Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4678/2019
Urteil v o m 6 . M a i 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2019.
D-4678/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. A.a Am 14. Juni 2019 wurde sie zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Sie gab an, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische (…) und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Sie habe Afghanistan vor etwa fünf Monaten verlassen und sei via E._______ in die Schweiz gelangt. A.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 31. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM in einem Frauenteam zu ihren Asylgründen befragt. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit ihren Eltern und ihren zwei jüngeren Brüdern zusammengelebt. Ihr Vater habe einen (…) betrieben. Auf Wunsch der Familie habe sie die Schule nach (…) Jahren abgebrochen. Danach habe sie einen Kurs besucht, den die Tochter ihrer Nachbarn für Mädchen angeboten habe. Sie sei dort in Lesen, Schreiben und Gesellschaftskunde unterrichtet worden. Nach etwa zwei Monaten sei ihr etwas zugestossen, aufgrund dessen sie den Kurs nicht mehr habe besuchen können. Seit sie 15-jährig gewesen sei, habe ein Freund (F._______) ihres Vaters, der Freund habe den Ortspolizisten Arbaki angehört, mehrmals um ihre Hand angehalten. Ihre Familie habe dies anfangs nicht ernst genommen. Sie habe auch nicht vorgehabt zu heiraten, sondern weiterlernen wollen, was sie F._______ auch persönlich gesagt habe. Zudem habe F._______ bereits mehrere Frauen gehabt und sei viel älter als sie gewesen, etwa (…)- bis (…)-jährig, weshalb sie ihn nicht habe heiraten wollen. Ihr Vater habe ihre Meinung geteilt und die Anträge abgelehnt. Eines Tages sei sie auf dem Heimweg von dem besagten Kurs von drei Personen in ein Auto gezerrt und in einer etwa zweistündigen Fahrt zu einem baufälligen Haus gebracht worden. Sie sei gefesselt und geohrfeigt worden und die Männer hätten gesagt, sie würden dafür sorgen, dass ihre Familie wegen der verweigerten Heirat mit F._______ ihr Gesicht verliere. Dann sei auch F._______ dazugekommen und habe gesagt, er werde ihr die Ehre nehmen. Als F._______ sie vergewaltigt habe, habe sie das Bewusstsein verloren. Um Mitternacht sei sie kurz aufgewacht und habe gesehen, wie die vier Männer nackt in dem
D-4678/2019 Raum gelegen hätten. Am nächsten Morgen sei sie allein und mit zerrissenen, blutigen Kleidern zu sich gekommen. Sie habe stundenlang geschrien, bis die Polizei gekommen sei und sie in ein Krankenhaus gebracht habe. Dort habe sie Beruhigungsmittel bekommen und sei von einer Hebamme untersucht worden. Die Polizei habe ihre Eltern verständigt und ihre Mutter sei ins Spital gekommen. Sie selbst habe nicht mit der Hebamme oder Ärzten gesprochen, aber ihrer Mutter sei gesagt worden, dass sie vergewaltigt worden sei. Wenn einem Mädchen in Afghanistan so etwas passiere, werde es dafür verantwortlich gemacht. Wenn in ihrem Dorf so etwas geschehen sei, hätten die Bewohner das Mädchen gesteinigt oder an ältere Männer verheiratet. Auch ihre Eltern seien von den Dorfbewohnern aufgefordert worden, sie mit F._______ zu verheiraten, ansonsten sie einen Volksrat einberufen und sie steinigen lassen würden. Ihre Mutter habe sie davor beschützen wollen und deshalb Kontakt zu ihrem im G._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits aufgenommen. Dieser habe dann Geld für eine Fahrt in den G._______ geschickt. Als sie nach vier Tagen aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei sie von ihrer Mutter und ihren Brüdern abgeholt worden. Ihre Mutter habe gesagt, sie solle zu ihrem Schutz die Brüder mit auf die Flucht nehmen. So seien sie zu dritt in ein grosses Fahrzeug gestiegen und in Richtung H._______ gefahren. Ihr Vater habe davon nichts gewusst. Nach etwa einer Stunde Fahrt seien sie jedoch von F._______ respektive dessen Leuten aufgegriffen worden. Ein Auto habe sich vor den Bus gestellt und die Insassen kontrolliert. Sie habe eine Burka getragen, aber ihre Brüder seien erkannt worden. Sie hätten aussteigen müssen und seien in ein Haus gebracht worden, wo sie die Entscheidung des Rates über ihre Bestrafung hätten abwarten sollen. Da ihren Brüdern die Mobiltelefone nicht weggenommen worden seien, hätten sie ihre Mutter anrufen können. Diese habe