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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 D-4707/2012

19 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,781 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4707/2012

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).

D-4707/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige und ethnische Roma aus F._______ – am 10. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 24. Januar 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 29. August 2012 im Wesentlichen vorbrachten, Roma würden in Mazedonien diskriminiert, fänden keine Arbeit und erhielten ungenügende Sozialhilfe, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Kinder in die Schule zu schicken, dass der (Verwandte) des Beschwerdeführers Ende 2011 mit einem Albaner, der ihm Lohn geschuldet habe, eine handgreifliche Auseinandersetzung gehabt habe, dass sich in der Folge mehrmals Albaner bei ihnen nach dem Aufenthaltsort des mittlerweile verschwundenen (Verwandten) des Beschwerdeführers erkundigt und sie dabei geschlagen und bedroht hätten, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, deswegen bei der Polizei Anzeige zu erstatten, dass die Beschwerdeführerin zudem seit mehreren Jahren an (…) leide und keine ausreichende Behandlung erhalte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten A11, A13, A20 und A21), dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb

D-4707/2012 auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass Nachteile, die auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen seien, asylrechtlich nicht relevant seien, dass die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit gehabt hätten, ihnen zustehende staatliche Leistungen bei Vorenthaltung auf rechtlichem Weg einzufordern, dass die Bedrohung durch Albaner nicht in glaubwürdiger Weise dargelegt worden sei, dass Übergriffe durch Drittpersonen zudem auch in Mazedonien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar vereinzelt vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, indes die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass damit keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen zumutbar und möglich gewesen wäre, sich für die Anzeige der Taten an einen anderen Polizeiposten zu wenden, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden somit keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die medizinische Versorgungslage in Mazedonien relativ gut sei und die an (…) leidende Beschwerdeführerin weiterhin dort behandelt werden könne, wie es bereits vor der Ausreise der Fall gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. September 2012 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. September 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin sinngemäss

D-4707/2012 um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf die Asylgesuche ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie fürchteten sich bei einer Rückkehr nach Mazedonien vor Angriffen der besagten Albaner, dass sich zudem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und sie weitere Termine bei (…) wahrnehmen müsse, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 [VwVG]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

D-4707/2012 und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei den Beschwerdeführenden um mazedonische Staatsangehörige handelt, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben,

D-4707/2012 dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell auseinandersetzte und diese einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz unterzog, dass die Vorinstanz damit implizit zum Ausdruck brachte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie mehrheitlich nicht auf den ersten Blick unglaubhaft waren, dass sich die Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist, da – gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen Nichteintretensentscheid besteht, dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),

D-4707/2012 dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. August 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren indes keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4707/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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