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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2018 D-4710/2017

30 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,773 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4710/2017

Urteil v o m 3 0 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).

D-4710/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger und reichte am 9. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (…) und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 13. Mai 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 23. Juni 2016 wurde er zu den Asylgründen angehört. Per Zuweisungsentscheid vom 28. Juni ersetzt mit dem Entscheid vom 5. August 2016 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei der (…) Sohn einer B._______ und eines C._______, die aus D._______ stammten. Gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern habe er die Kindheit in E._______ verbracht und die Schule besucht. Danach habe er als (…) gearbeitet. Seit 2012 sei er in Israel in (…) tätig gewesen. Im Jahr 2015 habe man dort seinen Aufenthalt nicht mehr verlängert und ihn aufgefordert, in den Sudan zurückzukehren. Zu seinen Asylgründen brachte er vor, er sei mit temporären Reisepapieren am Flughafen von Karthum angekommen und sofort zu seiner Herkunft befragt, verhaftet und als Spion beschuldigt worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen in einem Auto ca. eine Stunde lang an einen unbekannten Ort gebracht. Zunächst habe man ihn drei Tage lang in Einzelhaft behalten und befragt. Nach drei Tagen habe man ihm seine Kleidung abgenommen, Gefängniskleidung gegeben und für einen Monat lang in eine Einzelzelle gesperrt. Er sei gefoltert, dreimal vergewaltigt und schwer verletzt worden. Danach habe man ihn in ein Büro im dritten Stock geholt und dazu gedrängt, Papiere zu unterschreiben. Als er sich geweigert habe, habe man ihn einen weiteren Monat lang in Einzelhaft gesperrt und wiederholt gefoltert, bis man ihn Ende November erneut in das Büro geholt habe, wo er fünf Dokumente unterschrieben habe. Daraufhin habe man ihm kompromittierende Videos vorgespielt und unter der Bedingung, dass er sich innert einer Woche wieder stelle, freigelassen, damit er seine Familie besuchen könne. Er habe daraufhin zwei Anwälte kontaktiert. Da ihm gesagt worden sei, wenn er sich stelle, habe er eine Verurteilung und lebenslange Haft beziehungsweise die Todesstrafe zu erwarten, habe er das Land verlassen. In der Folge wurden Ausweisdokumente sowie – neben mehreren ärztlichen Attesten – ein ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. F._______, (…)

D-4710/2017 vom 3. Mai 2017, samt Behandlungsverlauf seit dem 1. Juni 2016 sowie Befundbericht vom 27. April 2017 zu den Akten gereicht. Im Weiteren befindet sich der Austrittsbericht der Klinik vom 27. Juli 2016 bei den Akten, in dem ein einmonatiger stationärer Aufenthalt dokumentiert ist. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie aufgrund seines Gesundheitszustands den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 22. August 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung – unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei. E. Am 7. September 2017 gelangte die Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren und hielt vollinhaltlich an ihren Erwägungen fest. G. Am 11. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon dieser keinen Gebrauch machte.

D-4710/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Strafverfolgung stellt insbesondere dann eine asylbeachtliche Verfolgung dar, wenn sie nicht wegen eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines politischen Delikts erfolgt.

