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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2020 D-4744/2020

23 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,002 parole·~15 min·4

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision Urteil D-2069/2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4744/2020

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2069/2020 vom 26. August 2020.

D-4744/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – gelangte am 18. Juli 2017 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2017 aus, ihr Mobiltelefon sei in Syrien wegen der Übermittlung von Nachrichten politischen Inhalts blockiert worden. Sie habe indes nie politische Inhalte über ihr Mobiltelefon verschickt und deswegen auch nie Probleme gehabt. Sie habe ihr Heimatland aufgrund der Kampfhandlungen in ihrem Wohngebiet beziehungsweise wegen der hohen Mietpreise in B._______ verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort habe sie via Internet ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt, welcher ihr in der Folge ihre Weiterreise in die Schweiz ermöglicht habe. Während der Anhörung vom 29. März 2019 machte sie dagegen im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt geltend: Sie habe in Syrien mit ihrem Mobiltelefon Kriegsszenen gefilmt und diese Filme einer Kollegin, welche Mitglied der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gewesen sei, weitergeschickt. In der Folge sei ihr Mobiltelefon wegen der Übermittlung von Nachrichten mit politischen Inhalten blockiert worden. Sie habe befürchtet, deswegen registriert und gesucht zu werden. Aus Angst habe sie schliesslich (…) 2014 ihr Heimatland verlassen und sei in die Türkei geflüchtet. Dort habe sie übers Internet die Bekanntschaft mit einem in der Schweiz lebenden Mann gemacht. Ihr Vater habe sie dann – ohne ihr Wissen – mit diesem zwangsverheiratet. Als es in der Schweiz in der Ehe zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe sie die Scheidung eingereicht. Seither werde sie von ihrer syrischen Familie beschimpft und mit dem Tode bedroht. A.c Die Gesuchstellerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens nebst ihrer Identitätskarte (im Original), eine Kopie des Auszugs aus dem syrischen Eheregister, eine Kopie des Auszugs des angeblichen Ehemannes, C._______, aus dem syrischen Zivilstandsregister, eine Kopie des Auszugs der Gesuchstellerin aus dem syrischen Zivilstandsregister und eine Kopie des Auszugs aus dem syrischen Familienregister (alle jeweils mit französischer Übersetzung) sowie einen USB-Stick als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten A/13 [Beweismittelcouvert] und B/1).

D-4744/2020 B. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die am 16. April 2020 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2069/2020 vom 26. August 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. D. D.a Mit als "zweites Asylgesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. September 2020 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin ans SEM. Sie beantragte darin in materieller Hinsicht, auf ihr Gesuch sei einzutreten, sie sei gegebenenfalls anzuhören, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe – nachdem sie ihren Rechtsstatus beziehungsweise ihre Verfolgungssituation in Syrien durch einen Anwalt habe abklären lassen – neue Beweismittel erhältlich machen können, welche noch nicht aktenkundig seien. Diese Dokumente würden eindeutig beweisen, dass ihre Angst vor einer gezielten Bedrohung und Bestrafung durch die syrischen Behörden begründet sei und sie von diesen gesucht sowie verfolgt werde. D.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Auszug aus dem Strafregister ausgestellt durch das Departement für Kriminalsicherheit Zweigstelle D._______ vom 15. April 2020 (im Original) sowie eine Fotokopie einer handschriftlich verfassten persönlichen Bezeugung von E._______ vom 13. Februar 2020 (beide mit deutscher Übersetzung) ein. E. Mit Schreiben vom 24. September 2020 übermittelte das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. September 2020 (inklusive Beilagen und den bestehenden Verfahrensakten) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Prüfung. Zur Begründung

D-4744/2020 führte es aus, die Eingabe beruhe einerseits auf vorbestehenden Tatsachen, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen seien, andererseits auf Beweismitteln betreffend vorbestehende, zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen gebliebene Tatsachen, wobei es sich um Revisionsgründe handle, zu deren Beurteilung das SEM funktionell nicht zuständig sei. F. Das Gericht bestätigte am 25. September 2020 den Eingang der Eingabe. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 15. September 2020 den formellen Anforderungen an die Eingabe eines Revisionsgesuches nicht entspreche. Bei Säumnis werde auf die Eingabe vom 15. September 2020 nicht eingetreten. G.b Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (Datum Poststempel) kam die Gesuchstellerin der Aufforderung zur Revisionsverbesserung fristgerecht nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2069/2020 vom 26. August 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

