Abtei lung IV D-4676/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Türkei, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4676/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. April 2005 auf dem Landweg an Bord eines TIR- Fahrzeugs. An einem ihm unbekannten Ort setzte er die Reise in einem Minibus fort, mit welchem er am 19. April 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 2. Mai 2005 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 10. Mai 2005 fand im dortigen Empfangszentrum eine erste Befragung statt. Am 18. Mai 2005 wurde er - ebenfalls in (Ort) - durch das Bundesamt direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus (Ort) in der Provinz (Name) und habe seit dem Jahr 1993 in (Ort) gewohnt und dort in der Textilbranche gearbeitet. In jenem Jahr habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, diesem jedoch nie Folge geleistet, da er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Im Zeitraum von 1996 bis 2000 habe er sich unter den falschen Personalien B._______, und in der Folge bis zum Jahr 2005 unter der ebenfalls falschen Identität C._______ versteckt gehalten. Seit Januar 2004 habe gegen ihn ein Abwesenheitshaftbefehl bestanden, was sein Onkel väterlicherseits erfahren und seinem Bruder mitgeteilt habe. In der Folge habe es in seinem Dorf Razzien der Polizei gegeben, letztmals im Februar 2005. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich bei seinem Cousin in (Ort) aufgehalten, bis er von der Kantonspolizei aufgegriffen wurde und in der Folge um Asyl nachsuchte. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2005 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlings- D-4676/2006 eigenschaft. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den gegen ihn erlassenen Abwesenheitshaftbefehl zu substanziieren und habe auf Nachfrage hin erklärt, seine Asylgründe stützten sich allein auf Vermutungen und er kenne die Ereignisse nur vom Hörensagen. Mithin fehlten insgesamt konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf eine Verfolgung wegen Unterstützung der Guerilla beziehungsweise der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK). Sodann erstaune seine Aussage, wonach er es nicht für nötig erachte, in Erfahrung zu bringen, was seitens der Behörden gegen ihn vorliege. Bekanntermassen gingen die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen politische Vergehen verdächtige Personen vor. Vor diesem Hintergrund sei die angedeutete Interesselosigkeit des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu qualifizieren. Für diese habe er keine Begründung gegeben. Auch seine angebliche Unterstützung der PKK beziehungsweise Guerilla sei nicht plausibel, da er sich, mehrfach auf seinen interessantesten Einsatz angesprochen, auf lediglich allgemeine Aussagen beschränkt habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht selbst erlebt habe. In der von ihm dargestellten Form könnten die Asylgründe von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. Die bei tatsächlich verfolgten Personen bestehende subjektive Prägung der Wahrnehmung fehle bei ihm. Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung auch in der Türkei ausschliesslich aus militärrechtlichen und staatlich legitimen Motiven, weshalb dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurden eine Zwischenverfügung des Staatssicherheitsgerichts (DGM) (Name), ein Abwesenheitshaftbefehl und eine Anklageschrift im Original samt Übersetzungen und einem in (Ort) abgesandten Zustellcouvert sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. D-4676/2006 Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die eingereichten Dokumente seien einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden und hätten sich alle als Totalfälschungen erwiesen. Vor diesem Hintergrund werde auf eine weitere Beurteilung der Beschwerdegründe verzichtet. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2005 wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen, vom BFM festgestellten und in der Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 nicht erwähnten Fälschungsmerkmale bekanntgegeben. So dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der türkischen Verfahrensordnung gar nicht im Besitz des im „Original“ eingereichten Abwesenheitshaftbefehls sein. Hinweise auf eine Totalfälschung bestünden auch in Bezug auf die angegebenen Geschäftsnummern aller drei Dokumente. Darüber hinaus weise der Stempel der Anklageschrift insoweit Fälschungsmerkmale auf, als die sachliche Zuständigkeit der dort aufgeführten Behörde tatsächlich nicht gegeben sei. Ebenso würden sich bei sämtlichen eingereichten Dokumenten Fälschungsmerkmale in Bezug auf die diese ausstellenden Amtspersonen ergeben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme gesetzt. F. Am 28. Juli 2005 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an der Echtheit der Dokumente fest. Diese seien ihm von seinem in (Ort) wohnhaften Bruder gesandt worden, welcher mit einem ihm unbekannten Anwalt in Elbistan Kontakt aufgenommen habe, der die Dokumente seinerseits von den dortigen Behörden erhalten habe. Zu den Fälschungsmerkmalen könne er sich nicht äussern. Er werde versuchen, über seinen Bruder in Kontakt mit diesem Anwalt zu treten und von ihm eine schriftliche Erklärung zu erhalten. G. Mit Eingabe vom 18. August 2005 ergänzte der Beschwerdeführer D-4676/2006 seine Stellungnahme vom 28. Juli 2005 und reichte ein Schreiben eines Anwalts aus (Ort) im Original sowie ein dort abgesandtes Zustellcouvert zu den Akten. Dazu führte er aus, er habe das Anwaltsschreiben über seinen Bruder erhalten. Darin bestätige der Anwalt, dass er die eingereichten Dokumente seinem Bruder ausgehändigt habe. Falls das BFM - worum er ersuche - Kontakt mit dem Anwalt aufnehme, sei dieser bereit abzuklären, weshalb die Geschäftsnummern nicht übereinstimmten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4676/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die drei gleichzeitig eingereichten Dokumente nicht früher einreichen können, da er sie zuerst habe beschaffen müssen. Sein Bruder habe sie bei einem Anwalt organisiert und ihm in der Folge zugestellt. Daraus sei ersichtlich, dass er wegen der Unterstützung der PKK gesucht und angeklagt werde und mithin in der Türkei gefährdet sei. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, soweit sie die auf der Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen betreffen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). 4.2.1 Zudem dürften die vom Beschwerdeführer auf Rekursebene eingereichten Dokumente (Abwesenheitshaftbefehl, Anklageschrift, Zwischenverfügung des DGM (Name)) von der Vorinstanz gestützt auf die von ihr vorgenommene Dokumentenanalyse zu Recht als Totalfälschungen qualifiziert worden sein. Daran vermögen die Ausführungen D-4676/2006 in den beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 und 18. August 2005 nichts zu ändern (Sachverhalt, Bst. F und G). Zum einen ist er nicht in der Lage, sich zu den Fälschungsmerkmalen zu äussern. Zum andern ersucht er die Asylbehörden zwar, mit dem Anwalt in der Türkei wegen der Geschäftsnummern der Dokumente direkt Kontakt aufzunehmen. Darauf kann jedoch verzichtet werden, zumal es sich dabei lediglich um eines von mehreren Fälschungsmerkmalen handelt. Der diesbezüglich sinngemäss gestellte Beweisantrag wird deshalb abgewiesen. 4.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Abwesenheitshaftbefehl vom [Datum], Anklageschrift vom [Datum], Zwischenverfügung des DGM (Name) vom 1[Datum]) sind daher einzuziehen. 4.2.3 Nach dem Gesagten wurden die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen Unterstützung der PKK geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. 4.3 Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt, Bst. B). 4.3.1 So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Perso- D-4676/2006 nen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). 4.3.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. 4.3.3 Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. D-4676/2006 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asylrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). D-4676/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-4676/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er besitzt in der Türkei, wo (Familienangehörige) wohnhaft sind, ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem war er nach Abschluss der Primarschule seit dem Jahr 1993 bis zu seiner im April 2005 erfolgten Ausreise in die Schweiz in (Ort) wohnhaft und dort in der Textilbranche erwerbstätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit April 2005, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-4676/2006 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hat mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorliegende Beschwerde rückblickend betrachtet nach Eingabe der eingereichten Dokumente als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Ziels drei gefälschte Dokumente einreichte und an deren Echtheit trotz gegenteiligem Ergebnis der vorinstanzlichen Dokumentenanalyse festhielt, ist die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen mithin zu verdoppeln und vor dem Bundesver- D-4676/2006 waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4676/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Abwesenheitshaftbefehl vom [Datum], Anklageschrift vom [[Datum] und Zwischenverfügung des DGM (Name) vom 1[Datum]) werden eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14