D-4710/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung impliziert – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM an, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sexuellen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, jedoch sei der von ihm geltend gemachte Kontext der Haft unglaubhaft. Seine (…) könnten verschiedene Ursachen haben und auf Misshandlungen in einem anderen Zusammenhang zurückzuführen sein. Seine Aussagen zu den Haftumständen seien unsubstanziiert und klischeehaft ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Zellen, in denen er sich aufgehalten habe, differenziert zu beschreiben. Auch sei es ihm nicht gelungen, die Personen, mit denen er dort zu tun gehabt habe, und deren Verhalten differenziert zu beschreiben. Im Weiteren habe er weder den Alltag noch überraschende Vorkommnisse spontan zu schildern vermocht. Auch habe er klischeehaft beschrieben, was die Anwälte nach der Haftentlassung zu ihm gesagt hätten. Erstaunlicherweise habe er wenig über seinen Kollegen zu berichten gewusst, dem es ähnlich ergangen sein soll wie ihm. Anzumerken sei, dass es auch angesichts der Scham nicht einleuchte, weshalb sich dieser ihm innert kurzer Zeit anvertraut haben soll. Er habe weiter ungereimte Angaben zur Situation von Rückkehrern gemacht. Es sei unlogisch, dass gerade er von Tausenden verdächtigt worden sei, ein Spion zu sein. Unlogisch sei auch, dass er wisse, dass noch andere Personen in dem Gefängnis gewesen seien, da er hierfür keine Anzeichen habe nennen können. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass in seiner Zelle eine Kamera gewesen sei und er hiervon nichts bemerkt habe. Auch mache es keinen Sinn, dass die Täter ihre Verbrechen auf Video dokumentiert hätten. Es sei unrealistisch, dass man ihn freigelassen habe, unter der Auflage, sich innert einer Woche wieder zu melden,

D-4710/2017 zumal davon ausgegangen werden könne, dass er dies nach den geschilderten Erlebnissen nicht tun werde. Zudem habe er sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert, nämlich zur Lage der Orte, in denen er im Gefängnis untergebracht worden sei. Er habe zunächst ausgesagt, drei Tage in einer unterirdischen Zelle gewesen zu sein; nach drei Tagen sei er nach oben gebracht worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann immer wieder Ausdrücke wie „oben“ und „unten“ verwendet, ohne dass der Eindruck entstanden sei, er könne sich konkret vorstellen, wie die Haftanstalt räumlich aufgebaut sei und wo er sich darin der Reihe nach aufgehalten habe. Das SEM hielt abschliessend fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von Israel nach Karthum zurückgeführt und bei der Einreise kontrolliert worden sei. Dies sei aber nicht asylrelevant, da eine Kontrolle bei Rückkehr aus einem anderen Land eine legitime Massnahme darstelle. Aus dem vom SEM durchgeführten Consulting vom 30. Juni 2017 gehe zwar hervor, dass es möglicherweise Fälle gegeben habe, bei denen sudanesische Rückkehrer aus Israel länger inhaftiert und misshandelt worden seien, weil sie der Spionage verdächtigt worden seien. Dies betreffe jedoch nur vereinzelte Fälle und nicht systematisch alle Rückkehrer. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er nach seiner Rückkehr vom Flughafen in ein Gefängnis transferiert und dort misshandelt worden sei. Auch gehöre er nicht einer allfälligen Risikogruppe wie gewisse sudanesische Ethnien oder politische Aktivistengruppen an. Da offensichtlich kein konkreter Verdacht gegen ihn vorgelegen habe und davon ausgegangen werden müsse, dass er nach der Kontrolle freigelassen worden sei, habe er bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. 4.2 Hiergegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beilagen belegten, dass der Spionagevorwurf den Sicherheitsbehörden als Vorwand diene, um Rückkehrer zu inhaftieren, zumal ein Aufenthalt in Israel mit einer zehnjährigen Haftstrafe geahndet werden könne. Auch gehe daraus hervor, dass es manche Rückkehrer willkürlich treffe. Zur Freilassung, welche das SEM als unplausibel erachte, sei festzuhalten, dass diese Vorgehensweise ebenso aus den Quellen ersichtlich sei. Es gebe vergleichbare Fälle, bei denen Rückkehrer nach einer Inhaftierung und Folter ohne oder mit Kaution freigelassen worden seien. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zur erlittenen Folter glaubhaft. Er sei in der Lage gewesen, die verschiedenen Zellen differenziert zu beschreiben. Auch habe er beschrieben, wo sich diese im Gebäude befunden hätten. Im Weiteren habe er die Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, nämlich die Ver-

