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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2016 D-4675/2015

3 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,718 parole·~34 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4675/2015

Urteil v o m 3 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesch, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).

D-4675/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Bangladesch. Nach eigenen Angaben lebte er seit seinem Schulabschluss im Jahr 2012 in Dhaka. Am 13. Mai 2013 verliess der damals Minderjährige sein Heimatland und flog über D._______ zunächst nach Rom. Von dort habe ihn ein Auto nach Como und am 23. Mai 2015 weiter in die Schweiz gebracht, wo er gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ einreichte. Am 5. Juni 2013 fand im EVZ E._______ seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. April 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er am 5. Juni 2013 dem Kanton F._______ als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender zugeteilt. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer keine identitätsbelegenden Papiere ein. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus einer christlichen Familie und gehöre schon seit seiner Kindheit dem [Christliche Jugendbewegung] an. Nach seinem High School Abschluss sei er im Juni 2012 nach Dhaka gezogen, wo er im christlichen Studentenwohnheim "[Name]" gewohnt habe. Ein älterer Freund, den er beim [Christliche Jugendbewegung] kennengelernt hatte, habe einen Blog gehabt, in dem er über die schwierige Situation der Christen in Bangladesch und über die Diskriminierung von religiösen Minderheiten durch die Muslime berichtet habe. Der Freund habe die Texte geschrieben und er selbst habe für den Blog fotografiert, sie seien ein Team gewesen. Blogger seien in Bangladesch sehr gefährdet. Die islamistische Gruppierung "Hefazat-e-Islam" habe ihn und seine Freunde [im Jahr 2013] überfallen und ein Molotow-Cocktail auf sie geworfen. Zwei seiner Freunde seien schwer verletzt worden. Er selbst sei an der Schulter verletzt worden. Sie hätten alle im Krankenhaus behandelt werden müssen. Am 5. Mai 2013 habe es grosse Unruhen in Dhaka gegeben. Er habe für den Blog fotografiert. Seit er am Blog mitgearbeitet habe, sei er unter Beobachtung gestanden. Auch seine Familie habe verschiedentlich Probleme gehabt. Muslime aus dem Nachbardorf hätten gedroht, ihnen das Haus und das Grundstück in B._______ wegzunehmen. Bereits im Juni 2010 sei sein älterer Bruder nach einem Cricket-Finale von Moslems angegriffen worden. Der Bruder habe sich kritisch über Moslems geäussert, was ein Cousin seinen muslimischen Kollegen verraten habe. Der Bruder sei deshalb verprügelt worden.

D-4675/2015 C. Am 23. Dezember 2013 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers in seinem Namen dessen Geburtsurkunde, ein Referenzschreiben des [christliche Jugendbewegung], verschiedene Zeugnisse und Diplome betreffend die studentischen Aktivitäten im Rahmen des [christliche Jugendbewegung] sowie Ausdrucke mit Fotos, welche der Beschwerdeführer für den Blog gemacht habe und einen Memory-Stick mit weiteren Fotos und Videoaufnahmen zu den Akten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am unter der Adresse (…) registrierten Blog beteiligt gewesen sei. Der Blog sei Teil einer Bewegung, welche einerseits die Aufarbeitung der Vorkommnisse von 1971 behandle, sich andererseits aber auch für die Modernisierung des Landes einsetze. Die Anliegen vermischten sich und auch die Behörden hätten willkürliche Vorwürfe zu den Handlungsmotiven der einzelnen Blogger gemacht. D. In der Anhörung vom 22. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Teil der Protestbewegung gegen die Islamisten gewesen. Es habe am 5. Februar 2013 begonnen. Er habe mit seinem Freund G._______ für den Blog gearbeitet. Sie hätten Fotos und Beiträge gegen die Islamisten ins Netz gestellt. Sein Bild sei auch im Internet gewesen, jetzt jedoch nicht mehr. [Im Jahr 2013] sei er mit zwei Kollegen vom Hostel zu einem Laden gegangen, auf dem Weg hätten Unbekannte ein Molotow-Cocktail auf sie geworfen. Er habe den Arm ausgekugelt und sei am Bein verletzt worden und fast taub geworden. Er und seine Freunde seien ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er aus Angst nicht mehr ins Hostel zurückgekehrt, sondern habe bei seinem Onkel gewohnt, dieser habe viele Verbindungen, da er für internationale Organisationen tätig gewesen sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, diese sei ohnmächtig und er wisse auch nicht, wen er hätte anzeigen sollen. Von seinem Freund G._______ habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste der Islamisten stehe, er werde beschuldigt, ein Atheist zu sein und man fordere seinen Tod. Obwohl seine Fotos nach dem Vorfall [im Jahr 2013] im Internet gelöscht worden seien, ebenso wie die namentlichen Verweise auf ihn als Fotografen, sei sein Name bereits bekannt und registriert gewesen und er habe grosse Angst, dass er – wie bereits viele Blogger – ermordet oder einfach verschwinden würde. Auch seine Eltern und Verwandten im Dorf hätten Probleme bekommen. Er vermute, ein Cousin väterlicherseits habe ihn verraten, da man mit ihm im Streit um ein Stück Land liege. Zwar verstünden seine Eltern wenig vom Bloggen, aber es sei bekannt gewesen, dass er bei einem Blog mitgemacht habe. Die Islamisten seien gegen die Christen und wollten ihre http://our71.wordpress.com/