dann ein Auto gemietet und sie am nächsten Morgen noch vor der Ratsversammlung mit Hilfe des Fahrers befreit. Der Fahrer habe sie und ihre Brüder dann nach H._______ gebracht. Anschliessend seien sie über I._______ illegal in den G._______ ausgereist. Dort habe der Onkel der Mutter ihre Weiterreise in die J._______ organisiert. In der J._______ seien sie nach einem Monat wieder aufgegriffen worden; ein Schlepper, der mit F._______ verwandt gewesen sei, habe F._______ ihren Aufenthalt gemeldet. Sie seien im Hinblick auf eine Übergabe an F._______ festgehalten und geschlagen worden. Nach rund fünf Monaten sei ihnen aber erneut die Flucht gelungen und sie seien nach E._______ weitergereist. Von dort aus sei sie schliesslich allein am 8. Juni 2019 in die Schweiz gelangt. Da ihre Brüder noch minderjährig seien, habe man ihr in E._______ nicht erlaubt, sie mitzunehmen. Während ihres Auf-
D-4678/2019 enthalts in der J._______ habe sie erfahren, dass ihr Vater nach ihrer Ausreise aus Afghanistan getötet worden sei. Ihr Vater sei wütend gewesen, als er erfahren habe, dass die Mutter sie weggeschickt habe. Da F._______ angenommen habe, dass der Vater ihr zur Flucht verholfen habe, habe er ihn zusammengeschlagen, und später sei ihr Vater niedergestochen worden. Zu ihrer Mutter, die nach wie vor in C._______ lebe und (…) weiterführe, stehe sie in telefonischem Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie sich davor, gesteinigt oder mit F._______ verheiratet zu werden. Gesundheitlich gehe es ihr gut. A.d Am 7. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch eine sachverständige Person telefonisch zu ihren landeskundlich-kulturellen Kenntnissen befragt. Gemäss dem am 14. August 2019 erstellten Lingua-Bericht wurde die Beschwerdeführerin im Raum D._______ sozialisiert. A.e Am 23. August 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in einem Frauenteam zu ihren Asylgründen an. In diesem Rahmen informierte die Befragerin die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Lingua-Analyse. Die Beschwerdeführerin nahm dies zur Kenntnis und brachte des Weiteren im Wesentlichen vor, ihr Vater sei nach dem besagten Vorfall wütend gewesen und habe sie nicht mehr sehen wollen. Sie habe C._______ zuvor noch nie verlassen, da ihr Vater, der sehr streng gewesen sei, dies nicht zugelassen habe. Ihre Mutter sei mit zwölf Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden und habe sich für ihre Tochter ein besseres Leben gewünscht. Wie es ihrer Mutter ohne Wissen des Vaters möglich gewesen sei, die Flucht zu organisieren, wisse sie nicht. In dem Auto, das sie nach dem Kurs aufgegriffen habe, seien vier Personen gewesen; drei seien ausgestiegen und hätten sie ins Fahrzeug gezerrt. Während der Fahrt sei sie überall angefasst worden. Die Entführer hätten sie in ein kaputtes Haus in einem Dorf gebracht. Wie lange die Fahrt gedauert habe, wisse sie nicht. Als der Bus auf der Fahrt nach H._______ angehalten worden sei, habe sie gedacht, es handle sich um die Taliban. Es seien aber die Leute von F._______ gewesen, der als Angehöriger der Arbaki und Dorfältesten einflussreich sei. Sie und ihre Brüder seien aus dem Bus gezerrt und in einem schwarzen Fahrzeug – sie auf der Rückbank, die Brüder im Kofferraum – zu einem baufälligen Haus gebracht und dort in getrennten Zimmern eingesperrt worden. Die Männer seien dann weggegangen. Ein Bruder habe ein Mobiltelefon gehabt und damit ihre Mutter angerufen. Diese habe dann mit ihrem Onkel im G._______ gesprochen und dieser habe umgehend Geld für ihre Flucht geschickt. Am nächsten Mor-
D-4678/2019 gen habe ihre Mutter sie dann mit der Unterstützung des Fahrers des gemieteten Wagens befreit und ihr etwas Geld gegeben. Der Fahrer habe sie anschliessend nach H._______ gebracht. Über I._______, wo am Busbahnhof viele Schlepper stehen würden, die einem für wenig Geld in den G._______ bringen würden, seien sie in den G._______ gelangt. Der besagte Onkel ihrer Mutter habe die ganze Reise von Afghanistan bis in die Schweiz finanziert. Der Schlepper, der sie von der J._______ nach E._______ hätte bringen sollen, habe einen ihrer Brüder nach dem Herkunftsort gefragt, und daraufhin F._______ in C._______ angerufen und diesem gesagt, dass er sie gegen ein Entgelt festhalten werde, bis F._______ sie abholen komme. Der Schlepper habe sie