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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2007 D-4699/2006

27 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,967 parole·~25 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4699/2006/sch/umk {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. 1. A._______, geboren (...), Serbien, 2. B._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2005 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4699/2006 Sachverhalt: A. Die Bescherdeführer, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in Z._______, Provinz Kosovo, verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2005 und gelangten über Albanien und Italien herkommend am (...) Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum Z._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die Beschwerdeführer durch das BFM am (...) Juni 2005 summarisch befragt und am (...) Juni 2005 zu ihren Asylgründen und dem Reiseweg direkt angehört. B. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihr Heimatland aus Angst vor Übergriffen regierungskritischer Personen verlassen zu haben. Die Beschwerdeführer führten diesbezüglich aus, ihre fünf erwachsenen Kinder, drei Söhne und zwei Töchter, seien alle in der Schweiz wohnhaft. Ein Sohn, C._______, sei (...) der Zeitung "S._______", welche unter anderem in der Schweiz und im Kosovo erscheine und in ihrer ideologischen Ausrichtung den Ansichten der politischen Partei Lidjha Demokratike e Kosovës (LDK, Democratic League of Kosova) nahe stehe. Am (...) 2002 sei gegen den vorgenannten und im Kanton Z.______ wohnhaften Sohn ein Anschlag mit einer Paketbomben versucht worden, welcher im letzten Moment habe vereitelt werden können. Die (...) habe diesbezüglich eine Untersuchung durchgeführt. Vier weitere Journalisten der Zeitung "S._______" hätten indessen weniger Glück gehabt und seien bis Juni 2005 bei diversen Mordanschlägen ums Leben gekommen. Auch gegen sie, die Beschwerdeführer, hätten Unbekannte Anschläge verübt, wobei einmal Steine auf ihr Grundstück in Z._______ geworfen worden seien und im Februar/März 2005 in ihr Haus eingebrochen worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin zirka im Mai 2005 zwei bis drei Drohanrufe auf ihr Mobiltelefon erhalten, deren Urheber ihr nicht bekannt gewesen seien. Abgesehen von ihrer antikommunistischen Gesinnung hätten sie sich jedoch nie politisch aktiv betätigt. Vor allem hätten sie befürchtet, dass im Falle ihrer Tötung die Söhne an ihre Beerdigung nach Serbien kommen und dabei umgebracht würden. Der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise sei schliesslich die Ermordung des Journalisten D._______ anfangs Juni 2005 gewesen, welcher für die "S._______" geschrieben habe. D-4699/2006 Als Nachweis ihrer Identität reichte der Beschwerdeführer seinen jugoslawischen Reisepass, ausgestellt am (...) 1998 durch das Generalkonsulat der Republik Jugoslawien in Z._______, sowie die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2001 durch die UNMIK (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo) in Z._______ zu den Akten. Zur Stütze ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführer ferner eine Einstellungsverfügung vom (...) 2003 der (...) betreffend die Untersuchung im Zusammenhang mit dem versuchten Paketbombenanschlags auf den Sohn C._______ sowie eine Originalausgabe der Zeitung "S._______" vom (...) Juni 2005 ins Recht. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 2. August 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2005 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung 10. August 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen. Innert Frist kamen die Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nach. F. Im Rahmen des nachfolgenden Vernehmlassungsverfahrens beauftragte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Z._______ mit Abklärungen vor Ort hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführer. Unter Einbezug der Abklärungsresultate beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. D-4699/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2005 gewährte die ARK den Beschwerdeführern Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Feststellungen in der Vernehmlassung des BFM. In diesem Zusammenhang ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Januar 2006 um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 legte die ARK dem Rechtsvertreter die Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Z._______ offen und verlängerte die Frist zur Stellungnahme. H. