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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2009 D-4690/2009

6 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,502 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Jun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4690/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4690/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 30. Januar 2009 befragt (Kurzbefragung) und am 17. Februar 2009 angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise aus der Türkei in Istanbul gelebt. Vor Jahren, als er als Lehrer tätig gewesen sei, sei einmal eine Untersuchung gegen ihn eröffnet worden, da er sich für die kurdische Sache engagiert habe. Diese Untersuchung sei dann zwar eingestellt worden, ihm sei seitdem jedoch eine Anstellung beim Staat verwehrt worden. Ab Ende der 90er Jahre habe er mit seiner damaligen Ehefrau, C._______, als Gärtner in der Villa eines älteren Ehepaares gearbeitet, wo sie auch gelebt hätten. C._______ habe ihn dann wegen D._______, dem Neffen seiner Arbeitgeberin, verlassen, weshalb es 2005 beziehungsweise 2006 zur Scheidung gekommen sei. Daraufhin habe ihn seine Familie insbesondere sein Vater - dazu gedrängt, C._______ und D._______ zu töten, da sie die Familienehre beschmutzt hätten. Da er dies nicht habe tun wollen, habe er seine Familie hingehalten. Im Laufe der Zeit sei jedoch der von seinem Vater auf ihn ausgeübte Druck immer grösser geworden. Zudem sei er von D._______ bedroht worden, da dieser befürchtet habe, von ihm aus Rache umgebracht zu werden. Aufgrund der Druckversuche seiner Familie und wegen D._______, bei dem es sich um einen gefährlichen, einflussreichen Mann handle, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass er unter Nierensteinen sowie aufgrund des Erlebten unter psychischen Problemen leide. Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte zu den Akten. Bei der Anhörung gab er zudem die folgenden in türkischer Sprache verfassten Dokumente den Asylbehörden ab: Eine Kopie einer bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, datiert vom 27. Januar D-4690/2009 2006, sowie eine Kopie einer bei der Polizei eingereichten Strafanzeige, datiert vom 20. Februar 2006. B. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in medizinische Behandlung begab, wurde er vom BFM mit Schreiben vom 2. April 2009 aufgefordert, bis zum 20. April 2009 vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen und diesen dem BFM einzusenden. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehalten, die anlässlich der Anhörung eingereichten Strafanzeigen korrekt und vollständig bis zum 20. April 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. C. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Urologischen Universitätsklinik beider B._______ vom 24. März 2009 ein. D. Am 11. Mai 2009 traf ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 29. April 2009 bei der Vorinstanz ein. E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine deutsche Übersetzung der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, datiert vom 27. Januar 2006, ein. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre- D-4690/2009 terin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 20. Juli 2009, ein. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 21. August 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 18. August 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende D-4690/2009 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift in formeller Hinsicht Einwände gegen die beiden Befragungen und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er ausführt, er habe sich sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung nicht genügend zum Vorfall äussern können, der ihm wiederfahren sei, als er noch als Lehrer gearbeitet habe. So habe er bereits zu Beginn der Kurzbefragung von der Zeit erzählen wollen, als er noch als Lehrer gearbeitet habe, sei aber aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Auch am Ende der Anhörung habe er ausgeführt, er habe anlässlich der ersten Befragung von einem anderen Fall erzählt, auf den heute gar nicht eingegangen worden sei. Dabei habe er den Vorfall gemeint, als er im Dorf als stellvertretender Lehrer tätig gewesen sei. Ihm D-4690/2009 sei jedoch keine Gelegenheit mehr gegeben worden, sich zu diesem Punkt zu äussern, sondern er sei aufgefordert worden, wenn er noch etwas zu sagen habe, dann solle er es aufschreiben und schicken, man gebe ihm die Adresse. 4.2 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. 4.2.3 Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit seiner früheren Lehrertätigkeit anlässlich der Befragungen zutreffen, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers näher zu prüfen sind. 4.2.4 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung von der befragenden Person aufgefordert worden ist, sich kurz zu fassen. Die in der Rechtsmittelschrift sinngemäss erhobene Rüge, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Vorfall äussern können, der ihm wiederfahren sei, als er noch als Lehrer gearbeitet habe, findet im Protokoll jedoch keinen Niederschlag, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus auch zu früheren Festnahmen zu berichten (act. 1/11 S. 6 f.) und er zudem gefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was er schliesslich bejahte (a.a.O. S. 7). D-4690/2009 Bezüglich der Anhörung ist festzustellen, dass es zwar ebenfalls zutrifft, dass dem Beschwerdeführer von der befragenden Person keine Gelegenheit mehr gegeben worden ist, sich zum Vorfall, der sich zugetragen haben soll, als er im Dorf als stellvertretender Lehrer tätig gewesen ist, zu äussern, sondern er aufgefordert worden ist, das, was er noch zu sagen habe, aufzuschreiben und zu schicken. Diese Vorgehensweise der befragenden Person ist in casu nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Asylvorbringen zu äussern (vgl. beispielsweise act. A 10/17, S. 9). Dies auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu diesem Vorfall ausgeführt hat, dass sich aus diesem Ereignis keine Probleme ergeben hätten, ausser, dass ihm in der Folge eine Anstellung beim Staat verwehrt worden sei. