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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 D-472/2017

2 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,940 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-472/2017

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).

D-472/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan mit letztem Wohnsitz in Herat – am 22. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass vom SEM am 26. Oktober 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass er in der Vergangenheit schon einmal in Norwegen einen Asylantrag gestellt und dass er sich kurz vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in Griechenland aufgehalten hatte (Asylantrag in Norwegen verzeichnet per 26. August 2009; illegale Einreise nach Griechenland verzeichnet per 5. Oktober 2015), dass der Beschwerdeführer am 12. November 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person), dass er im Rahmen der Befragung (nachfolgend: BzP) zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara und er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der afghanischen Provinz B._______ (im Zentrum des Landes), seine Familie habe jedoch 2007 nach Herat (im Nordwesten des Landes) umziehen müssen, da die Taliban ihr Heimatdorf vernichtet und ihrem Stamm mit der Ausrottung gedroht hätten (a.a.O., Ziffn. 1.07, 1.14 und 7.01 [erster Teil]), dass er dabei auf Nachfrage hin ausführte, zwischen 2007 und seiner Ausreise aus Afghanistan (… [im Frühjahr]) 2015 sei er zwar nie von den Taliban direkt angegangen worden, jedoch habe er sich vor diesen gefürchtet (a.a.O., Ziff. 7.01 [zweiter Teil]), dass er gleichzeitig auf weitere Nachfrage hin angab, vor seiner Ausreise habe er weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Dritten jemals Probleme gehabt, als Angehöriger der Ethnie der Hazara sei er jedoch generell gefährdet (a.a.O., Ziffn. 7.02 und 7.03), dass er im Verlauf der Befragung – nach ursprünglich abweichenden Angaben – über seinen Aufenthalt in Norwegen berichtete, wo er 2009 einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei, und von wo er 2013 zwangsweise in seine Heimat zurückgeführt worden sei, worauf er bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan (… [im Frühjahr]) 2015 bei seiner Familie in Herat gelebt habe (a.a.O., Ziffn. 2.01 f., 2.06, 3.01 und 5.01 f.),

D-472/2017 dass das SEM am 20. Januar 2016 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete, welches jedoch von Deutschland mit Erklärung vom 27. Januar 2016 abgelehnt wurde, dass dem Beschwerdeführer als Folge davon vom SEM am 8. Februar 2016 mitgeteilt wurde, sein Asylgesuch werde von der Schweiz geprüft, dass rund zehn Monate später – am 16. Dezember 2016 – die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand (vgl. act. A20: Protokoll der Anhörung), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst seine Angaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten revidierte, indem er neu vorbrachte, sein ursprüngliches Heimatdorf habe er tatsächlich nicht 2007, sondern schon im Verlauf der 1990er-Jahre verlassen, und er sei im Iran aufgewachsen, von wo er später nach Norwegen gegangen sei, nachdem seine Familie im Jahre 2007 ohne ihn in die Heimat zurückgekehrt sei, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, seine Familie habe 2007 vom Iran in ihr ursprüngliches Heimatdorf zurückkehren wollen, wegen andauernder Probleme mit den Taliban seien sie jedoch schon nach wenigen Monaten von dort nach Herat umgezogen, wo sie bis heute im einem Aussenquartier von Herat-Stadt lebe, dass er gleichzeitig bestätigte, nach seiner Rückführung von Norwegen nach Afghanistan habe er während rund zwei Jahren bei seiner Familie in Herat-Stadt gelebt, bis er (… [im Frühjahr]) 2015 erneut ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu auch seine Gesuchsgründe revidierte, indem er neu vorbrachte, vor seiner Ausreise habe er sich seit einiger Zeit als (… [Händler]) betätigt, was in Afghanistan verboten sei und streng bestraft werde, und nun drohe ihm in seiner Heimat eine langjährige Haftstrafe oder gar der Tod, da sich (…) 2015 einer seiner Kunden (…) von einem Dach in den Tod gestürzt habe, dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, wegen dieses Todesfalls habe er vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht nur mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt, indem die Sache von der Kriminalpolizei verfolgt worden sei, sondern auch mit privaten Dritten, indem der Vater des Opfers seine Bestrafung verlangt habe, wobei seine Familie bis heute von diesem Mann belästigt werde,

D-472/2017 dass er dabei unter anderem über eine polizeiliche Hausdurchsuchung und einen laufenden Haftbefehl berichtete, wobei er im Rahmen der Anhörung als Beweismittel drei Fotos von angeblichen Polizeiberichten vorlegte, dass der Beschwerdeführer daneben das ursprüngliche Vorbringen bekräftigte, als Hazara sei er in Afghanistan generell gefährdet, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 (eröffnet am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid auf massgebliche Widersprüche in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verwies und zum Schluss gelangte, die erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachte, angebliche Verwicklung in ein Strafverfahren sei als nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft zu erkennen, dass das Staatssekretariat die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erklärte, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Januar 2017 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde das Vorbringen betreffend seine Verwicklung in ein Strafverfahren bekräftigte, wobei er den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegenhielt, die vom SEM festgestellten Widersprüche seien nicht von ihm zu vertreten, sondern vollumfänglich einer völlig mangelhaften Übersetzung, einer ungenügenden Protokollführung und einer nicht vollständigen Befragung anlässlich der BzP vom 12. November 2015 zuzuschreiben,

