Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2014 D-4672/2014

15 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,312 parole·~27 min·3

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4672/2014

Urteil v o m 1 5 . September 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Töchter B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).

D-4672/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 26. Juli 2014 am Flughafen D._______ um Asyl nach. B. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. Juli 2014 und der Anhörung zu ihren Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM vom 5. August 2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige aus E._______, (in) der Teilrepublik Dagestan, und ethnische Awarin. Sie habe an der technischen Universität von F._______ von 2001 bis 2007 ein Fernstudium absolviert, welches sie als (…) abgeschlossen habe. Von 2000 bis 2002 habe sie als (…) in E._______ und von 2002 bis April 2007 in der (…)- Branche in G._______ gearbeitet. Im April 2007 sei sie von G._______ nach E._______ zurückgekehrt. Nach der Geburt ihrer ersten Tochter respektive nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs habe sie erneut bis ins Jahr 2010 in der (…)-Branche in E._______ gearbeitet. Danach sei sie wieder nach G._______ gezogen und habe dort von September 2010 bis Januar 2011 (…) studiert. Da ihr damaliger Mann und Vater ihrer Töchter, mit dem sie seit 2006 religiös verheiratet gewesen sei, nicht gewollt habe, dass sie weiterhin in G._______ leben sollten, seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo sie von April bis Dezember 2012 wieder in einer (Firma) gearbeitet habe. Danach habe sie inoffiziell mit (…) gehandelt, die sie in grossen Mengen über das Internet eingekauft und an Läden weiterverkauft habe. Während der zweiten Schwangerschaft im Jahr 2012 sei sie von ihrem Mann und dessen Familie bedroht und zu einer Abtreibung aufgefordert worden. Sie habe deswegen bei einer staatlichen Frauenorganisation Rat gesucht, sich an den Quartierpolizisten gewendet, der ihr seine Unterstützung zugesagt habe, und sich bei ihrem Onkel versteckt. Ihr Onkel sei Anwalt und habe ihren Mann telefonisch dazu gebracht, sie nicht mehr zu bedrohen. Ihr Mann habe sie verlassen und lebe seither in G._______. Da sie nur religiös getraut gewesen seien, sei weder die Heirat noch die Trennung offiziell registriert worden. Ihr Ex-Mann

D-4672/2014 sei auch nirgends als Vater ihrer Töchter eingetragen (weder auf den Geburtsurkunden noch in anderen Dokumenten). Als allein erziehende Mutter habe sie Sozialhilfe bezogen und ihr Ex-Mann habe geringe Unterstützungsbeiträge geleistet. Ihre Freundinnen in E._______, die im Gegensatz zu ihr sehr religiös seien, hätten ihr nach der Trennung von ihrem Mann Halt gegeben und ihr viel über den Islam erzählt. Dies habe sie dazu bewogen, fortan auch ein Kopftuch zu tragen und regelmässig zu beten. Ende September 2013 habe sie auf Betreiben ihrer Freundinnen einen ihr bislang unbekannten Mann – einen Salafiten, der in einer (…) gearbeitet habe – in einer Moschee religiös geheiratet. Da sie sich bisher nicht gekannt hätten, habe sie diese Beziehung erst im Geheimen testen wollen. Ihr Mann sei mit der Geheimhaltung der Ehe einverstanden gewesen. Sie habe mit ihren Töchtern weiterhin bei ihrer Mutter in deren Eigentumswohnung in E._______ gelebt und ihren Mann nur tagsüber in seiner Wohnung, die er nach der Heirat gemietet habe, besucht, oder mit ihm telefoniert. Ihrer Mutter habe sie lediglich erzählt, dass sie jemanden gefunden habe, aber nicht gesagt, um wen es sich dabei gehandelt habe. Im Dezember 2013 sei ihr Mann auf dem Heimweg von der Moschee entführt und vom Geheimdienst festgehalten und gefoltert worden. Angehörige hätten ihn freikaufen können. Im Januar 2014 sei er erneut entführt worden. Er habe sich aber selbst befreien können und sich dann zu einer Gruppe von Leuten im Wald begeben, die sich "H._______" nenne. Über die Rolle oder Funktion ihres Mannes in dieser Gruppierung wisse sie nichts. Er sei ein ganz gewöhnlicher Mann und praktizierender Moslem gewesen, und sie könne sich nicht vorstellen, dass er Unrechtes getan habe. Seit seinem Verschwinden habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Er werde von den Beamten des I._______ gesucht. Aus diesem Grund werde auch sie seit Januar/Februar 2014 verfolgt. Sie habe von dem I._______ zwei Vorladungen erhalten. Am 6. oder 8. Februar 2014 sei ihr die erste Vorladung persönlich ausgehändigt worden und sie habe den Erhalt unterschriftlich bestätigen müssen. Die zweite Vorladung datiere von Ende April 2014 und sei ihr auf dieselbe Weise zugestellt worden. Sie habe beiden Vorladungen Folge geleistet. Sie sei nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. Zudem habe man wissen wollen, ob sie oder ihre Freundinnen Kontakt zu ihm hätten. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie in keinem Kontakt zu ihrem Mann stehe und von seinen allfälligen Aktivitäten nichts wisse. Nach den Befragungen habe sie ohne Auflagen nach Hause gehen können. Darüber hinaus sei sie fast täglich von einem Mitarbeiter des I._______ an-

