Land wie der Schweiz unverzüglich Vertrauen zu fassen und sich gegenüber fremden Behörden frei zu äussern. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe die Angaben des Beschwerdeführers als „überzeugend“ wahrgenommen, wobei auf den gleichzeitig als Beweismittel eingereichten Bericht der HWV vom 29. Juni 2016 Bezug genommen wird. Zudem habe die Vorinstanz die bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit gebotene Neutralität verletzt, indem sie für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente nicht berücksichtigt habe, wodurch sie auch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Schliesslich zeige die Registrierung als Flüchtling durch das UNHCR im Sudan nicht nur auf, wann er im Lager angekommen sei, sondern habe in casu ausnahmsweise auch eine Einzelfallprüfung durch das UNHCR stattgefunden, welches den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe. Einer solchen Anerkennung komme jedenfalls eine starke Indizwirkung zu. 7. Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft dargetan erachtet hat. Die Erklärungsversuche und Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. Insbesondere überzeugt es nicht, Widersprüche mit dem langen Zeitablauf zwischen der
D-4746/2016 Erstbefragung und der Anhörung zu erklären, auch wenn ein kürzerer Zeitabstand zweifelsfrei geboten gewesen wäre. Genauso wenig behelflich sind die übrigen pauschalen Erklärungsversuche wie Hinweise auf kulturelle Unterschiede zwischen Eritrea und Mitteleuropa. Das Geltendmachen von Protokollierungsfehlern ist angesichts der Rückübersetzung des Protokolls und seiner Unterzeichnung desselben nicht zu hören. Auch wenn einzelne Entgegnungen teilweise nicht unberechtigt sind, vermögen sie den Eindruck unglaubhafter Vorbringen nicht umzustossen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Angaben zum Gefängnisaufenthalt tatsächlich Realkennzeichen entbehren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allgemeine Angaben machen konnte wie diejenige, dass die Unterkunft dreckig gewesen sei, ist nicht als erlebnisgeprägte Schilderungen zu werten, gerade weil es sich dabei um Angaben handelt, die leicht in öffentlich zugänglichen Berichten nachzulesen sind und die keinerlei individualisierte Erlebnisberichte enthalten. Die Rüge der Gehörsverletzung wird nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz nicht gehalten war, jedes einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung ausdrücklich zu erwähnen. Da es ihm nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe sowie seine illegale Ausreise glaubhaft darzutun, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft – ebenfalls derjenigen zufolge subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insbesondere hat sie zutreffend ausgeführt, dass betreffend der subjektiven Nachfluchtgründe ebenso wie bei den Fluchtgründen der Beschwerdeführer die Folgen der Substanziierungslast zu tragen habe. Der Hinweis auf das wehrdienstfähige Alter alleine oder die notorisch schwierige legale Ausreise genügt nicht für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft wegen Republikflucht. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen sind daher unbehelflich. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
D-4746/2016 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Insbesondere geht der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass die Vorinstanz, da sie von einer längeren Landesabwesenheit ausgehe, nicht von einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea habe ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde seine bisherigen Vorbringen und muss sich diese sowie auch die protokollierten Angaben, dass
D-4746/2016 zahlreiche Familienangehörige in Eritrea lebten, entgegenhalten lassen. Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4746/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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