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2006 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Als Beilage zu ihrer Eingabe legten sie Kopien der jeweiligen Personalienseite ihrer am (...) 2001 durch die UMNIK in Z._______ ausgestellten und am (...) 2003 verlängerten Reisedokumente ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 forderte der nun zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer auf, ihre UMNIK Reisedokumente im Original einzureichen. Mit Schreiben vom 4. September 2007 kamen die Beschwerdeführer der Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom D-4699/2006 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4699/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Furcht der Beschwerdeführer vor Anschlägen aus regierungs- beziehungsweise LDK-kritischen Kreisen sei unbegründet. Weder aus dem Umstand alleine, dass sie Eltern eines (...) der "S._______" seien, noch aus den vorgetragenen Vorfällen sei das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ableitbar. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch ausgeführt, sie seien nie konkret oder persönlich bedroht worden und ihre Befürchtungen würden auf Annahmen beruhen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer keine Massnahmen zu ihrem eigenen Schutz ergriffen, was gleichfalls nicht auf eine ernsthafte Gefahr hindeute. Den geltend gemachten Ereignissen, - wie dem Vorfall mit den auf das Grundstück geworfenen Steinen, dem Einbruch in das Haus oder den telefonischen Drohungen -, seien denn auch keine klaren Hinweise auf ein politisches Motiv zu entnehmen und das Vorliegen von Übergriffen mit rein kriminellem Hintergrund sei nicht auszuschliessen. Zudem würde es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen um Übergriffe durch unbekannte Dritte handeln, welche nur dann asylrelevant seien, wenn die zuständigen staatlichen Organe ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen. Eine Schutzpflichtverletzung könne den Sicherheitskräften im Kosovo jedoch weder allgemein noch im vorliegenden Fall vorgeworfen werden, insbesondere da sich die Beschwerdeführer gar nicht um deren Schutz bemüht hätten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff durchaus erfüllen. So seien Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Herkunftsland unter anderem wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, was auf die Beschwerdeführer zutreffe. Die Beschwerdeführer stammten aus einer antikommunistischen Familie, welche ihre politische Anschauung vom Grossvater auf den Beschwerdeführer und nun auch auf den Sohn der Beschwerdeführer weitergegeben habe. Die westlich orientierte, antikommunistische Zeitung "S._______", deren (...) der Sohn der Beschwerdeführer sei, sei in Zürich und im Kosovo weit verbreitet und der Sohn aufgrund seiner Arbeit bekannt. Angesichts dieser Umstände seien sowohl der Verlag als auch die Mitarbeiter der D-4699/2006 "S._______" in der Vergangenheit bereits des Öfteren Ziel von Drohungen und Anschlägen von Anhängern des Kommunismus geworden. Der Sohn selbst habe mehrfach telefonische Drohungen erhalten und sei im Jahre 2002 gar knapp einem Paketbombenanschlag entkommen. Auch auf die Beschwerdeführer wirke sich die Tätigkeit des Sohnes, insbesondere wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, direkt aus. Der Hass der LDK-kritischen Kreise sei gegen alle Sympathisanten der "S._______" gerichtet, vor allem jedoch gegen die Beschwerdeführer, welche antikommunistisch gesinnt seien und ihren Sohn in diesem Geiste aufgezogen hätten. Gegen die Beschwerdeführer seien gleichfalls bereits Anschläge verübt worden, wobei sich die Hemmschwelle zur Gewaltanwendung jedes Mal nach unten verschoben habe. Vor diesem Hintergrund liege eine ernsthafte Gefährdung der Leben der Beschwerdeführer vor und auch das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks sei zu bejahen. Würden die Beschwerdeführer im Kosovo verbleiben, müssten sie jederzeit mit einem weiteren Anschlag rechnen. Eine derartige Situation sei für die