D-4672/2014 gerufen und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt sowie zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Am 2. März 2014 sei sie zudem am Bahnhof von E._______ von drei Mitarbeitern des I._______ festgehalten und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Da ihr eine Kapuze übergestülpt worden sei, könne sie nicht sagen, ob es sich um Männer oder Frauen gehandelt habe, die sie mitgenommen und durchsucht hätten. Für die Durchsuchung sei sie ausgezogen worden; auch in den Genitalien sei vermutlich nach einem Memory-Stick gesucht worden. Am 6. März 2014 habe sie sich zu einer Freundin nach G._______ begeben. Auf der Zugsfahrt habe sie Polizisten die Adresse ihres Aufenthaltsorts in G._______ nennen müssen. Dort sei dann auch ein Polizist erschienen, der ihr gesagt habe, dass er sie im Visier habe. In G._______ habe sie ihr Kopftuch abgelegt und aufgehört, zu beten. Sie habe gehofft, dort – wie in früheren Jahren – eine Arbeitsstelle zu finden, aber nachdem zwei Vorstellungsgespräche wohl aufgrund ihres dagestanischen Namens erfolglos geblieben seien, sei sie nach einem Monat nach E._______ zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts in G._______ im April 2014 habe ihre Mutter sie zudem informiert, dass für sie eine Vorladung der Abteilung J._______ wegen angeblichen (…) eingetroffen sei; sie könne aber nachweisen, dass (…). Im Mai 2014 habe sie für sich und die Kinder eine Namensänderung beantragt. Als Grund habe sie angegeben, dass sie ihren Wohnsitz nach K._______ verlegen wolle und deshalb einen möglichst (…-)klingenden Namen wünsche. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie L._______ geheissen. Der Namensänderung sei stattgegeben worden und sie hätten neue Inlandpässe erhalten. Zur Beantragung neuer Auslandspässe hätte sie sechs Monate Zeit gehabt, aber dazu sei sie vor der Ausreise nicht mehr gekommen. Sie seien am 14. Juni 2014 mit den auf die alten Namen lautenden Auslandspässen über den Flughafen M._______ legal ausgereist und nach N._______ geflogen. In K._______ hätten sie in einer Eigentumswohnung ihrer Tante im Badeort O._______ gelebt. Sie habe dort in einem Hotel gearbeitet. Sie habe vorgehabt, sich in K._______ eine neue Existenz aufzubauen, aber da sie in dem besagten Hotel nicht korrekt entlöhnt worden sei und auch nicht über die nötigen Arbeits- und Aufenthaltsdokumente verfügt habe, seien sie am 24. Juli 2014 von P._______ über N._______ nach D._______ geflogen. Sie fürchte, dass ihr die heimatlichen Behörden aufgrund ihrer mangelnden Kooperation etwas unterschieben könnten (z.B. eine Handgranate oder Sprengstoff), um ihrer unter diesem Vorwand habhaft zu werden. Auch fürchte sie sich vor psy-