D-4675/2015 Rechte beschneiden. Die Minderheiten in Bangladesch seien sehr bedroht. Viele lebten in ständiger Angst, Christen würden sich nicht mehr in die Kirche trauen. Sein Freund G._______ habe das Land verlassen wollen. Seine Eltern hätten auch ihm dazu geraten. Es sei schwierig gewesen, ein Visum zu erhalten, am 13. Mai 2013 habe es endlich geklappt. Sein Onkel habe das Visum, einen Schlepper und die ganze Reise organisiert. E. Am 23. April 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist bei G._______ zu erkundigen, ob noch Kopien oder Ausdrucke der inzwischen gelöschten Blogseiten vorhanden seien, auf denen der Beschwerdeführer gezeigt oder namentlich genannt werde. F. Am 12. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter zwei Ausdrucke von Blogseiten ein, auf denen der Beschwerdeführer als Fotograf genannt wurde. Des Weiteren reichte er Fotos ein, die den Beschwerdeführer gemeinsam mit G._______ bei christlichen Jugendveranstaltungen in Dhaka zeigten. Am 14. Mai 2014 leitete der Rechtsvertreter die elektronischen Links an die Vorinstanz weiter. G. Am 20. Februar 2015 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das SEM und führte aus, er wolle am 11. August 2015 eine Lehrstelle (…) antreten und ersuchte darum, rechtzeitig den für eine Ausbildung nötigen Aufenthaltsstatus zu erhalten. Zum Beleg seiner beruflichen Fortschritte legte er verschiedene Zeugnisse und Bestätigungen vor. H. In gleicher Sache wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 erneut an die Vorinstanz. Er reichte einen CNN-Artikel über gefährdete Blogger in Bangladesch ein sowie Belege für seine Schnupperlehre (…) und ersuchte um einen baldigen Entscheid. I. Am 3. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz auf, zwar seien die Probleme von Bloggern in Bangladesch bekannt, jedoch verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes Profil. Er habe nie selbst etwas

D-4675/2015 geschrieben sondern nur seine Fotos von diversen Ereignissen weitergegeben. Es lägen keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung vor. Der Angriff, bei dem er verletzt worden sei, sei von Unbekannten verübt worden und könnte auch im Zusammenhang mit der tags zuvor stattfindenden Demonstration stehen und nicht gezielt gegen ihn erfolgt sein. Bei dem Umstand, dass sein Name angeblich auf einer Liste des Hefazat-e Islam stehe, handle es sich um reine Mutmassung aufgrund der Aussage seines Freundes G._______. Tatsächlich existiere eine Liste von Bloggern, jedoch sei diese gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht von dieser Gruppierung erstellt worden. Schliesslich falle auch auf, dass er seine Aktivitäten für den Blog in der Erstbefragung aktiver dargestellt habe als in der Anhörung. Betreffend die Vorbringen hinsichtlich der Probleme der Familie sei festzuhalten, dass diese keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, es seien private Probleme. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit möglich sei, Schutz der staatlichen Behörden zu erhalten. Nach Länderinformationen hätten diese nach den Ermordungen der Blogger jeweils Ermittlungen aufgenommen. Die Vorbringen erfüllten die Anforderungen von Art. 3 AsylG damit nicht. Da in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung vorbringen könne, sei dieser zulässig, zumutbar und möglich. Der Entscheid wurde am 7. Juli 2015 eröffnet. J. Am 29. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und ersuchte sinngemäss um dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er weitere Ausdrucke aus dem Blog seines Freundes mit Fotos ein, auf denen man ihn selbst beim Fotografieren sieht sowie die Internet-Adressen des Blogs. Er erwähnte auch, dass seinem Freund G._______ inzwischen in [europäisches Land] Asyl gewährt worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 26. August 2015 einbezahlt. L. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 hielt das SEM an der Abweisung fest. Die eingereichten Links seien bereits im Entscheid vom

D-4675/2015 3. Juli 2015 berücksichtigt worden, ebenso wie die Beiträge über die Gefährdung von Bloggern in Bangladesch. Auch der Umstand, dass G._______ in [europäisches Land] Asyl erhalten habe, ändere nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Profil habe, welches ihn im Heimatland gefährde. M. In der Replik vom 30. September 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es sei naiv zu glauben, dass die Morde an Bloggern in Bangladesch nichts mit ihm zu tun hätten. Die Blogger-Szene sei klein und jeder, der an Aktivitäten gegen die Islamisten Teil habe, gelte als Gegner des Islams und sei gefährdet. Die Hefazat-e Islam sehe es geradezu als ihre Pflicht an, kritische Personen umzubringen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf einen Bericht der BBC von Anfang August 2015. Die Regierung unternehme nichts zum Schutz Andersdenkender, sie stehe unter Druck der Islamisten. Der Umstand, dass der Freund G._______ in [europäisches Land] Asyl erhalten habe, sei auch für sein Verfahren relevant, da sie den Blog gemeinsam geführt hätten. G._______ habe geschrieben und er selbst habe Fotos geliefert. In der Blogger-Szene seien sie als Duo bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer verwies auch auf sein kirchliches Engagement und reichte weitere Foto-Ausdrucke ein, welche ihn bei christlichen Veranstaltungen zusammen mit G._______ zeigten. N. Am 8. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und wies auf seine Integrationsbemühungen und seinen Wunsch, eine Lehre als (…) zu absolvieren, hin. Er bat um eine möglichst schnelle Gutheissung seiner Beschwerde. O. Am 9. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf weitere Übergriffe gegen Minderheiten, Aktivisten und andere, welche sich den militanten Islamisten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in den Weg stellten. Er reichte zum Beleg Zeitungs- und Internetberichte ein sowie die Kopie einer ihn betreffenden Bestätigung des Pfarrers der (…) Kirchgemeinde in H._______, vom 7. April 2016, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kirchgemeinde sei und sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, er sei als Blogger, kirchlicher Aktivist und als Christ allgemein in Bangladesch sehr gefährdet.

