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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2009 D-4672/2006

25 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,658 parole·~38 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai...

Testo integrale

Abteilung IV D-4672/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4672/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten nach eigenen Angaben am 16. April 2005 ohne zu einem Grenzübertritt berechtigende Papiere in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchten sie im Empfangszentrum Basel um Asyl nach. Das BFM befragte sie dort am 27. und 29. April 2005 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es mit ihnen am 9. Mai 2005 die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Am 12. Mai 2005 befragte es den Beschwerdeführer ergänzend zu dem von ihm abgegeben Militärdienstbüchlein. A.b In Ergänzung zu den rubrizierten Angaben gab der Beschwerdeführer bei der Aufnahme seiner Personalien zu Protokoll, er sei ethnischer Armenier, gehöre der russisch-orthodoxen Glaubensrichtung an und sei in E._______ (auch [...], damalige Sozialistische Sowjetrepublik und heutiger Staat Aserbaidschan [Anm. des Gerichts]) geboren worden. Im Alter von fünf Jahren sei er nach F._______ (Tschetschenien) umgezogen und dort bis im Juni 1990 wohnhaft geblieben. Anschliessend habe er in G._______ (Armenien) gelebt, ehe er Anfang 1994 nach Moskau disloziert sei. Im November 2000 schliesslich habe er sich in H._______ (auch [...], gleichnamiger Oblast [dt. „Gebiet“, Bezirk], Föderationskreis Zentralrussland) niedergelassen. Dort sei er als Automechaniker tätig gewesen, bis er Russland am 13. April 2005 zusammen mit seiner kirchlich angetrauten Frau und dem gemeinsamen Sohn C._______ habe verlassen müssen. Er habe im Oktober 2000 in Moskau einen Herzinfarkt erlitten und sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Weil er nicht einmal einen russischen Inlandpass besessen habe, sei es für ihn unmöglich gewesen, einen russischen Reisepass zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hielt zu ihrer Person fest, sie sei russischer Ethnie, gehöre der russisch-orhodoxen Glaubensgemeinschaft an und habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise immer in H._______ gelebt. Im Jahre 2001 habe sie ihr Jura-Studium abgeschlossen, in der Folge jedoch mangels Beziehungen keine Arbeitsstelle gefunden. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei vom ehemaligen Freund seiner Ehefrau, der als Ermittler bei der Polizei in D-4672/2006 H._______ gearbeitet habe, vor die Wahl gestellt worden, entweder das Land auf der Stelle zu verlassen oder zu riskieren, dass ihm mit fabrizierten Beweisen eine massgebliche Beteiligung an einem Tötungsdelikt unterschoben werde. Im Juni 1990 sei er in F._______ von einheimischen Banditen unter falschem Vorwand an einen abgeschiedenen Ort gebracht worden. Dort hätten ihn die Tschetschenen wegen seiner armenischen Ethnie beleidigt, mit Schüssen in die Erde eingeschüchtert und mit einem Gewehrkolben zusammengeschlagen. Anschliessend sei er gezwungen worden, ein Erpresserschreiben an seine Familie mit einer Lösegeldforderung über 50'000 Rubel zu verfassen. Dank eines Einheimischen, der ihn erkannt habe, habe er sich aus der Situation befreien können. Die Entführer seien jedoch vor ihm an seiner Wohnadresse gewesen und hätten seine Mutter, seine damalige Ehefrau und seine beiden Töchter auf brutale Weise getötet und verbrannt. Was damals geschehen sei, werde er sein Leben lang nicht vergessen können. Aus Moskau sei er im November 2000 im Anschluss an seinen Herzinfarkt und einem Spitalaufenthalt von einem Monat und zehn Tagen weggezogen. In H._______ habe er im März 2001 eine Stelle als Vorarbeiter in einer Autoreparaturwerkstatt angenommen und im Juni 2001 seine spätere Ehefrau kennengelernt. Am 13. März 2004 hätten sie sich kirchlich trauen lassen. Erst später habe er erfahren, dass seine Frau zuvor während eines bei der Polizei in H._______ absolvierten Praktikums einen dort angestellten Ermittler, I._______, zum Freund gehabt habe. Am 4. April 2005 habe ein Unbekannter einen Wagen zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Tags darauf seien vier Polizeibeamte, darunter I._______ und der am Vortag erschienene Kunde, in der Werkstatt aufgetaucht, hätten