Abtei lung IV D-4717/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-4717/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Juli 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 19. Juli 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2005 fand in B._______ die Befragung im Empfangszentrum statt und am 28. Juli 2005 hörte ihn das Bundesamt gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt an. Mit Verfügung vom 10. August 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ und stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater, der im Jahr 1996 (...) gewesen sei und heute (...) diene, sei infolge der politischen Tätigkeiten mehrere Male in Untersuchungshaft genommen, zu Bussen verurteilt, verbannt, als Lehrer versetzt oder nicht befördert worden. Zudem sei die ganze Familie infolge dieser Tätigkeiten unter Druck geraten. Der Beschwerdeführer sei durch seine Schwester E._______, die sich für die HADEP eingesetzt habe und seit drei Jahren verschwunden sei, mit der kurdischen Bewegung in Kontakt gekommen und politisch aktiv geworden. Im Jahr 2000 habe er sich während vier Monaten als einfaches Mitglied der Jugendsektion der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) in der Kommission Kultur und Kunst betätigt und an vielen politischen Kundgebungen teilgenommen. Aus diesem Grund und infolge der politischen Aktivitäten seiner Familie sei er von der Polizei mehrmals für einige Stunden festgenommen, beschimpft und misshandelt worden. Im Jahr 2001 sei er während sieben Monaten für die Verteilung der Zeitung „Yeniden Özgür Gündem“ zuständig gewesen. Anschliessend habe er während zweier Jahre die Vertretung der Zeitschrift „Özgür Halk“ übernommen, wo er für die Organisation und Verteilung der Zeitschrift verantwortlich gewesen sei. In dieser Zeit sei er bei Beschlagnahmungen einzelner Ausgaben schlecht behandelt, immer wieder bedroht und mehrmals für kurze Zeit festgenommen, misshandelt, zu Unrecht der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) beschuldigt und aufgefordert worden, seinen Vater oder andere HADEP-Funktionäre zu belasten. Bis Ende 2004 respektive Anfang 2005 habe er während etwa neun Monaten als Mitglied des IHD in der Migrationskommission, die sich um die Belange der aus dem Südosten vertriebenen Menschen D-4717/2006 kümmert, Sozialdienste geleistet. Auch während dieser Periode sei er beschattet, immer wieder für kurze Zeit festgenommen und aufgefordert worden, seinen Vater zu belasten oder den IHD zu bespitzeln. Letztmals sei er am Weltfrauentag am 8. März 2005 abgeführt worden. Im Juni 2005 sei er von Polizisten der Antiterrorabteilung entführt und misshandelt worden, indem man ihn auf den Boden habe knien lassen und an seinem Kopf vorbeigeschossen habe. Ausserdem sei er wieder aufgefordert worden, seinen Vater zu belasten. Schliesslich habe man ihn zurückgelassen, worauf er an seinen Wohnort zurückgekehrt sei. Noch in der gleichen Nacht sei er nach Istanbul gebracht worden, wo er sich während zweier Monate bei Verwandten aufgehalten habe und von wo er schliesslich ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2005 Einsicht in die Akten. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine türkische Identitätskarte zu den Akten. Den selbst beantragten und legal erhaltenen Reisepass aus dem Jahr 2005 habe er nie benützt und ebenso an seinem Wohnort in der Türkei gelassen wie diverse schriftliche Interventionen seines Vaters bei den Behörden. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2005 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland umgebracht, könnten nicht als asylrelevant betrachtet werden, weil seine Vorbringen infolge Unstimmigkeiten in der behaupteten Art und Intensität nicht glaubhaft seien. Überdies lägen keine Hinweise vor, wonach die politisch aktiven Familienmitglieder des Beschwerdeführers landesweit gesucht würden, was ebenso gegen die geltend gemachte Reflexverfolgung spreche wie die Tatsache, dass sein Vater weiterhin an der bisherigen Adresse in D._______ wohnhaft sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D-4717/2006 C. Mit Beschwerde vom 8. September 2005 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. August 2005, die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des IHD – unterschrieben von (...) als Vorsitzender des Vereins – mit deutscher Übersetzung sowie eine undatierte Bestätigung der HADEP, ebenfalls in die deutsche Sprache übersetzt, eingereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht habe, unvertretbar sei, da sie ihren Entscheid sehr eilig gefällt und der Beschwerdeführer in der Befragung an der Empfangsstelle die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt habe. Überdies bestünden entgegen der Argumentation der Vorinstanz keine Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien detailliert, präzis und übereinstimmend. Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivität wiederholt ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die von ihm beschriebenen Nachteile wie Elektroschock an den Genitalien, die zahlreichen Festnahmen, Schikanen und Drohungen seien derart gravierend und intensiv, dass sie als asylrelevant zu qualifizieren seien. Überdies erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als wahrscheinlich. Ferner sei es allgemein bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte nahe Verwandte von kurdischen Widerstandskämpfern mit allen Mitteln unter Druck setzen. Im Hinblick auf die politischen Aktivitäten der Familie und des Beschwerdeführers könne auch nicht von einer bestehenden inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Für die weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz D-4717/2006 abwarten könne. Überdies wurde er aufgefordert, seinen türkischen Reisepass und die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel innert Frist und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist würden Parteivorbringen nur noch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt und es werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 wurden eine Bestätigung über die Aktivität und Position des Vaters beim Menschenrechtsverein im Original und eine Kopie des Aktionsbriefes im Zusammenhang mit der Inhaftierung eines Mitglieds, unterschrieben vom (...) Präsident des Menschenrechtsvereins, zu den Akten gereicht. Die Dokumente wurden nicht übersetzt. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer die Abgabe des Reisepasses in Aussicht, sobald er seine Angehörigen habe kontaktieren können. F. Am 28. Februar 2006 wurde die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen vor Ort ersucht. Mit Antwort vom 10. Mai 2007 reichte die Botschaft die Resultate der Abklärungen ans inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung und zu den Abklärungen der Botschaft vor Ort gewährt. Ausserdem wurde ihm ein Replikrecht eingeräumt. Mit Eingabe vom 18. September 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel ein. Er führte aus, dass die Abklärungen vor Ort den von ihm dargelegten Sachverhalt bestätigt hätten. Zudem sei er kurz nach seiner Flucht aus dem Heimatland von D-4717/2006 den Militärbehörden wegen des noch nicht absolvierten Militärdienstes gesucht worden, wie das beiliegende Schreiben zeige. Er müsse auch deshalb mit einer Verfolgung – insbesondere während des Wehrdienstes und als Deserteur – rechnen und gehe davon aus, dass die Aufforderung zum Militärdienst mit der Verfolgung durch die türkischen Behörden zusammenhänge. Schliesslich sei er auch in der Schweiz politisch aktiv, indem er an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Auf einem in der Zeitung "Der Bund" veröffentlichten Foto sei er anlässlich der Kundgebung vom 1. Mai 2007 erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern zuständig – die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Intesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4717/2006 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, unbegründet seien. Es sei als unrealistisch zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise und Häufigkeit verfolgt worden sei, zumal den Akten keine Anhaltspunkte auf eine exponierte Tätigkeit für den IHD entnommen werden könnten und einfache Mitglieder oder Sympathisanten des IHD kaum mit staatlichen Massnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätten. Auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers (...) nach wie vor an der angegebenen Adresse wohnhaft sei, lasse die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erscheinen. Dass der Beschwerdeführer jeweils nur kurzzeitig festgenommen und gegen ihn D-4717/2006 kein Verfahren eingeleitet worden sei, bestätige diese Einschätzung. Zudem sei es erstaunlich, dass die Anwälte des Beschwerdeführers ihn in keinem speziellen Verfahren vertreten hätten und sein Vater (...) gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten andauernden und massiven Übergriffe bei den Behörden nur schriftlich interveniert habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente nicht eingereicht, obwohl es ihm zuzumuten und möglich gewesen wäre, diese Dokumente mitzunehmen. Schliesslich habe er den anlässlich der direkten Anhörung vorgebrachten letzten, fluchtauslösenden Vorfall in der Erstbefragung unerwähnt gelassen, weshalb die Zweifel an seinen Vorbringen bestätigt würden. Angesichts dieser Unstimmigkeiten seien die vorgebrachten, politisch motivierten Nachteile in der behaupteten Art und Intensität nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers verwirklichen würden. Aufgrund der ebenfalls vom Beschwerdeführer geltend gemachten – untergeordneten – Tätigkeiten für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi), die Zeitung Yenidem Özgür Gündem und die Zeitschrift Özgür Halk bestehe keine Veranlassung, dass er einer von den türkischen Behörden verfolgten Zielgruppe zuzuordnen sei. Für eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestünden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da sich ausserdem aus den Akten keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung von nahen Familienmitgliedern ergäben und sein Vater nach wie vor für die Behörden in D._______ erreichbar sei, könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. 