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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 D-4693/2020

18 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,580 parole·~28 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4693/2020, D-4691/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Töchter C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Iran, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 1. September 2020 / N (…) und N (…).

D-4693/2020, D-4691/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2019. Unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe mit gültigen Schengen-Visa gelangten sie auf dem Luftweg über F._______ und G._______ nach Zürich. Nach einigen Tagen Ferienaufenthalt in Deutschland – mit dem Ziel, dass sich die an H._______ leidende Tochter C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) etwas erholen könne – kehrten sie am 11. September 2019 in die Schweiz zurück und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. September 2019 respektive am 24. September 2019 (betreffend die Beschwerdeführerin 2) erfolgten die Personalienaufnahmen. Die Dublin-Gespräche fanden am 23. September 2019 beziehungsweise am 3. Oktober 2019 (betreffend die Beschwerdeführerin 2) statt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführenden darüber, dass der Abschluss des Dublin-Verfahrens in ihrem Fall nicht absehbar sei, weshalb ihre Gesuche fortan im erweiterten Verfahren behandelt würden. Schliesslich teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2020 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. Daraufhin wurden die Eltern am 6. August 2020 und die beiden Töchter am 7. August 2020 zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein ganzes Leben in E._______ gewohnt und als (…) in seiner eigenen (…) gearbeitet. Zudem habe er dem Vorstand der Moschee I._______ angehört, wo er für die Finanzen zuständig gewesen sei. Das Untergeschoss der Moschee sei den Basij-Kräften und den Sepah zur Verfügung gestellt worden, welche darin eine Station eingerichtet hätten. Die Moschee habe sich teilweise über Spenden finanziert, infolge der verschlechterten Wirtschaftslage aber immer weniger Spenden erhalten und ihre Kosten nicht mehr decken können. Er habe daher dem Vorstand vorgeschlagen, das Untergeschoss zu vermieten. Sie hätten sich mit J._______, dem Leiter der Basij-Station, getroffen und ihn gebeten, die Räumlichkeiten freizugeben. Er sei jedoch nicht einverstanden gewesen und es sei zu einer Diskussion gekommen. Nach dem Gespräch sei er von J._______ mündlich bedroht worden, weil dieser ihn als Verantwortlichen angesehen habe. Zwei bis drei Wochen später, etwa Anfang April 2018, sei ein Freund mit seiner Familie bei ihnen zu Gast

D-4693/2020, D-4691/2020 gewesen. Nach der Verabschiedung sei die Ehefrau mit den beiden Töchtern bereits zum Auto gegangen, während der Freund noch kurz die Toilette benutzt habe. Plötzlich hätten sie Schreie gehört, woraufhin sie nach draussen gerannt seien. Dort hätten sie feststellen müssen, dass der Ehefrau und den Töchtern Säure ins Gesicht gespritzt worden sei. Der Freund habe seine Familienangehörigen umgehend ins Spital gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass ein Motorradfahrer zum Auto des Freundes gefahren sei und ans Fenster geklopft habe. Als die Ehefrau die Scheibe hinuntergelassen habe, habe dieser ein Mittel ins Auto gespritzt, von welchem die Ehefrau und die beiden Töchter schwere Verbrennungen davongetragen hätten. Er vermute, dass er selbst und seine Familie das Ziel des Säureangriffs gewesen seien, weil er ein ähnliches Auto wie sein Freund besitze. Sie hätten den Vorfall bei der Polizei angezeigt, was aber nichts gebracht habe. Sieben bis zehn Tage später habe er per Post eine schriftliche Drohung erhalten und etwa einen Monat später noch eine zweite, was er ebenfalls der Polizei gemeldet habe. Danach hätten sie sich sehr vorsichtig verhalten und er habe seine Familie stets selbst mit dem Auto überall hingefahren und wieder abgeholt. Aufgrund des ganzen Stresses sei seine ältere Tochter an H._______ erkrankt. Sie hätten bereits früher ausreisen wollen, was aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei. B.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) erklärte, sie stamme ebenfalls aus E._______ und habe stets dort gelebt. Sie habe als (…) und vor der Ausreise zwei Jahre lang (…) studiert. Es sei ihnen in der Heimat sehr gut gegangen. Dann habe sich der schreckliche Säureangriff ereignet und einige Monate später habe ihr Ehemann gesagt, sie müssten ausreisen. Sie sei schockiert gewesen und habe nach den Gründen gefragt, woraufhin er ihr von zwei Drohbriefen erzählt habe. Sie hätten zuerst Visa für K._______ beantragt, welche jedoch abgelehnt worden seien. Aus diesem Grund hätten sie Visa für L._______ besorgt, was aber einige Zeit gedauert habe. Schliesslich seien sie im Sommer ausgereist. Etwas Anderes wäre gar nicht in Frage gekommen, da sie habe unterrichten müssen und die Kinder schulpflichtig gewesen seien, weshalb sie nicht einfach während der Schulzeit eine Reise hätten unternehmen können. B.c Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe an der Universität (…) studiert, das Studium jedoch nicht abschliessen können. Sie habe aufgrund der Säureattacke – welche ihre Gäste getroffen, aber eigentlich ihrer Familie gegolten habe – zwar gewusst, dass im Iran eine Gefahr bestehe. Dennoch hätten ihre Eltern erst in der Schweiz gesagt, dass sie nicht mehr in den Iran zurückkehren würden. Nach dem Säureangriff habe ihr Vater

