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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-4703/2006

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,492 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4703/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4703/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Sanliurfa – verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 20. Juni 2005 und gelangte am 5. Juli 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juli 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (früher Empfangszentrum) Z._______ summarisch befragt und am 12. Juli 2005 zu seinen Fluchtgründen gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei Ende der 90er Jahre zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahr 1997 drei Geschäftspartner getötet habe. Aus diesem Grund wollten dessen Angehörige sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) beziehungsweise seinen Familienmitgliedern rächen. Jegliche Vermittlungsbemühungen – auch solche namhafter Parlamentarier, namentlich diejenige eines späteren Innenministers – seien von den Angehörigen der getöteten Geschäftspartner zurückgewiesen worden. Im Jahr 2000 seien ein Bruder und zwei Halbbrüder unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Hizbollah verhaftet worden. Einer der Halbbrüder sei nach seiner bedingten Haftentlassung tot an der griechischen Grenze aufgefunden worden. Ferner sei er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang zwei- bis dreimal von der Polizei mitgenommen sowie verhört worden. Im Weiteren habe er sein Haus zu seinem eigenen Schutz nur bewaffnet verlassen. Sowohl er als auch gewisse Geschwister litten an Hepatitis B. B. Gemäss Mitteilung des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 12. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1994 in Deutschland eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Seit dem 23. Dezember 1999 sei er unbekannten Aufenthaltes. Zwischenzeitlich sei sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer dazu an der Anhörung vom 12. Juli 2005 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer bestritt, dass es sich bei dieser Person um ihn handle, und erklärte, es sei einer seiner Brüder gewesen. D-4703/2006 C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch vom 5. Juli 2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. August 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl. Weiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weil der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung der Asyl-Organisation C._______ vom 19. August 2005 und zwei Seiten mit Resultaten von Laboruntersuchungen zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- D-4703/2006 desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 42 AsylG kann der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Deshalb ist auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-4703/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zunächst aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handle, die in der Türkei als Straftaten geahndet würden. Ferner hätten sich namhafte Persönlichkeiten vermittelnd in diese Familienfehde eingeschaltet. Der Staat zeige somit Bemühungen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Die geltend gemachten Vorfälle könnten nicht dem türkischen Staat angelastet werden und demzufolge stellten sie keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Weiter führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer wisse, obwohl er angebe, durch diesen Konflikt bedroht zu sein, wenig Substanzielles über die Ursachen der Familienfehde. Auch seien den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die eingereichten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2000 bezögen sich ausserdem auf die Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister des Beschwerdeführers und nicht auf ihn selber. Aus diesen Gründen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, dass er Sympathisant der PKK sei. Im Jahr 1993 seien die türkische Armee, die Dorfschützern und die Hizbollah zusammen gegen die PKK vorgegangen. Im gleichen Jahr sei er während sechs Monaten in der Stadt Diyarbakir im Gefängnis gewesen, wo er schwer gefoltert worden sei. Seine Familie habe in B._______ alles verloren und werde von der türkischen Armee sowie den Dorfschützern unter Druck gesetzt. Er sei im Jahr 1994 nach Deutschland gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und bis zum Jahr 2005 – zuerst als Asylbewerber und dann illegal – gelebt habe. Die Identitätspapiere befänden sich bei den deutschen Behörden. Er leide an Hepatitis B beziehungsweise Tuberkulose. Da er Kurde sei, erhalte er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung in der Türkei. Zudem verfügten seine Familienangehörigen, welche im Übrigen auch an Hepatitis B D-4703/2006 erkrankt seien, nicht über die finanziellen Mittel, um die benötigten Medikamente zu kaufen, weshalb drei Geschwister gestorben seien. 6. 6.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (vgl. THOMAS HÄBERLI in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 Rn 40 S. 1250; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. MADLEINE CAMPRUBI in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15 S. 799; FRITZ GYGI, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). 