D-4672/2014 chischem Druck und Retorsionen von Seiten ihrer religiösen Freundinnen. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12 und A17). D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. August 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Russische Strafverfolgungsorgane würden Namen gesuchter Personen üblicherweise dem Bevölkerungsregistrierungsamt (ZAGS) mitteilen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass das ZAGS eine Namensänderung zugelassen hätte, wenn die Beschwerdeführerin gesucht worden wäre. Zudem habe sie erklärt, am Bahnhof in E._______ und auf der Reise nach G._______ von den Behörden erwartet beziehungsweise interpelliert worden zu sein. Somit wäre es ihr als gesuchte Person kaum möglich gewesen, problemlos über den wichtigsten und grössten Passagierflughafen der (…)-Region auszureisen. Im Weiteren sei sie bei der Schilderung eines einschneidenden Erlebnisses wie einem Verhör nur sehr vage geblieben. So sei ihre Angabe, dass ihr bei einem Mal eine Kapuze übergezogen worden sei, weshalb sie nicht wisse, ob sie von Männern oder Frauen verhört worden sei, nicht nachvollziehbar, sei doch zumindest an den Stimmen erkennbar, ob es sich bei den Befragern um Männer oder Frauen handle. Dies umso mehr als sie jeweils vom selben I._______-Mitarbeiter Q._______ befragt, angerufen und zu Hause aufgesucht worden sei, und somit dessen Stimme hätte erkennen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert worden, die erwähnten Vorladungen einzureichen. Sie habe angegeben, dass sich die Dokumente in ihrer Wohnung befinden und sie dort von einer Freundin abgeholt würden. Bis dato seien indes keine Dokumente eingegangen, was den Schluss nahe legen würde, dass diese gar nicht existieren würden. Auch zum Engagement ihres zweiten Mannes im Kreis der Wahhabiten habe sie keine konkreten Angaben machen können, obwohl sie angegeben habe, ihre Freundinnen seien mit dessen

D-4672/2014 Kollegen verheiratet oder würden ihren Mann anderweitig kennen, stünden selbst auf Suchlisten und hätten Vorladungen erhalten. In diesem Zusammenhang sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich in diesen Kreisen nicht weiter nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt habe. Hinsichtlich der Geheimhaltung ihrer zweiten Ehe habe sie sich im Übrigen widersprüchlich geäussert, indem sie einerseits vorgebracht habe, der Wunsch nach Geheimhaltung sei von ihr ausgegangen, da sie die Beziehung erst habe testen wollen, andererseits aber angegeben habe, als Frau im Islam nichts zu sagen zu haben, sondern die Männer hätten alles bestimmt. Nachvollziehbare Gründe für eine Geheimhaltung der Ehe und für die Zustimmung ihres Mannes mit seinem religiösen Hintergrund zu einer Probe-Ehe habe sie auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht nennen können. Ihre Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen würden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung aus dem Transitbereich sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit ermögliche es den Beschwerdeführerinnen, sich in einem anderen Landesteil der russischen Föderation legal niederzulassen. Die Beschwerdeführerin sei jung, sehr gut ausgebildet und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liege in G._______, wo sie nebst ihrem Ex- Mann auch über anderweitige Kontakte verfüge. Sie habe sich zudem bisher gut zurechtgefunden und bei Bedarf bei staatlichen Stellen Hilfe eingefordert (Anlaufstelle für Frauen, Sozialhilfe). E. Mit handschriftlich in russischer Sprache ergänzter, vorgedruckter Formularbeschwerde vom 21. August 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-4672/2014 F. Am 22. August 2014 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung. Die Übersetzung ging am 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, ihr zweiter Mann sei Mitglied der bewaffneten Gruppierung "R._______", deren Ziel die Neutralisierung der Behörden sei, die mit Entführungen und Tötungen von Muslimen in Dagestan zu tun hätten. Diese Gruppierung werde von den Behörden als terroristische Organisation betrachtet. Sie sei unter den Einfluss religiöser Freundinnen geraten, was sie bereue, da sie dadurch sich und ihre Kinder gefährdet habe. In Dagestan gebe es zwei Islamströmungen: Die vom Staat unterstützten Sufisten und die von der Polizei verfolgten Salafiten, denen vor allem junge Männer angehören würden. Radikalisierte Salafiten seien bereit, zu töten. Ihr zweiter Mann sei Salafit, habe aber nicht töten wollen. Für ihn sei nur eine Salafitin als Ehefrau in Frage gekommen und sie sei ihm als Salafitin vorgestellt worden. Seine Mutter, die nicht religiös sei, habe Angst um ihn gehabt und nicht gewollt, dass er seine religiöse Zugehörigkeit öffentlich zeige. Er habe die Ehe deshalb geheim halten wollen. Um ihre Kinder keinem Stress auszusetzen und sich die Zeit zu nehmen, diesen Mann besser kennenzulernen, habe sie sich mit der Geheimhaltung der Ehe einverstanden erklärt. Für sie als geschiedene Frau und alleinerziehende Mutter sei eine Wiedervermählung fast unmöglich gewesen. Die einzige Möglichkeit sei gewesen, dem Islam beizutreten, einen Ganzkörperschleier zu tragen und einen Muslim zu heiraten, für den eine solche Heirat eine gute Tat darstelle, für die er im Himmel belohnt würde. Die Versorgung der im Wald versteckten Kämpfer durch die Ehefrauen werde als Beihilfe zum Terror betrachtet. Deshalb sei zu ihrer Überwachung in der Nähe ihres Hauses immer ein Auto ohne Kennzeichen gestanden. Am 2. März 2014 sei sie von Männern verhört und durchsucht worden. Ihr sei zwar gesagt worden, sie werde von Frauen durchsucht, aber sie habe keine Frauenstimmen gehört. Am 6. März 2014 sei sie von Dagestan nach G._______ geflohen. Sie habe den Schleier ausgezogen und Hoffnung gefasst, in G._______ eine Arbeit zu finden; leider erfolglos. Nach den dortigen Terrorakten dagestanischer Selbstmordattentäter sei es für sie praktisch unmöglich gewesen, in G._______ eine Arbeit zu finden. Auch ihr Ex-Mann habe nicht gewollt, dass sie in G._______ bleibe. Sie habe ihn gebeten, ihr zu helfen, die Kinder aus Dagestan herauszubringen. Dabei seien sie auf die Idee gekommen, in K._______ eine günstige Wohnung zu kaufen. Um diesen Plan in die Tat umzusetzen, sei sie nach Dagestan zurückgekehrt.