D-4693/2020, D-4691/2020 gesagt, sie müssten sehr vorsichtig sein. Er habe ihnen auch mitgeteilt, er vermute, dass die Sepah hinter dem Angriff stünden. Einige Tage nach diesem Ereignis sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe innert kurzer Zeit viel Gewicht verloren. Der Hausarzt habe festgestellt, dass ihr (…) sei, woraufhin sie ins Spital eingeliefert worden sei. Es sei H._______ diagnostiziert worden und sie habe (…) bekommen. Da es in ihrer Familie keine anderen Fälle von (…) gebe, müsse diese Krankheit durch den erlebten Stress ausgelöst worden sein. B.d D._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) erklärte, sie habe in E._______ die Schule besucht und beabsichtigt, Lehrerin zu werden. Als Grund für die Ausreise schilderte sie ebenfalls den Säureangriff, welcher sie schockiert und bei ihr eine Panikattacke ausgelöst habe. Ihr Vater habe gesagt, dass ihre Familie das eigentliche Ziel dieser Säureattacke gewesen sei. Er habe sie danach angehalten, sehr vorsichtig zu sein, und sie jeweils mit dem Auto überall hingefahren. Zudem hätten sie nicht mehr alleine nach draussen gehen dürfen. Sie habe vor der Ausreise aber nicht gewusst, dass sie nicht in den Iran zurückkehren würden. Vielmehr habe sie gedacht, sie würden für einige Wochen eine Ferienreise nach Europa unternehmen, wie sie dies etwa fünf Jahre zuvor bereits einmal getan hätten. Erst nachdem sie von Deutschland in die Schweiz gekommen seien, hätten ihre Eltern gesagt, dass sie hierbleiben würden. B.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Melli-Karten im Original, die Geburtsscheine der beiden Töchter (in Kopie), Kopien von Bankkarten sowie diverse medizinische Unterlagen – insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2, aber auch in Bezug auf die anderen Familienmitglieder – ein. C. Mit am Folgetag eröffneten Verfügungen vom 1. September 2020 – eine davon betreffend die Eltern und die minderjährige Tochter (N …), die andere betreffend die volljährige Tochter (Beschwerdeführerin 2, N …) – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingaben vom 21. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Ent-

D-4693/2020, D-4691/2020 scheide und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Als Beschwerdebeilagen wurden die angefochtenen Verfügungen und Fürsorgeabhängigkeitserklärungen von allen Beschwerdeführenden eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-4693/2020 (Eltern und minderjährige Tochter, N …) und D-4691/2020 (erwachsene Tochter, N …). Weiter stellte sie fest, dass den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei folglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2020 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4693/2020, D-4691/2020 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der Beschwerdeverfahren D-4691/2020 und D-4693/2020 wurden diese mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-4693/2020, D-4691/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügungen im Wesentlichen damit, dass vorliegend kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Frühjahr 2018 – der mündlichen Drohung durch J._______, dem Säureangriff und den zwei Drohschreiben – und der Ausreise im August 2019 bestehe. Die Beschwerdeführenden hätten nach dem Erhalt des letzten Drohschreibens noch mehr als ein Jahr unbehelligt an ihrem Wohnort gelebt, wobei es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei, welche auf eine Bedrohungslage hingewiesen hätten. Daran vermöchten auch ihre Ausführungen, dass sie sehr vorsichtig gewesen seien, nichts zu ändern. Eine aus objektiver Sicht begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung sei daher zu verneinen. Konkrete Hinweise darauf, dass J._______ die Sepah oder die Basij zum Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer oder dessen Familie gehabt hätten, lägen nicht vor. Zudem fehle es an einem nachvollziehbaren Verfolgungsmotiv. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Forderungen nicht durchgedrungen und die Sepah sowie die Basij würden das Untergeschoss der Moschee weiterhin benutzen, womit ihnen keinerlei Nachteile entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe nie irgendwelche Probleme mit den iranischen Behörden gehabt und sich auch nicht politisch betätigt. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Täterschaft – sowohl hinsichtlich der Drohbriefe als auch des Säureangriffs – beruhten lediglich auf Vermutungen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Säureattacke von den Basij oder den Sepah verübt worden sei und dass diese tatsächlich den Beschwerdeführenden gegolten habe. Weiter sei es nicht verständlich,