Beschwerdeführer nicht auszuhalten und der Verbleib in ihrem Heimatland für sie nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang müsse ferner der Ansicht der Vorinstanz widersprochen werden, welche die Übergriffe auf die Beschwerdeführer vor einen kriminellen Hintergrund stelle. Wäre dem tatsächlich so, hätten sich die Anschläge kaum gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtet. Dass die Beschwerdeführer in dieser Situation nicht um staatlichen Schutz ersucht hätten, sei durchaus erklärbar. So hätten die Beschwerdeführer den Ernst der Lage erst im Juni 2005 - nach dem vierten Mord in Serie an einem Journalisten erkannt und seien, nun auch wegen der direkt gegen sie ausgesprochenen telefonischen Drohungen, umgehend in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführer seien ferner der Ansicht gewesen, im Falle einer Anzeige als Kollaborateure der Polizei angeprangert zu werden und damit allfällige Vergeltungsaktionen zu provozieren. Zudem würden bei der Polizei viele anders gesinnte Personen arbeiten und der staatliche Schutz im Kosovo sei nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Aufgrund ihrer politischen Anschauungen und der Tätigkeit ihres Sohnes, der eine antikommunistische Haltung repräsentiere, sei die Furcht der Beschwerdeführer vor ernsthaften Nachteilen somit begründet. Darüber hinaus sei bei einem weiteren Verbleib im Kosovo nicht nur ihr Leben in Gefahr, sondern es liege auch ein grosser unzumutbarer psychischer Druck vor. D-4699/2006 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem abweisenden Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres Standpunktes könne die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen, zumal darin weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel angeführt worden seien. Darüber hinaus stehe aufgrund der Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Z._______ fest, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen fluchtbegründenden Ereignisse reine Fiktion seien: Den Kosovo hätten die Beschwerdeführer bereits im Jahre 2001 oder 2002 verlassen und seien zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorkommnisse nicht mehr vor Ort gewesen. Die Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Z._______ ergaben Folgendes: Gemäss Auskunft des Bruders des Beschwerdeführers, L._______, welcher ebenfalls in Z._______ wohnhaft sei, hätten die Beschwerdeführer den Kosovo im Jahre 2001 oder 2002 verlassen, um zu ihren fünf Kindern in der Schweiz zu ziehen. Die Vorbringen im Asylverfahren (Ermordung diverser Journalisten, Drohungen) seien konstruiert. Die beiden Übergriffe gegen die Beschwerdeführer selbst, wie die in den Garten geworfenen Steine beziehungsweise der Einbruch ins Haus im Februar 2005 seien reine Fiktion, zumal die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Kosovo anwesend gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Arbeit des Sohnes C._______ als (...) der "Bot Sot" hätten die Beschwerdeführer nie Probleme gehabt und normal in ihrer Villa in Z._______ gelebt. Den Kosovo hätten die Beschwerdeführer daher nicht wegen Sicherheitsproblemen oder aufgrund schlechter Lebensbedingungen verlassen, sondern einzig um bei ihren Kindern und Enkelkindern in der Schweiz zu sein. 4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Ausführungen des Bruders des Bescherdeführers würden nicht zutreffen. Es stimme zwar, dass sie in der Vergangenheit ihre Kinder in der Schweiz mehrfach besucht hätten, doch seien sie danach stets in den Kosovo zurückgekehrt. Bis zu ihrer Ausreise im Juni 2005 hätten sie sich in ihrem Haus in Z._______ aufgehalten. Diverse Beweismittel seien diesbezüglich vorhanden, der grösste Teil davon jedoch aufgrund des überstürzten Aufbruchs im Kosovo zurückgeblieben. Beigebracht werden könne indessen eine auf die Person der Beschwerdeführerin lautende, von der UNMIK am (...) 2001 in Z._______ ausgestellt Identitätskarte, welche ihren Aufenthalt im Kosovo bis zum besagten Datum belege. Ferner habe die UNMIK D-4699/2006 ihnen am (...) 