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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2016 D-4697/2016

26 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4697/2016 mel

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).

D-4697/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie fest und gewährte ihnen Asyl. B. Am 2. März 2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Einreisekontrolle am Flughafen B._______ kontrolliert. Dabei wurde ein echter, ihm zustehender russischer Reisepass gefunden, welcher von den Grenzbehörden zuhanden des SEM eingezogen wurde. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss dem sichergestellten russischen Pass im Dezember 2012 sowie im März 2015 in seinen Heimatstaat Russland gereist sei. Dadurch zeige er, dass er bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen, was in der Regel einen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Gleichzeitig bot das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. D. In seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Februar 2015 nach Dagestan gereist sei, weil er zuvor erfahren habe, dass der Bruder seiner Frau von einer kriminellen Bande entführt worden sei. Die Bande habe eigentlich nach ihm gesucht, und zwar aus denselben Gründen, weswegen er in die Schweiz geflohen sei. Als seine Frau von der Entführung erfahren habe, sei es ihr sehr schlecht gegangen, worunter die Beziehung gelitten habe. Er sei daher heimlich und ohne das Wissen seiner Frau nach Dagestan gereist, da er es nicht ausgehalten habe, dass seine Frau und ihre Familie seinetwegen so zu leiden hätten. Er habe sich der Bande im Tausch gegen seinen Schwager anbieten wollen. Schliesslich habe er durch einen Vermittler erreichen können, dass sein Schwager gegen Bezahlung von EUR 5‘000.– freigelassen werde. Er habe während er in Tschetschenien gelebt habe aber keinen neuen Reisepass besorgt. Den russischen Reisepass habe er bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz besessen, jedoch nie gebraucht.

D-4697/2016 E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Eröffnung am 30. Juni 2016) aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete. H. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2016 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-4697/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens ausgesagt habe, dass sein Reise- und Inlandpass von den heimatlichen Behörden im März 2013 konfisziert worden seien. Am 2. März 2015 sei er von der Grenzwache am Flughafen B._______ bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden. Er habe der Grenzwache seinen russischen Reisepass ausgehändigt. Stempel darin würden bezeugen, dass er im Dezember 2012 sowie im März 2015 nach Russland gereist sei. Aufgrund der Stempel im Pass sowie seinen Aussagen stehe fest, dass er sich zwischen Februar und März 2015 in Russland aufgehalten habe. Offenbar sei die legale Einreise nach Russland ohne Schwierigkeiten erfolgt, so dass von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er sich keinen neuen Pass habe ausstellen lassen, sondern diesen bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz besessen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er bereit gewesen sei, sich unter

D-4697/2016 den Schutz seines Heimatlandes zu stellen und deshalb keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe. Denn grundsätzlich sei es nicht nachvollziehbar, dass ein anerkannter Flüchtling in den angeblichen Verfolgerstaat zurückkehre, sofern noch eine akute Gefährdung bestehe. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Reise nicht freiwillig erfolgt sei. Indem er über einen offiziellen Grenzübergang nach Russland ein- und ausgereist sei, habe er in der Absicht gehandelt, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Durch die Ein- und Ausreise am russischen Grenzübergang sei die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt. Die kumulativen Voraussetzungen für einen Asylwiderruf respektive eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da der Beschwerdeführer vom SEM im Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht auf die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs respektive einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufmerksam gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine Kenntnis davon gehabt, was er genau gefragt werde. Er habe sich daher beispielsweise nicht dazu äussern können, dass er keinesfalls mit der Absicht gehandelt habe, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Zudem sei ihm dieser Schutz nicht tatsächlich und effektiv gewährt worden. Ferner habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem keine Erhebungen zur Absicht der Unterschutzstellung oder der tatsächlichen Schutzgewährung getätigt worden seien. Diese formellen Fehler im vorinstanzlichen Verfahren müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Asylwiderruf (Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung) seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei zu einer Rückreise gezwungen gewesen, da er sich an Stelle des Schwagers als Geisel habe anbieten müssen. Nachdem der Schwager freigelassen worden sei, habe der Beschwerdeführer das Land sogleich wieder verlassen. Er habe auch nicht in der Absicht gehandelt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, da er vielmehr aus psychischen und ehelichen Gründen dazu gezwungen worden sei. Er habe die heimatlichen Behörden zu keinem Zeitpunkt kontaktiert, sondern nur Kontakt mit einem Vermittler und einem Freund zwecks Befreiung des Schwagers gehabt. Er sei so heimlich wie möglich nach Dagestan gereist. Er sei zudem in die südlichste Stadt Dagestans gereist und