D-4672/2014 Bei der Namensänderung, raschen Beschaffung neuer Papiere und der Ausreise habe ihr ein einflussreicher Freund geholfen. Sie könne nicht nach Russland zurückkehren, da sie dort als Frau und Gehilfin eines Terroristen gelte, weshalb ihr eine Gefängnisstrafe drohe. Zudem bestehe die Gefahr, dass Gegenstände bei ihr zu Hause deponiert würden (bspw. Granaten und Sprengstoffgürtel), um sie strafrechtlich zu verfolgen. Dies sei bereits bei einer Nachbarin passiert. Nach ihrer Ausreise seien Nachbarn von der Polizei nach ihr befragt worden. Dabei sei ein Dokument vorgezeigt worden, das belege, dass nach ihr gesucht werde. Sie werde dieses Dokument nachreichen. Bereits jetzt gebe sie Kopien der Vorladungen zu den Befragungen vom 6. Februar 2014 und 21. April 2014 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Beweismittel zu den Akten. Der durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten amtlichen Übersetzung lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine Kopie eines Haftbefehls des S._______ vom 2. Juli 2014 handeln soll, gemäss welchem die Beschwerdeführerin unter ihrem alten Namen wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches (Beteiligung/Beihilfe an bewaffneter Gruppierung) zur Verhaftung ausgeschrieben sei. H. Am 2. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, in Russisch verfasste Beschwerdeergänzung ein. Der durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten amtlichen Übersetzung vom 3. September 2014 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Freund habe sich auf ihre Bitte hin an die Moschee gewendet, um eine Bestätigung ihrer Eheschliessung erhältlich zu machen. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass Eintragungen über Eheschliessungen nur einen Monat lang aufbewahrt würden. Für eine längere Aufbewahrung bestehe kein Anlass, da es keine Prozedur für Ehescheidungen gebe. Es sei ihr deshalb nicht möglich, eine Bestätigung der Eheschliessung, die ein Jahr zurückliege, erhältlich zu machen. Sie sei zudem beunruhigt, da ihr der gegenwärtige Aufenthaltsort ihrer Mutter, die mit ihr gereist sei, aber mittlerweile die Transitzone des Flughafens D._______ verlassen habe und nach Russland zurückgekehrt sei, nicht bekannt sei. Ihre Tante, mit der sie Kontakt aufgenommen habe, wisse auch nicht, wo sich die Mutter aufhalte. In ihrem Haus in E._______ sei sie bisher nicht aufgetaucht.

D-4672/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der fremdsprachigen Rechtsmitteleingaben verzichtet und eine amtliche Übersetzung veranlasst. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4672/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E.5.2 [S. 37]). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

