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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2017 D-4690/2016

21 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,447 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4690/2016 law/fes

Urteil v o m 2 1 . Juni 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).

D-4690/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin syrischer Herkunft aus C._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 15. August 2014 mit ihrem Vater und reiste illegal in die Türkei. Am 9. September 2014 flog sie von Istanbul nach D._______, wo sie gleichentags im Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2014 die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 12. September 2014 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass und ihre Identitätskarte im Original und je eine Kopie des Familienbüchleins und der Heiratsurkunde sowie eine Kopie des Parteiprogramms der Partiya Dȋmoqrati Kurdistanȋ-Sûriyê (PDK-S; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien auch Al-Parti) und der Universitätszulassung ein. D. Mit Verfügung vom 12. September 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu, wo ihr Mann, F._______, geboren am (…), syrischer Staatsangehöriger, seit dem 30. Mai 2012 wohnte. Am 4. September 2014 wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Am 13. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei seit dem Jahr 2010 in der PDK-S politisch aktiv gewesen und habe mit ihrem Vater, der auch ein politischer Aktivist sei, bei G._______ an Versammlungen teilgenommen. Sie sei interessiert gewesen, die Rechte der Kurden zu kennen. Im Jahr 2010 sei ihr Vater von den syrischen Behörden

D-4690/2016 in seinem Laden vier bis fünf Mal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, die Versammlungen nicht mehr zu besuchen. Seit dem Jahr 2012 sei sie Mitglied der PDK-S und ihre Aktivitäten hätten sich vermehrt. Sie sei in einer Gruppe dafür zuständig gewesen, den Kindern die kurdische Sprache beizubringen, habe für die Frauenrechte gekämpft und Demonstrationen organisiert. Fünf Behördenmitglieder in Zivil seien im April oder Mai 2012 zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Vater mitgenommen. Sie und ihr Vater seien getrennt worden. Sie sei alleine in einem Keller in ein Zimmer gebracht worden, das voller Blutspuren gewesen sei. Am zweiten Tag habe ihr ein grosser, kräftiger Mann in Zivil Angst machen und sie zum Reden bringen wollen, weil sie Rechte für die Kurden gefordert habe. Er habe sie damit bedroht, dass er ihre ganze Familie ins Gefängnis bringen werde. Sie habe aber nichts erzählt. Er habe sie beschimpft und geohrfeigt und verlangt, dass sie mit ihren Aktivitäten für die Partei aufhöre. Vier Tage sei sie in diesem Gefängnis gewesen. Danach sei sie an einen öffentlichen Platz gebracht worden. Sie habe nicht gewusst, wo sie sei. Dann sei sie nach Hause gegangen. Der Vater sei ein paar Tage nach ihr freigelassen worden. Danach habe sie keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Ab dem Jahr 2012 hätten eine Frau und zwei Männer der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheiten) mehrere Male von ihr und ihrem Vater verlangt, der YPG beizutreten, als Wachen an den Checkpoints zu dienen eine Waffe zu tragen und die Aktivitäten für die PDK-S einzustellen. Ihr Vater habe der YPG Geld bezahlt und am 4. Mai 2013 habe sie der YPG ein ärztliches Zeugnis gezeigt, dass sie operiert worden sei, damit sie nicht als Wache dienen müsse. Im Juli 2013 habe die YPG gesagt, dass das ärztliche Zeugnis nicht mehr gelte und darauf beharrt, dass sie an einem Checkpoint diene. Im August 2013 sei eine Freundin an einem Checkpoint durch eine Explosion getötet worden. Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie an diesem Checkpoint Wache halten müsse. Im Juli 2014 sei der Dienst obligatorisch geworden und sie hätte zu diesem Checkpoint gehen müssen, weshalb sie mit ihrem Vater in die Türkei ausgereist sei. Sie reichte einen Parteimitgliederausweis der PDK-S, Kopien von Maturazeugnissen und der Universitätszulassung, ein Sprachzeugnis für die kurdische Sprache, ein Foto mit Parteimitgliedern und ein Foto ihrer Freundin, die als Märtyrerin gestorben sei, ein Arztzeugnis aus Syrien betreffend eine Nasenoperation vom 4. Mai 2013 und je einen Arztbericht des (…) vom 17. September 2014, des (…) vom 12. Oktober 2014 und von der Frauenärztin med. pract. H._______ vom 7. November 2014 ein.

