Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 D-4739/2017

4 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,062 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4739/2017 lan

X_START Urteil v o m 4 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).

D-4739/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und dann auf dem Landweg am 28. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei gab er an, er sei am 1. Mai 2002 geboren. Am 2. Mai 2016 wurde anlässlich einer Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von siebzehn Jahren festgestellt. Am 10. Mai 2016 wurde er summarisch befragt und am 1. Juni 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Heimatland sei nicht sicher. Nachdem seine Eltern von den Taliban umgebracht worden seien, habe sich zunächst eine seiner Schwestern um ihn gekümmert. Vor zwei Jahren hätten sie Ghazni verlassen, weil sie sich vor den Taliban gefürchtet hätten und seien zu ihrem Onkel nach Kabul gegangen. Weil er sich geweigert habe, als dieser ihn zur Arbeit habe zwingen wollen, sei er geschlagen worden. Trotzdem habe er bis zur Ausreise die Schule besuchen können. Weil sein Onkel mit den Amerikanern gearbeitet habe, sei dessen Sohn einmal von den Taliban mitgenommen worden, habe jedoch flüchten können. An der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung gegeben, worauf dieser an seinem Alter von vierzehn Jahren festhielt. Anschliessend wurde ihm mitgeteilt, sein Geburtsdatum werde aufgrund des Fehlens von Papieren ohne plausible Begründung, aufgrund seiner vagen Angaben zu seinen Familienverhältnissen und zu seinem Alter sowie aufgrund seiner Ausreiseumstände auf den 1. Januar 1999 gesetzt. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Änderung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Zur Begründung machte er dabei geltend, er habe stets als Geburtsdatum den 1. Mai 2002 angegeben und dies stimme mit der mit dem Gesuch eingereichten Taskera im Original überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei an der Befragung nicht in Frage gestellt worden und es seien ihm keine weiteren Fragen zu seinem Alter oder Geburtsdatum gestellt worden. Zudem sei kein Altersgutachten erstellt worden.

D-4739/2017 C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 27. September 2017 nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung eines Arztberichtes zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4739/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4739/2017 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Schwestern sowie zu seinem Alter zum Todeszeitpunkt seiner Eltern. Sein Vorbringen, wonach er und seine Schwester als minderjährige Kinder ohne familiäres Oberhaupt für eine Dauer von fünf Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb der verstorbenen Eltern fortgeführt hätten, sich keiner ihrer Verwandten oder älteren Geschwister um sie gekümmert hätte und sie schliesslich beschlossen hätten, mit Ihren Ersparnissen nach Kabul zu reisen, ohne zu wissen, wo ihr Onkel dort wohne, sei realitätsfremd und unglaubhaft. Weiter sei nicht nachvollziehbar dass sein Onkel ihn ein Jahr lang jeden Tag gezwungen und bedroht habe, er aber dennoch nie gearbeitet habe. Auch das Vorbringen, wonach der Sohn seines Onkels von den Taliban festgenommen worden sei, sei angesichts der zahlreichen und unzusammenhängenden Ereignisse, welche der Beschwerdeführer vorbringe, unglaubhaft. Bezüglich des geltend gemachten Alters hielt das SEM fest, die beigebrachte Tazkara eigne sich aufgrund der leichten Fälschbarkeit und dem damit verbundenen geringen Beweiswert nicht, um die Zweifel in Bezug auf seine Minderjährigkeit zu tilgen. Ferner habe die Untersuchung zur Knochenaltersbestimmung im Jahr 2016 ein wahrscheinliches Alter von siebzehn Jahren ergeben. Im Weiteren werde auf die fehlende Substanz seiner Aussagen und weitere Ungereimtheiten verwiesen. So habe er an der Anhörung angegeben, er sei im Jahr 1391 (2012) mit dreizehn Jahren nach Kabul gegangen, sodass er heute achtzehn Jahre alt sein müsste. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Auch Grossstädte wie Kabul seien unsicher. Weil er zu den Schiiten gehöre, welche von den Sunniten unterdrückt würden, sei die Lage für ihn gefährlich. Die Macht der Taliban habe zugenommen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, auf die Sicherheitslage und die Verschlechterung der humanitären Situation in Afghanistan sei bereits in der Verfügung hingewiesen worden. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die eingereichte Tazkira sei echt und habe sich bei seinem Onkel in Kabul befunden, der sie ihm geschickt habe. Er wisse tatsächlich nicht, wie alt er gewesen sei,