D-4744/2020 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Die Gesuchstellerin bezeichnete ihre Eingabe als "zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch". Eine Eingabe ist jedoch nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin machte geltend, dass sie bereits am (…) 2014 vom Staatssicherheitsgericht in B._______ in Abwesenheit verurteilt worden sei und sie hierfür nun Beweismittel habe erhältlich machen können, welche bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 26. August 2020 entstanden seien. Sie beruft sich mit der Nachreichung von Beweismitteln, welche ihre im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung belegen sollen, sinngemäss auf (neue) Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, womit sie die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-2069/2020 vom 26. August 2020 geltend macht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch durch das SEM ausschliesst. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um vorbestehende Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht die Eingabe vom 15. September 2020 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 festgehalten wurde – als Revisionsgesuch entgegennahm und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

D-4744/2020 3.2 Die Gesuchstellerin machte in ihrer Eingabe vom 14. September 2020 sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem sie vorbrachte, in ihrer Abwesenheit wegen der Veröffentlichung von falschen Informationen, Anstiftung zum Aufruhr und Aufwirbelung von Chaos zwischen den Klassen des syrischen Volkes verurteilt worden zu sein und ihrer Eingabe vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegte. Das Revisionsgesuch vom 14. September 2020, welches mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 verbessert wurde, ist damit hinreichend begründet. 3.3 Hingegen zeigt sie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) nicht auf. Die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe der Gesuchstellerin wurde am 15. September 2020 bei der Vorinstanz eingereicht, wobei deren Einreichung an eine unzuständige Behörde der Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Revisionsgründe wurden demnach mit der Eingabe am 15. September 2020 geltend gemacht. Wann genau die Gesuchstellerin aber Kenntnis von ihrer angeblich am (…) 2014 erfolgten Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht in B._______ und den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln (ein Auszug aus dem Strafregister vom 15. April 2020 und eine persönliche Bestätigung eines ehemaligen Armeeangehörigen vom 13. Februar 2020) erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und führt die Gesuchstellerin – selbst nachdem sie mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde – auch in ihrer Revisionsverbesserung nicht aus. Doch nicht nur konkrete Angaben, sondern auch Belege, welche nachweisen könnten, wann ihr die besagten Beweismittel zugegangen sein sollen, fehlen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel führte sie aus, diese hätten aus Sicherheitsgründen und aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie nicht per Post zugestellt werden können und seien schliesslich mit einem Nachbar, welcher nach Wiedereröffnung des Flughafens von Beirut nach Deutschland gereist sei, Anfang September 2020 zu ihr gelangt. Somit bleibt unklar, wann sie von ihrer angeblichen Verurteilung und der Existenz der Dokumente Kenntnis erhalten hat. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offengelassen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

D-4744/2020 4. 4.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47, sowie SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8–11 zu Art. 123). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat restriktiv zu erfolgen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.; ELISA- BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG; vgl. auch das am 18. Dezember 2017 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6404/2017 E. 2 und 3). 4.2 4.2.1 Die Gesuchstellerin machte in ihrem Revisionsgesuch geltend, mit dem erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Auszug aus dem Strafregister vom 15. April 2020, aus welchem ihre am (…) 2014 erfolgte Verurteilung des Staatssicherheitsgerichts von B._______ wegen der Veröffentlichung von falschen Informationen, Anstiftung zum Aufruhr und Aufwirbelung von Chaos zwischen den Klassen des syrischen Volkes zu 10 Jahren Haft sowie einer Geldbusse von 15 Millionen syrische Pfund hervorgehe, und der schriftlichen Bestätigung eines ehemaligen Armeeangehörigen vom 15. Februar 2020, könne sie nun belegen, dass sie von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde und ihr im Falle der Rückkehr in Syrien eine unverhältnismässig hohe und asylrelevante Haftstrafe, wenn nicht sogar der Tod, drohe.