D-4710/2017 folger, beschrieben. In Anbetracht der Aktenlage habe er auch mit der fünfseitigen Erzählung seiner Asylgründe genügend überraschende Vorkommnisse geschildert, einschliesslich eines Suizidversuchs. Er habe dargelegt, wie lange er ohne Kleidung gewesen sei, und die Schmerzen beim Toilettengang beschrieben. Schliesslich seien auch die Aussagen zu seinem Kollegen konsistent und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu ihm mehr berichten solle. Die Gespräche mit den Anwälten seien detailorientiert und es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Weiterempfehlung erfunden habe. Der Beschwerdeführer habe keine anderen Gefangenen gesehen, jedoch andere Zellen, weshalb ihm das SEM zu Unrecht vorhalte, er habe gesagt, es seien noch weitere Personen dort festgehalten worden. Zur geltend gemachten Videoaufnahme der Vergewaltigungen sei festzuhalten, dass sie als Druckmittel eingesetzt worden seien und der Beschwerdeführer auch nie gesagt habe, es sei eine Kamera in der Zelle gewesen. Vielmehr habe er angegeben, dass die Vergewaltigung gefilmt worden sei. Verständlicherweise sei ihm dabei nicht aufgefallen, wie, zumal er gefesselt, sein Kopf nach unten gedrückt und er festgehalten worden sei. Zu den angeblichen Widersprüchen hinsichtlich der Räumlichkeiten sei festzuhalten, dass die Übersetzungsqualität während der Anhörung zu wünschen übrig gelassen und sich die Kommunikation sehr schwierig gestaltet habe. Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein räumliches Vorstellungsvermögen, was mit dem Bildungsniveau zu erklären sei. Eigentliche Widersprüche seien hingegen nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer konsistent erklärt habe, er sei in drei Zellen gewesen. Zunächst habe er sich in einer Zelle befunden, welche höher gelegen sei, als die beiden anderen. Sodann habe man ihn in eine Zelle einen Stock tiefer verlegt (der Beschwerdeführer spreche von „unterirdisch gebracht“). Einen Monat später habe man ihn wiederum in eine Zelle tiefer gebracht. Im Weiteren brachte er in der Beschwerdeschrift vor, dass mittlerweile Sicherheitskräfte zu seiner Mutter gekommen seien, das Haus durchsucht und ihr mitgeteilt hätten, er habe ein Formular unterzeichnet, sich zu stellen. Bis zur Erledigung des Verfahrens sei er nicht befugt, den Sudan zu verlassen. Im April 2017 hätten sie das Haus und das Auto beschlagnahmt, woraufhin seine Mutter nach Libyen ausgereist sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte zur Beschwerde aus, das angeführte Bildungsniveau sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräf-