4.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass die schnelle Entscheidung des BFM es ihm verunmöglicht habe, rechtzeitig Dokumente nachzureichen. Zudem würden die vom BFM behaupteten Unstimmigkeiten nicht bestehen. Vielmehr habe man ihm anlässlich der Erstbefragung mitgeteilt, er solle sich kurz fassen, weshalb er die Festnahme im März nur als Beispiel genannt habe. Aufgrund der Tatsache, dass in der Türkei Personen, die ihre Meinung frei äusserten, strafrechtlich verfolgt und zu hohen Bussen verurteilt würden, sei es falsch, den Beschwerdeführer keiner verfolgten Zielgruppe zuzuordnen. Beispielsweise sei der Chefredaktor der Zeitung Özgür Halk Dergesi, für die der Beschwerdeführer ebenfalls tätig gewesen sei, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Ein weiterer Mitarbeiter der erwähnten Zeitung sei D-4717/2006 in die Schweiz geflohen und der Beschwerdeführer versuche, Kontakt zu ihm aufzunehmen, da dieser die ganze Familie kenne. Zudem bemühe er sich um die Nachreichung von Dokumenten über seine politischen Aktivitäten und diejenigen seiner Familie. Seine Angaben seien detailliert, präzise und übereinstimmend ausgefallen. Er sei infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten wiederholt ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachten Nachteile seien derart gravierend, dass sie als asylrelevant qualifiziert werden müssten. Unter diesen Umständen erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv und wahrscheinlich. Zudem sei allgemein bekannt, dass die nahen Verwandten von kurdischen Oppositionellen unter Druck gesetzt würden. Dies erkläre, warum man dem Beschwerdeführer und seinem politisch aktiven Vater eine Verbindung zur PKK habe aufdrängen wollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien schon immer diskriminiert und menschenunwürdig behandelt worden. Aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familie bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Behörden über die Aktivitäten der Familie gegen die türkische Regierung informiert seien. Deshalb sei auch die Furcht vor einer Reflexverfolgung plausibel. 4.3 Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort und der eingereichten Beweismittel kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven kurdischen Familie, die den türkischen Behörden einschlägig bekannt ist, stammt. Es ist auch davon auszugehen, dass er der Zweigstelle D._______ des (...), bei welcher sein Vater (...) war, bekannt ist. Indessen bestehen aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten, welche teilweise bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt wurden und sich überdies aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismitteln und Vorbringen ergeben, Zweifel am Ausmass und an der Intensität der geltend gemachten politischen Aktivitäten und einer darauf basierenden politischen Verfolgung. Deshalb schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen würden sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen, an. 4.3.1 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Entführung im Juni 2005, welche ihn D-4717/2006 gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen haben soll (Akte A6/28 S. 12 und 24), nicht von Anfang an erwähnt wurde. Vielmehr sprach er erst anlässlich der direkten Bundesanhörung von diesem Ereignis und brachte bei der Erstbefragung vor, das letzte Mal sei er am Weltfrauentag vom 8. März 2005 abgeführt worden (Akte A1/9 S. 5), was miteinander nicht zu vereinbaren ist. Seine im Rahmen der Beschwerde dargelegte Begründung für das verspätete Vorbringen, nämlich er habe die Festnahme im März nur als Beispiel erwähnt und sei überdies anlässlich der Erstbefragung angehalten worden sich kurz zu fassen, vermag angesichts der klaren und eindeutigen Aussage anlässlich der Erstbefragung nicht zu überzeugen. Im Übrigen liess er im Empfangszentrum auch bei der Frage nach weiteren Ausreisegründen die später vorgebrachte Entführung unerwähnt. Unter diesen Umständen vermögen weder die Kürze des fraglichen Protokolls noch ein allfälliger Hinweis der befragenden Person auf die Möglichkeit, später über alles ausführlicher berichten zu können, an der Feststellung des nachgeschobenen Vorbringens etwas zu ändern. Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, anlässlich der Erstbefragung auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, sämtliche wesentlichen – und insbesondere alle die Ausreise motivierenden – Gründe ansatzweise von sich aus anzugeben. Somit sind die erst nachträglich geltend gemachte Entführung im Juni 2005 und die damit verbundenen Nachteile nicht als blosse Ergänzung eines bereits ansatzweise erwähnten Sachverhalts zu sehen, sondern als nachgeschobene Sachverhaltselemente zu qualifizieren und können nicht geglaubt werden. 4.3.2 Zudem lässt sich der erst nachträglich vorgetragene Vorfall auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Er brachte anlässlich der Erstbefragung vom 22. Juli 2005 vor, er sei vor zwei Monaten nach Istanbul gezogen (Akte A1/9 S. 1 und 5), was ungefähr dem Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende Mai 2005 entspricht; anlässlich der direkten Bundesanhörung bestätigte er diesen Sachverhalt zunächst (Akte A6/28 S. 3). Demgegenüber ergibt sich aus dem Sachverhaltszusammenhang, dass er erst nach der geltend gemachten Entführung über Kayseri nach F._______ reiste (Akte A6/28 S. 12). Wenn er jedoch schon im Mai nach F._______ gereist sein will, kann die Entführung nicht im Juni vor der Reise nach F._______ stattgefunden D-4717/2006 haben, wie er später in der direkten Bundesanhörung darlegte (Akte A6/28 S. 24). 4.3.3 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, warum man den Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben während neuneinhalb Monaten im Jahr 2004 bis anfangs 2005 für den IHD tätig gewesen sei (Akte A1/9 S. 2 und A6/28 S. 4), erst im Jahr 2005 etwa 10 Mal wegen seiner Tätigkeit beim IHD festgenommen haben soll (Akte A6/28 S. 23). Seine Erklärung, er sei wegen seiner politischen Einstellung, seiner Beiträge für den IHD und des politischen Hintergrunds seiner Familie im Jahr 2005 so oft festgenommen worden (Akte A6/28 S. 24), vermag nicht zu überzeugen, da er – gestützt auf seine Angaben – die Aktivitäten für den IHD im fraglichen Zeitpunkt bereits aufgegeben haben will und somit für die türkischen Behörden nicht mehr von Interesse gewesen sein kann. Dass man ihn allein wegen des familiären Hintergrundes im Jahr 2005 zehn Mal festgenommen haben soll, ist – wie den später folgenden Erwägungen entnommen werden kann – ebenso wenig überzeugend. 4.3.4 Zu weiteren Fragen Anlass haben die nachgereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren und das Resultat der Abklärungen vor Ort gegeben. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum der IHD-Ausweis des Beschwerdeführers erst am 17. Juni 2005 – mithin nach seiner Abreise aus D._______ und mehr als fünf Monate nach Beendigung seines Engagements beim Menschenrechtsverein – ausgestellt wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist angesichts der vom Beschwerdeführer dargestellten Tätigkeiten für den IHD – nämlich seiner Befugnis, andern IHD-Mitgliedern Aufgaben zu erteilen (Akte A6/28 S. 6) – seine späte Mitgliedschaft kurz vor seiner Abreise aus D._______ am 29. April 2005 (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2005 S. 2). Vielmehr wäre diese Befugnis nur mit einer langjährigen und intensiven Mitgliedschaft, welche auch in zahlreichen konkreten Tätigkeiten zum Ausdruck gekommen sein müsste, zu vereinbaren. Solche vermochte der Beschwerdeführer indessen nur substanzlos darzulegen, da seine Angaben über die Strukturen des IHD und seine konkreten Aktivitäten in diesem Verein insgesamt dürftig, wenig aussagekräftig und oberflächlich ausgefallen sind (Akte A6/28 S. 6 f.). Aus diesen Umgereimtheiten ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er sich tatsächlich im IHD engagiert haben – nur in sehr untergeordneter Stellung und noch nicht als Mitglied aktiv D-4717/2006 war. Sein Engagement ist wohl kaum über das hinausgegangen, was als "Mitlaufen" bezeichnet werden kann. Damit hat er sich jedoch – entgegen seinen Andeutungen – in keiner Weise exponiert. Bezeichnenderweise erklärte der Beschwerdeführer denn auch nicht, warum er erst mehrere Monate nach Beendigung der vorgebrachten Tätigkeiten beim IHD dessen Mitglied wurde und warum man seinen IHD-Ausweis erst nach seiner Abreise aus D._______ ausgestellt hat. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2007 davon auszugehen, dass er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden infolge seiner untergeordneten Tätigkeit beim IHD hatte. Allein aus der Mitgliedschaft beim IHD ist nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu schliessen. Weder die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort noch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Wie die Vorinstanz in der erwähnten Vernehmlassung zutreffend ausführte, dürfte das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers in der Funktion als (...) vom 14. August 2005 aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein. Daran vermag die Tatsache, dass es im Rahmen der Abklärungen vor Ort als authentisch qualifiziert wurde, nichts zu ändern, zumal auch äusserlich authentisch erscheinende Beweismittel inhaltlich einen unzutreffenden Sachverhalt bestätigen können, wovon im vorliegenden Fall auf Grund der zahlreichen Ungereimtheiten auszugehen ist. Auch die Aussage der aktuellen Präsidentin des IHD Malatya, der Beschwerdeführer habe in mehreren Arbeitsgruppen des IHD mitgewirkt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Präsidentin nicht konkret und detailliert ausführte, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestanden hat und zu welchem Zeitpunkt dieser erfolgt sein soll, weshalb die Aussage der Präsidentin kein exponiertes Engagement des Beschwerdeführers beim IHD zu belegen vermag. Allein aus einem geringfügigen Mitmachen beim IHD ist jedoch nicht auf eine asylerhebliche Gefährdung zu schliessen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte. Darüber hinaus sind die beiden in der Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 (S. 2) erwähnten Registrierungen des Beschwerdeführers beim IHD nicht als Beweise für erlittene Nachteile als Folge des geltend gemachten Engagements für den IHD zu betrachten. Sie sind zwar als Hinweise auf erfolgte Übergriffe zu sehen, vermögen indessen nicht zu beweisen, dass diese auch tatsächlich stattgefunden haben und als Folge einer engagierten D-4717/2006 Tätigkeit beim IHD zu qualifizieren sind. Im vorliegenden Fall sprechen die zahlreichen Ungereimtheiten gegen diese Annahme. 4.3.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe bereits seit mehreren Jahren immer wieder Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlitten. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum der beim (...) tätige Vater des Beschwerdeführers es bei schriftlichen Interventionen beliess (Akte A6/28 S. 20-23), obwohl ihm infolge seiner Funktion auch ganz andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Beweismittel ein. Dabei ist sein Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihren Entscheid überstürzt erlassen und ihm gar keine Möglichkeit zur Beschaffung der Beweismittel gelassen, als untauglicher Erklärungsversuch aufzufassen, zumal er es auch im Beschwerdeverfahren unterliess, die entsprechenden Beweismittel nachzureichen. 4.3.6 Wie die Vorinstanz überdies ebenfalls zutreffend argumentierte, wäre der Vater des Beschwerdeführers als (...) aufgrund seiner exponierten Stellung erheblich mehr gefährdet als der Beschwerdeführer selber und zudem für die türkischen Behörden erreichbar. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die ganze Familie sei wegen der Tätigkeiten seines Vaters unter Druck gestanden und gegen seinen Vater seien Verfahren eingeleitet worden; indessen ist diesen Aussagen nicht zu entnehmen, der Vater sei in ähnlicher Weise und Intensität Verfolgungen ausgesetzt gewesen wie der Beschwerdeführer für sich selber geltend machte, weshalb die wiederholten Übergriffe auf den Beschwerdeführer, der sich offensichtlich im Rahmen allfälliger IHD-Aktivitäten nicht exponierte, ebenfalls nicht nachvollziehbar sind. 4.3.7 Als Folge der insgesamt zahlreichen Unstimmigkeiten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Mitgliedschaft beim IHD und wegen allfälliger Tätigkeiten für diesen Verein in einem asylerheblichen Ausmass verfolgt war. Zudem fällt auf, dass er erstmals am Tag vor Beginn seiner Mitgliedschaft beim IHD eine polizeiliche Mitnahme meldete und seine Mitgliedschaft erst kurz vor seiner Ausreise – nach Aufgabe allfälliger Tätigkeiten für den Verein – erfolgte. Der IHD-Ausweis wurde erst ausgestellt, als er sich D-4717/2006 schon in F._______ befand. Hingegen habe er sich im Mai 2005 – kurz vor der Abreise nach F._______ – legal einen Reisepass und eine neue Identitätskarte beschafft. Dieser zeitliche Ablauf lässt – wie die zahlreichen Ungereimtheiten – darauf schliessen, dass die vorgebrachten Probleme mit den Behörden in den Monaten vor der Ausreise als Konstrukt aufzufassen sind. 4.3.8 Was die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der früheren HADEP und bei verschiedenen Printmedien und die darauf basierenden, geltend gemachten Übergriffe in den Jahren 2000 bis 2003 anbelangt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich nicht zur Ausreise geführt haben, weshalb die Kausalität in zeitlicher Hinsicht fehlt. Ferner machte der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten in einer exponierten Stellung geltend, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht davon auszugehen ist, dass er von den türkischen Behörden in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt wurde. Auch mehrere kurzzeitige