D-4690/2016 F. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 7. Juli 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Einsicht in die Akten B1/6, B2/4, B3/2, B4/1, B5/3, B13/3, B14/7, B16/2, B18/3, B19/2, B20/2, B21/2, B25/1, B26/1, B27/3, B28/1, B29/1, B30/1, B31/1, B32/2, B35/2, B36/2, B37/1, B38/3 und B40/2 zu gewähren [1], eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu den oben aufgeführten Akten zu gewähren [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2016 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7] und sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [8]. I. Am 22. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 2. August 2016, eine Kopie eines Kaderausweises der PDK-S ihres Vaters inklusive deutscher Übersetzung und eine Kopie einer Bestätigung der PDK-S betreffend die Aktivitäten ihres Vaters inklusive deutscher Übersetzung ein.

D-4690/2016 J. Mit Verfügung vom 25. August 2016 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das SEM an, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und nochmals Einsicht in die offenzulegenden Akten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin erhielt die Gelegenheit nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem wurde das SEM aufgefordert, mitzuteilen, ob anlässlich der Anhörung ein Frauenteam anwesend gewesen sei. K. Am 7. September 2016 teilte das SEM mit, anlässlich der Anhörung sei ein gemischtes Team anwesend gewesen, da weder aus den Arztberichten Hinweise für eine geschlechterspezifische Verfolgung hervorgingen, noch anlässlich der BzP eine geschlechterspezifische Verfolgung geltend gemacht worden sei. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. September 2016 durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und machte geltend, das SEM habe immer noch keine Einsicht in die Akten B6/3, B14/1, B15/3, B21/1, B29/3, B30/1, B34/2, B42/2 und B50/1 gewährt. M. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag, es sei Einsicht in die Akten B21/1, B42/2 und B50/1 oder das rechtliche Gehör zu gewähren, ab und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin in die Akten B6/3, B14/1, B15/3, B29/3, B30/1 und B34/2 Einsicht zu gewähren und gab ihnen nochmals Gelegenheit, zu diesen Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. N. Am 20. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. O. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2016 fest, die

D-4690/2016 Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird vorweg gerügt, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen und habe das Akteneinsichtsrecht verletzt. Weiter habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dieses widerrechtliche Ignorieren wiege umso schwerer, als das SEM behaupte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Zudem widerspre-

D-4690/2016 che es dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, zuerst die angebliche Unglaubhaftigkeit zu behaupten und in der Folge lediglich zu argumentieren, die Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Das SEM hätte zwingend die eingereichten Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das SEM habe zudem nicht erwähnt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes vom syrischen Regime gesucht werde. Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, weitere medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen D._______ habe sie medizinisch versorgt werden müssen. Sie habe anlässlich der Anhörungen mehrmals erwähnt, dass sie diverse gesundheitliche Probleme habe. Gemäss Ausführungen von Dr. med. I._______ vom 12. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwindel kollabiert, was wohl auf einen Infekt zurückzuführen sei. Weiter habe Dr. pract. H._______ festgehalten, dass ein dringender Verdacht auf massive Traumatisierung durch Krieg bestehe. Die Patientin leide aufgrund der dramatischen Kriegsereignisse unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlafstörungen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. November 2014, also nur einige Tage nach der ärztlichen Behandlung vom 5. November 2014 stattgefunden habe. In dieser Zeit sei es der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht gegangen, wie dies auch der Arztbericht festgehalten habe: „Aufgrund der dramatischen Kriegsereignisse, die durch Männer geschehen seien, leide die Patientin unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlafstörungen.“ Es wiege schwer, dass das SEM diese Tatsache bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt habe. 3.2 Betreffend die Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie das Recht auf Akteneinsicht machte die Beschwerdeführerin zum einen geltend, dass das SEM ihr keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe. Mit Verfügungen vom 25. August 2016 und 29. September 2016 – mit welchen der Instruktionsrichter das SEM aufforderte, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und der Beschwerdeführerin Einsicht in die dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden Akten zu gewähren – wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei den vorinstanzlichen Akten B21/1, B42/2 und B50/1 um Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb diese nicht der Akteneinsicht unterliegen. Dem

D-4690/2016 ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Das Aktenverzeichnis wurde vom SEM bereinigt, entsprechend die Paginierung angepasst und in die restlichen Akten wurde der Beschwerdeführerin Einsicht gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. 3.3 3.3.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den Sachverhalt nicht vollständig fest und sei willkürlich und nicht rechtsgenüglich begründet worden. 3.3.2 Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei ist sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen und zu würdigen sind, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die verfügende Behörde kann – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Abnahme angebotener Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der

D-4690/2016 Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜL- LER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/ HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes vom syrischen Regime gesucht werde, ist einerseits festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat und andererseits sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen muss. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin das anlässlich der BzP geltend gemachte Ereignis mit ihrem Bruder nicht in Zusammenhang mit ihrer Flucht und anlässlich der Anhörung am 13. November 2014 brachte sie es nicht einmal mehr zur Sprache. Die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel führte das SEM im Sachverhalt vollständig auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.