sich mit ihren Dienstausweisen zu erkennen gegeben und den in die Reparatur gebrachten Wagen zu sehen verlangt. Auf deren Befehl hin habe er das Wageninnere abgesucht. Nachdem er eine Pistole hervorgeklaubt gehabt habe, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Als er am 8. April 2005 ins Verhörzimmer gebracht worden sei, hätten ihn dort I._______ und ein anderer Beamter erwartet. I._______ habe sich ihm als Chefermittler vorgestellt und ihm beinahe mit einem Aschenbecher den Schädel zertrümmert, als er ihm bestätigt habe, wer seine Ehefrau sei. Er habe ihm sodann unter massiven Drohungen geraten, noch am gleichen Tag aus der Stadt zu verschwinden und die Hände von seiner Frau zu lassen. Für den Fall, dass er seine Frau mitnehmen würde, habe er ihm mit der Aufnahme auf eine Fahndungsliste gedroht. Mit perfiden Anspielungen, wonach mit der von ihm angefassten Pistole ein Polizist D-4672/2006 umgebracht worden sei und er jemandem wie ihm, der nicht einmal einen Pass besitze, mit Leichtigkeit einen Mord oder auch Drogendelikte anhängen könne, habe er ihm Angst eingejagt. Nur weil er das Versprechen abgegeben habe, unverzüglich die Stadt zu verlassen, habe man ihn auf freien Fuss gesetzt. Verstört sei er nach Hause zurückgekehrt, habe seiner Frau von der Sache erzählt und sei mit ihr übereingekommen, dass er noch am gleichen Abend den Zug nach Moskau nehme und sie sich dort drei Tage später treffen würden. Mit einem Kleinbus seien sie durch ihnen nicht bekannte Länder bis in die Nähe des Empfangszentrums gefahren worden, ohne unterwegs einen Grenzübergang zu bemerken. Vor dieser Geschichte mit dem Beamten I._______ habe er niemals Probleme mit den russischen Behörden gehabt. A.d Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihre Asylgründe seien privater Art. Ihr Mann sei von ihrem früheren Freund, der in H._______ als Ermittler bei der Polizei gearbeitet habe, in Schrecken versetzt und zur Flucht genötigt worden. Ihre Beziehung zu I._______ habe ungefähr ein Jahr gedauert. Weil ihr Freund viel getrunken habe und sie einmal an einem Fest mit seiner Dienstwaffe bedroht habe, sei sie zu ihm auf Distanz gegangen und habe seine Heiratsanträge konsequent abgelehnt. Als sie die Beziehung für beendet erklärt und ihm von ihrem späteren Ehemann erzählt habe, sei I._______ wütend geworden und habe sie bedroht. Bei späteren Begegnungen auf der Strasse habe er ihr gesagt, dass ihr Mann nicht einmal ein Russe sei und er dank seiner Möglichkeiten als Polizeibeamter dafür sorgen werde, dass sie nicht glücklich würden. Niemals habe sie jedoch gedacht, dass er die Drohungen in die Tat umsetzen würde. Ihre persönliche Situation sei umso schwieriger gewesen, als ihre Mutter zu ihrem Vater habe sie seit dem dritten Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt - eine Heirat mit I._______ gewünscht habe. Am Vormittag des 9. April 2005 seien Polizeibeamte zu ihr nach Hause gekommen, hätten die Zimmer durchsucht und sie mit Fragen zu ihrem Ehemann belästigt. Später sei I._______ persönlich erschienen und habe ihr vorgeschlagen, mit ihr zusammenzuleben und das Kind wie sein eigenes aufzuziehen. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr auch gesagt, dass mit dieser Pistole jemand getötet worden sei und es für ihn die einfachste Sache der Welt sei, ihren Mann hinter Gitter zu bringen. Sie könne sich unter keinen Umständen eine Rückkehr in ihre russische Heimat vorstellen. Weil sie im Zusammenhang mit ihrer D-4672/2006 Heirat und dem Verlassen des Heimatlandes nicht im Sinne der Mutter agiert habe, sei sie von dieser verstossen worden. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 24. Mai 2005 mit Beschwerde vom 23. Juni 2005 durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Hauptpunkt stellten sie das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur vollumfänglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragten sie die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Im Subeventualpunkt ersuchten sie um Feststellung der Unzumutbarkeit sowie eventuell der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung des BFM, von Amtes wegen ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden ein als Vorladung bezeichnetes fremdsprachiges Dokument einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche, ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2005 betreffend den Beschwerdeführer und die Kopie eines Arztterminkärtchens mit einer für den 4. Juli 2005 vorgesehenen Konsultation des Beschwerdeführers bei seinem Hausarzt (Allgemeine Medizin FMH) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht auf einen Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 26. Juli 2005 auf, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. D-4672/2006 E.