D-4693/2020, D-4691/2020 weshalb sie erst fünf Monate nach dem letzten Drohbrief versucht hätten, bei der (…) Botschaft Schengen-Visa zu erhalten, und nach deren Ablehnung weitere neun Monate hätten verstreichen lassen, bevor sie bei der (…) Botschaft Visa beantragt hätten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen von Personen, die einer ernsthaften Verfolgung ausgesetzt seien. Ferner sei zu erwähnen, dass – obwohl bei fehlender Flüchtlingsrelevanz die Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse – die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht gänzlich zu überzeugen vermöchten. Insgesamt lasse sich diesen aber ohnehin keine konkrete, in absehbarer Zukunft drohende Verfolgungsgefahr entnehmen, welche die erforderliche Intensität erreiche und auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Bedrohung durch die Basij und die Sepah sei real und existiere nach wie vor. Es stimme nicht, dass diese nicht kausal zu ihrer Ausreise sei, da es für die Familie keinen anderen Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates gegeben habe. Eine frühere Ausreise sei insbesondere deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beantragung eines Visums im Iran viel länger dauere als in Europa und eine illegale Ausreise aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin 2 keine Option gewesen sei. Zudem sei ihnen von einer Person mit Kontakten zur Botschaft geraten worden, bis zum Ende des Schuljahres zuzuwarten, da die Chancen auf ein Visum höher seien, wenn die Reise in die Schulferien falle. Sodann erweise sich die in der Verfügung getroffene Annahme, dass die Bedrohung nicht mehr aktuell sei, als unzutreffend. Nach dem Angriff sei der Beschwerdeführer mündlich bedroht worden und er habe drei Drohbriefe erhalten. Ausserdem wisse er, dass er unter Beobachtung gestanden habe, da die Leute der Sepah im Iran trotz ziviler Kleidung zu erkennen seien. Sie würden ganz spezielle Motorräder fahren und er habe immer wieder bemerkt, dass ihm solche gefolgt seien oder in der Nähe parkiert gehabt hätten. Die ganze Familie habe grosse Vorsicht walten lassen und der Beschwerdeführer habe möglichst alle Besorgungen ausserhalb des Hauses selbst vorgenommen. Er habe seine Ehefrau und die Kinder jeweils begleitet, wenn sie das Haus hätten verlassen müssen. Auch an einem anderen Ort im Iran wären sie in Gefahr gewesen, da es in ihrer Situation keine sicheren Orte gebe. Weiter würden diese Leute auch nicht – wie es sich das SEM vorstelle – immer sofort zuschlagen, sondern manchmal erst nach einer längeren Zeit angreifen, wobei sie dies oft wie einen Unfall aussehen liessen. Die Polizei habe ihnen nicht weiterhelfen können, da sie erst reagiere, wenn etwas geschehen sei.

D-4693/2020, D-4691/2020 Schliesslich werde am Ende der Verfügung zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage gestellt. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihnen mit grosser Sicherheit etwas zustossen, da sich die "Gefährder" gerade wegen ihrer Flucht bestätigt fühlten und sie früher oder später attackieren würden. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sein. Es lässt sich dabei keine starre zeitliche Grenze festlegen, ab wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten in der Regal als zerrissen gilt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Es gelingt den Beschwerdeführenden vorliegend nicht, glaubhaft zu machen, dass sie begründeterweise befürchten müssten, in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden, welche auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive zurückzuführen wären. 6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich im Frühjahr 2018 ein Säureangriff auf ihre Gäste ereignet habe, wobei sie selbst das eigentliche Ziel dieser Attacke gewesen seien. Letzteres ist jedoch eine blosse Vermutung, welche darauf gründet, dass der Beschwerdeführer kurz vor diesem

