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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2010 D-4708/2010

5 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4708/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4708/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. August 2009 aus seinem Heimatland ausreiste und mit der Hilfe eines Schleppers über C._______ und D._______ am 28. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 12. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 30. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie habe mit der benachbarten Bauernfamilie um das gemeinsam bearbeitete Land gestritten, dass die Nachbarn das Land gepachtet, aber schlecht bewirtschaftet und vernachlässigt hätten, so dass sein Vater sie zur Rechenschaft gezogen habe, dass sein Vater vom Nachbarn bedroht worden sei und er die Polizei verständigt habe, diese jedoch mangels Beweisen nichts gegen den Nachbarn habe unternehmen können, dass der Nachbar, zusammen mit mehreren anderen Männern, eines Nachts in sein Haus eingedrungen sei und ihn geschlagen habe, dass die Männer ihm gesagt hätten, das Land und das ganze Gebiet gehöre ihnen, dass er erneut die Polizei um Hilfe gebeten und zusammen mit vier oder fünf Polizisten den Nachbarn aufgesucht habe, dass die Polizei den Nachbarn angewiesen habe, mit ihm zu kooperieren, dass eines Nachts mehrere Bauerngruppierungen gemeinsam mit der G._______, welche zu den Z._______ gehöre, zu seinem Haus gekommen seien, demonstriert und protestiert sowie das Haus demoliert und ihn sowie seinen Vater geschlagen hätten, dass sie ihm gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn noch einmal im Dorf sehen würden, D-4708/2010 dass die Z._______ ihn im ganzen Land suchen würden, weshalb er geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juni 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seines Nationalitätenausweises eingereicht und vorgebracht habe, das Original befinde sich zu Hause bei seinen Eltern, er jedoch nicht versucht habe, diese zu kontaktieren, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass eine Kopie kein amtliches Dokument sei, und dazu aufgefordert worden sei, seinen Nationalitätenausweis im Original einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und auch keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen oder solche glaubhaft dargelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht gewillt sei, seine Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, vom Pächter und von Leuten einer Bauerngruppierung sowie von Angehörigen einer Gruppierung der Z._______ angegriffen, verprügelt und bedroht worden zu sein, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, D-4708/2010 dass der Schutz generell dann nicht gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, und um Schutz nachsuchende Personen auch effektiv Zugang zu diesem Schutz hätten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zwei Mal bei der Polizei Meldung erstattet zu haben, wobei die Polizei sich der Sache beide Male angenommen habe, die bekannten Beteiligten der Auseinandersetzungen aufgesucht und sie aufgefordert habe, den Streit beizulegen, weshalb der Staat vorliegend seinen Schutzpflichten nachgekommen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesem Grund keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG deshalb nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-4708/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4708/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flücht lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs am 28. September 2009 im E._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-4708/2010 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist (vgl. zum Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.), dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe keinen Pass und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause bei seinen Eltern (vgl. act. A 1/12 S. 3 f.), dass er ferner angab, er trage immer nur eine Kopie der Identitätskarte bei sich, nie das Original, und er wisse nicht, wo sein Vater sei, da er keine Telefonnummer und keinen Kontakt mit seiner Familie habe (act. A 1/12 S. 4), dass er anlässlich der Anhörung im F._______ zugab, er habe nichts unternommen, um seine Papiere zu beschaffen (act. A 12/10 S. 3), dass er geltend machte, er habe deshalb keinen Kontakt zu seinen Eltern, weil er nicht wisse, wo sie hingegangen seien, dass er auf die Frage, wann seine Eltern das Haus verlassen hätten, antwortete, dass sie noch zu Hause gewesen seien, bevor er weggegangen sei, dass er ferner vorbrachte, er wisse nicht, wohin seine Eltern danach hingegangen seien, und er habe auch nicht versucht, sie zu kontaktieren, so dass ihm nicht bekannt sei, ob sie nicht eventuell noch zu Hau se kontaktierbar seien, dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass nämlich der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe zunächst keinen Kontakt mit seinen Eltern aufnehmen können, weil diese auch geflüchtet seien, nicht mit seiner Äusserung in der Befragung und Anhörung übereinstimmt, er wisse nicht, ob diese noch zu Hause seien (vgl. act. A 1/12 S. 6 und act. A 12/10 S. 3), und deshalb als unglaubhaft beziehungsweise nachgeschoben zu bewerten ist, D-4708/2010 dass die weitere Aussage in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, in der Schweiz Kontakte zu nepalesi schen Mitbürgern zu knüpfen, über welche er auch seine Eltern wieder habe kontaktieren können, nicht geeignet ist, die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten zu entschuldigen, dass die pauschale Aussage in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer nun möglich, Papiere zu beschaffen, unbehelflich ist, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der bereits existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwer deführer die Reise- oder Identitätspapiere nun noch einreichen würde, dass ihm deshalb keine Frist zur Beschaffung solcher Papiere zu gewähren ist, zumal ihm dazu seit der Einreichung seines Asylgesuchs im September 2009 genügend Zeit zur Verfügung stand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund einer Streitigkeit um die Bewirtschaftung des Landes, welche dazu geführt habe, dass ihn die Bauerngruppierungen und die G._______ sowie die Z._______ verfolgt hätten, aus Nepal geflüchtet, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 12. Oktober 2009 und der Anhörung vom 30. Oktober 2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 zu ver weisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung darlegte, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht asylrelevant sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde unter Verweis auf einen Bericht von amnesty international entgegengehalten wird, weder das nepalesische Justizsystem noch die nepalesische Polizei seien in einem rechtsstaatlich befriedigenden Zustand, weshalb viele D-4708/2010 der im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen immer noch ungesühnt seien, dass weiter eingewendet wird, es werde auch immer wieder über das besonders harte Vorgehen der Polizei gegenüber Zivilisten berichtet, dass die pauschalen Hinweise auf die Menschenrechtslage in der Beschwerde die vorinstanzliche Argumentation indessen nicht zu entkräften vermögen und die angebliche Verfolgung durch die G._______ und die Z._______ in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer auch nicht dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG), dass aus seinen Ausführungen vielmehr zu folgern ist, der geltend gemachten Auseinandersetzung liege eine Landstreitigkeit zugrunde, dass aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf weitere Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs nicht einging, keineswegs zu schliessen ist, diese Erfordernisse seien erfüllt, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4708/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4708/2010 dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4708/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das W._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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