D-4675/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und

D-4675/2015 grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff., BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei als Beteiligter an einem islamkritischen Blog gefährdet. Die Bloggerszene in Bangladesch sei klein und man kenne ihn. Nach Auskunft seines Freundes G._______, der inzwischen in [europäisches Land] Asyl erhalten habe, stehe sein Name auf einer Liste der Islamisten, die ihm nach dem Leben trachteten. Es sei bekannt, dass er Fotos für den Blog seines Freundes gemacht habe, diese seien mit dem Vermerk seines Namens im Internet veröffentlicht worden. Erst [im Jahr 2013] habe man diese gelöscht, nachdem er überfallen worden sei. Er gehöre zur christlichen Minderheit in Bangladesch und habe sich seit seiner Kindheit in einem christlichen Jugendverband engagiert. Er sei bereits einmal von den Islamisten überfallen und verletzt worden, diese betrachteten ihn als Feind des Islams und wollten ihn umbringen. An die Behörden könne er sich nicht wenden, diese vermöchten die Blogger nicht zu schützen. Die Islamisten übten Druck auf die Behörden aus. 4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, weil sie die Vorbringen nicht für asylbeachtlich erachtete. Nach ihrer Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer nicht das Profil eines gefährdeten Bloggers weil er nie selbst geschrieben, sondern lediglich Fotos geliefert habe. Das SEM hielt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf einer Todesliste der Islamisten figuriere, für reine Spekulation, die er nicht zu belegen vermocht habe. Deshalb – und da ferner die geschilderten Vorbringen im Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie ebenfalls nicht asylrelevant seien – drohe ihm keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. 5. Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht der Beschwerdeführer zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend. Seine Gefährdung beruht auf dem Umstand, dass er sich durch die Mitarbeit am Blog seines Freundes vor seiner Ausreise aus Bangladesch exponiert hatte und angesichts der aktuellen Umstände in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in den Fokus von islamistischen Organisationen geraten ist, die in den letzten Jahren wiederholt und grausam gegen Mitglieder der Bloggerszene http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/11 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4

D-4675/2015 vorgegangen sind. Ein weiteres Gefährdungsmerkmal liegt im Umstand, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der christlichen Minderheit in Bangladesch ist und sich im christlichen Jugendverband engagierte. 5.1 Blogger, die sich negativ gegenüber dem Islam oder anderen religiösen Gruppen äussern, sind in Bangladesch gefährdet (vgl. zum Ganzen den Bericht des New York Times Magazine, The Imperiled Bloggers of Bangladesh, vom 29.12.2015, www.newyorker.com/magazine/2015/12/21/the-hitlist, abgerufen am 13.09.2016). Amnesty International berichtete in seinem Jahresbericht 2015, dass im Berichtszeitraum neun säkulare Blogger angegriffen wurden, fünf davon erlagen ihren Verletzungen (vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World's Human Rights – Bangladesh, 24.02.2016, https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF, abgerufen am 13.09.2016). Die Morde erfolgten jeweils nach dem gleichen Muster, die Opfer wurden in der Öffentlichkeit mit Macheten oder ähnlichen Waffen angegriffen und „zu Tode gehackt“ (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC] News, Bangladesh bloggers: Clear pattern to killings, 12.05.2015, www.bbc.com/news/world-asia-32708975, abgerufen am 13.09.2016). Die Bedrohung der Blogger-Szene in Bangladesch ist noch immer anhaltend. Am 17. April 2016 berichtete Spiegel-online über die Ermordung des Online-Aktivisten Nazimuddin Sama, der auf dem Heimweg von der Universität mit Macheten umgebracht wurde (vgl. Spiegel Online, Bangladesch: Angreifer töten Blogger mit Macheten, vom 07.04.2016, www.spiegel.de/politik/ausland/bangladesch-blogger-in-dhaka-mit-macheten-ermordet-a-1085944.html., abgerufen am 10.05.2016). Am 25. April 2016 wurden zwei weitere Menschen zu Tode gehackt, darunter der Herausgeber eines Schwulen-und-Lesben-Magazins (vgl. Spiegel Online, Bangladesch: Homosexuellen-Aktivist getötet, 25.04.2016, www.spiegel.de/panorama/justiz/bangladesch-homosexuellen-aktivist-zu-tode-gehackt-a-108- 9200.html, abgerufen am 10.05.2016). 5.2 In Bangladesch formierte sich anfangs der 2000er Jahre eine Bloggerszene, die sich zunächst in Chatforen für Menschenrechte, Demokratie und Gleichberechtigung engagierte und später auf der Website „Mukto- Mona“ (Bengalisch für ‘‘Freidenker“), die von Avijit Roy, einem U.S.-Bürger bangladeschischer Abstammung, gegründet wurde. Avijit Roy wurde im Februar 2015 auf offener Strasse erstochen, als er in der Universität von Dhaka sein neues Buch vorstellen wollte. Der Einfluss der Blogger war zunächst gering, stieg jedoch beträchtlich an, als es drei Jahre später möglich http://www.bbc.com/news/world-asia-32708975 http://www.spiegel.de/politik/ausland/bangladesch-blogger-in-dhaka-mit-macheten-ermordet-a-1085944.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/bangladesch-blogger-in-dhaka-mit-macheten-ermordet-a-1085944.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/bangladesch-blogger-in-dhaka-mit-macheten-ermordet-a-1085944.html http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bangladesch-homosexuellen-aktivist-zu-tode-gehackt-a-108-9200.html http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bangladesch-homosexuellen-aktivist-zu-tode-gehackt-a-108-9200.html http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bangladesch-homosexuellen-aktivist-zu-tode-gehackt-a-108-9200.html