D-4693/2020, D-4691/2020 Ereignis mündlich bedroht worden sei und im Anschluss zwei Drohschreiben erhalten habe. Es ist jedoch festzuhalten, dass der letzte Drohbrief im Frühjahr 2018 zugestellt wurde und es danach zu keinen weiteren Vorfällen kam (vgl. SEM-Akte (…)-87/13 [nachfolgend Akte 87], F35 ff. und F62). Die Ausreise erfolgte erst im August 2019 und damit mehr als ein Jahr später. Der zeitliche Kausalzusammenhang muss daher als unterbrochen angesehen werden, zumal die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe für das Zuwarten mit der Ausreise nicht überzeugend erscheinen. Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, dass die Beantragung von Visa im Iran viel länger dauere als in Europa und die Chancen für deren Erteilung höher sei, wenn die Antragstellung in die Schulferien falle. Die Beschwerdeführenden haben jedoch erst im Oktober 2018 und damit mehrere Monate nach dem letzten Drohschreiben überhaupt ein erstes Mal ein Schengen-Visum beantragt. Nach dessen Ablehnung ersuchten sie im Juli 2019 bei der (…) Botschaft erneut um Schengen-Visa, wobei das betreffende Gesuch innerhalb von knapp drei Wochen gutgeheissen wurde (vgl. SEM-Akte (…)-31/7 [nachfolgend Akte 31]). Zudem hatte die Familie bereits im Jahr 2015 ein Touristen-Visum für K._______ erhalten, wobei jenes im März 2015 – und damit gerade nicht während der Sommerschulferien – beantragt und innerhalb von rund zehn Tagen erteilt worden war (vgl. Akte 31). Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, eine frühere Ausreise zu organisieren. Hätten die Beschwerdeführenden tatsächlich befürchtet, dass ihnen unmittelbar Verfolgungshandlungen von Seiten der Basij oder der Sepah drohen, hätten sie wohl kaum das Ende des nächsten Schuljahres abgewartet (vgl. dazu insb. die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Anhörung, SEM-Akte (…)-88/11 [nachfolgend Akte 88], F37), um auszureisen. 6.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise eine Gefahr gedroht hätte. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Bedrohungen – eine mündliche Drohung, der Säureangriff und zwei Drohschreiben – fallen in einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Danach ereigneten sich mehr als ein Jahr lang keine Vorfälle mehr, obwohl die Familienmitglieder weiterhin am gleichen Ort wohnten und ihren Arbeitstätigkeiten respektive ihren Ausbildungen nachgingen. Auch wenn sie dabei grosse Vorsicht walten liessen, erscheint es schwer vorstellbar, dass es den Verfolgern – hätten sie die Beschwerdeführenden tatsächlich angreifen wollen – nicht möglich gewesen wäre, eine weitere Attacke auszuführen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es auch nicht nach-

D-4693/2020, D-4691/2020 vollziehbar, weshalb die Basij oder die Sepah, sofern diese tatsächlich hinter den geltend gemachten Bedrohungen stecken, sich mehr als ein Jahr ruhig verhalten und dann irgendwann einmal plötzlich gegen die Beschwerdeführenden vorgehen sollten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihnen aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Nachteil entstanden ist und sie die Räumlichkeiten der Moschee weiterhin benutzen (vgl. Akte 87, F54). Zwar kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich Verfolger irrational verhalten und auf unverhältnismässige Art und Weise gegen unliebsame Personen vorgehen. Die Tatsache, dass es während rund eines Jahres weder weitere Angriffe noch Drohungen gab, lässt jedoch darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise kein Verfolgungsinteresse vorlag. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach dem Angriff mündlich bedroht worden und habe drei Drohbriefe erhalten. Diese Ausführungen stimmen nicht überein mit seinen Angaben während der Anhörung, bei welcher er von einer einzigen mündlichen Drohung vor dem Säureangriff und zwei Drohschreiben sprach (vgl. Akte 87, F34 ff.). Auch die Beschwerdeführerin 1 erklärte, ihr Ehemann habe ihr von zwei Drohschreiben erzählt (vgl. Akte 88, F32). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebne, dass er von den Leuten der Sepah beobachtet worden sei, wobei er diese anhand ihrer speziellen Motorräder erkannt habe. Bei der Anhörung wurde er gefragt, ob er eine Vermutung habe, wer ihn bedroht habe, und ob es konkrete Hinweise gebe, dass es die Sepah-Kräfte seien. Daraufhin antwortete er lediglich, dass es sich bei seinen Verfolgern um Angehörige der Sepah oder der Basij handeln müsse, weil er zuvor so etwas noch nie erlebt habe (vgl. Akte 87, F57 und F84). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in diesem Zusammenhang nicht erwähnt hat, dass er von Angehörigen der Sepah verfolgt worden sei, die er jeweils an ihren Motorrädern erkannt habe. Den Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Familie unter Beobachtung gestanden hätte (vgl. Akte 88, F49 und F57 f. sowie SEM-Akte (…)-89/14 [nachfolgend Akte 89], F99 f.). Einzig die Beschwerdeführerin 2 erwähnte, dass ihr Vater im Iran gesagt habe, sie müssten aufpassen, weil sie beobachtet würden (vgl. SEM-Akte (…)-40/12 [nachfolgend Akte 40], F36 und F69). Auf die Frage, ob sie dies jemals bemerkt habe, räumte sie jedoch ein, dass sie selbst nichts gesehen habe (vgl. Akte 40, F70). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, er habe stets unter Beobachtung gestanden, während die Beschwerdeführerinnen – mit Ausnahme des Säureangriffs – keinerlei Verfolgungshandlungen