D-4739/2017 als seine Eltern gestorben seien. An der Anhörung habe er aber gemerkt, dass genaue Angaben gefordert würden, weshalb er versucht habe, seine Angaben so vorzutragen, als wäre er sicher. Tatsächlich sei er wohl nicht 1391 sondern gegen Ende 1392 nach Kabul gegangen. Er habe keine Ahnung wie ihn seine Schwester nach Kabul gebracht habe. Weil er für seinen Onkel habe arbeiten müssen, habe dieser nicht gewollt, dass er die Schule besuche. Sie hätten zahlreiche Konflikte gehabt und er habe ihm gedroht, ihn rauszuschmeissen. Als sein Onkel durch die Taliban bedroht worden sei, habe für ihn selber ein hohes Risiko für eine Entführung zwecks Erpressung bestanden. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen und des Entscheides ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. So erachtet auch das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Lebenslauf als derart widersprüchlich, dass das geltend gemachte Alter von 14 Jahren im Zeitpunkt der Einreise nicht glaubhaft erscheint. Der eingereichten Tazkera kommt nur ein verminderter Beweiswert zu, da dieses amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist und das Alter von den Behörden bei der Ausstellung nicht kontrolliert wird (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). In der Beschwerde wurde dazu bezeichnenderweise denn auch nichts ausgeführt. Erst in der Replik beteuert der Beschwerdeführer, die Tazkera sei echt, was die Widersprüche jedoch nicht aufzulösen vermag. Im Übrigen ergab eine Knochenaltersbestimmung im Jahre 2016 – welche entgegen den Behauptungen im Gesuch unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Befragung durchgeführt wurde – auch ein wahrscheinliches Alter von damals siebzehn Jahren. 5.2 Auch die Ungereimtheiten und die Substanzlosigkeit, die sich gemäss der Verfügung des SEM in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, können vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer hielt diesen Vorwürfen in seiner Beschwerde denn auch inhaltlich nichts entgegen und vermochte sie auch mit seinen Ausführungen in der Replik nicht zu erklären. Überdies gilt es aber ohnehin festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise asylrelevant sind, da diesen weder konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen entnommen werden können noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass seine Eltern vor langer Zeit von den Taliban umgebracht wurden, reicht dazu ebenso wenig aus wie die

D-4739/2017 Behauptung, dass der Sohn seines Onkels von den Taliban festgenommen worden sei, zumal dieses Vorbringen an der Anhörung nachgeschoben wurde, gänzlich unsubstanziiert bleibt und dieser ohnehin am nächsten Tag wieder habe fliehen können. Soweit der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verweist, ist diese ebenfalls nicht asylrelevant, da davon grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-4739/2017 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage in Bezug auf Afghanistan und auch auf Kabul verschlechtert (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4), dennoch ist aber nicht von einer derart desolaten Situation auszugehen, dass von einem real risk einer unmenschlichen Behandlung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4739/2017 7.4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, trotz verschlechterter Sicherheitslage und humanitärer Situation in Afghanistan, sei ein Wegweisungsvollzug nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul mit seiner Schwester und seinem Onkel über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da seine Aussagen grösstenteils unglaubhaft seien, blieben seine tatsächlichen familiären Umstände schleierhaft. Angesichts dessen, dass seine Schwestern die Reise nach Kabul und sein Bruder die Reise in den Iran finanziert hätten, sei es nicht nachvollziehbar, dass zu diesen kein Kontakt bestehen solle. Er habe sechs Jahre zur Schule gehen können und zwei Jahre in Kabul gelebt, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Stadt kenne und sich insbesondere aufgrund seines Alters und seines Geschlechts schnell wieder integrieren könne. Weder seine finanzielle Situation, noch sein soziales Umfeld noch sein mutmasslich aggressiver Onkel hätten ihm in Kabul den Zugang zu Bildung und Freizeit verwehrt. Seine Lebensumstände implizierten, dass er nicht zur ärmsten Schicht gehört habe. Seine Familie habe genügend Interesse und Geld gehabt, um ihm den Weg nach Kabul und nach Europa zu ermöglichen. Somit seien seine Angehörigen in der Lage seine jugendlichen Bedürfnisse abzudecken. Zudem sei er ein junger Mann ohne körperliche Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe vor einigen Wochen das letzte Mal Kontakt mit seinem Onkel gehabt. Dieser habe aufgrund der unsicheren Lage mit seiner Schwester und weiteren Verwandten das Land verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Mit anderen Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Hier in der Schweiz gehe er regelmässig und motiviert zur Schule und habe Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache gemacht. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe weder mit seiner Schwester noch mit seinem Onkel Kontakt, da er deren Nummern nicht kenne. Es sei auch nicht möglich den Kontakt wieder herzustellen. Die Behauptung, wonach er bei seinem letzten Kontakt mit seinem Onkel vor einigen Wochen von deren Ausreise erfahren habe, müsse somit bezweifelt werden. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe mit seinem Onkel über Facebook Kontakt gehabt, ansonsten ihm dieser auch seine Tazkera nicht hätte schicken können. Er sei an der Anhörung nervös gewesen und es sei ihm schlecht gegangen. Die Kontaktmöglichkeit zu