D-4675/2015 wurde, in Bengali zu schreiben und der Zugang zum Internet erleichtert wurde. In der Blogosphäre von Bangladesch stehen sich inzwischen militante Atheisten und islamische Fundamentalisten gegenüber. Berichten zufolge werden in den Blogs häufig auch Morddrohungen ausgesprochen (vgl. Agence France Press, Bangladesh arrests three atheist bloggers, 02.04.2013, www.globalpost.com/dispatch/news/afp/130402/-bangladesharrests-three-atheist-bloggers, abgerufen am 10.05.2016). Die meisten säkularen Blogger sehen sich mit der (inzwischen) verbotenen Partei Jamaat-e-Islami konfrontiert, deren Mitglieder neu als Hefazat-e-Islam auftreten (vgl.: New York Times Magazine, The Imperiled Bloggers of Bangladesh, a.a.O.). Die Morde an Bloggern in Bangladesch stehen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Protesten in der Hauptstadt Dhaka im Februar 2013, deren Auslöser die Verurteilung von muslimischen Kriegsverbrechern des Unabhängigkeitskrieges von 1971 war, die nach Meinung vieler zu milde ausgefallen war. Berichten zufolge war das Urteil gegen einen Kriegsverbrecher von 1971 jedoch nicht der alleinige Grund für die Demonstrationen in Dhaka. Quellen berichten, dass bangladeschische online-Aktivisten massgeblich an der sogenannten Shahbag-Bewegung beteiligt waren (vgl. dazu auch die Darstellung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 8.4.2, 8.4.3). Die Blogger der Internetplattform „Freidenker“ hätten Hunderttausende, vor allem junge Menschen mobilisiert, die unzufrieden mit der Regierung und ihren mangelnden Perspektiven in Bangladesch gewesen seien. Das Tribunal für die Kriegsverbrecher von 1971 habe für sie ein Ventil bedeutet. Tagelang hätten sie die Hauptstadt lahm gelegt (vgl. Deutschlandfunk, Blutiger Kulturkampf in Bangladesch, 24.11.2015, www.deutschlandfunk.de/islamisten-gegen-blogger-blutiger-kulturkampf-inbangladesch.- 724.de.html?dram:article_id-=337803, abgerufen am 29.03.2016). Zehn Tage nach dem Shahbag-Protest wurde der Blogger und Aktivist Ahmed Rajib Haider auf offener Strasse ermordet. Ein weiterer Blogger, Asif Mohiuddin, war im Januar 2013 mit Messern angegriffen worden (vgl. Freedom House, Freedom on the Net 2015 – Bangladesh, 02.11.2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-net/2015/bangladesh, abgerufen am 13.09.2016). Beobachter sehen die seit Jahren andauernde politische Krise in Bangladesch als eine der Ursachen für die zunehmende Radikalisierung der Opposition. Experten führen die wachsende Bedrohung der säkulären Blogger durch radikale Islamisten auf die seit Jahren anwachsende Radikalisierung der Gesellschaft zurück. Islamistischer Extremismus trete in http://www.globalpost.com/dispatch/news/afp/130402/-bangladesh-arrests-three-atheist-bloggers http://www.globalpost.com/dispatch/news/afp/130402/-bangladesh-arrests-three-atheist-bloggers

D-4675/2015 Bangladesch seit den frühen 1990er Jahren auf, als bengalische Mudjaheddin-Kämpfer aus Afghanistan zurückgekehrt seien. Auch seien bangladeschische Gastarbeiter in den Golf-Staaten mit radikal-islamischem Gedankengut in Berührung gekommen. Privat finanzierte Koranschulen seien Brutstätten des Islamismus und würden von atheistischen und säkular eingestellten Bloggern scharf kritisiert (vgl. Vice News, Trapped Between Murder and Repression: Life as an Atheist Blogger in Bangladesh, 09.12.2015, https://news.vice.com/article/trapped-between-murderand-repression-life-as-an-atheist-blogger-in-bangladesh, abgerufen am 13.09.2016). Die Jamestown Foundation unterscheidet in ihrem Beitrag zur islamistischen Gruppe Ansarullah Bangla Team, welche die Verantwortung für die Attacken auf Blogger übernimmt, zwei Islamisierungswellen. Neben der Rückkehr von bengalischen Dschihadisten aus Irak und Afghanistan zwischen 1999-2005, habe die Einrichtung des Tribunals für die Kriegsverbrecher von 1971 seit 2010 durch die regierende Awami League der Radikalisierung Vorschub geleistet (vgl. Jamestown Foundation, A Profile of Bangladesh’s Ansarullah Bangla Team, 07.08.2015, www.jamestown.org/programs/tm/single/?tx_ttnews[tt_news]=44262&c-Hash=2fd840f4f3-adf3e2434d9d312ff1ed7d, abgerufen am 13.09.2016). Die BBC machte in ihrem Bericht vom August 2015 darauf aufmerksam, dass die Blogger von den Islamisten als Atheisten verurteilt würden, was jedoch nur auf einige zutreffe. Andere würden die Religion nicht in Frage stellen, setzten sich jedoch für eine Trennung von Religion und Staat ein (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], 'Nowhere is safe': Behind the Bangladesh blogger murders, 07.08.2015, www.bbc.com/news/blogs-trending-33822674, abgerufen am 13.09.2016). 5.3 Als Reaktion auf die Shabhag-Proteste organisierte die radikal islamische Gruppierung Hefazat-e-Islam für den 5. und 6. April 2013 mit ihren Anhängern einen „Langen Marsch” von den Städten Chittagong, Sylhet und Rajshahi in die Hauptstadt Dhaka, um ihren 13-Punkte Plan mit Forderungen zu propagieren, darunter die Todesstrafe für die Herabsetzung des Islams (vgl. Deutsche Welle, Bangladesh tense ahead of Islamist march, 5.4.2013, www.dw.com/en/bangladesh-tense-ahead-of-islamistmarch/a-16723915, abgerufen am 13.09.2016). Im Zuge dieses „Long Marches“ kam es zu Ausschreitungen zwischen den Anhängern von Hefazat und den Aktivisten der Awami League, mit Verletzten und einem Todesopfer (vgl. Dhaka Tribune, Hefazat-e-Islam clash with opponents, 7.04.2013, www.dhakatribune.-com/bangladesh/2013/apr/07/hefazat-e-islam-clash-opponents, abgerufen am 17.05.2016). http://www.dhakatribune.-com/bangladesh/2013/apr/07/hefazat-e-islam-clash-opponents http://www.dhakatribune.-com/bangladesh/2013/apr/07/hefazat-e-islam-clash-opponents