dann in eine Garage gebracht, ihre Hände gefesselt und F._______ erneut angerufen. F._______ habe sie am Telefon beschimpft und den Schlepper beauftragt, sie zu schlagen, bis er in der J._______ ankomme. Sie und ihre Brüder seien dann vom Schlepper und ein paar Kurden, die er dabeigehabt habe, geschlagen worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihr die Steinigung oder die Vermählung mit F._______ Sie leide an (…). A.f Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und Beweismittel (Tazkera [Kopie], medizinischer Bericht vom 10. Juli 2019 [Diagnostische Beurteilung: Erfüllung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung {PTBS} nach Gewalterfahrung]), "F2-Formulare" [Medizinische Informationen] vom 21. Juni 2019, 7. August 2019 und 16. August 2019) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Am 2. September 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019, nicht nachvollziehen zu können, weshalb ihr nicht geglaubt werde. Sie habe sich bemüht, das Vorgefallene detailliert zu schildern, obwohl es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen. Das SEM lasse die zahlreichen Realkennzeichen ausser Acht. Ihr psychischer Zustand sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, zumal eine PTBS zu einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führen könne und Vergewaltigungsopfer bekanntermassen oft Probleme hätten, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2019 stellte das
D-4678/2019 SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte. Es beauftragte den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Weiter händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und den von ihr angegebenen Erinnerungslücken aufgrund des Geschehenen sei bei den Befragungen Rechnung getragen worden. Sie sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass sie auch einzelne Sequenzen, an die sie sich besser erinnern könne, ausführlich schildern könne. Ihre Angaben würden jedoch insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn sie das Vorgebrachte (Vergewaltigung aus Rache wegen abgelehnter Heiratsanträge und drohende Steinigung oder Zwangsverheiratung) in dem von ihr beschriebenen Kontext erlebt hätte. Weder die Konsultation der Asylakten der in der Schweiz wohnhaften (Verwandten) noch die Beweismittel (Tazkera, medizinische Berichte) vermöchten zu einer anderen Beurteilung zu führen. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. E. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2019 sowie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-4678/2019 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin, nach zusammenfassender Darstellung ihrer Asylgründe, geltend, eine PTBS könne sich auf das Aussageverhalten einer traumatisierten Person auswirken und sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Bei einer PTBS würden oft Vergesslichkeit und Erinnerungslücken auftreten. Auch sei bekannt, dass Vergewaltigungsopfer regelmässig Probleme hätten, über die Übergriffe zu reden. Das Vorgehen der Befragerin bei der Befragung vom 31. Juli 2019, bereits nach wenigen Fragen im Anschluss an die freie Erzählung der Gesuchsgründe ein Time-out vorzuschlagen, weil sie der Auffassung gewesen sei, sie (die Beschwerdeführerin) könne "gar nichts detailliert erzählen", habe etwas erstaunt. Aus Sicht der Rechtsvertretung habe sie die Erlebnisse, unter Berücksichtigung der traumatisierenden Wirkung solcher Vorkommnisse, genügend detailliert geschildert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Lingua-Analyse durchgeführt worden sei. Es scheine, als ob die Vorinstanz ihr von Beginn weg nicht geglaubt habe. Die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten würden teilweise nebensächliche Punkte betreffen und seien durch ihren damaligen psychischen Zustand erklärbar. Sie sei während ihres Aufenthalts im Krankenhaus unter Schock gestanden und habe beim ersten Fluchtversuch nur mitbekommen, wie ihre Mutter mit dem Busfahrer gesprochen habe. Über die Finanzierung der Weiterreise sei sie nicht informiert gewesen. Erst beim zweiten Fluchtversuch habe sie von ihrer Mutter etwas Geld für die Weiterreise erhalten. Die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl Entführer könne sie sich nur durch ihre emotionale Aufwühlung bei der Erstbefragung erklären. Bei der Anhörung vom 23. August 2019 habe sie mehrfach gesagt, dass sie sich nicht erinnern könne. Auch habe sie darauf hingewiesen, dass sie wegen Schlafstörungen oft müde sei. Des Weiteren habe sie am Tag der Anhörung Bauchschmerzen gehabt. Trotzdem sei es ihr gelungen, das Erlebte substanziiert und lebensnah zu schildern. Die Würdigung des SEM erscheine einseitig. Elemente, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, seien unberücksichtigt geblieben. Sie habe ihre Gefühle und Wahrnehmungen geschildert und sei während der Erstbefragung sehr bewegt gewesen, was auf ihre psychische Not bei der Erzählung des Erlebten hinweise. Auch die Wiedergabe von Gesprächen in der direkten Rede sowie das Erwähnen von Nebensächlichkeiten seien als Realkennzeichen zu werten. Die Flucht aus C._______ und den Aufgriff in der J._______ hätte sie nicht so detailliert beschreiben können, wenn sie es nicht selbst erlebt hätte. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausbilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit in Betracht fallen würden, bilde ein bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu berücksichtigendes Indiz. Auch
D-4678/2019 wenn es sich bei der im ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2019 geschilderten Lebensgeschichte nur um die Wiedergabe der damaligen Anamnese handle, falle doch auf, wie gut das dort Berichtete zu ihren im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen passe. Sie habe sich durch ihre Flucht einer Zwangsheirat mit ihrem Verfolger beziehungsweise einer Steinigung als Folge der Vergewaltigung durch F._______ entzogen, und sei deshalb an Leib und Leben bedroht. Bei ihrem Verfolger handle es sich um einen Arbaki und gleichzeitig Dorfältesten, der viel Einfluss habe. Ausreichende staatliche Schutzmassnahmen seien in Afghanistan nicht vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative habe sie nicht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. September 2019 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es überrasche, wie die Rechtsvertretung die Befragungssituation im Nachhinein anders beurteile. Im damaligen Zeitpunkt sei sie mit dem Time-out einverstanden gewesen. Das Time-out sei zugunsten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden. Aus dem Protokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zuvor der Ansicht gewesen sei, bereits alles erzählt zu haben. Die Fachspezialistin habe daraufhin das Time-out vorgeschlagen, damit die Rechtsvertretung die Gelegenheit erhalten habe, der Beschwerdeführerin die Wichtigkeit einer detaillierten Schilderung ihrer Asylgründe darzulegen. Das SEM habe durchaus eine Gesamtbeurteilung der Aussagen und Beweismittel vorgenommen, indem es unter anderem die Realkennzeichen in den Aussagen in Relation zu den individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gesetzt und beurteilt habe. Erlebnisbasierte Schilderungen würden eine signifikante Dichte an Realkennzeichen enthalten und sich daher durch eine erhöhte Aussagequalität auszeichnen. Die Gesamtbeurteilung habe gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, bei der freien Schilderung der Asylgründe und auf Nachfragen zu den Kernelementen ihrer Vorbrin-
D-4678/2019 gen Aussagen mit einer signifikanten Dichte an Realkennzeichen zu machen. Auch unter Berücksichtigung der PTBS respektive deren Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und der in der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme aufgeführten Passagen, würden die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen würden, nicht überwiegen. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr Gelegenheit ein, innert sieben Arbeitstagen eine Replik einzureichen. J. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2019 entgegnete die Beschwerdeführerin, die Rechtsvertretung habe es nicht als angezeigt erachtet, sich zum Timeout zu äussern, weil sie dieses nicht als Nachteil erachtet habe, sondern die Zeit für eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin habe nutzen können. Das Time-out an sich werde auch nicht kritisiert, sondern nur darauf hingewiesen, dass dessen früher Zeitpunkt etwas erstaunt habe. K. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 17. Januar 2020 zu den Akten (Diagnosen: PTBS, […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4678/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die in der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2019 implizit erhobene formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