D-4697/2016 nicht in die Teilrepublik Tschetschenien, wo er gegen die russische Besatzungsmacht gekämpft habe. Die Teilrepublik Dagestan habe gegenüber Russland eine grösstmögliche Autonomie. Dadurch, dass er über Aserbeidschan an der Grenze zu Dagestan nur einen Stempel in seinen Pass habe eintragen lassen und nicht nach Tschetschenien gegangen sei, habe er darauf vertraut, dass in Russland, welches ein sehr grosses Land sei, niemand auf ihn aufmerksam werde. Absurd sei schliesslich die Argumentation, dass sich bereits durch die Grenzüberschreitung die Absicht der Unterschutzstellung manifestiere. Auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei zu verneinen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Dies sei er keinesfalls, da er heimlich nach Dagestan habe gehen wollen. Die Behörden hätten gar keine Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatstaat, wodurch sie ihm auch keinen Schutz gewährten. Hätte er die Behörden um Schutz ersucht, wäre er sogleich verhaftet worden. Er habe mit der Verbrecherbande, welche seinen Schwager entführt habe, eine Vereinbarung treffen wollen und dabei einen grossen Bogen um die Behörden gemacht. 4.3 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM seine Argumentation dahingehend, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er aufgrund der Reflexverfolgung seines Schwagers in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Das SEM erachte die Heimreise jedoch nach wie vor für freiwillig, da es sich um eine wiederholte Heimreise handle. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen, sich zu den Gründen für seine Heimreise im Dezember 2012 zu äussern, dies obwohl er vom SEM darauf hingewiesen worden sei. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Reflexverfolgung des Schwagers nicht um den einzigen Beweggrund für die wiederholte Heimreise handle. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich das SEM mit den Argumenten betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auseinandersetze. Es seien nur zwei Heimreisen aktenkundig, so dass nicht von einer wiederholten Heimreise gesprochen werden könne. Die Heimreise im Dezember 2012 habe vor Einreichung des Asylgesuchs (1. April 2013) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2013 als Flüchtling anerkannt worden und die Heimreise im Dezember 2012 könne somit nicht Gegenstand des Verfahrens sein.

D-4697/2016 5. 5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat. 5.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) bezieht sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und grundsätzlich nicht auf Fragen der Rechtsanwendung (BERNHARD WALDMANN, JÜRG BI- CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 20 f. S. 680). Dem Beschwerdeführer wurde zum massgeblichen Sachverhalt (freiwillige Rückreise) mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Das SEM war nicht gehalten, in diesem Schreiben die kumulativen Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzeln aufzuführen. Gleiches gilt betreffend den Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung (Art. 12 VwVG), zumal die sachverhaltlichen Grundlagen (Rückkehr plus Beweggründe für die Rückkehr) hinreichend abgeklärt worden sind. 5.3 In materieller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass bei Heimatreisen ein restriktiver Massstab zu gelten hat und die Rückreise somit ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 5.4 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund der Reflexverfolgung seines Schwagers zur Rückkehr in die Heimat gezwungen gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Schwager aus denselben Gründen verfolgt worden sei, die bereits ihn (Beschwerdeführer) zur Flucht bewegt hätten. Allerdings begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ursprünglich damit, dass er von den staatlichen Behörden verfolgt werde, während sein Schwager von einer kriminellen Bande entführt worden sei. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus der Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer in Russland einen weiten Bogen um die Behörden gemacht habe und nur um die Befreiung seines Schwagers bemüht gewesen sei. Denn wenn die Behörden von seiner Anwesenheit gewusst hätten, so wäre er bestimmt festgenommen worden. Sofern jedoch tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Entführung des Schwagers und der staatlichen Verfolgung des

D-4697/2016 Beschwerdeführers bestünde, wie dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch behauptet wurde, so ergibt diese Aussage keinen Sinn. Denn aufgrund der Verhandlungen mit der kriminellen Bande, welche gemäss Beschwerdeführer eine Verbindung zu den dem Staat zurechenbaren Verfolgern des Beschwerdeführers aufweise, wäre im Falle eines aktuellen Verfolgungsinteresses die zuständigen Stellen wohl über die Anwesenheit des Beschwerdeführers informiert und entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer auch Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entgegenhalten lassen, zumal seine Aussage im Asylverfahren, sein Pass sei von den staatlichen Verfolgern konfisziert worden, eine offenkundige Falschbehauptung respektive bewusste Täuschung der Behörden darstellte. Somit ist festzuhalten, dass die Reise in den Heimatstaat mangels gegenteiliger glaubhafter Anhaltspunkte freiwillig erfolgte. 5.5 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Wie bereits oben ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines psychischen Drucks in sein Heimatland gereist ist, so dass auch dieses Element als erfüllt zu erachten ist. 5.6 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung verlangt, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person nicht mehr gefährdet ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos nach Russland über einen offiziellen Grenzübergang eingereist und einen Monat später wieder problemlos ausgereist ist, ergibt sich, dass er effektiv geschützt war (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-979/2013 erweist sich als unbehelflich, zumal in jenem Verfahren strittig war, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kontakt mit den heimatlichen Behörden (Vietnam) gehabt habe, zumal sich nur chinesische Einreisestempel im Pass befanden. Vorliegend sind im Pass jedoch russische Einreisestempel vorhanden, so dass das Argument des Beschwerdeführers, es sei zu keinem Kontakt mit den russischen Behörden gekommen, nicht haltbar ist.

D-4697/2016 5.7 Die vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Einreise nach Russland im Dezember 2012 ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, so dass nicht weiter auf die diesbezüglichen Argumente der Prozessparteien einzugehen ist. 5.8 Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4697/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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