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Berufung auf eine beigefügte Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Daneben gaben sie als weiteres Beweismittel ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 29. Juni 2005 zu ihrem Dossier. E.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete in teilweiser Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ordnete er die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 23. August 2005 darauf zu replizieren. F.c In ihrer Replik vom 23. August 2005 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung, hielten an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest und ersuchten antragsgemäss um Gutheissung der Beschwerde. F.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in J._______ den gemeinsamen Sohn D._______ zur Welt. G. Mit Folgeeingaben vom 24. März 2006 und 6. April 2006 wurden ein Kurzbericht vom 2. März 2006 der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons K._______, ein Bericht des Hausarztes vom 15. März 2006 und ein Bericht vom 31. März 2006 der zuständigen Ärztinnen am Kantonsspital L._______, alle den Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten gegeben. D-4672/2006 H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 orientierten die Beschwerdeführenden über die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit ihrem vormaligen Rechtsvertreter und zeigten mittels Vollmacht vom 4. April 2007 die Vertretung durch die rubrizierte Institution an. J. J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am 2. Oktober 2009 - forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines aktuellen Berichts über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innert 30 Tagen auf. J.b Am 2. November 2009 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik K._______ vom 22. Oktober 2009 sowie zwei Austrittsberichte derselben Klinik vom 17. Juli 2009 und 21. Mai 2006, alle den Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten geben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. D-4672/2006 Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 23. Juni 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 übernommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 24. Mai 2005 ergangene Verfügung berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3 Das am (...) in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. D-4672/2006 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). D-4672/2006 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Auskünften in den Befragungen den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermögen. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin fehle es an Realitätsbezug. So sei zweifelhaft, dass der frühere Freund der Beschwerdeführerin vier Jahre nach der Tren- D-4672/2006 nung dazu bereit gewesen sei, durch illegale Machenschaften seine Arbeit und seine berufliche Stellung zu gefährden. Die zwischenzeitlich erfolgte Heirat und die Geburt des ersten Kindes stellten Elemente dar, die I._______ bestimmt von der Sinnlosigkeit weiterer Bemühungen um die Beschwerdeführerin überzeugt hätten. Nicht überzeugend sei im Weiteren das Vorbringen, wonach sich I._______ sogar bereit erklärt habe, das Kind bei sich aufzunehmen. Ebenso wenig sei es glaubhaft, dass I._______ überhaupt in Erwägung gezogen habe, mit Hilfe einer Pistole in einem Kundenfahrzeug den Beschwerdeführer für die Ermordung eines Polizisten verantwortlich zu machen. Ein solches Vorgehen sei auch nicht mit der These zu erklären, wonach es sich um einen Komplott gehandelt habe. Es sei absehbar, dass im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung der Angelegenheit die Unschuld des Beschwerdeführers sogleich zum Vorschein gekommen wäre und I._______ sich mit massiven Problemen konfrontiert gesehen hätte. Im Übrigen habe dieser ohnehin damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin in der behaupteten