D-4693/2020, D-4691/2020 wahrgenommen und namentlich auch nicht bemerkt haben, dass sie von Personen mit speziellen, ausschliesslich von den Sepah benutzten, Motorrädern verfolgt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unter stetiger Beobachtung der Sepah gestanden hätten. Einerseits erweist sich das betreffende Vorbringen als nachgeschoben. Anderseits ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Sepah den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm erwähnten Konflikts im Frühjahr 2018 über ein Jahr lang beobachten sollten, ohne gegen ihn vorzugehen. 6.6 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte und es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, sich an einem anderen Ort im Iran niederzulassen. Die von ihnen geltend gemachten Probleme sind darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines siebenköpfigen Moschee-Vorstands vorgeschlagen habe, dass die Sepah- und Basij-Kräfte, welche das Untergeschoss der Moschee genutzt hätten, dieses räumen sollen. In diesem Zusammenhang sei es namentlich zu einer Diskussion mit dem Leiter der betreffenden Basij-Station gekommen, welcher ihn danach mündlich bedroht habe (vgl. Akte 87, F33 und F36). Es kam somit zu einer einzigen Auseinandersetzung mit einer lokalen Basij-Station, welche überdies zugunsten der Basij ausging, nachdem diese das Untergeschoss der Moschee nicht verlassen mussten (vgl. Akte 87, F54). Zwar trifft es zu, dass diese Organisation im Iran einflussreich ist und überall ihre Stützpunkte hat. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall dazu geführt hätte, dass er landesweit im Visier der Basij und Sepah-Kräfte steht. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Gründen, weshalb sie nicht an einen anderen Ort im Iran hätten gehen können, sind denn auch als äusserst vage zu bezeichnen (vgl. Akte 87, F83 und Akte 88, F62). Ebenso allgemein gehalten sind ihre Angaben dazu, was sie bei einer Rückkehr befürchteten. So gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei sich sicher, dass sie bei der Ankunft im Iran noch am Flughafen festgenommen würden. Sie konnte jedoch nicht näher ausführen, weshalb dies der Fall sein soll (vgl. Akte 88, F65 ff.). Auch die Beschwerdeführerin 2 führte lediglich aus, bei einer Rückkehr wären sie in Gefahr, ohne nähere Angaben dazu machen zu können (vgl. Akte 40, F57 ff.). Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Bedrohung der Familie im Iran sei real und aktuell und wenn sie zurückkehrten, würde ihnen mit grosser Sicherheit etwas zustossen. Präzisere Angaben dazu werden nicht gemacht und es sind weder konkrete Anhaltspunkte

D-4693/2020, D-4691/2020 noch zureichende Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich diese Befürchtungen bewahrheiten sollten. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

D-4693/2020, D-4691/2020 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen vorliegend jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung (betreffend N …) zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer als (…) mit einer eigenen (…) gearbeitet habe und nach der Rückkehr die Möglichkeit hätte, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über viele Jahre Arbeitserfahrung als (…) und könnte ihrerseits diesem Beruf erneut nachgehen. Beide gaben im Rahmen ihrer Anhörungen an, es sei ihnen in der Heimat wirtschaftlich gut gegangen (vgl. Akte 87, F24 und Akte 88, F32). Die beiden Töchter befanden sich im Zeitpunkt der Ausreise noch in Ausbildung und es ist davon auszugehen, dass sie diese fortsetzen könnten. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akte 87, F25 und Akte 88, F18), welches sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, und in E._______ eine Eigentumswohnung besitzen. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz im Heimatstaat mit Schwierigkeiten verbunden sein können. Angesichts der guten Ausbildung respektive der jahrelangen Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführenden

