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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2008 D-4706/2008

21 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4706/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, Usbekistan, zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4706/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Usbekistan eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter am 15. Juni 2008 verliess und am 23. Juni 2008 am Flughafen Zürich-Kloten angelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 26. Juni und 9. Juli 2008 zu ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Tochter seien russischer Ethnie, was der Grund für zahlreiche Belästigungen und Erniedrigungen gewesen sei, dass sie mehrmals von Polizisten benachteiligt worden sei und ihr die Polizei auch nicht geholfen habe, nachdem sie im Mai 2007 von drei Usbeken geschlagen worden sei, dass sie gegen diese Männer Anzeige erstattet und, nachdem diese nicht behandelt worden sei, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingereicht habe, dass sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei und man ihr dort bedeutet habe, sie habe die Beschwerde zurückzuziehen, dass man ihr gesagt habe, die russischen Schulen würden geschlossen und ihre Tochter werde nur noch gegen Bezahlung an einer usbekischen Schule unterrichtet werden, dass die russischen Schulen aber besser als die usbekischen seien, dass sie aufgrund ihres orthodoxen Glaubens beschimpft und am Arbeitsplatz benachteiligt worden sei, D-4706/2008 dass in Usbekistan alle russischstämmigen Staatsangehörigen Benachteiligungen ausgesetzt würden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde der Tochter, Führerschein, Schreiben eines Pfarrers) abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuche ablehnte, diese aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage in Usbekistan sei für die christliche, slawische Minderheit sicher nicht immer einfach, es sei jedoch keine systematische staatliche Diskriminierung gegeben, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden könnten, die über die allgemeinen Probleme der russischstämmigen Bevölkerungsminderheit hinausgingen, dass in Taschkent nach wie vor eine grosse Anzahl Personen russischer Ethnie lebe und die russische Gemeinschaft in Usbekistan auf etwa eine Million Personen geschätzt werde, dass die Beschwerdeführerin sich zudem problemlos um den Erhalt der russischen Staatsangehörigkeit bemühen könne, da sie über einen usbekischen Pass verfüge, der Aufschluss über ihre Identität gebe, dass diesbezüglich auf das „staatliche Unterstützungsprogramm für die freiwillige Übersiedlung in die Russische Föderation von Mitbürgern, die im Ausland leben“ zu verweisen sei, welches einen erleichterten Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit für Personen russischer Ethnie aus einem Nachfolgestaat der UdSSR vorsehe, dass es ihr freistehe, nach Russland zu reisen und sich an diesem Programm zu beteiligen oder nach Taschkent zurückzukehren, D-4706/2008 dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2008 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten und einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 14. Juli 2008 per Telefax eine als Rekurs gegen den Entscheid des BFM vom 11. Juli 2008 bezeichnete handschriftlich verfasste, vom 15. August 2008 (recte: 15. Juli 2008) datierte und in russischer Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin übermittelte und anmerkte, das Original der Rekursschrift werde per A-Post nachgereicht, dass die Flughafenpolizei die Eingabe der Beschwerdeführerin im Auftrag des Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche übersetzen und die Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2008 per Telefax zukommen liess, dass das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2008 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass eine in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasste Beschwerde vorliegt, nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt worden ist, D-4706/2008 dass die Beschwerdeführerin in der begründeten Beschwerde für sich und ihre Tochter beantragt, es seien ihre Asylanträge nochmals zu prüfen und ihnen der Status als Flüchtling zu gewähren, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die seit dem Zerfall der ehemaligen UdSSR weggefallene Dominanz der russischen Minderheit teilweise in Benachteiligungen durch die einheimische Bevölkerung umgeschlagen hat, jedoch nicht davon D-4706/2008 ausgegangen werden kann, die russischstämmige Bevölkerung unterliege in Usbekistan generell ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen durch die usbekische Mehrheitsbevölkerung und einzelne Polizisten hätten kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, sie müsse sich in objektiv begründeter Weise vor bevorstehender, asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, der ihr einen weiteren Verbleib in ihrer Heimat verunmöglicht hätte, dass das BFM zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stünden der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit und eine Übersiedlung nach Russland offen, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie werde von den usbekischen Behörden verfolgt, weil sie das Land verlassen habe, nicht nachvollzogen werden kann, da sie Usbekistan legal verliess, dass ihrem Vorbringen, der usbekische Sicherheitsdienst interessiere sich dafür, wo sie sich befinde, und ihre Eltern stünden bereits unter Beobachtung, kein Glauben geschenkt werden kann, da aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme besteht, die usbekischen Behörden hätten ein Interesse am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, zumal sie eigenen Angaben zufolge offiziell in den Ferien weile, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann könnte versuchen, ihr die Tochter wegzunehmen, wenig plausibel erscheint, zumal sich dieser seit Jahren in Russland aufhalten soll, dass - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - diese Befürchtung ohnehin asylrechtlich nicht relevant wäre, D-4706/2008 dass die Beschwerdeführerin ansonsten nichts vorbrachte, was darauf schliessen liesse, sie oder ihre Tochter seien in Usbekistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für sich oder ihre Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip D-4706/2008 des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine unüberwindlichen Probleme ergeben dürften, sich in den usbekischen Alltag einzufügen, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie und ihre Tochter unterstützen kann, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer guten Ausbildung gelingen sollte, für sich und ihre Tochter aus eigener Kraft ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen, dass es ihr zudem offen steht, für sich und ihre Tochter die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, die ihnen angesichts des vom BFM genannten Programms erteilt werden dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allfällig benötigter weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4706/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4706/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, der Beschwerdeführerin das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihr das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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