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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2011 D-474/2011

18 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,834 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-474/2011 Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, Mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2010 / N .

D-474/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. November 2010 unkontrolliert und via Italien in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank Eurodac bereits zuvor, am 2. November 2010, in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM anlässlich der Befragung vom 22. November 2010 zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern gerne in der Schweiz bleiben, dass bezüglich weiterer Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 13. Dezember 2010 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2010 – eröffnet am 7. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-474/2011 dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei in einem Lastwagen von der Türkei nach Italien gereist, dass aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2010 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass demnach die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 28. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 (Fax- Datum: 14. Januar 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und Eintreten auf das Asylgesuch vom 6. November 2010 beantragen liess, des Weiteren sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Afghanistan als auch nach Italien festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, er sei aus den von ihm geschilderten Gründen bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet, dies umso mehr, als er dort keine innerstaatliche Fluchtalternative habe,

D-474/2011 dass er nie die Absicht gehabt habe, in Italien zu bleiben, sondern einfach insofern Pech gehabt habe, als er in einer Polizeikontrolle erfasst worden sei, dass er bei dieser Gelegenheit ganz klar gesagt habe, er wolle nicht in Italien bleiben und auch kein Asylgesuch stellen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Möglichkeit habe, sich dort aufzuhalten, zumal es in Italien keine ordentlichen Asylverfahren gebe und er einfach nochmals weggewiesen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2011 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

D-474/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 6. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit

D-474/2011 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 13. Dezember 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. November 2010 lediglich geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern stattdessen in der Schweiz bleiben (vgl. A1/7 Ziff. 22 S. 5), dass weiteren Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien lediglich daktyloskopiert worden sei und man ihn anschliessend aufgefordert habe, Italien innerhalb weniger Tage zu verlassen, dass er indessen den Akten zufolge am 2. November 2010 ein Asylgesuch gestellt hat, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält, dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, weshalb er keinen Anlass hat, umgehend wieder abzureisen, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

D-474/2011 dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht zu prüfen hatte, dass gemäss gesetzlicher Konzeption der hier anzuwendende Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht erfasst wird, dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte, weshalb hier auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht einzutreten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

D-474/2011 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-474/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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