Situation ihrem Ehemann folgen würde, was sie denn auch tatsächlich getan habe. Ingesamt hinterliessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden einen konstruierten, realitätsfremden Eindruck. In der Vernehmlassung vom 3. August 2005 führte das BFM aus, angesichts der in der Entscheidbegründung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, die mit der Beschwerde eingereichte, undatierte Vorladung für den 28. April 2005 eingehend zu würdigen beziehungsweise eine Botschaftsabklärung zur Verifizierung des Dokuments zu veranlassen. Dokumente dieser Art könnten in Russland bekanntermassen ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihnen nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Untersuchung in Russland könne damit nicht bewiesen werden. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die wahre Erklärung für das Vorhandensein von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers auf der Pistole von keinem Richter geglaubt würde, könne im Übrigen nicht geteilt werden. Dass ein Karrosseriespengler eine Pistole, die er unter einem Sitz eines Kundenfahrzeuges auffinde, auch mit den Händen anfasse, sei durchaus nachvollziehbar. Abgesehen davon seien für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer damit einen Polizisten umgebracht habe, mehr als lediglich Fingerabdrücke erforderlich, so namentlich ein nachvollziehbares Motiv und das Fehlen eines Alibis. D-4672/2006 4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.2.1 Das BFM legt den Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen den vom früheren Freund der Beschwerdeführerin angeblich gewählten Methoden und eingegangenen Risiken einerseits und den gänzlich fehlenden Garantien der Zielerreichung andererseits. Allein mit dem blossen Faktum, dass sich die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf einer Pistole befinden, mit der einem Polizisten tödliche Schussverletzungen zugefügt wurden, ist selbst bei Annahme weit reichender Einflussmöglichkeiten des Beamten I._______ keine Grundlage für eine substanzielle Verdächtigung oder gar Überführung des Beschwerdeführers als Täter geschaffen. Durch eine solche Vorgehensweise würden dem Beschwerdeführer zudem zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten belassen, so namentlich in Bezug auf die einzelnen Szenen, die sich am 4. und 5. April 2005 in der Autowerkstatt abgespielt haben sollen. Dass der Polizeibeamte I._______ am 5. April 2005 höchstpersönlich in der Werkstatt erschien und sich dort potenziellen Entlastungszeugen des Beschwerdeführers zeigte, ist schwer nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von den zu viert erschienen Polizeibeamten direkt in der Werkstatt zusammengeschlagen worden sei. Dass das solchermassen turbulente Geschehen von der 15 Personen umfassenden Belegschaft der Werkstatt (vgl. act. 9/19, S. 4) vollkommen unbemerkt blieb, ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 9/19, S. 5). Die Vorinstanz weist sodann treffend darauf hin, dass die Fingerabdrücke ohnehin nur ein isoliertes Verdachtsmoment darstellen würden, zu denen sich für einen dringenden Tatverdacht und eine fundierte Anklage gegen den Beschwerdeführer weitere gesellen müssten, so namentlich ein einleuchtendes Tatmotiv und das Fehlen eines Alibis. Von den Beschwerdeführenden wurde jedoch auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welche weiteren Möglichkeiten I._______ in der Hand haben beziehungsweise sich zu Nutzen machen könnte, um den Tatverdacht gezielt auf den Beschwerdeführer zu lenken. Inbesondere wurde von ihnen vollkommen ausgeblendet, zu welchem D-4672/2006 Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Ermordung des Polizeimitarbeiters zugetragen haben soll, die I._______ angeblich dem Beschwerdeführer anzulasten versuchte. Abgesehen davon stellte sich immer noch die Frage nach dem Stand der Ermittlungen in dieser anderen Angelegenheit sowie gegebenenfalls nach der Korrespondenz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Täterprofil. 