D-4693/2020, D-4691/2020 ist aber davon auszugehen, dass ihnen dies gelingen wird und sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. 8.3.3 Des Weiteren wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 3 psychische Probleme habe und die Beschwerdeführerin 2 an (…) leide. Namentlich bei letzterem sei nicht sichergestellt, dass im Iran eine angemessene Behandlung möglich sei. Aufgrund der amerikanischen Sanktionen seien viele Medikamente nicht mehr erhältlich und müssten illegal auf der Strasse beschafft werden. Der Beschwerdeführer habe auch schon auf der Strasse (…) kaufen und dann feststellen müssen, dass dieses bereits abgelaufen gewesen sei. Ausserdem verstärke der andauernde Verfolgungsstress die gesundheitlichen Probleme und eine Rückkehr in den Iran würde das Leben der Beschwerdeführerin 2 direkt gefährden. In Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 ist festzuhalten, dass im Arztbericht vom 4. November 2019 eine (…) diagnostiziert sowie festgehalten wurde, dass eine Wiedervorstellung nur bei Bedarf zu erfolgen habe. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin 3 aus, dass es ihr psychisch gut gehe und ihre Beschwerden nach der Einreise durch die für sie neue Situation im Camp ausgelöst worden seien (vgl. Akte 89, F71 ff.). Ferner erklärte sie, sie habe im Iran am Abend des Säureangriffs eine Panikattacke erlitten, wobei sie sich deswegen aber nicht in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl. Akte 89, F77 ff.). Diese psychischen Beeinträchtigungen sind zwar bedauerlich, lassen aber nicht auf eine ernsthafte Erkrankung schliessen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte bei der Anhörung, dass sie im Anschluss an die Säureattacke stark an Gewicht verloren habe. Sie habe sich in ärztliche Behandlung begeben, sei in ein Spital überwiesen worden und habe einen Facharzt konsultieren müssen. In der Folge sei bei ihr (…) diagnostiziert worden und sie habe (…) erhalten (vgl. Akte 40, F40). Auf Beschwerdeebene wird nun erstmals geltend gemacht, dass im Iran das erforderliche (…) nicht immer erhältlich gewesen sei. Es erstaunt, dass dies im Rahmen der Befragungen zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass (...) im Iran – wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung (betreffend N …) unter Hinweis auf einen Bericht des UK Home Office vom November 2019 (Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0) festhielt – grund-

D-4693/2020, D-4691/2020 sätzlich erhältlich ist, auch wenn das iranische Gesundheitssystem gewisse Mängel aufweist. Offenbar war es der Beschwerdeführerin 2 auch möglich, aufgrund ihrer Erkrankung eine Behandlung beim Hausarzt, im Spital und bei einem Facharzt in Anspruch zu nehmen. Sie lebte mehr als ein Jahr lang mit (…) im Iran, wobei sie offenbar – abgesehen von der auf Beschwerdeebne vorgebrachten Behauptung, der Beschwerdeführer habe einmal auf der Strasse (…) beschaffen müssen – das erforderliche (…) stets erhalten hat. Schliesslich haben sich gemäss den vorgelegten Arztberichten ihre (…) in der Schweiz – nach anfänglichen Problemen mit der Einstellung des (…) – etwas gebessert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie die erforderlichen medizinischen Behandlungen wie bereits vor der Ausreise auch im Iran erhalten kann und der Vollzug der Wegweisung keine lebensbedrohliche Veränderung des Gesundheitszustands nach sich zieht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Leben dort mit Stress verbunden gewesen sei, zumal sie bis zur Ausreise hin ihrem Studium nachging, Zukunftspläne hatte und nicht damit rechnete, nach der vorliegenden Reise nicht mehr in den Iran zurückzukehren (vgl. Akte 40, F16 f. und F25). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden – gerade auch in Bezug auf allenfalls notwendige Medikamente – medizinische Rückkehrhilfe beantragen können (vgl. Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Eltern zu Recht als nicht derart gravierend eingestuft hat, als dass diese dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 8.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-4693/2020, D-4691/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung – auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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D-4693/2020, D-4691/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

D-4693/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 D-4693/2020 — Swissrulings