Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4716/2016
Urteil v o m 1 0 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
D-4716/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2016, die aufgrund seiner damaligen Hospitalisation telefonisch erfolgte, im Wesentlichen geltend machte, er sei römisch-katholischer Priester und sei im Mai 2015 von Beamten drei Tage lang festgehalten worden, da er verdächtigt worden sei, sich in die bevorstehenden Wahlen zu involvieren, dass er sich nach der Entlassung krank gefühlt und sich deshalb in Kinshasa in ärztliche Behandlung begeben habe, dass sich dabei herausgestellt habe, dass er an einem (…) erkrankt sei ([…]), und ihm der Arzt geraten habe, sich, falls möglich, im Ausland weiter behandeln zu lassen, dass er deshalb jemanden in Deutschland zwecks Gutsprache für die Erlangung eines Visums kontaktiert und entsprechende Reisevorbereitungen getroffen habe (Passausstellung am […] 2015, Visumsausstellung am […] 2015), dass er sein Heimatland am 25. Januar 2016 verlassen und via B._______ nach C._______ geflogen sei (Einreise am 26. Januar 2016), dass er sich in der Schweiz, wo er zwei oder drei kongolesische Priester kenne, die ihn moralisch unterstützen würden, in spitalärztliche Behandlung begeben habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 mitteilte, dass mutmasslich Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, und ihm die Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern und allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen würden, vorzubringen,
D-4716/2016 dass der Beschwerdeführer in seiner am 18. Juli 2016 beim SEM eingegangenen Stellungnahme geltend machte, er sei sehr krank und verfüge in Deutschland über niemanden, der ihm helfen könnte, dass er zwar auch in der Schweiz keine nahen Familienmitglieder habe, aber hierzulande einige Priesterkollegen kenne, die ihm hilfreich zur Seite stehen könnten, weshalb er um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersuche (vgl. A32), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 2. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Vollzugsaussetzung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sein Asylgesuch sei aus humanitären Gründen in der Schweiz zu prüfen, dass er vom (…) 2016 bis (…) 2016 im Universitätsspital D._______ hospitalisiert gewesen und aufgrund seines (…), das unheilbar sei, körperlich und psychisch sehr geschwächt sei, dass in der Schweiz lebende Mitglieder seiner Diözese ihm zur Seite stehen würden, wohingegen er in Deutschland nicht auf die Unterstützung solcher Drittpersonen zählen könnte,
D-4716/2016 dass dies im Rahmen von Art. 2 Bst. g und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zu berücksichtigen sei, auch wenn es sich bei den Priesterkollegen nicht um Familienmitglieder im rechtlichen Sinne handle, zumal es ihm als Priester nicht möglich gewesen sei, eine eigene Familie zu gründen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin am 3. August 2016 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-4716/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
D-4716/2016 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Deutschland (vertreten durch die […] Botschaft in Kinshasa) dem Beschwerdeführer ein für die Dauer vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass das SEM deshalb die deutschen Behörden am 14. April 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
D-4716/2016 dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. April 2016 zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes anerkannten, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2016 nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
D-4716/2016 dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, schwer krank zu sein und in der Schweiz von Priesterkollegen unterstützt zu werden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitszustand festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
D-4716/2016 dass der Beschwerdeführer vom (…) bis (…) 2016 im Kantonsspital E._______ und vom (…) bis (…) 2016 im Universitätsspital D._______ hospitalisiert war, dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten des Universitätsspitals D._______ vom (…) 2016, (…) 2016, (…) 2016 und (…) 2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem (…) ([…]) erkrankt ist und als Folge davon an einer fortgeschrittenen (…) leidet, weshalb er dauerhaft (…) ist, dass er aufgrund (…) mit einer (…) versorgt wurde, dass zudem am (…) 2016 eine (…) durchgeführt wurde, und der Beschwerdeführer nach einer rund dreiwöchigen Erholungsphase am (…) 2016 aus dem Spital entlassen wurde, dass die Arztberichte zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz während rund fünf Monaten umfassend ärztlich versorgt wurde, dass es sich bei einem (…) um eine bösartige Krankheit handelt und der Beschwerdeführer weiterhin auf eine (…) Betreuung und regelmässige (…) angewiesen ist, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass Deutschland über eine entsprechende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würden,
D-4716/2016 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM die deutschen Behörden bereits am 4. und 5. Juli 2016 – unter Beilage des Austrittsberichts des Universitätsspitals D._______ vom (…) 2016 – über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers informiert hat, und diese somit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen für die entsprechende Betreuung und kontinuierliche Weiterbehandlung zu treffen (bspw. im Hinblick auf die Sicherstellung der […]), dass die Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund des Gesagten einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen vermag, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf in der Schweiz lebende Priesterkollegen, die ihn unterstützen würden, keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Freunde und (Berufs-)Kollegen nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) zu zählen sind, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er aufgrund des Zölibats nicht über eine Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen könne, an der Rechtslage nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die moralische Unterstützung durch die Priesterkollegen in der Schweiz auch aus Art. 16 Dublin-III- VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder Geschwistern) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die moralische Unterstützung durch die hiesigen Priesterkollegen nach der Überstellung des Beschwerdeführers in das Nachbarland Deutschland nicht aufrechterhalten werden könnte (bspw. mittels Telefonaten oder Besuchen), oder weshalb ihm nicht entsprechende Unterstützung durch Kirchenangehörige oder andere Personen in Deutschland zuteilkommen könnte, habe ihm doch dort jemand
D-4716/2016 Gutsprache für die Erlangung des deutschen Visums geleistet (vgl. A6 S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-4716/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4716/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: