Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4745/2014
Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________, geboren (…), Eritrea, c/o (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N________
D-4745/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 (Posteingang Botschaft) an die schweizerische Botschaft in Khartum beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. In ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Posteingang Botschaft 13. Dezember 2014) erkundige sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der zahlreichen Asylgesuche sei es zurzeit nicht möglich, nähere Angaben über den Zeitpunkt des Asylentscheides im vorliegenden Verfahren zu machen. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). E. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2014 (Posteingang Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 10. Januar 2014. F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend, sie habe aus Furcht vor künftigen Behelligungen Eritrea vorsorglich verlassen, nachdem der Vater ihrer beiden Töchter mit diesen während des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea in seinen Heimatstaat Äthiopien geflüchtet sei. Es sei schwierig, die Familie zu vereinen. Sie sei im
D-4745/2014 Jahre 2009 in den Sudan gereist und lebe seither in Khartum mit ihrer jüngeren Tochter B._______ bei Bekannten im Hinterhof. Den genauen Aufenthaltsort ihrer älteren Töchter C.________ kenne sie nicht, sie habe jedoch gehört, dass sich diese auf dem Weg nach Libyen befinde. Sie habe sich nie in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie knapp mit dem Verkauf von Süssigkeiten. Ihre Arbeitsmöglichkeiten und ihre Bewegungsfreiheit seien im Sudan stark eingeschränkt. Es komme zu Übergriffen durch sudanesische Sicherheitskräfte. Sie würde ihrer Tochter gerne ein Leben in einem demokratischen Staat und eine höhere Ausbildung ermöglichen. Sie habe keine ausserhalb des Heimatstaates lebende Verwandten oder Bekannte. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juli 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätte oder ihr solche gedroht hätten, sei diese doch nach eigenen Angaben nach der Flucht ihres Partners nach Äthiopien vorsorglich in den Sudan gereist. Indessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe. Dabei handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Diese Gesetzesbestimmung schliesse Personen von der Asylgewährung aus, welche erst durch ihre Flucht oder durch ein Verhalten nach der Flucht Flüchtlinge geworden seien. Bei einem Ausschluss der Asylgewährung könne im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Daher sei der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation und ihrer Lebensumstände im Sudan teils widersprüchlich und unbestimmt ausgefallen seien. So habe die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 23. Januar
D-4745/2014 2012 und vom 13. Dezember 2012 angegeben, es sei schwierig, die Familie wieder zu vereinen, jedoch in ihrer nachfolgenden Eingabe vom 11. Mai 2014 geltend gemacht, ihre jüngere Tochter lebe zusammen mit ihr in Khartum, ohne indessen näher darzulegen, wie es zu dieser Wiedervereinigung gekommen sei. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch sudanesische Sicherheitskräfte sei in Berücksichtigung des bereits fünfjährigen Aufenthalts ohne Vorkommnisse nicht von einem bestehenden behördlichen Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Weiteren stelle die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Sudan keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. H. Mit am 5. August 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 26. August 2014) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
D-4745/2014 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
D-4745/2014 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
D-4745/2014 welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer (illegalen) Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatte, bedarf vorliegend nicht abschliessender Beurteilung. Aus nachfolgenden Gründen ist es nämlich der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben bereits seit mehr als fünf Jahren in D.________ auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich zusammen mit ihrer Tochter beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E- 4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UN- HCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UN- HCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Hinsichtlich der Gefahr, in Khartum aufgrund ihres christlichen Glaubens benachteiligt zu werden, ist festzuhalten, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar immer stärker unter Druck geraten. Seit der Ausrufung eines unabhängigen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt die Regierung in Khartum die Islamisierung des Nordens. Indessen findet auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan statt. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen könnte sich
D-4745/2014 die Beschwerdeführerin jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlingscamp entziehen. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder hätte eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine nahen Verwandten verfügt. 7. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-4745/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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