D-4675/2015 5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, am 7. April 2013 auf dem Weg vom [Wohnheim] zu einem Laden überfallen worden zu sein. Unbekannte hätten ein Molotow-Cocktail auf ihn und seine Freunde geworfen. Sie seien verletzt worden und hätten im Spital behandelt werden müssen. Er habe die Schulter gebrochen, beziehungsweise ausgerenkt (vgl. act. A16/18, F. 32, sowie Fotoausdruck auf dem Datenträger, Beweismittel 9, vom 22. April 2014). Er vermute Anhänger des Hefazat-e-Islam seien hinter diesem Überfall gestanden. Es sei aber nur ein unbedeutender Angriff gewesen, daher sei darüber nicht berichtet worden. Aus Angst habe man auch im Blog nicht darüber geschrieben. Er sei aus Furcht auch nicht ins Hostel zurückgekehrt, sondern habe sich bei seinem Onkel aufgehalten (vgl. ebenda, F. 72 – 77). Er habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Polizei bereits vier Blogger festgenommen hatte, die etwas gegen den Islam geschrieben hatten (vgl. ebenda, F. 102 – 104). Er habe auch nicht gewusst, gegen wen er hätte Anzeige erstatten sollen, die Polizei habe auch keine Macht gegen diese Leute (ebenda, F. 128). 5.5 Am 5. Mai 2013 fand ein weiterer „Long March“ statt, in dem rund 200'000 Anhänger der Hefazat-e-Islam-Bewegung über die großen Zufahrtstraßen in die Hauptstadt Dhaka eingezogen. Sie planten das Zentrum der Metropole zu besetzen und den Alltag lahmzulegen, um die Erfüllung ihrer 13 Forderungen zu erzwingen. Zu diesen zählten die Einführung der Todesstrafe für Gotteslästerung, die Wiedereinführung der Bezugnahme auf Allah in der Verfassung und eine strikte Geschlechtertrennung sowie das Ende der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Ferner forderte Hefazat-e-Islam verpflichtenden islamischen Religionsunterricht und die Beschränkung der Aktivitäten christlicher Missionare. Vor der grössten Moschee des Landes kam es zu Strassenschlachten mit der Polizei, bei denen hunderte Menschen verletzt wurden und mindestens 22 Menschen ums Leben kamen. Hefazat-Funktionäre drohten der Regierung in Reden mit einem Umsturzversuch, falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden (vgl. Tagesanzeiger, Tote bei Protesten für Blasphemiegesetz, 6.5.2013, www.tagesanzeiger.ch/ausland/asien-und-ozeanien/p-Tote-bei-Protestenfuer-Blasphemiegesetzp/story/20693706; Die Welt, Atheisten sollen hängen – Islamisten laufen Amok, 6.5.2013, www.welt.de/politik/ausland/article115933954/Atheisten-sollen-haengen-Islamisten-laufen-Amok.html, abgerufen am 13.05.2016). Der Beschwerdeführer hat am 22. April 2014 einen Datenträger eingereicht, auf dem sich Fotos, aufgenommen am 5. Mai 2013 mit einem (…) Handy, befinden sowie Videos die ebenfalls vom gleichen Tag und demselben Handy stammen. Es finden sich auf dem Datenträger noch weitere Fotos von einer anderen Kamera (Nikon), welche http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/asien-und-ozeanien/p-Tote-bei-Protesten-fuer-Blasphemiegesetzp/story/20693706 http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/asien-und-ozeanien/p-Tote-bei-Protesten-fuer-Blasphemiegesetzp/story/20693706

D-4675/2015 den Beschwerdeführer selbst am 5. Mai 2013 zeigen. Das Gericht hält es für erstellt, dass der Beschwerdeführer bei den Protesten am 5. Mai 2013 in Dhaka vor Ort war und das Geschehen gefilmt und fotografiert hat. Kurze Zeit später hat er das Land verlassen. 5.6 Das SEM hat in seinem Entscheid die Gefährdung von Bloggern in Bangladesch nicht in Frage gestellt, es erachtete jedoch das Profil des Beschwerdeführers für nicht exponiert genug, und bezweifelte daher, dass er in den Fokus der Islamisten geraten sei und ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohen könnte. Grundsätzlich zweifelte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht an, verwies allerdings darauf, dass er zunächst in der BzP seinen Beitrag am Blog als gewichtiger dargestellt habe als nachher in der Anhörung. Auch sprach die Vorinstanz dem Angriff auf den Beschwerdeführer am 7. April 2013 die Zielgerichtetheit ab, da dieser durch Unbekannte erfolgt sei. Schliesslich scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich die Existenz einer Todesliste von Bloggern für seine Vorbringen zu Nutze habe machen wollen, da im Entscheid ausgeführt wird, die Liste sei nicht von der Organisation erstellt worden, welche der Beschwerdeführer als Urheberschaft genannt habe und es sei eine reine Mutmassung, dass er selbst auf dieser Liste stehe. 5.7 Nach Auffassung des Gerichts hat der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen, für den islamkritischen Blog seines älteren Freundes G._______ fotografiert zu haben (vgl. act. A16/18, F. 51-62). Er konnte seine Aktivitäten im Laufe des Verfahrens durch die Vorlage von Ausdrucken des Blogs und die Vorlage von Videos belegen. Es finden sich im Blogarchiv noch immer vereinzelte Hinweise auf sein Mittun, selbst wenn – wie von ihm behauptet – davon auszugehen ist, dass die Hinweise auf seine Urheberschaft an den Fotos im Blog gelöscht wurden, nachdem er am 7. April 2013 überfallen worden war (vgl. act. A 16/18, F. 75, 107/108, 130). Mindestens an einer Stelle im Blog-Archiv wird sein Name noch immer als Quelle genannt, auf mehreren Fotos des Blogs ist er zu sehen und damit auch zu identifizieren. Am Ende dieser englischsprachigen Archiv- Seite im [Blog] findet sich zudem ein Kommentar vom 20. Juli 2015, in dem den Bloggern gedroht wird: (…) (vgl. Ausdruck des Blogarchivs, abgerufen am 17.05.2016). Der Freund des Beschwerdeführers, G._______, zeichnet für verschiedenste Blogeinträge verantwortlich. Auf einer seiner Seiten findet sich auch ein englischsprachiger Kommentar des Beschwerdeführers, unter dem Namen I._______ vom 5. Mai 2014. Auch die Aufnahmen auf dem eingereichten Datenträger zeigen, dass er bei Protesten vor Ort war,

