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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2014 D-4739/2014

16 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,761 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4739/2014 law/kna

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).

D-4739/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Russland am 19. April 2014 verliess und als Teilnehmerin einer Gruppenreise legal mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste, sich anschliessend nach Liechtenstein begab, wo sie am 22. April 2014 ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) in die Schweiz überstellt wurde, wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. Mai 2014 und bei der einlässlichen Anhörung vom 2. Juni 2014 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, ihre Nachbarn in Russland seien Drogenhändler und Pädophile gewesen, wovon sie die Polizei und andere Behörden mehrmals schriftlich unterrichtet habe, dass die Behörden aber aufgrund von Schmiergeldzahlungen der Nachbarn nichts unternommen hätten, sondern im Gegenteil begonnen hätten, sie zu verfolgen, indem es unter anderem zu acht Verfahren wegen Lärmklagen gegen sie gekommen sei, wobei sieben davon wegen Verfahrensmängeln eingestellt und bei einer eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, dass ferner ihr Adoptivkind von diesen Nachbaren missbraucht worden sei, dieses bei ihnen Drogen genommen habe und schliesslich Ende 2010 an einer Überdosis gestorben sei, woraufhin es zu einer Untersuchung gegen sie (die Beschwerdeführerin) gekommen sei, dass sie, da sie sich gegen diese Anzeige gewehrt habe, im Jahr 2010 ungefähr eine Woche in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert worden sei, dass sie in der Zeit zwischen den Jahren Jahr 2010 und 2014 von einem Polizisten, welcher im gleichen Haus gewohnt habe, unter anderem mit dem Tod bedroht worden sei,

D-4739/2014 dass sie zudem am 4. Februar 2011 wegen Tätlichkeiten an ihrer Mutter zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei, dass sie im Februar 2014 wegen Drogenhandels angezeigt worden sei, weshalb sie mit einer Strafe von bis zu 18 Jahren Gefängnis zu rechnen habe, und sie zudem aufgefordert worden sei, sich in der psychiatrischen Anstalt zu melden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe, dass sie alle diesbezüglichen Dokumente auf einer Speicherkarte gespeichert habe, diese jedoch zusammen mit dem Pass auf der Reise in die Schweiz verloren habe respektive diese gestohlen worden seien, dass sie ausserdem an Schwindel und, seit sie in der Schweiz sei, an Nierenproblemen leide, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014 mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – am folgenden Tag eröffnet – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien unplausibel und liessen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen, dass unter anderem nicht nachvollziehbar sei, dass sie als ausgebildete Pädagogin ihr Adoptivkind nicht vor weiteren sexuellen Übergriffen geschützt, sondern dieses anscheinend sich selbst überlassen habe, nachdem die von ihr eingereichten rechtlichen Schritte gegen die Täter nicht zielführend gewesen seien, und zudem nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Nachbarschaft nicht einfach verlassen habe, dass unglaubhaft sei, dass ihr Adoptivsohn sich eine Überdosis Marihuana gespritzt haben soll, da Marihuana in der Regel geraucht werde und es physikalisch gesehen so gut wie ausgeschlossen sei, sich eine letale Dosis zu verabreichen, dass das BFM nicht bezweifle, dass es in Russland möglich sei, in ungerechtfertigter Weise in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden, derartige Einweisungen sich jedoch gegen bekannte Persönlichkeiten richteten um diese politisch mundtot zu machen und es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine landesweit noch regional bekannte Person handle, die auch kein politisches Profil aufweise, das eine Verfol-

D-4739/2014 gungsabsicht der russischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen lassen würde, dass das Verhalten ihrer Nachbarn nicht demjenigen von Drogenhändlern entspreche, da es als weltfremd zu taxieren sei, dass diese zu den Behörden gegangen seien, um die Beschwerdeführerin der Falschaussagen zu bezichtigen, und nicht, wie im Drogenmilieu üblich, zu drastischeren Mitteln gegriffen hätten, dass die russischen Behörden die Beschwerdeführerin während eines hängigen Strafverfahrens wohl an der Ausreise gehindert hätten, dass es befremde, dass keines der in Aussicht gestellten Beweismittel zu den Akten gereicht worden sei, und die Behauptung, der Datenträger mit allen relevanten Daten sei gestohlen worden, eine Schutzbehauptung darstelle und nicht geglaubt werde, dass selbst wenn die Bestätigung der Gerichtsverfahren in der Schweiz eintreffen würden, dieser keine asylrelevanten Tatsachen entnommen werden könnten, dass sie ferner anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, zwischen dem Jahr 2010 und Februar 2014 keine Probleme mehr gehabt zu haben, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, in diesem Zeitraum von einem ebenfalls in diesem Haus wohnenden Polizisten bedroht worden zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu betrachten sei, dass ihre Begründung, sie sei in der Befragung angewiesen worden, ihre Angaben nicht zu ergänzen, nicht zu überzeugen vermöge, da die Antwort nach Problemen zwischen den Jahren 2010 und 2014 in der Befragung klar ausgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, letztmals im Februar 2014 ein Problem mit diesem Polizisten gehabt zu haben, wenig später jedoch erwähnt habe, seit dem Jahr 2013 keine Probleme mehr mit ihm gehabt zu haben, da dieser umgezogen sei, dass ihre Erklärung dieses Widerspruchs, der Vorfall im Jahr 2014 betreffe einen anderen Polizisten, jeder Glaubhaftigkeit entbehre und den Widerspruch nicht auflösen könne,

D-4739/2014 dass sie ferner bezüglich der Verurteilung wegen Tätlichkeit an ihrer Mutter ausgesagt habe, sie sei zu sechs Monaten respektive zu einem Jahr bedingt verurteilt worden und die Erklärung, sie habe wohl eine falsche Angabe gemacht, da sie über keine juristische Ausbildung verfüge, nicht greife, zumal sie hunderte Eingaben verfasst und damit wohl gewisse juristische Kenntnisse erlangt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und auch möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. September 2014 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist eine Übersetzung der Eingabe vom 23. August 2014 einzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 (Poststempel) eine Übersetzung der Beschwerde zu den Akten reichte und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, dass sie ausserdem um eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte, sie habe keine Beweise einreichen können, da diese gestohlen worden seien und sie nun bezüglich der Einreichung von Beweismitteln die russischen Behörden kontaktiert habe, jedoch nach wie vor auf weiteres Beweismaterial warte, dass in den beigelegten Schreiben des Obersten Gerichtshofs indirekte Beweise zu finden seien, wonach sie verfolgt werde,

D-4739/2014 dass die gegen sie eingeleiteten Administrativ- als auch Strafverfahren ein abgekartetes Spiel darstellten, da sie drei Personen wegen organisiertem Verbrechen angezeigt habe und sie seither in Russland von den Behörden und der Polizei verfolgt werde, dass die russischen Behörden nun, da sie um Beweismittel angefragt habe, wüssten, dass sie ein Asylgesuch eingereicht habe, und sogar ihre Adresse in der Schweiz bekannt sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Dokument in russischer Sprache, mehrere handschriftliche Briefe in Russisch und diverse Quittungen der Schweizerischen Post zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte – unter Androhung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall – innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass dieser Kostenvorschuss am 6. Oktober 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4739/2014 dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Oktober 2014 fristgerecht geleistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass diesbezüglich in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der Verfügung des BFM zu verweisen ist,

D-4739/2014 dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelingt, die verschiedenen gegen sie gerichteten Verwaltungs- und Strafverfahren auseinanderzuhalten und daher ihre Vorbringen nicht nachvollzogen werden können, dass sie überdies in der Befragung, der Anhörung und in der Beschwerde wiederholt neue Schilderungen darlegt, welche kaum zu den restlichen Vorbringen passen, dass es ihr ferner nicht gelingt, konkret und substanziiert zu begründen, warum und wie sie die russischen Behörden diskriminieren und verfolgen, dass auch die Ausführungen in ihrer Beschwerde nicht zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen, dass ebenso die Einreichung allfälliger Beweismittel bezüglich der verschieden Verfahren nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da nicht ersichtlich wird, inwiefern mit diesen eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden könnte, dass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei deshalb in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil die russischen Behörden – wie behauptet – davon Kenntnis hätten, dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, und diesen ihre Adresse in der Schweiz bekannt sei, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-4739/2014 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2013/11 E. 5.1), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, das weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal allfällige

D-4739/2014 Nierenprobleme oder Schwindel der Beschwerdeführerin auch in Russland behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den weiteren verfahrensrechtlichen Anträgen nicht bedarf, da diese Anträge mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4739/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Anne Kneer

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