D-4690/2016 Hinsichtlich des Fotos der Freundin, welche angeblich als Märtyrerin im Dienst der YPG gestorben sei, den Schulzeugnissen, den Identitätspapieren, der Heiratsurkunde und den ärztlichen Unterlagen, verzichtete das SEM auf eine Würdigung. Da es die Glaubhaftigkeit der diesen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachverhalte nicht in Abrede stellte, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen indes auch nicht auf. Die Beschwerdeführerin reichte ferner das Parteiprogramm, ein Sprachzeugnis für die kurdische Sprache, einen Mitgliederausweis und ein Foto, das sie mit Parteimitgliedern zeige, ein, um ihre Mitgliedschaft bei der PDK- S zu belegen. Das SEM erachtete die Parteizugehörigkeit der PDK- S aufgrund ihrer unsubstantiierten Angaben als unglaubhaft, ohne diese Beweismittel, welche durchaus geeignet erscheinen, die behauptete Mitgliedschaft bei der PDK-S zu belegen, zu würdigen. Mit dieser Unterlassung hat das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin haben hingegen aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich keine Bedeutung und sie sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits als unzumutbar erachtet wurde. Allerdings ist festzustellen, dass aus den anlässlich der Anhörung eingereichten Arztberichten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung war und zu Beginn der Anhörung geltend machte, sie habe immer noch Angstzustände und es werde ein Psychiater für sie gesucht (vgl. Akte B36/15 F9 ff.). Die Beschwerdeführerin fing sodann auch während der Anhörung bei der Schilderung der Mitnahme durch die syrischen Behörden an zu weinen (vgl. Akte B36/15 F23 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gesundheitliche Probleme hatte. Aus dem eingereichten Arztbericht vom 7. November 2014 geht zudem hervor dass „aufgrund der dramatischen Kriegsereignisse, die durch Männer geschehen seien, die Patientin unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlafstörungen leide. Angesichts dieser deutlichen Formulierung der Ärztin, die klar auf Ereignisse hinweist, die durch Männer geschehen seien, gehen – entgegen der Meinung des SEM in seinem Schreiben vom 7. September 2016 – aus diesem Bericht konkrete Hinweise für eine geschlechterspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hervor. Das SEM hätte der Beschwerdeführerin zumindest die Frage stellen müssen, ob sie in einem reinen Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört werden möchte. Auf eine Durchführung einer weiteren Anhörung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden, da unabhängig davon, ob die Festnahme durch die

D-4690/2016 syrischen Behörden glaubhaft beziehungsweise unglaubhaft ist, das Vorbringen nicht asylrelevant ist. 3.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Abklärungspflicht verletzt und die Beweismittel unzureichend gewürdigt hat. Das SEM hat damit die Verfügung auch nicht hinreichend begründet, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden muss. Da die geltend gemachten Asylvorbringen aber selbst bei Wahrunterstellung – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – nicht asylrelevant sind, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

D-4690/2016 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei im Laufe der Anhörung mehrfach aufgefordert worden, über ihr persönliches Engagement innerhalb der Partei PDK-S zu berichten und ihre politische Motivation zu begründen. Sie habe gesagt, sie habe Demonstrationen organisiert, den Kindern die kurdische Sprache beigebracht und für die Frauenrechte gekämpft. Ihre Angaben über ihre Tätigkeit innerhalb der Partei seien jedoch mehrheitlich unsubstanziiert ausgefallen. Als ihr die Gelegenheit gegeben worden sei, ausdrücklich über die Organisation von Demonstrationen zu berichten, seien ihre Schilderungen allgemein gehalten und ausweichend gewesen. Wäre sie tatsächlich in der von ihr geschilderten Weise ein Mitglied der Partei gewesen und hätte sie Demonstrationen organisiert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesbezüglich detailliertere Angaben hätte machen können. Gleichermassen seien ihre Äusserungen darüber, wie die Ziele der Partei umgesetzt werden sollten, durchgehend oberflächlich geblieben. Sie habe wiederholt, dass sie für die Rechte der Kurden gekämpft habe. Aus ihren Aussagen sei keine tiefere Auseinandersetzung mit dem Thema ersichtlich, die von einer politischen Aktivistin zu erwarten gewesen wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Parteizugehörigkeit spreche auch die Tatsache, dass sie nicht gewusst habe, welche Rolle ihr Vater innerhalb der Partei gehabt habe. Diese Wissenslücke sei vor allem vor dem Hintergrund, dass sie durch ihren Vater der Partei beigetreten sei, unverständlich. Aufgrund ihrer als unglaubhaft eingestuften Parteimitgliedschaft müsse auch ihr Vorbringen, wonach sie wegen ihres politischen Engagements von den syrischen Behörden verhaftet und bedroht worden sei, als eine Behauptung