D-4675/2015 fotografierte, filmte und selbst fotografiert wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer damit identifizierbar geworden. Der Umstand, dass auch noch zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch ein Drohkommentar auf der Blog-Seite gepostet wurde, auf der sich seine Namensreferenz und sein Foto befinden, zeugt davon, dass sich die Situation nicht beruhigt hat und er nach wie vor gefährdet ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein besonders prominent hervorstechendes Mitglied der Blogger-Szene war und ist, so ist jedenfalls festzuhalten, dass sich im Internet noch immer Spuren auf seine Aktivitäten finden lassen und seine kritische Haltung ersichtlich wird, was angesichts der radikalisierten Stimmung gegen Personen, welche von den Islamisten als Gegner erachtet werden, durchaus genügender Anlass sein dürfte für weitere Übergriffe. 5.8 Als Christ und Mitarbeiter an einem islamkritischen Blog erfüllt der Beschwerdeführer das Profil einer Person, welche von den Islamisten als Gegner betrachtet wird, weil er eine andere religiöse und politische Weltanschauung vertritt. Der Beschwerdeführer war seit früher Jugend ein aktives Mitglied der christlichen Jugendbewegung und hat belegen können, dass er an zahlreichen kirchlichen Jungenaktivitäten aktiv teilgenommen hat. Der Umstand, dass er auf dem Weg von seinem [Wohnheim] überfallen wurde, zeigt mindestens, dass die Islamisten den Bewohnern des [Wohnheims] feindlich gesonnen sind und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Angreifer gezielt ihn treffen wollten. Dass der Beschwerdeführer seine Angreifer, welche den Molotow-Cocktail warfen, nicht kannte, bedeutet – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – mitnichten, dass der Angriff nicht zielgerichtet gegen ihn erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat den Überfall hinreichend detailliert und nachvollziehbar beschrieben und seine Verletzung (…) mit einem Foto belegt. Dass er in der BzP zunächst von vier Personen, welchen der Überfall gegolten habe, später in der Anhörung jedoch nur von drei Personen gesprochen hat (vgl. A16/18, F. 138 – 140), vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht zu erschüttern. 5.9 Die Vorinstanz bezweifelte ferner, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste der Islamisten stehen könne. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, diese Information durch seinen Freund G._______ erhalten zu haben. Gemäss Berichten existieren Listen von Bloggern, welche von islamistischen Gruppen erstellt wurden. Die BBC berichtete nach dem Mord am Blogger Niloy Neel im August 2015 über eine entsprechende Liste

D-4675/2015 von 84 atheistischen Bloggern, die im Jahr 2013 ursprünglich von islamistischen Gruppierungen erstellt worden sei, um sie an die Regierung weiterzugeben, mit der Aufforderung, die Blogger wegen Blasphemie anzuklagen (vgl. BBC, Bangladesh blogger Niloy Neel hacked to death in Dhaka, 07.08.2015, www.bbc.com/news/world-asia-33819032, abgerufen am 13.09.2016). Die Liste wurde anonym auch an viele Zeitungen verschickt. Laut dem Beitrag im New Yorker Magazine vom Dezember 2015 standen vier der sechs im Jahr 2015 ermordeten Blogger auf der Liste, deren Herkunft unklar sei. The New Yorker berichtete im September 2015 über eine weitere Todesliste, eine sogenannte "Hitlist", der verbotenen Gruppe Ansarullah Bangla Team (ABT), auf der 20 Blogger und Autoren aufgeführt seien – einige davon hätten sich bereits ausserhalb Bangladeschs befunden (vgl. The New Yorker, The Hit List – The Islamist war on secular bloggers in Bangladesh, 21.12.2015,www.newyorker.com/magazine-/2015/12/21/thehit-list, abgerufen am 13.09.2016). Das sich zu den Anschlägen auf Blogger bekennende Ansarullah Bangla Team, eine Al Kaida nahe stehende, islamistische Online-Gemeinschaft, formierte sich nach der Verhaftung von fünf Studenten im März 2013, welche für den Tod von Ahmed Rajib Haider verantwortlich gemacht worden waren und propagiert den bewaffneten Jihad (vgl. Bangladesh Institute of Peace and Security Studies (BIPPS), Splinter Terrorist Groups: Emerging Trends of Terrorism in Bangladesh, September 2013, www.isn.ethz.ch/Digital-Library/Publications/Detail/?lng=en&id=-171215, abgerufen am 13.09.2016). Das ABT forderte Premierministerin Sheikh Hasina auf, den Bloggern die bangladeschische Staatsangehörigkeit zu entziehen, ansonsten sie umgebracht werden müssten (vgl. The Guardian, Militant group publishes global hitlist of bloggers, activists and writers, 23.09.2015, www.theguardian.com- /world/2015/sep/23/militant-group-publishes-hit-list-of-bloggers-activistsand-writers, abgerufen am 13.09.2016). Gemäss Reporters Without Borders (RSF) sei das verbindende Element der Opfer ihre Ablehnung von religiösem Extremismus. Reporters Without Borders [RSF], Bloggers on hit-list posted by supposed Islamist group in Bangladesh,19.11.2014, https://rsf.org/en/news/bloggers-hit-list-posted-suppos-ed-islamist-groupbangladesh, abgerufen am 13.09.2016). Da die Listen nicht zugänglich sind, kann nicht geklärt werden, ob der Name des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer solchen Liste steht. Selbst wenn sein Name nicht auf einer Liste stünde, wäre dies kein Garant für seine Sicherheit, beziehungsweise dafür, dass ihm keine Verfolgung droht. Nach Angaben eines geflüchteten Bloggers wurden auch Blogger umgebracht, deren Namen nicht auf der Liste gestanden hätten (vgl. http://www.isn.ethz.ch/Digital-Library/Publications/Detail/?lng=en&id=-171215 http://www.isn.ethz.ch/Digital-Library/Publications/Detail/?lng=en&id=-171215