4.2.2 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich im Übrigen etliche Ungereimtheiten, von denen diejenige im Zusammenhang mit der Registrierung des Kundennamens am 4. April 2005 speziell hervorzuheben ist. Der Beschwerdeführer zeigte in diesem Punkt ein auffallend konfuses Aussageverhalten. So hielt er zunächst fest, der Kunde habe sich ihm nicht vorgestellt. Auf die Frage, ob er denn dessen Namen bei der Entgegennahme des Autos nicht aufgenommen habe, erwiderte er zunächst, er habe dies getan. Im nächsten Satz schwächte er seine affirmative Antwort sogleich wieder ab, indem er erklärte, dass er sich „kaum“ an den Namen erinnern könne und es im Betrieb üblich gewesen sei, „eher“ die Autonummer und die Arbeiten zu notieren (vgl. act. 9/19, S. 4). Derart wechselhafte Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass die davon betroffene Person über ein wenige Tage zurückliegendes Ereignis von besonderer Tragweite berichtet. 4.2.3 Weiter vermögen die Beschwerdeführenden nicht einsichtig zu machen, warum I._______ ausgerechnet im April 2005 zu den behaupteten Machenschaften hätte greifen sollen, zu einem Zeitpunkt, da seit dem Ende der Beziehung mit der Beschwerdeführerin bereits vier Jahre verstrichen waren und diese sich in der Zwischenzeit mit dem Beschwerdeführer kirchlich vermählt und von diesem ein Kind bekommen hatte. Zu Recht gibt das BFM in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass I._______ selbst bei Gelingen des Vorhabens, den Beschwerdeführer aus H._______ zu vertreiben, noch keinerlei Gewähr dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin eine abrupte Kehrtwende machen und sich zusammen mit ihrem Kind auf seine Seite schlagen würde. Ein nicht unwesentlicher Aspekt stellt hierbei auch das Schicksal des Kindes dar. In der Tat erscheint es weit hergeholt, dass I._______ sich unter den behaupteten Umständen verpflichtet hätte, die Sorge für den leiblichen Sohn des ihm verhassten Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Beschwerde- D-4672/2006 führenden verzichten denn auch darauf, das entsprechende Argument der Vorinstanz in ihre Entgegnungen aufzunehmen. 4.2.4 Bezüglich der erst mit der Beschwerde eingereichten Vorladung ist vorauszuschicken, dass in Russland - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von offiziellen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ursprungsländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle der hier vorliegenden Vorladung erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden keine echte Bereitschaft erkennen lassen, die konkreten Umstände der Beschaffung und Weiterleitung des eingereichten Dokuments selber zu beleuchten. In der Beschwerde belassen sie es bei der vagen Bemerkung, sie hätten das Dokument via frühere Vermieterin erhalten. Darüber, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt die Vermieterin das Dokument in die Hände bekam, geben sie keine Auskunft. Vor allem aber halten sie verborgen, in welchem Moment das Dokument ihnen hier in der Schweiz zugegangen ist beziehungsweise sie von der darin enthaltenen Aufforderung des Beschwerdeführers zum Erscheinen vor dem Untersuchungsrichter am 28. April 2005 erfahren haben. Als Folge dieses Versäumnisses bleiben die Gründe völlig unklar, die dazu geführt haben, dass sie in den Anhörungen vom 9. und 12. Mai 2005 das Bestehen einer Vorladung mit keiner Silbe erwähnt haben, obschon der darin aufgeführte Termin längst verstrichen war. Unter den gegebenen Umständen ist verlässlich abzusehen, dass aus Nachforschungen über die Schweizerische Botschaft in Moskau keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage herbeizuführen vermöchten. Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Grad vorbestimmend für den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweismittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sach- D-4672/2006 kunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Begehren um Überprüfung der eingereichten Vorladung durch die Schweizerische Botschaft auf ihre Echtheit hin ist deshalb abzuweisen. 4.2.5 Mit ihren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik gelingt es den Beschwerdeführern nicht, ihre Asylgründe in ein glaubhafteres Licht zu stellen. Die dortigen Entgegnungen stellen lediglich Mutmassungen oder in den Raum gestellte Behauptungen dar. In erster Linie gilt dies für die These, wonach kein Mensch glauben und ein Gericht es als plumpe Ausrede werten würde, dass der Beschwerdeführer die Pistole nichtsahnend aus einem Auto heraus behändigt habe. Was die weiteren Beanstandungen betrifft, so laufen diese allesamt auf die Bemühung hinaus, blosse Spekulationen über eine mögliche Entwicklung als den einzig denkbaren Ereignisverlauf darzustellen. Auf diese Weise vermögen die Beschwerdeführenden ihren Ausführungen in den Befragungen keine schärferen Konturen zu verleihen. 