D-4690/2016 eingestuft werden. Diese Annahme werde auch durch ihre widersprüchliche Schilderung der Haft bestätigt. So mache sie unterschiedliche Angaben zum Haftort. In der BzP habe sie gesagt, sie sei in einem Polizeiposten in C._______ festgehalten worden. In der Anhörung habe sie hingegen nicht mit Sicherheit gewusst, wo sie in Haft gewesen sei. Weiter mache sie, im Unterschied zur BzP, in der Anhörung nicht geltend, mehrmals von den syrischen Behörden persönlich gesucht worden zu sein. Erst nachdem sie mit ihren Äusserungen aus der BzP konfrontiert worden sei, habe sie diese Verfolgung genannt. In ihrer Stellungnahme zu den aufgezählten Unstimmigkeiten, habe sie diese nicht nachvollziehbar klären können. Weiter mangle es ihrer Schilderung der Haft an Substanz und Logik. So habe sie etwa die Zelle, in der sie vier Tage gewesen sei, nur skizzenhaft beschreiben können. Zudem seien ihre Äusserungen über die Inhalte der Befragungen oder ihr persönliches Befinden oberflächlich geblieben und hätten nicht den Eindruck erweckt, dass sie das geschilderte selbst erlebt habe. Letztlich sei zu erwähnen, dass aus ihren Erklärungen auch nicht ersichtlich geworden sei, welches Interesse die syrischen Behörden gehabt hätten, sie zu verhaften. Ihre Befürchtung, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, vermöge ebenfalls ihren Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. Insbesondere würden ihre widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG auffallen. So habe sie in der BzP angegeben, einen Monat oder zwei Monate vor ihrer Ausreise von der YPG ausgesucht worden zu sein, um an einem Checkpoint zu dienen. In der Anhörung habe sie hingegen gesagt, bereits im Jahr 2012 dazu aufgefordert worden zu sein. Zudem habe sie ihre unterschiedlichen Aussagen zu der Höhe der Geldzahlungen ihres Vaters an die YPG nicht erklären können. Weiter sei sie nicht in der Lage gewesen, zumindest ansatzweise den Rekrutierungsprozess der YPG zu beschreiben. Sie habe keine Angaben dazu machen können, wo sie sich hätte melden sollen. Ausserdem habe sie keine Informationen über die angeblichen Verfolger angeben können. Letztlich sei zu erwähnen, dass die Rekrutierung durch die YPG, auch wenn ihr Vorbringen glaubhaft gewesen wäre, mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 grundsätzlich nicht asylrelevant sei. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. 5.2 In der Beschwerde und den Ergänzungen wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zwar weniger über die Organisation von Demonstrationen gesprochen, dafür sehr ausführlich beschrieben, wie die Demonstrationen abgelaufen seien und was