D-4675/2015 Sampsonia Way, The Freedom Chat Transcripts: An Interview with Bangladeshi blogger Siddhartha Dhar, 9.10.2015, www.sampsoniaway.org/interviews/2015/10/09/the-freedom-chat-transcripts-an-interview-with-bangladeshi-blogger-siddhartha-dhar/, abgerufen am 13.09.2016). Letztlich kann diese Frage offen bleiben, da der Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. E. 5.3 – 5.6) das Profil einer Person aufweist, die sich vor Verfolgung durch islamistische Kräfte in Bangladesch fürchten muss. Bereits einmal wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Angriffs, dieser ist ein Indiz für eine ihm drohende zukünftige asylbeachtliche Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Bangladesch, zumal seine Beteiligung am Blog seines Freundes G._______ noch immer im Internet nachvollzogen werden kann und sich auf der Blog-Seite noch immer relativ aktuelle Hass-Reaktionen finden, die lange nach der Ausreise gepostet worden sind. 5.10 Die Vorinstanz erachtet den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff [im Jahr 2013] nicht der Polizei gemeldet habe, als Indiz für die mangelnde Asylrelevanz seines Vorbringens. Diese Einschätzung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Angesichts der Quellenlage zur Situation von Bloggern und Online-Aktivisten in Bangladesch spricht sein Verhalten nicht für eine mangelnde Asylrelevanz sondern nur dafür, dass er sich den Sicherheitsbehörden nicht anvertrauen wollte, weil er diesen misstraute (vgl. auch E 5.7). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Berichten zufolge nur wenige Blogger überhaupt an die Polizei wenden. Der bangladeschische Blogger Ratan Kumar Samadder machte auf Dissident Blog darauf aufmerksam, dass die meisten Blogger Drohungen nicht der Polizei meldeten, weil sie Übergriffe fürchteten: "Most of the Bangladeshi bloggers are not willing to go to the police because they fear harassment by them." (vgl. The Dissident Blog, 84 bloggers on the death list, 17.12.2016, www.dissidentblog.org/en/articles/84-bloggers-death-list, abgerufen am 13.09.2016). Dieses Verhalten ist laut internationalen Berichten auf das sehr ambivalente Verhältnis von Regierung und Behörden zur Bloggerszene zurückzuführen und den Umstand, dass kritische Blogger in der Vergangenheit von den Behörden belangt wurden. Menschenrechtsorganisationen machten im Dezember 2015 gegenüber dem UN Human Rights Committee auf die Lage von Bloggern in Bangladesch folgendermassen aufmerksam: "Professional and freelance journalists and bloggers in Bangladesh face imminent risks from the government and from private attacks, particularly if they attempt to investigate stories or publish material that is seen as critical of the government or the religious majority. Reporters and

D-4675/2015 journalists covering the elections irregularities in 2015 were subject to harassment and attacks by ruling party supporters. In addition, several journalists have been arrested throughout 2015 on trumped up charges after having published material critical of the government. Five bloggers were brutally murdered between February and October 2015, ostensibly for their publications in support of atheism, and none of the perpetrators have been brought to justice. The government has yet to properly investigate these murders, and has even legitimised the attacks by publicly reminding bloggers that “hurting religious belief” is a criminal offence in Bangladesh” (vgl. International Federation for Human Rights [FIDH]/ World Organisation Against Torture [OMCT]/ World Coalition Against the Death Penalty [WCADP]/ Asian Federation Against Involuntary Disappearances [AFAD]/ Asian Legal Resource Centre [ALRC]/ Odhikar, ICCPR List of Issues Submission; Joint NGO Submission to the UN Human Rights Committee prior to the Adoption of the List of Issues for the review of Bangladesh, 17.12.2015, http://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR-/Shared%20Documents/BGD/INT_CCPR-_NGO-_BGD_-227-20_E.pdf, abgerufen am 13.09.2016). Bei dieser Ausgangssituation ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Angriff nicht der Polizei gemeldet hat, insbesondere, da er selbst einer religiösen Minderheit angehört. Er hat auch vorgebracht, mit der Polizei vorher keinen Kontakt gehabt zu haben, da er nur fotografiert habe (vgl. act. A16/18, F. 101). Er befürchtete, dass er durch die Anzeige erst recht selbst Probleme bekommen könnte, weil die Behörden dann auf ihn aufmerksam geworden wären (vgl. ebenda, F. 103 – 104). 5.11 Berichten zufolge ist die Meinungsfreiheit in Bangladesch stark eingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist auf den in Bangladesch seit 2006 geltenden Information and Communication Technology Act (ICT) zu verweisen, welcher nach dem Shahbag-Protest gegen online-Aktivisten zur Anwendung kam. Das New York Times Magazine etwa berichtete, dass die Hefazat-e-Islam die Regierung zur Verhaftung des Blogger Asif Mohiuddin auf Grundlage des ICT drängte. Die Bertelsmann Stiftung macht in ihrem Transformation Index auf den Rückgriff der Behörden auf den ICT und ein im März 2013 gegründetes Komitee zur Überwachung von online-Inhalten aufmerksam. Blogger müssen daher auch Verurteilungen nach dem ICT befürchten, sofern sie sich kritisch gegenüber Staat und Religion äussern. Das Gesetz räumt den Strafverfolgungsorganen weitreichende Befugnisse ein, unter anderem zur Verhaftung ohne Haftbefehl und die Möglichkeit zu ausgedehnter Untersuchungshaft. Das Gesetz kam erstmals im März 2013 zur Anwendung und sein Strafmass wurde nach den Shahbag-Protesten sogar verschärft. Blogger wurden auf Grundlage des ICT zu mehrjährigen