6.2 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 25. Juli 2005 unter Hinweis auf die entsprechende Protokollstelle unter anderem aus, der Beschwerdeführer wisse wenig Substanzielles über die Ursache der Familienfehde. Nach einer Durchsicht der entsprechenden Passage der Anhörung vom 12. Juli 2005 ist diese Feststellung zu bestätigen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Umständen des Todes der drei Opfer beispielsweise aus, er sei sich nicht einmal sicher, ob sein Bruder der Täter gewesen sei; die Familien dieser D-4703/2006 Opfer kenne er persönlich, ihre Namen kämen ihm aber nicht in den Sinn. Er wisse auch nicht genau, wie diese Männer getötet worden seien; es habe geheissen, sie hätten im Auto eine Auseinandersetzung gehabt und dabei ihre Waffen gezogen. Auf die Bemerkung des Befragers, er hätte eigentlich schon erwartet, dass er (der Beschwerdeführer) etwas mehr darüber wisse, wenn er schon von der Sache betroffen sei, führte der Beschwerdeführer aus, was er wisse, habe er gesagt; für die Täterschaft seines Bruders gebe es keine gesicherten Beweise; nicht einmal die Anwälte hätten über den Tathergang Bescheid gewusst (Akte A8 S. 5). Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid weiter aus, den Akten seien keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch diese Feststellung ist zu bestätigen. Anlässlich der Anhörung (2005) führte der Befrager aus, die Tat (1997) liege nun acht Jahre zurück; alle drei Familien der Opfer lebten im selben Dorf wie der Beschwerdeführer (B._______) und offenbar sei es nie zu einem Zusammenstoss gekommen. Auf die Frage, was ihn nach acht Jahren so sicher mache, dass die Familien hinter ihm her seien, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig aus, sie hätten die ganze Zeit erfolglos versucht mit den Familien der Opfer Frieden zu schliessen; nun habe er jedoch die Hoffnung verloren (Akte A8 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2005 bestritt der Beschwerdeführer überdies, dass es sich bei der Person, welche in Deutschland in Erscheinung getreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. B, A6) um ihn handle, es sei sein Bruder D._______ gewesen (Akte A8 S. 11). In der Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer nunmehr, er sei im Jahr 1994 nach Deutschland gegangen, wo er einen Asylantrag gestellt und bis im Jahr 1999 als Asyl Suchender gelebt habe. Danach habe er bis zum Jahr 2005 illegal in Deutschland gewohnt. Damit wird den Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich die Grundlage entzogen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dessen Ausführungen unsubstanziiert seien und keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung vorlägen, werden durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1994 bis 2005 gänzlich bestätigt. Seine Vorbringen sind mithin als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Aus diesem Grund ist auf seine weiteren Ausführungen, auch denjenigen in der Beschwerde (er sei Sympathisant der PKK und werde deshalb von der türkischen Armee sowie den Dorfschützern unter D-4703/2006 Druck gesetzt beziehungsweise er habe schlimme Folterungen im Gefängnis erlebt) nicht weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Offenbleiben kann sodann die Frage der Asylrelevanz einer – angeblich – drohenden Blutrache. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur hier vorgenommenen Motivsubstitution (vgl. oben E. 6.1) schliesslich erübrigte sich, da bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anmerkte und der Beschwerdeführer den mithin entscheidenden Punkt – seinen Aufenthalt in Deutschland bis in das Jahr 2005 – in seiner Beschwerdeeingabe selber bekannt gegeben respektive eingestanden hat. Es handelt sich vorliegend keineswegs um eine Begründung, die er in keiner Weise erwarten musste. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat, er habe im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-4703/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- D-4703/2006 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 8.6 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten. 8.7 Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an Tuberkulose beziehungsweise Hepatits B erkrankt sei. Hierzu hat er jedoch seit seiner Einreise in die Schweiz am 5. Juli 2005 weder ein ärztliches Zeugnis eingereicht noch weitergehende Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Auch den Akten sind – ausser der eingereichten Auflistung blosser Laborwerte – keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bis Ende 2005 alle Asylsuchenden automatisch von einem Spezialisten auf Anzeichen von einer Tuberkulose untersucht worden waren (Röntgenbild). Dementsprechend ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner Tuberkulose erkrankt ist, ansonsten dies aktenkundig wäre. In Bezug zu einer allfälligen Hepatitis B Erkrankung gab der Beschwerdeführer – entgegen seiner Aussage in der Beschwerde vom 19. August 2005 – am 12. Juli 2005 zu Protokoll, dass D-4703/2006 er keine entsprechenden Symptome habe. Im Übrigen sei er in der Türkei zusammen mit anderen Familienmitgliedern alle sechs Monate präventiv zur medizinischen Kontrolle gegangen (Akte A8 S. 9). Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden Krankheiten leidet. Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt, ledig und verfügt über ein sehr grosses familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat (seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester sowie 30 Halbgeschwister [Akte A1 S. 2]). Zudem besuchte der Beschwerdeführer das Gymnasium und absolvierte eine Anlehre als Büromaschinenmechaniker, nachdem er das Architekturstudium an der technischen Universität in E._______ im Jahr 1990 abgebrochen hatte (Akte A8 S. 3 und S. 8). Ferner arbeitete er in der eigenen Papeteriehandlung (Akte A1 S. 2 und A8 S. 4) und seine Familie führte verschiedene Geschäfte in der Türkei, wie beispielsweise ein Lebensmittelgeschäft und eine Stoffwarenhandlung (Akte A8 S. 4). Somit ist der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Heimatland bestens vertraut und es ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wieder integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. D-4703/2006 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, ist von dieser Regel nicht abzuweichen. Folglich ist das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4703/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

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