2003 in Z._______ Reisedokumente ausgestellt, was gleichfalls ihre Anwesenheit im Kosovo zu diesem Zeitpunkt nachweise, zumal andernfalls die besagten Papier wohl über das zuständige Konsulat in der Schweiz hätten beschafft werden müssen. Ihre Reise von Z._______ in die Schweiz hätten sie ferner anlässlich der separaten Befragungen im Empfangszentrum identisch geschildert und Hinweise darauf, dass sie den Kosovo bereits im Jahre 2001 oder 2002 verlassen hätten, seien keine vorhanden. Schliesslich sei der Vorwurf der Fiktion auch dadurch wiederlegt, dass nach dem Einbruch in ihr Haus im Februar beziehungsweise März 2005 die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe, womit eindeutig ausgewiesen sei, dass das geschilderte Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Sollte die Frage des Ausreisezeitpunkts jedoch für die Entscheidfindung von erheblicher Bedeutung sein, sei S._______ aus Z._______ zu befragen. Die falschen Aussagen von L._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, dürften vor allem im schlechten Verhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer begründet sein. Darüber hinaus dürfte jedoch auch der Beweiswert der Aussagen von L._______ in Frage stehen, zumal L._______ seit langem an einer straken Hörbehinderung leide und vermutlich die Fragen des Chefs des Verbindungsbüros nicht richtig verstanden habe. Angesichts dieses Umstandes dürfte den Ausführungen von L._______, welche ohne Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemacht worden seien, kein grosser Beweiswert zukommen. An den bisherigen Anträgen und Begründungen in der Beschwerdeschrift werde daher vollumfänglich festgehalten. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zutreffen. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift als auch Replikeingabe machen die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer politischen Haltung sowie der Stellung des Sohnes als (...) der Zeitung "S._______" würden sie in ihrem Heimatland verfolgt, seien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen inskünftig ausgesetzt zu sein und würden aufgrund der gesamten Situation unter grossem psychischen Druck stehen, welcher ihnen den Ver- D-4699/2006 bleib im Heimatland unzumutbar gemacht habe. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzustellen: 5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch den Heimat- oder Herkunftsstaat, dessen Organe, von quasi-staatlichen Einheiten oder von Dritten, zugefügt worden sind, und der Staat gegenüber Übergriffen Dritter keinen adäquaten Schutz bietet. Ein im Sinne des Asylgesetzes relevanter ernsthafter Nachteil liegt dann vor, wenn die Intensität des Einriffs in die Rechtsgüter einer Person beziehungsweise gegen diese eingeleitete Massnahmen dem Betroffenen das Verbleiben im Heimatstaat unmöglich oder unzumutbar machen oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und sich der Betroffene dieser Zwangslage nur mehr durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. 5.1.2 Weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch die Akten lassen indessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland aufgrund asylrechtlich relevanter Motive im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurden beziehungsweise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt waren. 5.1.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Haus in Z._______ sei einmal mit Steinen beworfen worden und im Februar/März 2005 habe man bei ihnen eingebrochen (vgl. Akte ...). Betreffend den Vorfall mit den Steinwürfen enthalten die kantonalen Anhörungsprotokolle indessen keine weiteren Angaben (vgl. Akte ...), weshalb diesbezüglich weder Aussagen zu den Urhebern, dem Zeitpunkt der Tat, noch zum Verfolgungsmotiv gemacht werden können. 5.1.2.2 Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls ist sodann zu bemerken, dass auch bei diesem Ereignis keine asylrechtlich begründeten Verfolgungsmotive zu erkennen sind. Gestützt auf die Vorbringen der Be- D-4699/2006 schwerdeführer hat die Polizei nach dem Einbruch umgehend eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet und die Täter ausfindig gemacht. Der gestohlene Fernseher wurde den Beschwerdeführern zurückgegeben. Die Aussage des Beschwerdeführers, vor einem Gang auf den Polizeiposten und einer Anzeige Angst gehabt zu haben, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere hat die örtliche Polizei ungeachtet einer persönlichen Intervention der Beschwerdeführer Ermittlungen aufgenommen und den Beschwerdeführern das entwendete Eigentum (zumindest teilweise) wieder zurückgebracht. Ein angeblich politisch motivierter Hintergrund der Tat findet in den Akten keine Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung selbst erklärte, konkrete Hinweise auf eine politische Motivation im Zusammenhang mit dem Einbruch habe es nicht gegeben (vgl. Akte ...). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dabei den gemeinrechtlichen Charakter des erwähnten Einbruchdiebstahls nicht in Zweifel zu ziehen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich beim erwähnten Einbruchsdiebstahl um ein gewöhnliches gemeinrechtliches Delikt handelt, ist folglich übereinzustimmen. 5.1.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, zirka im Mai 2005 zwei bis drei Anrufe auf ihr Mobiltelefon erhalten zu haben, anlässlich welcher Unbekannte ihr gedroht hätten, sie und ihren Ehemann umzubringen (vgl. Akten ...). Diesfalls ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft sind. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt der Drohungen pauschal und unsubstanziiert wieder. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer seinerseits keinerlei Aussagen zu den besagten Telefonaten. Erst in der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, in den letzten paar Monaten vor ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführer mehrmals Drohungen per Telefon erhalten, anlässlich welcher ihnen nahegelegt worden sei, den Sohn C._______ zur Aufgabe (...) zu bewegen, ansonsten sie sterben müssten. Dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin während der Anhörungen keine derartigen Aussagen vorgebracht hat. Des Weiteren sollen die fraglichen Drohanrufe gemäss Beschwerdeschrift auch wesentlich zur Gefährdungslage der Beschwerdeführer im Kosovo und ihrem Ausreiseentschluss beigetragen haben. Auch dieses Argument ist indessen unglaubhaft. Gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers soll nämlich kein direkter Kontakt zu D-4699/2006 Leuten bestanden haben, die ihn und seine Ehefrau bedroht hätten, weshalb sie lediglich "hintenrum" durch Gerüchte von einer möglichen Bedrohung gehört hätten (vgl. Akte ...). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der behaupteten Wirkung der Drohanrufe ihren Ehemann darüber umgehend informiert hätte, hätten die besagten Anrufe tatsächlich stattgefunden. Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe von den Drohanrufen Kenntnis gehabt, gehen aus seinen protokollierten Vorbringen indessen nicht hervor. 5.1.2.4 Als ausreisebegründendes Ereignis verweisen die Beschwerdeführer schliesslich auf den Anschlag vom 2. beziehungsweise 3. Juni 2005 auf den Journalisten D._______, welcher für die "S._______" geschrieben habe. Der genannte Vorfall sei für ihre Ausreise vom (...) Juni 2005 ausschlaggebend gewesen. Insgesamt seien nach dem Krieg zwanzig hohe LDK-Politiker und Journalisten ermordet worden. Vier der ermordeten Journalisten hätten sie persönlich gekannt, da diese für die "S._______" geschrieben hätten. Das BFM führt in diesem Zusammenhang aus, allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer Eltern des (...) der "S._______" sein, sei eine konkrete Gefährdung ihrer Person nicht ableitbar. Der vorinstanzlichen Ansicht ist vollumfänglich zuzustimmen. So beschränken sich die wenigen Bezugspunkte zwischen den ermordeten Journalisten und den Beschwerdeführern auf zufällige Bekanntschaften und eine darüber hinaus gehende persönliche Beziehung zu den Journalisten wird vom Beschwerdeführer explizit verneint (vgl. Akte ...). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben die Beschwerdeführer ihr Heimatland nach dem Überfall auf D._______ nicht überstürzt verlassen, sind sie doch nach besagtem Vorfall noch über zwei Wochen in Z._______ geblieben. 5.1.3 Die geschilderten Ereignisse lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland aus asylrechtlichen Motiven verfolgt wurden. 5.1.4 Dass die Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle auch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wären, der ihnen im Heimatland ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht bejaht werden. Insbesondere fehlt den vorgebrachten Übergriffen die erforderliche In- D-4699/2006 tensität, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gelten. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Serbien einer begründeten Frucht vor Verfolgung ausgesetzt waren. Eben so wenig droht ihnen eine begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Kosovo. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Frage des Ausreisezeitpunktes der Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland, welche aufgrund der botschaftlichen Abklärungsresultate aufgeworfen wurde, letztendlich offen gelassen werden kann, zumal sich die Vorbringen der Beschwerdeführer als asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben. Immerhin kann festgestellt werden, dass allein gestützt auf die eingereichten Identitätspapiere die Anwesenheit der Beschwerdeführer im Kosovo bis zum (...) Juni 2005 nicht ausgewiesen ist. So verfügt der Beschwerdeführer über zwei Reisedokumente, den bis zum (...) 2008 gültigen jugoslawischen Reisepass sowie den bis zum (...) 2005 gültig gewesenen UNMIK Reiseausweis, wobei aufgrund der diversen Einträge wie Visa und Reisestempel von einem Gebrauch des jugoslawischen Passes ausgegangen werden kann. Als Ausstellungsdatum der UNMIK Reisedokumente für den Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführerin ist, entgegen den Ausführungen in der Replikeingabe nicht der (...) 2003, sondern der (...) 2001 vermerkt. Gemäss den Angaben auf Seite (...) der jeweiligen Dokumente haben beide Beschwerdeführer ihre Ausweise jedoch erst am (...) 2003, mithin nur drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Papiere unterzeichnet. Das beinahe zweijährige Desinteresse der Beschwerdeführer an ihren Reiseausweisen erstaunt, ist indessen angesichts des Umstandes, dass zumindest der Beschwerdeführer parallel dazu über ein gültiges nationales Reisedokument verfügte, welches er dann auch rege gebraucht hat, nachvollziehbar. Ungeachtet dessen ist ferner aufgrund entsprechender Einträge auf Seite (...) der beiden UNMIK Reisedokumente davon auszugehen, dass beide Ausweise am (...) 2003 von der UNMIK in Z._______ verlängert wurden. Einen festen Wohnsitz der Beschwerdeführer in Z._______ respektive Z._______ vermögen die genannten Einträge jedoch nicht zu belegen. Im Zusammenhang mit der Frage zur Aufenthaltsdauer im Kosovo beantragten die Beschwerdeführer die Befragung des Zeugen D-4699/2006 S._______ aus Z._______. Der Antrag der Beschwerdeführer ist indessen abzuweisen, zumal - selbst unter der Annahme ihrer Anwesenheit bis zum (...) Juni 2005 in Z._______ - ihre Vorbringen, wie vorstehend ausgeführt, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des D-4699/2006 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben oder geltend machen, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla- D-4699/2006 rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.5 Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Serbien keine konkrete Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Weder herrscht in Serbien eine Situation allgemeiner Gewalt noch konnten die Beschwerdeführer individuelle Unzumutbarkeitskriterien geltend machen. Die Beschwerdeführer sind gemäss eigenen Aussagen finanziell gut situiert und verfügen in Z._______ über ein Haus sowie eine Wohnung. Die wirtschaftliche Versorgung der Beschwerdeführer ist durch ihre in der Schweiz lebenden Kinder ausreichend gesichert. Allenfalls zusätzlich benötigte Unterstützung könnten in Z._______ und Umgebung lebende Verwandte gewährleisten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wobei der Beschwerdeführer bereits über einen bis zum (...) 2008 gültigen jugoslawischen Reisepass verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich. 7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). D-4699/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 17. August 2005 eingezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 17. August 2005 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...: Beilagen: Jugoslawischer Reisepass des Beschwerdeführers Nr. ... und UNMIK Identitätskarte der Beschwerdeführerin Nr. ...; per Kurier) - das (...) (Beilagen: UNMIK Travel Dokument Nr. ... betreffend den Beschwerdeführer und UNMIK Travel Dokument Nr. ... betreffend die Beschwerdeführerin) D-4699/2006 Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 18

D-4699/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2007 D-4699/2006 — Swissrulings