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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-4697/2018

31 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,797 parole·~9 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asile et renvoi; décision du SEM du 13 juillet 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4697/2018

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).

D-4697/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte am 23. November 2015 zusammen mit seiner Schwester (N […]) in der Schweiz um Asyl. Am 26. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 24. Januar 2017 eingehend angehört. In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen respektive auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Schwester sowie um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner seien die Vorbringen seiner Schwester als Zeugenaussagen in seinem Verfahren sowie die internen Akten des SEM beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was für ein persönlicher Eindruck von ihm entstanden sei, sein Gesundheitszustand unter Beizug eines Spezialarztes abzuklären und er sei erneut anzuhören. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.

D-4697/2018 D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 21. August 2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund des engen sachlichen und familiären Zusammenhangs angezeigt, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Schwester koordiniert zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4691/2018 vom 31. August 2018). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4697/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Anträge auf Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Schwester werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

D-4697/2018 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 6.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich klare Hinweise, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genauerer Abklärung bedarf. In einer Aktennotiz im Anschluss an die Befragung vermerkten der Befrager und der Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer sich seltsam verhalte und immer wieder lache. Die gegebenen Antworten seien zudem auch nicht logisch. Der Beschwerdeführer habe aber so gut als möglich versucht, zu antworten. Seine Urteilsfähigkeit erscheine jedoch eingeschränkt. Dieser Umstand müsse bei der Anhörung berücksichtigt werden (vgl. act. SEM A4/1). Auch die Hilfswerksvertretung vermerkte auf dem Unterschriftenblatt nach der Anhörung, dass der Beschwerdeführer grosse Probleme habe, Geschehnisse in der Zeit zu ordnen und sich seltsam verhalte. Die Hilfswerksvertretung schlug sodann vor, ein psychologisches Gutachten zu veranlassen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers selber wird klar ersichtlich, dass dieser kaum in der Lage ist, seine Asylvorbringen sowie die damit verbundenen Geschehnisse zu schildern (vgl. insb. A3/12 5.01 [zur Ausreise], 7.01 [Asylvorbringen, insb. zeitliche Einordnung]; A10/25 Q48 f., Q67, Q121, Q160, Q183 ff.), wobei die Fragen verschiedentlich wiederholt und erklärt werden mussten (vgl. A10/25 Q36, Q93 f., Q117, Q133 ff., Q144, Q166). Darüber hinaus weist auch seine Schwester dezidiert auf den schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hin und stellt diesen mit den von ihnen beiden geltend gemachten Asylvorbringen in direkten Zusammenhang (vgl. N […], A9/17, Q87 ff.). 6.4 Trotz diesen klaren Hinweisen auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterliess es das SEM den Beschwerdeführer aufzufordern, einen medizinischen Bericht zu den Akten zu reichen, respektive selber einen solchen Bericht zu veranlassen und erliess ohne weitere Abklärungen des Sachverhalts die angefochtene Verfügung.

D-4697/2018 Darüber hinaus stützte sich das SEM im Wesentlichen auf zeitliche Wiedersprüche sowie auf die fehlende Substanz der Asylvorbringen, wobei keinerlei Bezug auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers genommen und diese in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt wurde. 6.5 Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Sachverhalt nur ungenügend erstellt, respektive nicht vollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint, das Verfahren mit demjenigen der Schwester des Beschwerdeführers zu koordinieren ist und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und gegebenenfalls ein psychologisches Gutachten in Bezug auf eine allenfalls eingeschränkte Urteilsfähigkeit in Auftrag zu geben. Zudem hat das SEM im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B. durch eine Botschaftsabklärung) die Hintergründe und Ursachen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abzuklären. Diese Abklärungen sind in der Beurteilung der Asylverfahren – namentlich in der Glaubhaftigkeitsprüfung – angemessen zu berücksichtigen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).

D-4697/2018 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4697/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anne Kneer

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