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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 D-4697/2009

7 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,462 parole·~7 min·3

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung de...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4697/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4697/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 mit Verfügung des BFM vom 4. Juli 2008 gutgeheissen wurde, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 5. November 2007 mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 abgewiesen wurden, diese aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, dass die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2009 heirateten, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit Verfügung vom 19. Februar 2009 gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 3. Juni 2009 ein Gesuch um Familienvereinigung für die in Somalia verbliebenen Söhne der Beschwerdeführerin – C._______ und D._______ – stellten, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 26. Juni 2009 – abwies und den Söhnen der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuche ablehnte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin besitze nur die derivative Flüchtlingseigenschaft, weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzusammenführung habe, dass des Weiteren die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG unter anderem bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden habe, dass diese Voraussetzungen vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht erfüllt seien, D-4697/2009 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Söhne der Beschwerdeführerin beantragten, dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, die Kinder seien die Stiefkinder des Beschwerdeführers und gehörten somit nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zu seiner Kernfamilie, dass durch die Trennung der Mutter von den beiden in Somalia verbliebenen Kindern Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verletzt werde, dass die Kinder aufgrund der Ehe der Mutter mit dem Beschwerdeführer und der verschlechterten Situation in Karan in grosser Gefahr seien, weshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, während er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. August 2009 – welche den Beschwerdeführenden am 5. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – ohne detaillierte Erwägungen auf die Abweisung der Beschwerde schloss, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls D-4697/2009 entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling (Art. 51 AsylG) stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung der einzubeziehenden Person nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat (vgl. BVGE 2007/19 sowie 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], auch Art. 5 AsylV 1), dass ein Gesuch um Einbezug eines sich im Ausland befindenden Familienangehörigen mithin nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19) und gemäss den in dieser Bestimmung festgesetzten Kriterien zu überprüfen ist, wonach die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für die Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen, dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ein Gesuch um Familienzusammenführung zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen, und des weiteren ebenfalls zu prüfen ist, ob den im Ausland befindlichen Familienangehörigen gemäss den Kriterien D-4697/2009 von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass sich das BFM zu diesen Fragestellungen indessen weder in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung äusserte, dass sich eine vorgängige Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie der Frage der Einreisebewilligung im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens sowie in der Beschwerdeschrift aufdrängt, dass in der Beschwerde nämlich geltend macht wird, die Kinder seien aufgrund der verschlechterten Situation in Karan und der Ehe der Mutter mit dem Beschwerdeführer besonderen Gefahren ausgesetzt, dass sich die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2009 somit auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt stützt und die vorstehend erwähnten, primär zu prüfenden Rechtsfragen unberücksichtigt blieben, dass die asylrechtliche Beschwerde vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet ist und die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nur ausnahmsweise in Frage kommt, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694), dass die Frage, ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). dass sich vorliegend Sachverhaltsfragen stellen, deren Prüfung idealerweise durch die Vorinstanz vorzunehmen ist, dass solche Abklärungen überdies ein umfassendes Beweisverfahren nach sich ziehen können, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt, D-4697/2009 dass nach dem Gesagten ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt erscheint, dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese allenfalls nötige Abklärungen vornimmt und diese gegebenenfalls in einem neuen beschwerdefähigen Entscheid berücksichtigt, dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht vertreten wurden, sodass davon auszugehen ist, es seien keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden, und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4697/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und den Beschwerdeakten D-4697/2009 (per Kurier; in Kopie) - das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 7

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