Festnahmen führen aufgrund der kurzen Dauer der Massnahme und mangels Intensität des Eingriffs nicht ohne Weiteres zur Annahme einer asylerheblichen Verfolgung. Zudem bestehen aufgrund mehrerer Ungereimtheiten Zweifel an den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Übergriffen. So sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der HADEP gewesen (Akte A6/28 S. 8), was indessen auf der nachgereichten und undatierten Bestätigung der DEAHP nicht bestätigt wird. Vielmehr bezeichnet dieses Schreiben die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers als Anhänger, weshalb die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu relativieren ist. Zudem ist seine Aussage, er habe im Jahr 2000 während sieben Monaten für die Zeitung Yenidem Özgür Gündem gearbeitet (Akte A6/28 S. 7 f.), nicht mit den Tatsachen zu vereinbaren, da diese Zeitung nur zwischen September 2002 und 29. Februar 2004 erschien (vgl. Human Rights Foundation of Turkey, February 2004 und www.tuerkeiforum.net/wochen/2004/0410.html ), was mit einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2000 nicht zu vereinbaren ist. An dieser Schlussfolgerung vermag die Auskunft der DTP (Demokratik Toplum Partisi) respektive der DEHAP oder der HADEP, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Zeitung bestätigte, nichts zu ändern, zumal die damals zuständige HADEP über keine früheren registrierten Informationen mehr verfügt und die Auskunft somit ebenfalls zu relativieren ist. Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Ausweis der Yeni Gündem http://www.tuerkeiforum.net/wochen/2004/0410.html
D-4717/2006 schliesslich vermag die im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen, zumal er dort nicht aussagte, er habe für diese Zeitung gearbeitet. Zudem musste die erwähnte Zeitung am 30. März 2001 schliessen (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 S. 3 und Kurds, Information, IMK – Wocheninformationsdienst Nr. 103 vom 4. April 2001, veröffentlicht auf www.kurds.dk/deutsch/2000/tysk34.html ), weshalb der am 31. Dezember 2001 ausgestellte Ausweis nicht authentisch sein kann. Im Hinblick auf den Ablauf der Zeit zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 2000 bis 2003 und der Ausreise im Jahr 2005 sowie aufgrund der weiteren Unstimmigkeiten ist auch hinsichtlich der für den erwähnten Zeitraum geltend gemachten Nachteile nicht von einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. 4.3.9 Insgesamt besteht auf Grund des als untergeordnet zu bezeichnenden politischen Engagements des Beschwerdeführers und infolge zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Aussagen kein Grund zur Annahme, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat. 4.4 Der Beschwerdeführer machte überdies die Gefahr einer Reflexverfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Revlexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vorallem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). http://www.kurds.dk/deutsch)2000/tysk34.html
D-4717/2006 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die immer wieder behördlichen Massnahmen ausgesetzt sei. Sein Vater sei früher (...) gewesen und amte heute als (...). Seine Schwester E._______ habe sich in der HADEP engagiert und sei seit Jahren verschwunden. Die Schwester G._______ sei Mitglied der Gewerkschaft SES. 4.4.2 Zunächst wird nicht in Abrede gestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers – wie bereits festgehalten – politisch aktiv ist und aus diesem Grund den türkischen Behörden einschlägig bekannt sein dürfte. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine drohende Reflexverfolgung zu schliessen. Vielmehr müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zuvor erwähnten, von der Praxis entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein. 4.4.3 Der Vater des Beschwerdeführers ist – gestützt auf die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort – seit Juni 2006 nicht mehr (...). Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers liegt auch kein Verfahren gegen seinen Vater vor (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 S. 2). 4.4.4 Dagegen konnte die Angabe des Beschwerdeführers, seine Schwester E._______ sei politisch aktiv gewesen und "verschwunden", bestätigt werden. Es wird zwar vermutet, dass sie der PKK beigetreten ist; jedoch wurde kein Verfahren gegen sie eröffnet. 4.4.5 Im vorliegenden Fall bestehen gestützt auf die Abklärungen vor Ort keine Hinweise darauf, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers landesweit gesucht werden. Zudem kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester E._______ in Verbindung steht. Ebenso wenig brachte er vor, dass sein inzwischen vom Amt des (...) zurückgetretener Vater auch nach seinem Rücktritt noch politisch motivierten Repressalien ausgesetzt sei. Da dieser – mangels anderslautenden Angaben in den Akten – nach wie vor in D._______ für die Behörden erreichbar wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung belangen sollten. Es kann deshalb trotz des politischen familiären Hintergrundes nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer drohenden Reflexverfolgung ausgesetzt. D-4717/2006 5. 