D-4678/2019 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das von der Befragerin bei der Befragung vom 31. Juli 2019 vorgeschlagene Time-out und das Einholen einer Lingua-Analyse würden auf eine Voreingenommenheit der Vorinstanz ihr gegenüber hindeuten. Diese Rüge erscheint unbegründet. Die Durchführung einer Herkunftsanalyse spricht nicht für eine Voreingenommenheit der Vorinstanz, zumal die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich eine Kopie einer Tazkera eingereicht hatte. Auch aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit der befragenden Personen oder eine angespannte Befragungsatmosphäre. Hinsichtlich des Time-out bei der Befragung vom 31. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. Oktober 2019 selbst, dass sie dieses nicht als Nachteil erachtet habe. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. In den Befragungsprotokollen finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, sie wäre aufgrund der psychischen Verfassung oder körperlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen, die Gründe, welche sie aus ihrer Sicht zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, darzulegen. Die Beschwerdeführerin gab in der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2019 selbst an, sie habe das Erlebte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz der psychischen (PTBS) und körperlichen (Müdigkeit, Bauchschmerzen bei der Anhörung) Beschwerden umfassend schildern können. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4678/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von F._______ und (wahrscheinlich) weiteren Per-
D-4678/2019 sonen wegen abgelehnter Heiratsanträge von F._______ vergewaltigt worden sei und ihr danach die Steinigung oder Zwangsvermählung mit F._______ gedroht habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch unter Berücksichtigung, dass Gewaltopfer Erinnerungslücken aufweisen und Schwierigkeiten bekunden können, über Erlebtes zu sprechen, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin den aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an ihren Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung durch F._______ respektive die Dorfbewohner im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Widersprüche in ihren Aussagen seien nicht erheblich, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar verständlich, dass die Ausreise aus dem Heimatland und das Zurechtfinden hierzulande für die Beschwerdeführerin emotional belastend waren, aber es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, sie wäre aufgrund der psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, ihre Asylgründe darzulegen. Wie sie in der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2019 selbst anführte, hat sie die Umstände, die sie zur Flucht aus Afghanistan bewogen hätten, schildern können (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 3.3), und die erheblichen Ungereimtheiten in den Angaben zu ihrer Verfolgungssituation lassen sich nicht allein mit allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen oder emotionaler Aufwühlung bei der Erstbefragung erklären. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht schlüssig. So blieben beispielsweise ihre Angaben zu den Verfolgern äusserst vage ("er" respektive "F._______" beziehungsweise "sie" respektive "die Leute von F._______" [vgl. bspw. vorinstanzliche Akten Vorhaben 1043335-25 F93). Bei wem es sich bei den "Leuten von F._______" konkret gehandelt habe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben (vgl. 1043335-25 F97). Sie wich Fragen wiederholt aus, kam stattdessen auf die allgemeine Lage in Afghanistan zu sprechen (vgl. 1043335-25 F52 [Vergewaltigungsopfern drohe generell die Steinigung oder Zwangsheirat mit dem Täter], 1043335-25 F57 [Frauen seien in Afghanistan nicht frei]), gab Gespräche und Aussagen von Personen in direkter Rede wieder, obwohl sie selbst nicht dabei gewesen sei und den genauen Wortlaut somit gar nicht kennen kann (vgl. bspw. 1043335-25 F97 [F._______ habe dem Mullah in der Moschee gesagt, "Entweder muss sie gesteinigt werden oder an mich