D-4710/2017 ten. Im Weiteren spreche gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die schambesetzten Erlebnisse ausführlich zu schildern, hingegen zu jenen Umständen der Haft, die psychisch weniger belastend seien, kaum etwas habe sagen können. Zu den eingereichten psychiatrischen Berichten sei festzuhalten, dass damit nicht beurteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer sein Trauma im geltend gemachten Zusammenhang (der Haft) erlitten habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM nicht bestreite, dass Rückkehrer aus Israel vereinzelt inhaftiert und misshandelt worden seien, der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm dies wiederfahren sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat von Anfang an vorgebracht, er sei bei der Ankunft des Fluges aus Kairo am Flughafen von Karthum festgenommen und befragt worden. Danach sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er wiederholt zu seinem Aufenthalt in Israel und zum Vorwurf, er sei ein Spion, verhört worden sei. Er habe zwei Monate lang in Einzelhaft in zwei unterschiedlichen Zellen verbracht. Um ihn zur Unterschrift eines Geständnisses zu nötigen, sei er gefoltert und in seiner sexuellen Integrität verletzt worden (vgl. A26 F80). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe vermeintliche Widersprüche, die auf sprachliche Schwierigkeiten oder das Bildungsniveau zurückzuführen seien, zu stark gewichtet, kann teilweise gefolgt werden. So wurden bereits in der Anhörung mögliche Verständigungsprobleme thematisiert, und zwar bezüglich der vom SEM gestellten Frage nach der Lage der Zellen und der Bedeutung von „unten“ und „unterirdisch“ (vgl. F145). Letztendlich ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer vom Ablauf her die abwechselnden Befragungen im Büro im dritten Stock und die erlittenen Folterungen konstant zu schildern vermochte. Für die Glaubhaftigkeit der erlittenen Übergriffe spricht sodann, dass der Beschwerdeführer das Erlebte substantiiert und mit Realkennzeichen versehen erzählt hat. Dem Protokoll der Anhörung vom 23. Juni 2016 lässt sich entnehmen, dass er die seitenlange ausführliche freie Schilderung über die wiederholten Misshandlungen durch die Verfolger mit Details bereicherte und Gespräche zwischen ihnen wiedergeben konnte, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Gespräch quasi wiedererlebt (vgl. F80). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Anhörung auch verschiedene Details hinsichtlich der Ausgestaltung der Zellen und der Versorgungssituation erwähnt (vgl. etwa F80 zur gesundheitlichen Situation zum Ende der Haft hin). Auffällig in seiner Schilderung ist auch, dass er die Handlungsabfolge bei wiederholten Nachfragen konstant wiederzugeben vermochte und sich auch aus der ausführlichen Anamnese

D-4710/2017 des Arztberichts vom 3. Mai 2017 der gleiche Ablauf der Erlebnisse im Gefängnis ergibt. Der umfassende psychiatrische Bericht stellt in dieser Hinsicht ein weiteres Indiz dar, das im Rahmen der Konstanzprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Zu den vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz, wonach der eingereichte Arztbericht keinen Beweis für die Ursache der erlittenen Misshandlungen darstelle, ist anzumerken, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit – (…) – in Betracht fallen, ein Indiz bildet, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f und BVGE 2007/31 E. 5.1). In Anbetracht der notorischen Folgen einer schweren Traumatisierung (Tunnelgedächtnis) erscheinen im Weiteren die Erwägungen des SEM, der Beschwerdeführer habe die Verfolger klischeehaft dargestellt und nicht erklären können, von wo aus er gefilmt worden sei, nebensächlich. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb er etwas über andere Gefangene hätte berichten sollen, da er sich eigenen Angaben zufolge in Einzelhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer antwortete auf die wiederholte Frage des SEM, dass es in einem Gefängnis doch mehr Gefangene gebe (F129), „tatsächlich gab es andere Inhaftierte. Aber ich habe nichts gesehen und nichts gehört. Die ganzen zwei Monate war ich alleine in einer Zelle. Aber es gab schon andere Zellen.“ Dass er damit über andere Häftlinge Aussagen getroffen habe, lässt sich – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend angemerkt wurde – nicht unmittelbar aus dem Anhörungsprotokoll erschliessen. Vielmehr ergibt sich dies aus der wiederholten Nachfrage und einer Interpretation des daraufhin Gesagten durch das SEM, weshalb vorliegend offengelassen werden kann, ob sich in dem Haus noch andere Gefangene befunden haben oder nicht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Rückkehr aus Israel im Sudan als Spion beschuldigt und verfolgt worden, im Einklang mit den verfügbaren Länderinformationen stehen. Die Anforderungen des SEM, der Beschwerdeführer müsse hierfür einer besonderen Risikogruppe zuzurechnen sein, sind in Anbetracht der Quellenlage zu hoch. Aus dem Consulting des SEM ergibt sich vielmehr, dass es auch Berichte über Rückkehrer aus Israel gibt, die – ohne dass aus den Quellen ein besonderes Merkmal hervorgeht – beschuldigt, verhaftet und misshandelt worden seien (vgl. etwa A40 Fussnote 9). Es ist auch zu beachten, dass die diesbezüglich vom SEM ins Treffen geführten Informationen – soweit sie Minderheiten und die Zivilgesellschaft als angebliche Risikogruppe betreffen – aus Berichten stammen, die explizit zur