D-472/2017 dass er auch die Anhörung vom 16. Dezember 2016 als mutmasslich mit Mängeln behaftet erklärte, da aufgrund der Akten davon auszugehen sei, wegen der langen Dauer der Anhörung habe die Konzentration der Übersetzerin gelitten, dass er vor diesem Hintergrund geltend machte, es sei von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und damit von einer schweren Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, dass der Beschwerdeführer daneben eine generelle Gefährdung sowohl aufgrund seiner Ethnie als auch der allgemeinen Gewaltsituation in seiner Heimat geltend machte, dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, dass der gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. Februar 2017 fristgerecht eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-472/2017 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorab eine Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, wobei er sich auf eine angeblich völlig mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Vorliegen einer schwerwiegenden Gehörsrechtsverletzung beruft, dass die diesbezüglichen Vorbringen indes – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der Protokolle der BzP vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 16. Dezember 2016 nicht überzeugen können, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr von einer ordnungsgemässen Verfahrensführung durch das SEM und einer vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen ist, womit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

D-472/2017 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinem Entscheid zunächst auf deutliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Hintergrund und insbesondere zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten verweist, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lasse, dass die diesbezüglichen Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage – mithin des offenkundig wechselhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers – vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM sodann in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verwicklung in ein Strafverfahren wegen (… [Handels]) respektive des Todes eines seiner Kunden seien als offenkundig nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft zu erkennen, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, zumal aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, vom Beschwerdeführer sei nicht überzeugend erklärt worden, weshalb er sein angebliches Kernvorbringen nicht schon im Rahmen der Befragung eingebracht hat, dass sich der Beschwerdeführer zwar darauf beruft, das Protokoll zur BzP vom 12. November 2015 sei mit schweren Mängeln behaftet, indem er anlässlich der Befragung sehr wohl seine Probleme mit den heimatlichen Behörden und mit privaten Dritten erwähnt habe und er dazu auch noch weitere Angaben habe machen wollen, was er im Rahmen der Befragung jedoch nicht habe tun können, dass die diesbezüglichen Vorbringen (sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) jedoch aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal das Protokoll zur BzP – welche immerhin zwei Stunden gedauert hat und als wohlstrukturiert und ausführlich bezeichnet werden darf – keine Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit aufkommen lässt, dass ebenso wenig die gegen das Protokoll der Anhörung eingebrachten Einwände zu überzeugen vermögen, auch wenn von der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung vermerkt wurde, die Dolmetscherin habe mög-

D-472/2017 licherweise aufgrund der Dauer der Anhörung mit Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, was von der Dolmetscherin im Rahmen einer Zusatzbemerkung jedoch ausdrücklich verneint worden ist (vgl. act. A20 [letzte Seite]), dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln – die angeblichen Polizeiberichte – mit dem SEM keine Beweiskraft zuzumessen sind, da diese lediglich als Kopien respektive Fotos vorliegen und die angeblichen Polizeiberichte darüber hinaus nach einer summarischen Übersetzung auch inhaltliche Ungereimtheiten erkennen lassen, indem der angebliche Bericht vom (… [Frühjahr]) 2015 soweit ersichtlich viele arabische Fremdwörter enthält und der angebliche Bericht vom (… [Frühjahr]) 2015 soweit ersichtlich Fehler in den dort verzeichneten Daten (Jahreszahlen) enthält, dass nach diesen Erwägungen das revidierte Kernvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft zu erkennen ist, dass sodann – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – die Vorbringen des Beschwerdeführers über Übergriffe der Taliban auf sein ursprüngliches Heimatdorf, angeblich nicht nur im Verlauf der 1990er-Jahre, sondern auch noch im Jahre 2007, und über seine angeblich generelle Gefährdung als Hazara als nicht asylrelevant zu erkennen sind, dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Aktenlage in entscheidrelevanter Hinsicht entgegenhalten lassen muss, nach seiner Rückführung aus Norwegen im Jahre 2013 und bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2015 mit seiner Familie in Herat-Stadt gelebt zu haben, ohne dass er dort asylrelevante Nachteile erlitten hätte oder er solche für die Zukunft hätte befürchten müssen, dass nach dem Gesagten das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation (gemäss Art. 3 AsylG) als nicht glaubhaft gemacht (im Sinne Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist,

D-472/2017 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass mit Blick auf die massgebliche Praxis zu Herat (vgl. BVGE 2011/38) auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Herat herrschenden Verhältnisse noch individuellen Umstände gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen letzten Wohnort sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer soweit ersichtlich um einen jungen gesunden Mann handelt, welcher vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2015 während zwei Jahren zusammen mit seinen Angehörigen in Herat-Stadt gelebt hat, wo seine Familie schon seit 2007 lebt und wo der Beschwerdeführer auch arbeitstätig war und durch seinen Erwerb zum Auskommen seiner Familie beigetragen hat (vgl. act. A20: F. 21-28, 39, 60-63 und 73-77),

D-472/2017 dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne nach Herat-Stadt zurückkehren und sich dort wirtschaftlich und sozial reintegrieren, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 16. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-472/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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