D-4678/2019 verheiratet werden"], 1043335-25 F56 [ihr Vater habe gesagt, "Du hast unsere Ehre befleckt und wegen dir haben wir unser Gesicht verloren" {laut der Beschwerdeführerin habe sie ihren Vater nach dem Vorfall aber gar nicht mehr gesehen und nicht mehr mit ihm gesprochen}], 1043335-25 F84 [wörtliche Aussagen des Vaters zur Mutter nach der Flucht der Beschwerdeführerin], 1043335-36 F39 [wörtliche Wiedergabe des ersten Telefonats des Schleppers in der J._______ mit F._______, das aber nicht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe]), und relativierte als Fakten dargestellte Angaben dann als Vermutungen ihrerseits (vgl. 1043335-25 F123 [Tötung des Vaters durch F._______]). Dieses Aussageverhalten vermag gesamthaft betrachtet nicht zu überzeugen. Wie es F._______ oder dessen Leuten gelungen sein sollte, kurze Zeit nach Abfahrt der Beschwerdeführerin aus C._______ den richtigen Bus ausfindig zu machen beziehungsweise überhaupt von ihrer Abreise Kenntnis zu erlangen, nachdem nebst ihrer Mutter niemand, nicht einmal ihr Vater davon gewusst habe, ist nicht ersichtlich. Kaum zu überzeugen vermag auch, dass die Entführer nicht überprüft hätten, ob die Beschwerdeführerin und ihre Brüder im Besitz von Mobiltelefonen gewesen seien. Unabhängig davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Brüder in der Lage gewesen sein sollten, der Mutter den Ort ihrer Festhaltung exakt anzugeben, nachdem sie doch im Kofferraum eines Wagens und somit ohne Sicht auf die Umgebung und den zurückgelegten Weg in ein Dorf transportiert worden seien. Kaum vorstellbar ist des Weiteren, wie es der Mutter in nur wenigen Stunden gelungen sein sollte, einen Fahrer für den nächsten Morgen zu finden und über Nacht einen Geldtransfer von ihrem Onkel im G._______ zu ihr nach Afghanistan zu organisieren und dies alles erst noch vor ihrem Ehemann zu verheimlichen. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Festhaltung in der J._______ nicht zu überzeugen. Dass der dortige, vom Onkel der Mutter im G._______ beauftragte Schlepper ausgerechnet mit F._______ verwandt und darüber hinaus trotz der grossen räumlichen Distanz über die Vorkommnisse in Afghanistan (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch F._______) detailliert im Bild gewesen sein soll, ist schwer zu glauben. Hätte F._______ tatsächlich von dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der J._______ gewusst und sie zurückholen wollen, wäre anzunehmen, dass er dies in den Monaten, in denen der Schlepper die Beschwerdeführerin festgehalten habe, getan hätte. Die aktenkundigen Arztzeugnisse vermögen die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Laut dem aktuellen Arztbericht vom 17. Januar 2020 leidet die Beschwerdeführer an einer PTBS und einer (…). Hierzu ist festzustellen, dass die fachärztliche Diagnose nicht in Frage gestellt wird, indes ist die Beurteilung der Fragen des Bestehens der
D-4678/2019 Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die vorliegende Diagnose vermag die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungssituation (Verfolgung durch F._______) nicht zu belegen. Die Diagnose lässt per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der PTBS zu. Ein schlüssiger Nachweis über die spezifische Ursache der Traumatisierung, die der PTBS zugrunde liegt, vermag die Diagnose nicht zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass das festgestellte psychische Leiden der Beschwerdeführerin auf in Afghanistan (oder auf dem Weg nach Europa) erlebte Ereignisse wie sexuelle Misshandlungen zurückzuführen ist, jedoch können diese und insbesondere deren Hintergrund allein durch die Diagnose PTBS nicht als erstellt erachtet werden. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und die besagte Diagnose vermag die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens geschilderte Verfolgungssituation (Verfolgung durch F._______ nach Ablehnung Heiratsantrag) nicht zu belegen. 5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. September 2019 der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläu-
D-4678/2019 figen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung getragen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4678/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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