5.1 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2007 (Datum Poststempel) ein Schreiben der Militärbehörden vom 31. Oktober 2005 und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache ein. Er machte geltend, er habe aus Gewissensgründen den obligatorischen Militärdienst verweigert und sei kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz zum Dienst aufgeboten worden. Nachdem er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, müsse er mit einer Bestrafung nach Art. 63 des Militärgesetzes rechnen. Die Aufforderung zum Militärdienst hänge mit seiner Verfolgung durch die türkischen Behörden zusammen und ein Recht auf Wehrdienstverweigerung werde in der Türkei nicht anerkannt. Immer wieder komme es zu mysteriösen Todesfällen von Soldaten, weshalb er befürchte, während dem Wehrdienst Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Zudem würden Kurden oft in ihren Heimatregionen oder in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt. Seit dem Einmarsch der USA im Irak hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Regierungstruppen und den kurdischen Rebellen wieder zugenommen. Als Angehöriger der kurdischen Ethnie werde er gezielt diskriminiert und strenger als andere Deserteure verfolgt oder bestraft. 5.2 Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei gesucht wird. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu D-4717/2006 assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). 5.3 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen D-4717/2006 Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. 6. 6.1 In der Eingabe vom 18. September 2007 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er habe an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Zur Untermauerung des Vorbringens reichte er das Titelblatt der Zeitung "Der Bund" vom (...) 2007 ein, auf welchem er mit einem Pfeil auf die Abbildung seiner Person hinweist. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 E. 7b und 8). 6.3 Abgesehen von der Teilnahme an der Demonstration vom 1. März 2007, welche im Zusammenhang mit Abdullah Öcalan stattfand, weisen die vom Beschwerdeführer angegebenen Kundgebungen und Demonstrationen keinen Bezug zur Türkei auf. So demonstrierte er am 9. März 2007 gegen die Ermordung von 52 syrischen Kurden in Syrien, am 3. Februar 2007 im Zusammenhang mit Kurden im Iran, am 24. August 2007 gegen die Verurteilung zweier Anhänger der PDK (Partîya Demokrat a Kurdistan) durch die iranische Regierung, am folgenden Tag gegen die Ermordung von 500 irakischen Kurden und nahm am 1. Mai 2007 am Marsch des Tages der Arbeit teil. Unter diesen Umständen stellen die geltend gemachten Teilnahmen an D-4717/2006 Kundgebungen keinen Grund dar, von der grundsätzlichen Einschätzung abzuweichen. Zudem ist der Beschwerdeführer auf der Titelseite der nachgereichten Zeitung nicht erkennbar. Somit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Resultat der Abklärungen vor Ort, gemäss welchem im Fall des Beschwerdeführers kein Datenblatt vorliegt und er nicht gesucht wird. Er untersteht auch keinem Passverbot und es wurde kein Verfahren gegen ihn eröffnet (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 S. 1). Bezeichnenderweise gab er an, er habe im Mai 2005 – mithin im Jahr der geltend gemachten Verfolgung und unmittelbar vor seiner Abreise nach F._______ und seiner anschliessenden Ausreise aus der Türkei – selber auf legalem Weg einen Reisepass beantragt und erhalten, was ebenfalls gegen eine drohende Gefährdung spricht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-4717/2006 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer D-4717/2006 eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, wo er bis zwei Monate vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 8.5.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung zur Fernuniversität bestanden, womit er sich beste Voraussetzungen für die Erlernung eines Berufes oder den Beginn eines Studiums geschaffen hat. Im Übrigen verfügt er über erste Berufserfahrungen in der Textilbranche und der Landwirtschaft. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar. D-4717/2006 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vorneherein aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4717/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - den _______ (in Kopie; Beilage: Nüfus No. _______ vom 20. Mai 2005) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 24