D-4675/2015 Haftstrafen verurteilt, weil sie den Islam kritisierten, einige auch, weil sie die Regierung kritisierten oder sich despektierlich über die Premierministerin äusserten (vgl. RATAN KUMAR SAMADDER, 84 bloggers on the death list, The Dissident Blog, 17.12.2015, www.dissidentblog.org/en/articles/84bloggers-death-list; Freedom House, Freedom on the Net 2015 – Bangladesh, 02.11.2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-net/2015- /bangladesh, siehe dazu auch: Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Bangladesh Country Report, 2016, www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf-/BTI_2016_Bangladesh.pdf, beides abgerufen am 13.09.2016). 5.12 Im Zusammenhang mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des bangladeschischen Staates gegenüber Bloggern wird in Quellen auch auf das Verhältnis der Blogger zur Polizei aufmerksam gemacht. Wie unter E. 5.9 und 5.10 erläutert, melden Blogger Drohungen oft nicht der Polizei aus Angst vor Repressionen im Zusammenhang mit dem ICT Act. Vice News berichtete im Dezember 2015, dass die regierende Awami League die Blogger dazu aufgerufen hatte, die Religion nicht zu kritisieren (Vice News, Trapped Between Murder and Repression: Life as an Atheist Blogger in Bangladesh, 09.12.2015, https://news.vice.com/article/trappedbetween-murder-and-repression-life-as-an-atheistblogger-in-bangladesh, abgerufen am 13.09.2016). Der nach Deutschland geflüchtete Blogger Asif Mohiuddin stellte in einem Spiegel-Interview fest, dass es zwar zu Festnahmen und Verurteilungen wegen Übergriffen auf Blogger gekommen sei, die Regierung es jedoch versäume, die Imame und islamistischen Autoritäten zur Verantwortung zu ziehen, welche die Morde in Auftrag gäben. Mit diesen wollten sich in Bangladesch nicht die Polizei und erst recht nicht die Regierung anlegen, da man befürchte, Wählerstimmen im islamistischen Lager zu verlieren (vgl. LAURA BACKES, Mit Worten gegen Macheten, Uni- Spiegel 1/2016, 13.02.2016, www.spiegel.de/spiegel/unispiegel/d- 142417424-.html, abgerufen am 13.09.2016). Die Behörden in Dhaka wurden kritisiert, zu wenig zum Schutz der Blogger zu unternehmen und diese im Gegenteil zur Selbstzensur und Mässigung anzuhalten (vgl. Human Rights Watch, Bangladesh: Stop Promoting Self-Censorship, 11.08.2015, www.hrw.org/news/2015/08/11/bangladesh-stop-promoting-self-censorship, abgerufen am 13.09.2016). Bei dieser Ausgangslage ist wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden Bangladeschs Schritte unternehmen würden, um den Beschwerdeführer effektiv vor Übergriffen durch islamistische Fundamentalisten zu schützen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass er Angehöriger der christlichen Minderheit ist. Es http://www.spiegel.de/spiegel/unispiegel/d-142417424-.html http://www.spiegel.de/spiegel/unispiegel/d-142417424-.html http://www.hrw.org/news/2015/08/11/bangladesh-stop-promoting-self-censor-ship http://www.hrw.org/news/2015/08/11/bangladesh-stop-promoting-self-censor-ship

D-4675/2015 ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Berichten zufolge wurden einige der Blogger auf der „Hit List“ von den Behörden gezwungen, ihre Identität preiszugeben und sind nach der Publikation der Liste verhaftet worden (Sampsonia Way, The Freedom Chat Transcripts: An Interview with Bangladeshi Blogger Siddhartha Dhar, 09.10.2015, www.sampsoniaway.org/interviews/2015/10/09-/the-freedom-chat-transcripts-aninterviewwith-bangladeshi-blogger-siddhartha-dhar/, abgerufen am 13.09.2016). Laut Angaben des geflüchteten Bloggers Asif Mohiuddin gegenüber der Nachrichtenplattform Deutsche Welle, hat die Mordserie dazu geführt, dass atheistische Blogger aus Bangladesch geflohen sind oder eine Flucht in Betracht ziehen (Deutsche Welle, Bloggen unter Lebensgefahr, 26.02.2016, www.dw.com/de/bloggen-unterlebensgefahr/a-19077314, abgerufen am 13.09.2016). Von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden Bangladeschs ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen. 5.13 Aus Sicht des Gerichts steht dem Beschwerdeführer in Bangladesch auch keine interne Fluchtalternative offen. Zwar wurden die meisten Blogger in der Hauptstadt Dhaka ermordet, wo auch der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Hefazat-Leute hätten ihn nur in Dhaka gekannt (vgl. act. A16/18, F. 118). Ein Blogger wurde jedoch auch in Sylhet, einer Stadt im Nordosten Bangladeschs ermordet (vgl. BBC, Bangladesh blogger: Friend of murdered Ananta Bijoy Das tells of fear, 12.05.2015, www.bbc.com/news/election-2015- 32706293, abgerufen am 13.09.2016). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass seine gesamte Familie am selben Wohnort lebe, wo auch er sein soziales Netz habe (vgl. act. A16/18, F. 137), und dass auch dort bekannt sei, dass er an einem Blog mitgearbeitet habe (vgl. ebenda F. 136). 5.14 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat. Als Angehöriger der christlichen Minderheit und Fotograf für einen Blog vor seiner Ausreise im Frühjahr 2013 ist er mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, Opfer gezielter politisch und religiös motivierter Verfolgung durch radikale Islamisten zu werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht dem Beschwerdeführerin in Bangladesch nicht zur Verfügung, und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. http://www.bbc.com/news/election-2015-32706293 http://www.bbc.com/news/election-2015-32706293

D-4675/2015 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. August 2015 erhobene Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 7. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er jedoch nicht vertreten ist, geht das Gericht davon aus, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4675/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-4675/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2016 D-4675/2015 — Swissrulings