D-4739/2017 seinem Onkel habe er nur selten genutzt, weil er ein sehr schlechtes Verhältnis zu diesem habe. Über Facebook habe er auch Kontakt mit seinen Freunden in Afghanistan gepflegt. Aufgrund eines Fotos, auf dem er mit langen Haaren und christlichem Kreuzanhänger zu sehen sei, sei er einige Wochen nach der Anhörung von seinem Onkel über Facebook beschimpft worden. Gleichzeitig habe dieser ihm mitgeteilt, dass er in den Iran gehe. Wegen der Beschimpfungen durch seinen Onkel habe er danach sein Facebook-Konto gelöscht. Aufgrund seiner Geschichte sei er sehr depressiv und lebe zurückgezogen. Seit der Anhörung und dem Asylentscheid gehe es ihm noch schlechter. Eher wolle er sterben, als nach Afghanistan zurückkehren. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste vom 19. September 2017 zu den Akten, wonach er sich vom 15. bis 19. September 2017 in stationärer Behandlung befunden habe. Am 18. September 2017 sei er nach Ablehnung des Einspruchs vom 12. September 2017 gegen einen negativen Asylentscheid bei akuter Selbstgefährdung aufgrund der Vorgeschichte (depressives Syndrom, Selbstverletzung nach Ablehnung des Asylentscheides und Suizidankündigung) zurückbehalten worden. Gemäss Austrittsbericht vom 19. September 2017 leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung. Eine Suizidalität verneine er und zeige sich zukunftsorientiert. Es wird eine medikamentöse Therapie empfohlen und er wird an den Hausarzt verwiesen, welcher ihn bei der Suche nach einem psychiatrischen Therapeuten unterstützen könne. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Danach kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul

D-4739/2017 zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4.3 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zwei Jahre in der Hauptstadt Kabul. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dass sein Onkel und seine Schwester inzwischen nicht mehr in Kabul lebten und in den Iran geflüchtet seien, muss bezweifelt werden, zumal dies auf Beschwerdeebene ohne Begründung nachgeschoben wird, ohne dass

D-4739/2017 hierfür entsprechende Belege eingereicht würden. Die in der Replik geäusserte Behauptung, dass er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, muss aufgrund der Nachgeschobenheit ebenfalls bezweifelt werden. Gegen eine Rückkehr zu seinem Onkel brachte der Beschwerdeführer einzig vor, dann könne er die Schule nicht mehr besuchen und müsse arbeiten (vgl. A8 S. 12). Dies spricht aber beim inzwischen volljährigen Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge bereits in Afghanistan fünf Jahre in die Schule ging und auch in der Schweiz den Unterricht besuchen konnte, nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können, zumal er offenbar die Möglichkeit hat, im Geschäft seines Onkels zu arbeiten. Die in der Schweiz erzielten Integrationsfortschritte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4.4 Es stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsbericht vom 19. September 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet. Diese Diagnose vermag nach dem Gesagten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen beim Vollzug der Wegweisung hinzuweisen. Gemäss Austrittsbericht vom 19. September 2017 hat der Beschwerdeführer überdies eine Suizidalität verneint und sich zukunftsorientiert gezeigt. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen gemäss der oben genannten Rechtsprechung als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Tazkera und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für

D-4739/2017 eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind vorliegend jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4739/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4739/2017 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 D-4739/2017 — Swissrulings