D-4690/2016 deren Inhalt gewesen sei. So habe sie spezifisch festgehalten, dass ein Ziel gewesen sei, den Frauen das Lesen und Schreiben beizubringen und ihnen allgemein mehr Rechte zuzusprechen. Weiter habe sie detailliert ausführen können, dass immer zwei Tage vor der Demonstration mit Frau J._______ darüber diskutiert worden sei, welche Ziele sie anlässlich der Demonstration hätten verfolgen wollen. Sie habe sich eingehend mit den Themen der Partei auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass ihre Funktion vor allem darin bestanden habe, den jungen Mädchen Kurdisch beizubringen und für die Rechte der Frauen einzustehen. Mit diesem Beitrag habe sie ganz klar die Ziele der Partei umzusetzen versucht. Sie habe beschreiben können, in welcher Abteilung sie gearbeitet habe, wie die Parteibüros aufgebaut gewesen seien, dass sich ihre Gruppe aus neun Personen zusammengesetzt habe und dass Frau J._______ die zuständige Person für ihre Gruppe gewesen sei. Sie habe angegeben, dass ihr Vater die gleiche Funktion gehabt habe wie Frau J._______ und die Gruppe ebenfalls aus neun Personen bestanden habe. Somit stehe fest, dass der Vater eine Führungsposition inne gehabt habe. Einzig über die konkreten Ziele dieser Gruppe habe sie nicht Bescheid gewusst. Hinsichtlich des Haftorts würden die Aussagen des SEM nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen. Einerseits laufe die BzP nur rudimentär und oberflächlich ab und sie habe nur wenig Zeit gehabt, ihre Aussagen auszuschmücken. Deshalb habe sie sich anlässlich der BzP nicht dazu geäussert, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich beim Haftort um ein Gefängnis oder einen Polizeiposten handle. Sie habe aber klar ausgedrückt, dass sie in einem Gefängnis gewesen sei. Allenfalls sei das Gefängnis im Polizeiposten gewesen. Aufgrund dieser Unsicherheit, welche sie an der BzP nicht erwähnt habe, könne aber nicht behauptet werden, sie habe sich betreffend den Haftort widersprüchlich ausgedrückt. Sie habe anlässlich der Anhörung eindeutig ausgesagt, dass sie bereits im Jahr 2010 von den syrischen Behörden persönlich bedroht worden sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erneut betont, dass sie bereits gesagt habe, im Jahr 2010 von den Behörden bedroht worden zu sein. Betrachte man die Aussagen zur Haft, so werde schnell klar, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe, da ihre Aussagen von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien. So habe sie beschrieben, dass sie die Treppe habe hinunterlaufen müssen und in einen Keller gebracht worden sei. Ihr Vater sei an einen anderen Ort gebracht worden. Es habe Blutspuren im Zimmer gehabt, die Decke sei sehr hoch gewesen und sie sei in einem normalen Zimmer untergebracht worden. Schon diesen Aussagen mangle es keinesfalls an Details. Zudem sei sie fähig gewesen, die Personen zu beschreiben, welche sie festgenommen hätten. Es sei offensichtlich, dass sie das Geschilderte

D-4690/2016 selbst erlebt habe. Da sie in Haft nichts ausgesagt habe, habe sie das SEM auch nicht über den Inhalt der Fragen informieren können. Sie habe aber erklärt, dass sie erst am zweiten Tag befragt worden sei und man ihr gedroht habe, dass man ihre Familie ebenfalls inhaftieren werde. Sie habe weiter auch aus dem Grund nichts erzählt, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Vater darunter leiden könnte. Sie sei bereits im Jahr 2012 von der YPG aufgefordert worden, für sie tätig zu werden. Erst im Jahr 2014 sei es für sie obligatorisch worden, für die YPG zu dienen. Diese Situation habe sie anlässlich der Anhörung erklärt. Anlässlich der BzP habe sie keine Zeit gehabt, auf derartige Details einzugehen. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe sich anlässlich der BzP nicht detailliert genug ausgedrückt. Erst der Vorfall im Jahr 2014 sei für sie fluchtauslösend gewesen. An der BzP habe sie ausgeführt, dass sie nicht genau wisse, wieviel ihr Vater der YPG bezahlt habe. Das gleiche habe sie anlässlich der Anhörung gesagt: Es sei unterschiedlich gewesen. Sie sei sich nicht sicher über die Summe dieser Beträge, aber sie wisse, dass er jeweils 4000, 5000 oder 7000 bezahlt habe. Dies bedeute, dass sie bis heute nicht wisse, wieviel ihr Vater der YPG gesamthaft bezahlt habe. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung gehe ganz klar hervor, dass sie sich übereinstimmend und nachvollziehbar geäussert habe. Das SEM verdrehe die Aussagen und konstruiere Widersprüche, was willkürlich sei. Sie habe keine Angaben zum Rekrutierungsprozess machen können, weil sie sich am besagten Checkpoint gar nie gemeldet habe. Sie habe gesagt, es seien eine Frau und zwei Männer der YPG gewesen, die gekommen seien und habe sich noch knapp an deren Namen erinnern können. Deren Funktion habe sie nicht gekannt. Es könne jedoch nicht nachvollzogen werden, weshalb sie über die Funktion hätte informiert sein müssen. Das SEM bringe hauptsächlich vor, die Schilderungen bezüglich ihrer Haft, ihrer Parteimitgliedschaft und der YPG seien unsubstanziiert und widersprüchlich formuliert, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Dagegen habe es sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen. Die Vorbringen seien asylrelevant. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten für die PDK-S sei sie von den syrischen Behörden regelmässig bedroht und im Jahr 2012 sogar inhaftiert worden. Sie habe an zahlreichen Demonstrationen und politischen Anlässen teilgenommen und den Mädchen Kurdisch beigebracht. Kurz vor der Ausreise sei sie von der YPG zum Dienst aufgefordert worden. Sie werde somit vom syrischen Regime und später von der YPG gezielt gesucht und verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde sie erneut ins Visier der YPG und der syrischen Behörden geraten und verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Sie sei als Gegnerin des Regimes identifiziert und habe eine Behandlung zu erwarten, die einer

