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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2012 D-4720/2011

30 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4720/2011/sps

Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Christian Hoffs, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).

D-4720/2011 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Somalia am 25. November 2008 und gelangte am 6. Dezember 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Dezember 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger des Gaboye- beziehungsweise Midgan-Clans – machte geltend, aus B._______ zu stammen und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt zu haben. Er habe dort einen Coiffeursalon geführt. Wegen seiner Zugehörigkeit zu einem benachteiligten Clan sei er immer wieder Diskriminierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Kunden hätten nicht zahlen wollen und ihn geschlagen. Sein Bruder habe im Laden geschlafen und diesen bewacht. Im August 2008 hätten Einbrecher die Kasse behändigen wollen und seien durch seinen Bruder gestellt worden. Dieser habe einen der Einbrecher getötet und sei beim Kampf ebenfalls ums Leben gekommen. Wegen der Nachstellungen von Angehörigen des getöteten Einbrechers habe er sich zu seiner Tante in D._______ begeben und sei in der Folge ausgereist. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 29. Juli 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Vorfälle vom August 2008 für unglaubhaft. Seine Aussagen zum Einbruch im Laden verbunden mit gewalttätigen Ereignissen müssten als widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd qualifiziert werden und erweckten den Eindruck einer fiktiven Asylbegründung. Die allfälligen weiteren Beeinträchtigungen wegen seiner Clan- Zugehörigkeit erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungsintensität nicht. B.b Den Vollzug der Wegweisung in den Nordwesten Somalias erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Republik Somaliland bestehe eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und Polizei. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Es herrsche Bewegungsfrei-

D-4720/2011 heit für Angehörige aller Clans. Auch die wirtschaftliche Situation habe sich dank internationaler Hilfe verbessert. In Somaliland, einer Region, wo die Angehörigen des Clans Musse Deriya (Clanfamilie Gaboye) ansässig seien, bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Region ein familiäres Beziehungsnetz, sei volljährig und bei guter Gesundheit. Die Regierung sei bemüht um die Integration der Migdan, Tumal und Ybir (auch Gaboye genannt). Um eine bessere Vertretung von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe Somaliland die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Einer dieser Sitze sei für die Gaboye reserviert. Zudem sei im Rahmen der Friedenskonferenz von Hargeisa im Jahr 1996 den Minderheiten Somalilands ein Recht auf politische Vertretung eingeräumt worden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er unter Hinweis auf verschiedene Quellen dar, die Hungersnot am Horn von Afrika sei die aktuell schlimmste humanitäre Katastrophe. Auch Somaliland sei davon betroffen. Er (der Beschwerdeführer) sei als Mitglied des systematisch ausgegrenzten Gaboye-Clans vor Ort in mehrfacher Hinsicht bedroht. Es herrschten Diskriminierungen in wirtschaftlicher, sozialer und politischer Hinsicht. Die SFH und das UNHCR rieten von einer Rückkehr von Angehörigen eines Minderheitsclans nach Somaliland explizit ab. Eine Schutzgewährung durch staatliche Institutionen sei illusorisch. Er stamme aus dem Süden Somalias und habe in Somaliland stets nur wenige soziale Kontakte gehabt. Sein Bruder sowie seine Ehefrau seien mittlerweile verstorben; die Mutter sei inhaftiert worden; sein Sohn befinde sich bei ihr. Die Vorinstanz habe der Hungersnot vor Ort mit keinem einzigen Satz Rechnung getragen. Auch zu seiner Clanzugehörigkeit fehlten differenzierte Erwägungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesver-

D-4720/2011 waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen den verfügten Wegweisungsvollzug richte. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Hungersnot in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei gemäss Erkenntnissen des Amtes weit weniger gravierend als in anderen Teilen Somalias. Ferner sei im Asylentscheid das angebliche Ableben des Bruders für unglaubhaft erachtet worden. Dies sei bei der erneuten Behauptung dessen Versterbens zu berücksichtigen. F. Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die prekäre Situation wegen der Hungersnot vor Ort daure an. Im Weiteren würde selbst dann, wenn der Argumentation des BFM seinen Bruder betreffend gefolgt würde, ein bloss kleines soziales Netz zur Bejahung der Vollzugsvoraussetzungen nicht ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4720/2011 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist sachlogisch vorab zu prüfen. Es trifft zu, dass das BFM im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zur Hungersnot in Somalia machte. In der Replik verwies es aber zurecht darauf, dass diese in Somaliland weniger gravierend grassierte als in anderen Gebieten des Horns von Afrika. Entsprechend drängten sich keine diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid auf, zumal der Beschwerdeführer schon seit 1993 dort lebte und insoweit nicht als Binnenflüchtling anzusehen war. Besagte Hungersnot scheint im Übrigen mittlerweile nicht mehr im gleichen Ausmass zu bestehen beziehungsweise wurde für beendet erklärt (vgl. NZZ vom 4. Februar 2012). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der Verfügung rechtsgenüglich mit der Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. S. 5 des Entscheids). Somit ist der Rückweisungsantrag mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen.

D-4720/2011 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; vgl. ebenso WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-4720/2011 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somaliland), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann – unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Au-

D-4720/2011 gust 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country Report on Human Rights Practices 2011 from the US Department of State, Mai 2012). 5.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er dem Gaboye- beziehungsweise Midgan-Clan angehöre, in Südsomalia geboren worden sei und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt habe. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen und in Würdigung verfügbarer Quellen ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass er als Mitglied dieses Clans vor Ort gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sein kann. Diese allein vermögen jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, vielmehr ist im Folgenden auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. 5.3.2.2 Aufgrund der Akten sind seine Vorbringen in der Beschwerde, die Mutter sei in Haft und der Bruder verstorben, nicht glaubhaft. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe mit der Mutter über einen befreundeten Nachbarn Kontakt aufnehmen können (vgl. A13, S. 6). Die Umstände des Todes des Bruders vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch zwei Tanten, die sich in Somaliland aufhalten sollen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somaliland über verschiedene soziale Anknüpfungspunkte verfügt, hat er doch dort auch den grössten Teil seines Lebens verbracht und zusammen mit dem Bruder einen Coiffeursalon geführt. 5.3.2.3 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass er von einer im Ausland lebenden Cousine zwecks Ausreise massgeblich finanziell unterstützt wurde und solche Unterstützungen auch weiterhin in Frage kommen dürften. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich wie bereits in der Vergangenheit eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. 5.3.3 Diesen Erwägungen gemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland mithin als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-4720/2011 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 gutgeheissen wurde und er nach wie vor über kein Erwerbseinkommen verfügt, ist von der Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4720/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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