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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-4708/2008

11 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 parole·~9 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4708/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4708/2008 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. November 2007, welche am 4. Dezember 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in (...) eintraf, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b In der Folge forderte der Botschafter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 auf, bis zum 15. Januar 2008 einige spezifische Fragen zu seinem Asylgesuch zu beantworten und die entsprechenden Beweismittel nebst Geburtsurkunde, Reisepass und srilankischer Identitätskarte einzureichen. A.c In seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte Fotokopien der nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Geburtsregisterauszug, Kopien der Identitätskarte und des Reisepasses, Kopie eines von der Human Rights Commission of Sri Lanka ausgestellten Ausweises, Kopien eines Schreibens vom 20. Juni 2001 des (...) sowie der SLMM. A.d Den schriftlichen Ausführungen in den Eingaben vom 22. November und 19. Dezember 2007 zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie aus (...). Er sei am 5. Mai 2001 von srilankischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden. Am 20. Juni 2001 sei er indessen vom (...) freigesprochen und freigelassen worden. Er befürchte Übergriffe auf seine Person und wolle deswegen seinen Heimatstaat verlassen. A.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 29. Januar 2008). Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh- D-4708/2008 lende, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Schweizerische Botschaft in (...) übermittelte diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 2008. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2008 (Eingangsstempel vom 23. Juni 2008) an den Schweizerischen Botschafter in (...) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. D. Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde handle, übermittelte die Schweizerische Botschaft in (...) diese am 4. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Schweizerischen Botschafters in (...), dass es sich bei der Eingabe vom 20. Juni 2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 handelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2008 von der Schweizerischen Botschaft in (...) zugestellte Verfügung erhalten; seine Beschwerde ging am 23. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in (...) ein. Die Beschwerde ist form- und D-4708/2008 fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die mit englischer Übersetzung eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be- D-4708/2008 richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – 5.7). 5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in (...) möglich gewesen wäre. 5.3 In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genügend geklärt D-4708/2008 sei, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass es seit Juni 2001 zu konkreten Übergriffen gekommen wäre. Seit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer keine weiteren Eingaben nachgereicht. Dementsprechend gehe das BFM davon aus, der Beschwerdeführer wolle seine Vorbringen nicht mit zusätzlichen Informationen ergänzen, weshalb vorliegendenfalls auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden könne. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung somit fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was indessen unterlassen wurde. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör verweigerte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. D-4708/2008 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4708/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in (...) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8

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