D-4690/2016 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Der Zwangsrekrutierung durch die YPG habe sie sich nur deshalb entziehen können, weil sie Syrien kurz nach dem Beschluss verlassen habe. Durch die Dienstverweigerung bei der YPG verschärfe sich ihr oppositionelles Profil zusätzlich, da dies als feindliche Gesinnung aufgefasst werde und damit drohe ihr eine unverhältnismässige Strafe. Aus einem Bericht gehe hervor, dass die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union)/YPG, Personen welche mit kurdischen Oppositionsparteien wie die Yekiti-Partei, die KDP-S oder die Azadi-Partei in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhaftet werden. Human Rights Watch bestätige, das exzessive, gewaltsame Vorgehen der PYD gegen „anti- PYD“-Demonstranten und der Bericht von International Crisis Group weise zudem daraufhin, die PYD habe eine Abmachung mit der syrischen Regierung und gehe unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vor. Sie gehöre der kurdischen Minderheit an, was im Fall der Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien zudem sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der YPG gegenüber ihr wecken und verstärken würde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie und ihr Vater seien wegen ihrer Mitgliedschaft und ihrem Engagement für die PDK-S von den syrischen Behörden mehrmals bedroht und im April oder Mai 2012 verhaftet und vier Tage inhaftiert worden. Zudem sei sie von der YPG zur Aufgabe ihrer Mitgliedschaft bei der PDK-S und zum Dienst aufgefordert worden. In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren Teilnahmen an Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei und aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer allfälligen Rückkehr aus der Schweiz sofort das Misstrauen der syrischen Behörden auf sich ziehen würde. 6.2 Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch die syrischen Behörden fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Einerseits geht aus ihren Angaben nicht hervor, was die syrischen Behörden ihr angedroht habe. Gemäss ihren Angaben haben die syrischen Behörden sie beziehungsweise ihren Vater lediglich dazu aufgefordert, sich nicht mehr für die PDK-S zu engagieren. Andererseits gab sie an, sie seien drei bis fünf Mal bedroht worden und die letzte Drohung sei kurz vor der syrischen Revolution 2011 ausgesprochen worden (vgl. Akte B17/13 S. 9). Es handelt sich deshalb nicht um einen asylrelevanten Nachteil.

D-4690/2016 6.3 Die viertägige Inhaftierung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden fand gemäss ihren Angaben im April oder Mai 2012 statt. Sie reiste aber erst zwei Jahre später, Mitte August 2014, aus Syrien aus, hielt sich nach der Freilassung weiter am selben Wohnort auf (vgl. Akte B17/13 S. 6) und hatte keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden. Die Haft im Jahre 2012 ist deshalb zeitlich nicht mehr kausal für die zwei Jahre später erfolgte Flucht Mitte August 2014. Abgesehen von dieser einen Verhaftung hatte die Beschwerdeführerin keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie wegen ihren Demonstrationsteilnahmen für die PDK-S als Regimegegnerin identifiziert worden ist (vgl. Akte B36/15 F48). Die Beschwerdeführerin stand demnach nach ihrer Freilassung im Jahr 2012 bis zur Ausreise nicht mehr im Visier der syrischen Behörden und hatte im Zeitpunkt der Flucht im August 2014 mit keiner asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden zu rechnen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer kurdischen Ethnie im Falle der Rückkehr asylrelevant verfolgt würde. 6.4 Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

D-4690/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2014 in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen ist. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Unter Vorbehalt des in E. 3.3.3 und E. 3.3.4 Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 25. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend sind die Beschwerdeführerin und ihr Kind zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, nicht unbegründet ist (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Von der Kassation der angefochtenen Verfügung wird lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführerin letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen jedoch, die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl.

D-4690/2016 BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1920.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4690/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1920.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-4690/2016 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2017 D-4690/2016 — Swissrulings