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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4694/2009

30 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,578 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4694/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4694/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), ihren Heimatstaat am 25. April 2009 und reiste per Flugzeug via Addis Abeba nach Rom. Mit einem Personenwagen gelangte die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle am 27. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ summarisch zu Personalien und Ausreisegründen befragt und am 18. Juni 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe von (...) bis November (...) in einem (...) in C._______ gelebt. Sie sei jedoch von ihren Onkeln gedrängt worden, das (...) zu verlassen und zu heiraten, weil diese das Brautgeld hätten erlangen wollen. Sie habe sich den Drohungen schliesslich gebeugt und habe sich zunächst kurze Zeit bei einer Schwester aufgehalten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu einem Onkel nach D._______ gegangen. Dort sei sie am Morgen des 26. Dezember 2008 von zwei Männern abgeholt und in ein Büro des ANR (Agence nationale de renseignements) gebracht worden. Man habe ihr gesagt, sie sei keine Kongolesin, da sie wie eine Ruanderin aussehe. Dank der Intervention ihres Onkels und des Abtes habe man sie am 29. Dezember 2008 wieder freigelassen. Bis zum Tag ihrer Ausreise habe sie das Haus des Onkels nicht mehr verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides hielt das Bundesamt zusammengefasst fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin D-4694/2009 hinsichtlich der Drohungen durch ihre Onkel und des damit zusammenhängenden Verlassens des (...) seien aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann die Drohungen erfolgt seien. Zudem seien ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht, so zur Art der Drohungen, zu den übermittelnden Personen, zur Höhe des angeblichen Brautgeldes sowie dazu, ob schon konkrete Heiratspläne bestanden hätten, unbestimmt und unsubstanziiert ausgefallen. Insgesamt vermittelten ihre Angaben nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöchten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme in C._______. Diese seien oberflächlich und vage ausgefallen. Nachdem die Beschwerdeführerin zudem im Besitz einer Wählerkarte gewesen sei, mit welcher sie ihre kongolesische Herkunft sofort hätte nachweisen können, sei kein nachvollziehbares Motiv für die Festnahme erkennbar. Anderseits vermöge die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Wählerkarte bei der Festnahme nicht vorgezeigt, weil sie nicht danach gefragt worden sei, nicht zu überzeugen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihrer Ausreise nach der Freilassung auch nicht plausibel erklären können. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-4694/2009 Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-4694/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Aufgrund einer Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Wenn ausgeführt wird, aus den Erläuterungen der Beschwerdeführerin gehe klar hervor, dass Druck und Drohungen nach dem Tod ihres Vaters begonnen und nach Ableben des Bruders sehr stark zugenommen hätten, so mag dies gesamthaft gesehen zwar zutreffen, es erklärt jedoch nicht die unterschiedlichen Angaben dazu anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung. Im Rahmen der summarischen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, das Drängen und die Drohungen hätten nach dem Tod des Vaters begonnen. Dass sich dies nach dem Ableben des Bruders massiv verstärkt hätte, erwähnte sie jedoch nicht (A1/10 S. 4). Umgekehrt lassen ihre Angaben anlässlich D-4694/2009 der Anhörung höchstens erahnen, dass die Drohungen bereits vor dem Tod des Bruders begonnen haben könnten (vgl. A5/18 S. 9 F80, S. 12 F115 und S. 13 F126 sowie F127). Von einer diesbezüglichen klaren Aussage kann keine Rede sein. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sodann nicht geeignet, die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdeführerin habe keine konkrete Personen, über welche sie von den Drohungen erfahren haben wolle, oder sie habe sich nur vage zum Inhalt der Drohungen geäussert, zu widerlegen, da lediglich der Standpunkt der Beschwerdeführerin wiederholt wird. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, wieso sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des (...) noch zwei Monate bei ihrer Schwester aufgehalten haben soll (vgl. A5/18 S. 3), wenn sie tatsächlich eine Zwangsverheiratung befürchtete. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Entschluss, das (...) zu verlassen, gemäss Beschwerdeschrift nicht um einen überstürzten Entscheid handelte, sondern sich die Beschwerdeführerin schon längere Zeit mit dieser Möglichkeit befasste oder befassen musste. Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg bedroht worden sein soll, sie jedoch nichts Konkretes über die Pläne ihrer Onkel zu einer Verheiratung wissen will. Insgesamt ist mit dem Bundesamt davon auszugehen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihren Onkeln bedroht und zum Verlassen des (...) aufgefordert worden zu sein, seien nicht glaubhaft. 5.2 Was auf Beschwerdeebene sodann zur Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere im Osten von Kongo (Kinshasa), ausgeführt wird, ändert nichts daran, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Festnahme, insbesondere auch zum Grund ihrer Festnahme, nicht überzeugen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die vorinstanzlichen Argumente in keiner Weise zu entkräften. 5.3 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. D-4694/2009 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4694/2009 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als D-4694/2009 zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.). Die Vorinsstanz verneinte zudem mit zutreffender Begründung das Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. In der Beschwerdeschrift werden dazu denn auch keine Einwände geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-4694/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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