D-4710/2017 Situation dieser Gesellschaftsgruppen verfasst wurden. Daraus zu schliessen, man müsse diese Merkmale aufweisen, um als Rückkehrer aus Israel verfolgt zu werden, entspricht nicht der konsultierten Recherche. Im Weiteren lässt sich auch die Plausibilitätserwägung der Vorinstanz, die Behörden würden eine solche Person logischerweise nicht freilassen, – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht mit der Quellenlage in Einklang bringen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Details über das von ihm Erlebte und Realkennzeichen enthalten (etwa die Suizidabsicht nach der Vergewaltigung). Sodann stimmen seine Angaben in den wesentlichen Zügen mit den öffentlich zugänglichen Berichten von anderen Rückkehrern überein, angefangen bei der geltend gemachten Einzelhaft, bis zur Lage des Büros, in dem Verhöre stattfinden. Neben den bereits in den Akten dokumentierten Quellen ist etwa ein weiterer undatierter Bericht (Ende 2016 oder Anfang 2017) der NGO Waging Peace erwähnenswert, in dem über einen Rückkehrer berichtet wird, der während eines Verhörs aus dem dritten Stock eines Büros des Geheimdienstes gefallen und auf dem Weg in das Krankenhaus verstorben sei, wobei der Bericht verschiedene Gerüchte anspricht und unter anderem die Frage stellt, weshalb der Vorfall in Suizidabsicht geschehen sei (vgl. https://wagingpeace.info/wp-content/uploads/pdfs/Post-deportation_update_January_2017.pdf, aufgerufen am 19. November 2018). Angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen erscheint es im Weiteren nachvollziehbar, dass er nach der Unterzeichnung von mehreren Papieren freigelassen wurde. Ferner sind auch die Vorbringen betreffend sein weiteres Vorgehen plausibel. Etwa ergibt sich aus seiner freien Erzählung, wie er sich von seinen Verwandten habe Geld beschaffen können, um einen Apotheker für die erste Hilfeleistung bezahlen und die Heimreise antreten zu können (F80). Dass er sich hiernach bei zwei verschiedenen Anwälten nach seinen Möglichkeiten erkundigte und diese ihm nicht viel Hoffnung machten, leuchtet aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen und in Anbetracht der Quellenlage ein. 5.2 Zusammenfassend halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, hat er konsistent erklärt, dass er bei seiner Rückkehr aus Israel als Spion beschuldigt und verfolgt worden sei und im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Sodann ist der reelle Kontext im Sudan zum Zeitpunkt der vorgebrachten Übergriffe zu berücksichtigen, in dem Rückkehrer unterschiedlicher Herkunft auch willkürlich als Spion verdächtigt und verhaftet wurden. https://wagingpeace.info/wp-content/uploads/pdfs/Post-deportation_update_January_2017.pdf https://wagingpeace.info/wp-content/uploads/pdfs/Post-deportation_update_January_2017.pdf

D-4710/2017 Vor diesem Hintergrund wird der Übergriff am Beschwerdeführer durch sudanesische Behörden zwischen September und Dezember 2015 als glaubhaft erachtet. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme im Jahr 2015 asylrelevante Nachteile durch die sudanesischen Behörden erlitten hat und ihm vorgeworfen wird, ein Spion und Staatsfeind zu sein. Aus den im Consulting des SEM zitierten Berichten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass ihm hierfür eine bis zu 10-jährige Haftstrafe droht beziehungsweise vorsätzliche Spionage als schwerwiegendes Delikt behandelt wird. 6.2 In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass wird, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts eröffnet worden ist und keine Indizien vorliegen, dass jenes eingestellt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer das Land während des hängigen Strafverfahrens ohne Befugnis verlassen hatte. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern auch das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und BVGE 2010/9 E. 5.2). Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer zu attestieren, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des

D-4710/2017 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4710/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Anna Wildt

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