Abtei lung IV D-4724/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4724/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria mit dem Schiff am 8. August 2008 verliess und am 4. September 2008 in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im EVZ Y._______ vom 23. September 2008, wohin er überwiesen worden ist, für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2009 wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in X._______ festgenommen wurde, dass er sich seither im Gefängnis W._______ in Untersuchungshaft befindet, dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 im Gefängnis W._______ direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, in seinem Dorf würde es ein Orakel geben, dass sein Vater auserkoren worden sei, anlässlich eines Festes dem Orakel ein Opfer zu erbringen, dass der Vater mit einem Hieb eine Schildkröte in zwei gleichgrosse Teile hätte zerlegen müssen, dass im Falle des Gelingens ein leichter Wirbelwind im Dorf entstehe, dass das Dorf am 6. August 2008 indes von einem Erdbeben erschüttert worden sei, worauf ihm (dem Beschwerdeführer) und den andern Dorfbewohnern bewusst worden sei, dass seinem Vater die Opfergabe misslungen und dieser gemäss den traditionellen Regeln in der Folge getötet worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) gewusst habe, dass gemäss Tradition der erstgeborene Sohn eines erfolglosen Ritualisten ebenfalls dem Orakel geopfert werden müsse, D-4724/2009 dass er vor diesem Hintergrund Nigeria verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 15. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vom BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG überwiesene Eingabe vom 15. Juli 2009 (Poststempel) und die Akten am 24. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2009 (Freitag) datiert, D-4724/2009 dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2009 (Poststempel) innert der für Verfahren gegen Nichteintretensentscheide vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 5 Arbeitstagen eingereicht worden ist und als rechtsgenüglich zu erachten ist, dass nach dem Gesagten auf das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste, MB 1, Zürich vom 23. Juli 2009 im Zusammenhang mit den Eröffnungsmodalitäten nicht eingegangen zu werden braucht, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), D-4724/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Nigeria gehabt zu haben und sich dort nie habe ausweisen müssen, D-4724/2009 dass er von Nigeria in die Schweiz auf dem See- und Landweg gereist sei, wobei er weder im Besitz von Ausweispapieren gewesen noch jemals kontrolliert worden sei, dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als realitätsfremd bezeichnete und unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen weiter ausführte, die unsubstanziierte und unrealistische Beschreibung des Reisewegs von Nigeria in die Schweiz liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer anderen als der von ihm genannten Route nach Europa gelangt und nicht bereit sei, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen Verbleib seiner Identitätspapiere offenzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der vorinstanzlichen Argumentation in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt, sondern lediglich vorbringt, keine Dokumente zu besitzen und aufgrund seiner Haft keine solche beschaffen zu können, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass es den Sachvortrag des Beschwerdeführers – abgesehen von dessen Unglaubhaftigkeit – als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete (Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, Nichtinanspruchnahme staatlichen Schutzes durch den Beschwerdeführer, innerstaatliche Fluchtalternative), dass der Beschwerdeführer der überzeugenden Argumentation des BFM in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen hat, dass er es bei nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen bewenden lässt (viele Leute wüssten über diesen Ritus im Dorf Bescheid; die Verneinung dieses Umstands bedeute für den Beschwerdeführer den Tod im Falle eines Vollzugs der Wegweisung; es seien weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang unterlassen worden; während hunderten von Jahren würde es vertriebene Familien geben, von denen man nicht wisse, ob sie leben oder tot seien), D-4724/2009 dass es der Beschwerdeführer insgesamt unterlässt nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefährdungssituation zu liefern, insbesondere unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-4724/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Erfahrungen im Erwerbsleben als Landwirt und Schreiner sammelte und bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was eine Reintegration zusätzlich erleichtert, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4724/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ("legal representativ [lawyer]") mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen Bestimmung deshalb ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4724/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10