D-4744/2020 4.2.2 In ihrer Eingabe vom 15. September 2020 erklärte sie zu den Umständen, wie sie von ihrer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung erfahren habe, sie habe nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. März 2020 einen Anwalt damit beauftragt, ihren Rechtsstatus respektive ihre Verfolgungssituation in Syrien abzuklären. Dieser habe ihren Strafregisterauszug erhältlich machen können, wobei sich dann herausgestellt habe, dass sie am (…) 2014 in Abwesenheit verurteilt worden sei. Demgegenüber behauptete sie in der Revisionsverbesserung vom 16. Oktober 2020, sie habe sich – als sie einen anderen Mann habe heiraten wollen – einen Anwalt nehmen müssen, um die Scheidung zu beantragen. Da sie in Abwesenheit verurteilt worden sei und dies im Strafregister verzeichnet worden sei, hätten ihr jedoch keine Dokumente ausgestellt werden können. Ihr Anwalt sei dem nachgegangen und habe schliesslich einen Auszug aus dem Strafregister besorgen können. Die Gesuchstellerin äusserte sich damit auch widersprüchlich zum Zeitpunkt, wann sie von ihrer Verurteilung Kenntnis erhalten haben will. Insgesamt erscheinen ihre Angaben wenig glaubhaft. Weiter vermochte sie weder in ihrer Eingabe vom 15. September 2020 noch in derjenigen vom 16. Oktober 2020 überzeugend darzulegen, warum sie nicht früher von der Verurteilung hätte erfahren und diese anbringen können. Immerhin musste sie – unter der Annahme ihre Vorbringen zur Verfolgung seien glaubhaft – mit entsprechenden Massnahmen der syrischen Behörden rechnen, weshalb entsprechende Nachforschungen im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt zu erwarten gewesen wären. Dementsprechend hätte es ihr schon im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG im Asylverfahren vor dem SEM oblegen und wäre es ihr bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich und zumutbar gewesen, die Tatsache, dass sie in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde, früher anzubringen. 4.2.3 Sodann ist festzuhalten, dass auch die mit Eingabe vom 15. September 2020 eingereichten Beweismittel als verspätet zu qualifizieren sind. Als Erklärung, weshalb sie die Unterlagen nicht bereits im Beschwerdeverfahren beschaffen und beibringen konnte, gab sie an, dass ihr die Dokumente aus Sicherheitsgründen und aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie nicht früher per Post hätten zugestellt werden können. Damit bringt die Gesuchstellerin keinen entschuldbaren Grund vor, denn es ist nach wie vor nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, entsprechende Nachforschungen und Abklärungen in der geschilderten Weise nicht bereits schon während des ordentlichen Verfahrens anzustrengen und die mit dem vorliegenden Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen

D-4744/2020 früher beizubringen, insbesondere weil ihr hinsichtlich ihrer Asylvorbringen die entsprechende Substantiierungslast zukommt. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung dar. Die Gesuchstellerin wurde denn auch im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akten A/4, Seite 2 und A/12, Seite 2). Ihr sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismittel zu bemühen hatte. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl der Auszug aus dem Strafregister vom 15. April 2020 als auch die schriftliche Bestätigung eines ehemaligen Armeeangehörigen vom 15. Februar 2020 ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 26. August 2020 beendet wurde, hätten beschafft werden können und es der Gesuchstellerin auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Verurteilung vom (…) 2014 früher geltend zu machen. Angesichts dessen, dass der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, sind die Revisionsvorbringen – nebst dem, dass bereits die formelle Rechtzeitigkeit gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG nicht dargetan wurde (vgl. oben E. 3.3) – als revisionsrechtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Die mit dem Revisionsgesuch neu vorgebrachten Beweismittel vermögen nicht zur Einschätzung führen, dass der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine Verfolgung oder völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung durch die heimatlichen Behörden droht: Bezüglich des Strafregisterauszugs ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Kontext von Syrien nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. u.a. Urteile

D-4744/2020 des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3 und E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Ergänzend ist anzumerken, dass nachdem ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der von der Gesuchstellerin beauftragte Anwalt nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil vom (…) bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Hinsichtlich der nachgereichten schriftlichen Bestätigung von E._______ vom 13. Februar 2020 ist festzuhalten, dass es sich bei dieser lediglich um eine Kopie handelt, der aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Selbst bei Annahme der Authentizität des Schreibens vermag dieses jedoch keine Beweisrelevanz zu entfalten, wiederholt es doch lediglich die Schilderungen der Gesuchstellerin und ist als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2069/2020 vom 26. August 2020 ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Die Gesuchstellerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu erachten sind, weshalb das entsprechende Gesuch – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin – abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

D-4744/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

Versand:

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