D-4672/2014 4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln. Ihre Vorbringen weisen gewichtige Ungereimtheiten auf und das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der geltend gemachten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Behörden ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin den aufgezeigten Ungereimtheiten und dem Fehlen von Realkennzeichen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, sprechen sowohl die behördliche Zustimmung zur Namensänderung im Mai 2014 als auch die danach problemlos erfolgte Ausreise über den Flughafen M._______ am 14. Juni 2014 gegen die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer gezielten Verfolgung ihrer Person als Frau eines von den Behörden angeblich gesuchten Salafiten. Ihre unsubstanziierten Vorbringen zum Zustandekommen der besagten religiösen Eheschliessung, der Verheimlichung dieser Ehe und – trotz der Geheimhaltung der Beziehung – der Verfolgung ihrer Person wegen dieses Mannes, vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermochte keinen nachvollziehbaren Grund darzulegen, weshalb die Behörden sie wegen eines Mannes, mit dem sie offiziell gar nicht liiert sei und mit dem sie weder vor noch nach der Trauung nach aussen hin sichtbar gemeinsam aufgetreten sei, (reflex-)verfolgen sollten, zumal die Zeitspanne zwischen der – verheimlichten – Heirat Ende September 2013 (Aufbewahrung des entsprechenden Eintrags in der Moschee nur während eines Monats [vgl. Beschwerdeergänzung vom 2. September 2014]) und dem Kontaktabbruch zu ihrem Mann im Januar 2014 nur sehr kurz war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Angabe in der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2014, wonach ihr Mann auf ihre Bitte hin nun versucht habe, bei der Moschee eine Bestätigung der Eheschliessung erhältlich zu machen, diametral in Widerspruch und erschüttert damit nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern stellt grundsätzlich auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage, hatte sie doch zuvor geltend gemacht, in keinerlei Kontakt zu ihrem Mann zu stehen und keine Kenntnis über dessen Verbleib zu haben. Eine Trauungsbestätigung wäre im Übrigen nicht geeignet, eine angebliche behördliche Verfolgung der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Mit den auf Beschwerdeebene nachgereichten Vorladungen auf den 6. Februar 2014 und 21. April 2014 vermag die Beschwerdeführerin – unabhängig von der Frage der Echtheit dieser Dokumente – keine Verfolgung ihrer Person wegen angeblichen Extremismusverdachts zu belegen, wird sie doch dar-

D-4672/2014 in zu polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit Art. 188 des russischen Strafgesetzbuchs und damit in einem wirtschaftsstrafrechtlichen Kontext vorgeladen (Abschnitt VIII des russischen Strafgesetzbuchs: Wirtschaftsdelikte; Kapitel 22 [Artikel 169-200]: Straftaten im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit). Aber auch die erst am 26. August 2014 eingereichte Kopie eines Haftbefehls vom 2. Juli 2014, gemäss welchem die Beschwerdeführerin (unter ihrem alten Namen) wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat gegen die öffentliche Sicherheit gesucht werden soll, vermag die Zweifel am fluchtbegründenden Sachverhalt nicht auszuräumen, zumal nur eine einfach zu manipulierende Kopie vorliegt und das Dokument damit nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden kann, so dass ihm von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommen kann. Im Übrigen bestehen gewichtige Zweifel an der Echtheit des Dokuments, ist doch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin dieses erhältlich gemacht haben sollte. Laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 21. August 2014 hätten Polizeibeamte bei Nachbarn nach ihr gefragt und dabei das besagte Dokument vorgezeigt; indes kann kaum davon ausgegangen werden, Polizeibehörden würden einen Haftbefehl an Nachbarn einer gesuchten Person – d. h. an nicht einmal im selben Haushalt lebende Drittpersonen – ohne Weiteres aushändigen. Es ist deshalb schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz eines gegen sie ausgestellten Haftbefehls hätte gelangen sollen. Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen zweiten (heimlichen) Ehe mit einem behördlich gesuchten Salafiten respektive der daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgung ihrer eigenen Person an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sondern vermitteln vielmehr das Bild eines konstruierten Sachverhaltskomplexes. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen. Die weiter vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, wonach zwei Vorstellungsgespräche in G._______ erfolglos verlaufen seien, stellen keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 dar, und auch mit dem Hinweis auf ihre nicht einfache Lage als allein erziehende Mutter vermag sie den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

D-4672/2014 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-4672/2014 6.2.2 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Töchter für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage in Russland spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch in der Teilrepublik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. 6.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine gravierenden gesundheitlichen Be-

D-4672/2014 schwerden vor (vgl. A13 und A18 [in der Schweiz erfolgte Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin 2 und Impfung der Beschwerdeführerin 3]). Wie vom BFM aufgezeigt, haben sie die Möglichkeit, sich aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in allen Landesteilen Russlands niederzulassen. Die Beschwerdeführerin, die noch relativ jung ist und über eine sehr gute höhere Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie langjährige Berufserfahrung verfügt, hat denn auch schon mehrere Jahre in G._______ und damit ausserhalb von Dagestan gelebt und gearbeitet. Sie hat dort nebst ihrem Ex-Mann weitere Kontakte, wie ihr Aufenthalt bei einer Freundin im März/April 2014 zeigt. Auch darf davon ausgegangen werden, dass sie wie bis anhin auf die Unterstützung durch ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen kann. Es ist damit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich gegebenenfalls – wie in der Vergangenheit – an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen (bspw. in Form von Sozialhilfe) einzufordern. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-4672/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und dementsprechend von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4672/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-4672/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2014 D-4672/2014 — Swissrulings