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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 D-4669/2010

16 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,762 parole·~9 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4669/2010 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, C._______, geboren B._______, Äthiopien, beide vertreten durch Annelise Gerber, D._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N _______.

D-4669/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen, äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus Addis Abeba, am 24. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, ihre Mutter habe sich bei der damaligen Oppositionspartei Kinijit betätigt, dass die Mutter aufgrund dieses Engagements bereits im Jahre 2005 während einer Woche festgehalten worden sei und danach nur freigekommen sei, weil sie versichert habe, sich nicht mehr für die Partei zu betätigen, dass sie daraufhin trotzdem erneut politisch aktiv geworden sei, weshalb sie im Jahre 2007 zu Hause festgenommen worden sei, dass die beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich dieser mit einer Hausdurchsuchung verbundenen Festnahme zu den politischen Aktivitäten der Mutter befragt geworden seien und A._______ dabei sexuell belästigt worden sei, dass sie daraufhin mit Hilfe ihres Onkel aus Addis Abeba geflohen seien, dass sie im Nachhinein erfahren hätten, sie würden in Addis Abeba gesucht, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2010 im Wesentlichen mit derselben Begründung abwies, dass sich ferner aus der Beschwerde keine Erkenntnisse ergeben würden, die zu einer der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen

D-4669/2010 könnten und somit die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszuschliessen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug bestätigte, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 1. April 2010 eine Frist bis 29. April 2010 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass die Beschwerdeführerinnen mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 30. April 2010 unter Einreichung von verschiedenen Beweismitteln das BFM unter anderem ersuchten, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführten, im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Mai 2010 sei die politische Situation in Äthiopien erneut sehr angespannt, die Regierung gehe mit sehr grosser Härte gegen Oppositionelle vor, dass ihre Mutter bereits wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis gewesen und den Behörden bekannt sei, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls von den Behörden aus politischen Gründen verfolgt würden, dass sie zudem auf ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2010 auf die Eingabe vom 30. April 2010, die vom BFM an diese Instanz überwiesen worden war, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, weil diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch gegen den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren wäre, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am 28. Mai 2010 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 30. April 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung vom 20. Oktober 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnete,

D-4669/2010 das Gesuch um Kostenbefreiung abwies, eine Gebühr von Fr. 600.erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der bisherigen unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen bestehe kein Anlass zur Annahme, sie könnten im Zusammenhang mit den Wahlen vom 23. Mai 2010 bei einer Rückkehr nach Äthiopien irgendwie gefährdet sein, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (Faxeingang: 28. Juni 2010; Poststempel: 1. Juli 2010) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerde vorbrachten, sie könnten sich nach wie vor eine Rückkehr nach Äthiopien in Unsicherheit und Gefährdung ihrer persönlichen Integrität als Frauen nicht vorstellen, weil sie dort niemanden hätten und allein kein menschenwürdiges Leben aufbauen könnten, dass von der Vorinstanz nie bewiesen, sondern lediglich behauptet worden sei, dass ihre Aussagen unglaubhaft und falsch seien, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- mit Zahlungsfrist bis zum 20. Juli 2010 erhob, dass der Kostenvorschuss am 15. Juli 2010 bezahlt wurde,

D-4669/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-4669/2010 dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen abwies und zur Begründung im angefochtenen Entscheid anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2008 beseitigen könnten, dass auf die Beweismittel, die vor dem 25. März 2010 entstanden seien, nicht eingetreten werde und das einzige nach diesem Datum entstandenen Beweismittel mangels Zuständigkeit nicht berücksichtigt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht im ergangenen Urteil vom 25. März 2010 die Wegweisung nach umfassender Prüfung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet habe und diesbezüglich dem Wiedererwägungsgesuch keine veränderte Sachlage zu entnehmen sei,

D-4669/2010 dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 als unglaubhaft erachtet habe und zudem aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerinnen könnten im Zusammenhang mit den Wahlen vom 23. Mai 2010 bei einer Rückkehr nach Äthiopien irgendwie gefährdet sein, dass diese Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführerinnen – insbesondere in Bezug auf die familiäre Situation – lediglich Sachumstände vorbringen, die sie bereits im Rahmen der ordentlichen Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Grundzügen einbrachten, dass zudem die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mit der Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 verneint und diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, dass in Anbetracht der Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010, die gemäss mehreren Quellen weitgehend friedlich verlaufen sein sollen, nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien Nachteile zu befürchten hätten, dass sodann das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil sie sich in der Schweiz gut integriert hätten, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation von Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen), dass überdies das Vorbringen, das BFM habe die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen nie bewiesen, sondern nur behauptet, im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren unbeachtlich ist, dass zusammenfassend die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 festgestellt – keine wiedererwägungsrechtlich relevante

D-4669/2010 Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen, dass sich seit Ergehen der erwähnten Zwischenverfügung keine Änderung der Sachlage ergab, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 15. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-4669/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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