4.2.6 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der angebliche Versuch des ehemaligen Freundes der Beschwerdeführerin, ihren Ehemann in eine Geschichte um einen Polizistenmord hineinzuziehen und auf diese Weise seine frühere Partnerin zurückzugewinnen, nicht einem realistischen Vorgehen entspricht. Nach Abwägung aller diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten erachtet das Gericht es deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden wegen der von ihnen behaupteten Umstände aus Russland ausgereist sind. Die Beschwerdeführenden vermögen die betreffenden Ereignisse somit weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik vom 23. August 2005 einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Prüfungser- D-4672/2006 gebnis in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts führen. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das BFM davon absehen durfte, die Gesuchsbegründungen der Beschwerdeführenden auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die darauf abzielende Rüge in der Beschwerde erweist sich als unbegründet. Weiter ist zu konstatieren, dass das BFM den für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt hat. Zum Argument, wonach die Bezeichnung des Beschwerdeführers als russischer Staatsangehöriger zeige, dass das BFM diesen nicht ernst nehme, ist auf die Befragungsprotokolle zu verweisen. So ist der Beschwerdeführer im Protokoll der Erstbefragung vom 27. April 2005 als russischer Staatsangehöriger aufgeführt (vgl. act. A1/9, S. 1). Zu Beginn der Anhörung vom 9. Mai 2005 bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinen Personalien stimmten (vgl. act. A9/10, S. 2). Anzeichen für Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer versicherte im Gegenteil auf Befragen hin, den Dolmetscher „sehr gut“ (vgl. act. A1/9, S. 7) beziehungsweise „gut“ (vgl. act. A9/10, S. 2) verstanden zu haben. Abgesehen davon wurden ihm die Protokolle nach Beendigung der Befragungen jeweils in die russische Sprache rückübersetzt, worauf er diese mit seiner Unterschrift als wahrheitsgetreu und deckungsgleich mit seinen Aussagen bestätigte (vgl. act. A1/9, S. 7; A9/10, S, 9). Er hat sich deshalb ohne Einschränkung auf den protokollierten Aussagen behaften zu lassen. Die Rüge in der Beschwerde, wonach das BFM durch eine selektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers begangen habe, erweist sich damit ebenfalls als unbegründet. 4.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig bleibt ihnen eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das BFM ist dementsprechend zu bestätigen. D-4672/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung eier Aufenthaltsbewilligung berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 5.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in D-4672/2006 Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 8.102; WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.68; PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.2.1 In Russland besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 5.2.2.2 In individueller Hinsicht ist mittels verschiedener Beweismittel erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz massive gesundheitliche Probleme beklagt. Vom 13. September 2009 bis 20. Oktober 2009 befand sich der Beschwerdeführer in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik K._______ in stationärer Behandlung, nachdem er sich dort bereits im April 2006 und April 2009 jeweils mehrere Wochen aufgehalten hat. In seinem Bericht vom 22. Oktober 2009 diagnostiziert der zuständige Klinikarzt beim Beschwerdeführer eine Vielzahl von psychischen und somatischen Krankheiten. Im Vordergrund stehen dabei eine schwere posttraumatische Belastungsstö- D-4672/2006 rung (PTBS) bei aktuell erneuter heftiger Dekompensation, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, eine koronare Herzkrankheit nach Myokardininfarkt, Adipositas (Fettleibigkeit), Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), Osteochondrose (Veränderung des Bandscheibenknorpels) sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Schlafstörung mit Atemstillständen). Hinsichtlich