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Eine nähere Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht im Wesentlichen auf Widersprüchlichkeit in den Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und sie demzufolge als unglaubhaft erachtet hat, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. D-4690/2009 6.2 Vorab ist in Bezug auf die frühere Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers und das damals Vorgefallene auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach ein Ausschluss von einer Staatsstelle keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Abgesehen davon, dass zwischen der damaligen beruflichen Tätigkeit und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang nicht besteht, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, danach mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A 1/11 S. 6) und hauptsächlich wegen der "Ehrenmordsache" ausgereist zu sein (vgl. act. A 10/17 S. 14). 6.3 Bezüglich der "Ehrenmordsache" ist Folgendes festzuhalten: Der geltend gemachte Druck seitens seiner Familie auf seine Person ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer erfüllt diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung) motivierte Verfolgung geltend macht. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer wegen der Drohung seines Nebenbuhlers bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss seinen Aussagen daraufhin den Nebenbuhler einvernommen, was besagt, dass die türkischen Behörden diesbezüglich tätig geworden sind. Die Behauptung in der Beschwerde, der türkische Staat sei faktisch nicht gewillt, den Beschwerdeführer, weil er Kurde sei, zu schützen, stellt eine unbewiesene Behauptung dar, dies umso mehr, als er sich in Bezug auf den weiteren Verlauf seiner Anzeige desinteressiert und uninformiert zeigte (act, A 10/17 S. 12). Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, das die türkischen Behörden den erforderlichen Schutz dem Beschwerdeführer vorenthalten würden (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 18). 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtlichen Sachverhalt geltend gemacht hat. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-4690/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- D-4690/2009 den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 8.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die D-4690/2009 nach wie vor geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Januar 2009, mithin (...) Jahre, in der Türkei gelebt, wo er viele Jahre als Gärtner beziehungsweise zuletzt in einem Lederunternehmen gearbeitet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Istanbul auch über einen Freundeskreis. Sodann ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, in einem anderen Teil seines Landes Wohnsitz zu nehmen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er leide unter Nierensteinen. Aus dem ärztlichen Bericht der Urologischen Universitätsklinik beider B._______ vom 24. März 2009 ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um den 20. März 2009 einer Steinextraktion an der linken Niere unterzogen hat, die gut verlaufen ist. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass bezüglich des grossen Nierensteins rechts eine Behandlung für Mitte Mai 2009 vorgesehen war, die in der Zwischenzeit erfolgreich durchgeführt worden sein dürfte, zumal auch in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich nichts Gegenteiliges erwähnt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines aktuellen Nierensteinleidens in der Schweiz erfolgreich behandelt worden ist. Da die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatstaat wegen zukünftigen Nierensteinleiden behandelt werden könnte, sollte dies erforderlich sei. Davon ist umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor drei Jahren in Istanbul wegen Nierensteinen operiert worden war (act. A 10/17, S. 8). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift weiter geltend, er leide aufgrund des Drucks, den er erlebt habe, unter grossen psychischen Problemen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, in die Türkei zurückzukehren. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese Aussage mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Abgesehen davon sind psychische Beschwerden auch in der Türkei behandelbar. Somit ist der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. D-4690/2009 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4690/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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