Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4691/2012
Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N _______.
D-4691/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2010 verliess und am 17. Januar 2011 via die D._______, die E._______ und F._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte, dass am 25. Januar 2011 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM ihn am 2. Februar 2012 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend anhörte, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Januar 2011, A5; Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2011, A23; Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2012, A28), dass der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ G._______ schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, er dieser Aufforderung jedoch keine Folge leistete, dass er dem BFM zwar eine sri-lankische Identitätskarte abgab, dass eine Prüfung des Forensischen Instituts Zürich – eine Organisation der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich – indessen ergab, es handle sich bei der in Frage stehenden Identitätskarte um eine Totalfälschung (vgl. Prüfungsbericht vom 26. Januar 2011, A7), dass dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2011 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er daran festhielt, die Identitätskarte sei von den sri-lankischen Behörden so ausgestellt worden (vgl. A10), dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 19. April 2012 eine beglaubigte Geburtsurkunde mit Übersetzung zu den Akten reichen liess,
D-4691/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 17. Januar 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Identitätskarte handle es sich offenkundig um eine Totalfälschung, dass mit Recht davon auszugehen sei, Personen, welche tatsächlich Schutz vor Verfolgung suchten, würden die mit der Gesuchsabklärung betrauten Behörden nicht zu täuschen versuchen, dass die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Täuschungsversuchs generell schwer erschüttert werde, dass es sich darüber hinaus bei den Vorbringen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Flucht vor der sri-lankischen Armee offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, was zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Haft, welche der Flucht vorausgegangen sei, erwecke, dass sich der Beschwerdeführer somit die dem BFM gezeigten Narben beziehungsweise diesen zugrunde liegenden Verletzungen unter anderen als den beschriebenen Umständen zugezogen haben müsse, dass die geltend gemachten Vorbringen demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Haft vom 13. November 2004 bis Dezember 2007 angesichts des Profils des Beschwerdeführers (kein Milizionär der LTTE) keine begründete Furcht vor einer Anschlussverfolgung abgeleitet werden könnte, dass sein Vorbringen, er befürchte, Leute, welche er damals im Spital habe abweisen müssen, würden sich an ihm rächen, ebenso wenig geeignet sei, eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, zumal er nicht gezwungen wäre, sich in der betreffenden Region Sri Lankas aufzuhalten,
D-4691/2012 dass die entsprechenden Vorbringen wegen der fehlenden Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, wobei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen sei, dass er eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen zwei vom 7. September 2012 datierende Schreiben einreichen liess, dass es sich dabei angeblich um Schreiben seiner Mutter und seines Onkels handeln soll, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-4691/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG); dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-4691/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe die sri-lankische Identitätskarte im Glauben eingereicht, es handle sich dabei um ein echtes Dokument, dass das von der Mutter aufbewahrte Original verloren gegangen sei, woraufhin der Onkel eine neue Identitätskarte beziehungsweise ein Duplikat beantragt und dieses der Mutter im Jahr 2007 zugestellt habe, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, die schweizerischen Asylbehörden zu täuschen, sondern bestrebt gewesen sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird, dass im Weiteren ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils (langjährige Gefangenschaft, Familiengeschichte) auf jeden Fall als Flüchtling anzuerkennen, dass eine Wegweisung von Angehörigen der tamilischen Minderheit nach Sri Lanka insbesondere bei Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen sei, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland ausserdem das notwendige familiäre Beziehungsnetz fehle und eine Wegweisung gegen den Grundsatz der Einheit der Familie verstossen würde, dass es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gibt, am Ergebnis des Prüfungsberichts des Forensischen Instituts Zürich zu zweifeln, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung einer gefälschten Identitätskarte seine ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzt,
D-4691/2012 dass die sich in der Beschwerde findende Argumentation im Zusammenhang mit der Identitätskarte mithin als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei, dass solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssten, dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach die dem BFM eingereichte Geburtsurkunde entgegen anderslautender Einschätzung nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass angesichts dessen, wonach seine Identität nicht feststeht, die auf den Namen H._______ ausgestellte Geburtsurkunde ihm ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden kann, dass aus demselben Grund das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu den in der Beschwerde genannten Personen (Mutter, Schwester, Onkel) nicht belegt ist, weshalb der Beschwerdeführer aus den als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 7. September 2012 nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Beweisanträge (Beizug der Asylakten von Mutter und/oder Schwester, Einvernahme dieser zwei Personen und des Onkels als Zeugen, Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses durch ein DNA-Gutachten) in Betracht zu ziehen, dass sich demzufolge die Rüge, das BFM habe einen falschen Entscheid gefällt, als unberechtigt erweist, dass im Weiteren übereinstimmend mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
D-4691/2012 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die hinsichtlich der bei der Schilderung der angeblichen Flucht im Dezember 2007 festgestellten Widersprüche vertretenen Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich unklar ausgedrückt beziehungsweise sei falsch verstanden worden, möglicherweise liege auch ein Übersetzungsfehler vor, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, zumal er nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, dass er auch aus dem Vorbringen, er habe die Schläge bei der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er regelmässig geschlagen worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass aufgrund der Regelmässigkeit der angeblichen Schläge und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer während rund einer Stunde von Soldaten verprügelt worden sein soll (vgl. A23, S. 4 F30), erst recht zu erwarten gewesen wäre, er hätte diesen Umstand auch bei der ergänzenden Anhörung zur Sprache gebracht, dass zwar erfahrungsgemäss nach einem gewissen Zeitablauf Erinnerungslücken auftreten können, doch vor dem Hintergrund, wonach sich die in casu festgestellte Unterlassung auf solche Ereignisse bezieht, welche der Beschwerdeführer als Asylvorbringen geltend macht, eine entsprechende Erwähnung hätte erwartet werden dürfen, dass im Übrigen auch auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet werden kann, da ein solches keinen Aufschluss über die genauen Begleitumstände der Entstehung der Narben geben könnte, dass der Sachverhalt angesichts der Umstände rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nicht über ein derartiges Profil, welches ihn bei einer Rückkehr einem besonderen Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden aussetzen würde,
D-4691/2012 dass weder das Schicksal seiner angeblichen Geschwister I._______ und J._______ noch seine Teilnahme an einer Demonstration in K._______ an dieser Einschätzung etwas ändern können, dass einerseits das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen angesichts der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist, dass andererseits davon ausgegangen werden darf, das blosse Tragen eines Transparents anlässlich der erwähnten Demonstration habe ihn nicht als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, dass es sich somit erübrigt, die im Zusammenhang mit dieser Demonstration in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
D-4691/2012 Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-4691/2012 dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. A5 S. 1/2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Abgabe einer gefälschten Identitätskarte eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass es sich vorliegend um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge während 11 Jahren die Schule besuchte und über einen O-Level-Abschluss verfügt (vgl. A5 S. 1/4), dass diese Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass eine Rückführung ins Heimatland entgegen anderslautender Einschätzung auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Familie darstellt, da – wie bereits erwähnt – das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu den in der Schweiz ansässigen Personen aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist,
D-4691/2012 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4691/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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