Einflussfaktoren auf den Krankheitsverlauf hält der Bericht erstattende Arzt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der schweren wiederholten Kriegstraumata und des Familienverlustes eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer paranoischen Entwicklung mit stabil bleibenden Beeinträchtigungen durchgemacht. In der aktuellen Behandlungsphase zwischen dem Klinikeintritt am 13. September 2009 und der Untersuchung vom 20. Oktober 2009 durchlebe der Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode und zeige unter anderem eine schreckhafte und paranoische Verarbeitung der Umgebung. Aufgrund der diesjährigen Krankheitsentwicklung und den jüngsten somatischen Entgleisungen und Behandlungskomplikationen (Unterschenkelfraktur am 9. Juli 2009 mit konsekutivem Infekt und Antibiotika-Allergie) weise er deutliche Retraumatisierungsanzeichen auf, wobei die somatische Diagnostik ebenso beachtet werden müsse. Die stationäre Behandlung wie nun auch die ambulante Nachsorge gestalteten sich sehr aufwändig als Folge des bedenklichen Zustands des Beschwerdeführers im psychischen wie im somatischen Bereich. In der vollstationären Phase habe unter hoher Dosierung von Neuroleptika in Kombination mit Antidepressiva unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Beeinträchtigung (Beinschiene und Rollstuhlbedürftigkeit nach Unterschenkelfraktur und Behandlungskomplikationen) und Medikamente im hoch strukturierten Akutbereich eine langsame Stabilisierung des sehr erregten bedenklichen Zustands angestrebt werden müssen. Auch wenn aktuell eine psychiatrische Stabilisierung erreicht worden sei, werde in der ambulanten Nachsorge eine psychische und somatische ambulante engmaschige Betreuung unerlässlich sein. Das Behandlungssystem habe somit weiterhin hohen Anforderungen zu genügen. Die schwerwiegende Krankheitsentwicklung mit einer Verschlechterung über die vergangenen vier Beobachtungs- und Behandlungsjahre weise auf einen sehr engmaschigen und interdisziplinären Behandlungsbedarf hin. Notwendig und angemessen sei eine kombiniert psychotherapeutische, psychiatrische, pharmakotherapeutische und fachpflegerische Behandlung, die im Übrigen einen hohen Koordinationsaufwand zwischen den psychiatrischen und somatischen Instanzen bedinge. Bei Gewährleistung einer solchen Behandlung sei ein gleich bleibendes D-4672/2006 Zustandsbild abzusehen; eine Gesamtbesserung im Sinne einer Gesundung sei aufgrund der beständigen Krankheitsanteile im somatischen und psychiatrischen Bereich hingegen keinesfalls zu erwarten. Aufgrund ihrer Komplexität und Engmaschigkeit sei nicht davon auszugehen, dass die notwenigen Kontrollen und Behandlungen im Herkunftsland gewährleistet werden könnten. Zur aufgezeigten Problematik ist vorweg klarzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Die vorliegend beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen und somatischen Gesundheitsstörungen sind hinreichend belegt. Die Feststellung des BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 an einem schwachen Herz leide, gibt die aktuelle Situation nicht richtig wieder und erweist sich als unvollständig beziehungsweise überholt. Im oben zitierten Arztbericht wird sodann das Phänomen der paranoischen Persönlichkeitsveränderung auf „wiederholte Kriegstraumata“ und einen „Familienverlust“ zurückgeführt. Soweit damit Erlebnisse des Beschwerdeführers während seiner in F._______ verbrachten Lebensphase gemeint sind, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten, nicht im Zentrum der Gesuchsbegründungen stehenden Vorfälle im Jahr 1990 nicht beurteilt zu werden braucht, zumal in Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung ohnehin die Tatsache einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung und nicht die Frage nach deren Ursache und Auslöser von Bedeutung ist. Die aus den Akten greifbaren psychischen und somatischen Krankheitsbilder aufseiten des Beschwerdeführers sind vielfältig und geprägt von einer Tendenz der Stagnation oder gar Verschlechterung seit Inangriffnahme der Behandlung in der Schweiz. D-4672/2006 Einzelne der diagnostizierten multiplen Gebrechen wie namentlich die schwere PTBS mögen in Zentralrussland in staatlichen Kliniken oder anderen Institutionen grundsätzlich behandelbar sein (vgl. Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Auskunft vom 20. April 2009, S. 2). Der Zugang zu einer Behandlung dürfte jedoch voraussetzen, dass der Patient über eine permanente Registrierung und eine staatliche Krankenversicherung verfügt. Es bestehen sodann in der Russischen Föderation Mängel und Defizite bei der Behandlung psychischer Erkrankungen, und die therapeutischen Kapazitäten sind beschränkt. Aufgrund der erhältlichen Informationen ist am Wahrscheinlichsten, dass im vorliegenden Fall nach einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Klinik die Abgabe von Medikamenten je nach Anweisung der Klinikärzte klar im Vordergrund stehen würde und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsformen nicht oder nicht im erforderlichen Mass zum Zuge kämen. Gemessen an dem aus ärztlicher Sicht vorhandenen Bedarf einer interdisziplinären und engmaschigen Begleitung, wie sie oben beschrieben wurde, ist es somit kaum realistisch, dass dem Beschwerdeführer in Russland eine Behandlung zu Teil würde, die eine weitere Verschlechterung seines bereits äusserst labilen Gesundheitszustands verhindern oder merklich verzögern würde. Das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Infrastruktur und die Erschwinglichkeit der entsprechenden Behandlung sind für sich alleine jedoch noch keine genügenden Indizien für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der bestehenden Rahmenbedingungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Russland wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen beziehungsweise unter menschenwürdigen Umständen zu leben. Gerade in dieser Hinsicht fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an den erforderlichen Voraussetzungen. Angesichts der komplexen und weit reichenden Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, der gänzlich fehlenden Berufserfahrung seitens der Beschwerdeführerin sowie der beiden unterstützungsbedürftigen Kinder im Alter von fünf und drei Jahren wäre das wirtschaftliche Überleben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland ernsthaft in Frage gestellt. Zwangsläufig gefährdet würde dadurch auch das Wohl der Kinder, welches bei der Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom- D-4672/2006 mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). Selbst wenn die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach H._______ daselbst auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, was sie freilich bestreiten, erscheint es aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, dass dieses eine adäquate Betreuung und Unterstützung der vierköpfigen Familie auf Dauer sicherstellen könnte. Dabei ist auch zu bedenken, dass aus den dargelegten Gründen bei einer allfälligen Rückkehr nach Russland eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers befürchtet werden muss. Eine Abwägung aller zu berücksichtigender Elemente führt demnach zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden als Familie im heutigen Zeitpunkt kaum gelingen dürfte, sich auf dem Gebiet der Russischen Föderation eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Es würde für sie somit als Resultat eines Zusammenwirkens verschiedener individueller Risikofaktoren (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.68) eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entstehen. 5.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 5.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. D-4672/2006 Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.b). Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden wurden seither nicht aktenkundig. Weil sie somit weiterhin als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten, bleiben sie von der Pflicht zur Kostentragung befreit. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss D-4672/2006 infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres vormaligen beziehungsweise mit Vollmacht vom 4. April 2007 mandatierten Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1'600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann nach hälftiger Kürzung auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4672/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 im Original, fremdsprachiges Originaldokument mit deutscher Übersetzung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 25

D-4672/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2009 D-4672/2006 — Swissrulings