Abtei lung IV D-4668/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Irak, zurzeit wohnhaft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4668/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (Provinz Erbil, Nordirak) am 26. Januar 2007 verliess und am 17. Februar 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2008 abwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, insgesamt sei festzustellen, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mangels Glaubhaftmachen von Entschuldigungsgründen erfüllt seien, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden könne und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig seien, dass mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE E-4243/2007 E. 7. und 7.5; allgemeine Lage im Nordirak) und in Berücksichtigung von bei der Person des Beschwerdeführers fehlenden individuellen Wegweisungshindernissen der Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2008 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben im Mai 2008 nach (Land) begeben habe und in der Folge auf Antrag der (zuständigen) Behörden von der Schweiz am 6. Juni 2008 rückübernommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein zweites Mal um Asyl ersuchte, D-4668/2008 dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 16. Juni 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe genau dieselben Gründe wie anlässlich seines ersten Asylgesuches, und es sei nichts dazu gekommen, dass er nicht mehr alles im Kopf habe, was er beim ersten Asylgesuch erwähnt habe, dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 1. Juli 2008 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) im Wesentlichen geltend machte, er habe beim ersten Asylgesuch sowie bei der Befragung im EVZ (...) anlässlich des zweiten Asylgesuchs aus Angst und Scham leider nicht alles gesagt, dass mithin noch ein paar wichtige Sachen beziehungsweise Ergänzungen fehlen würden, dass er wegen seiner Beziehung zu einer Frau S., woraus ihm die während des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Probleme entstanden seien, sein Heimatland verlassen habe, dass eine Kollegin von S., eine Christin, grossen Einfluss auf S. ausgeübt habe, dass er und S. von einem derer Brüder, einem "Extremisten", unter anderem auch aufgrund von Kirchenbesuchen mehrmals bedroht worden seien, dass er während des ersten Asylgesuchs eine Italienerin kennen gelernt habe, mit der er öfters zur katholischen Kirche gegangen sei, dass er deswegen in der Schweiz von Palästinensern und Kurden bedroht worden sei, dass er weiterhin zur Kirche gehen wolle, weil er sich dort wohl fühle und daran glaube, dass er jetzt definitiv Christ d.h. zum Christentum konvertiert sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-4668/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das zuvor vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die von ihm für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend gemachten Ereignisse seien weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass der Vollzug in den Heimatstaat (Nordirak), woher der Beschwerdeführer stamme, zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Bescheinigung hinsichtlich seines Glaubens in Kopie sowie ein Schreiben der Organisation T. J. in Kopie, worin ihm wegen der Konversion zum Christentum mit der Ermordung gedroht werde, zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4668/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-4668/2008 dass das erneute Stellen eines Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer einen Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/aa S. 12), dass der vom Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet und die von ihm im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erwähnten Gründe (u.a. Probleme wegen Kirchenbesuchen, Konversion) – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – entweder auffallend nachgeschoben sind oder nicht überzeugend dargestellt wurden beziehungsweise als haltlos gewertet werden müssen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Ereignisse für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend machen konnte, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant gewesen wären, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstanden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen vermag beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit ihr grundsätzlich unterbleibt, dass die den Sachverhalt des ersten Asylverfahrens beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde, die übrigens im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2008 einer einlässlichen Prüfung und Würdigung unterzogen wurden (vgl. diesbezügliches Urteil E. 7 S. 10 bis 12) wie oben erwähnt nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass die in Kopie eingereichten Beweismittel ferner weder die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum noch eine angeblich daraus resultierende Bedrohung (Ermordung) durch die Organisation T. J. zu belegen vermögen, dass lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann, D-4668/2008 dass ferner die Bescheinigung ("Certificate of Birth, Baptism & Confirmation") insbesondere in Bezug auf das Taufdatum nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr im (Monat/Jahr) zum Christentum konvertiert sei, in Einklang zu bringen ist, dass ausserdem das Vorbringen, wonach von der Familie nur der Vater von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Kenntnis habe und niemandem davon erzählt habe, um ihn nicht unnötig in Gefahr zu bringen, im Protokoll der direkten Bundesanhörung keine Stütze findet (A7/13, Fragen 72 bis 74, S. 10 und Frage 79, S. 11), dass dem allgemeinen, undatierten und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehenden Schreiben der T. J. nach dem Gesagten die Beweiskraft abzusprechen ist, dass nicht zuletzt nochmals auf das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2008 zu verweisen ist, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als Konstrukt erachtet und das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen wurde, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-4668/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Nordirak) gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2008 zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass demnach weiterhin respektive auch heute ohne weiteres vom Fehlen individueller Wegweisungshindernisse auszugehen ist, dass in Anbetracht dieser Umstände daher vollumfänglich auf das diesbezügliche Urteil verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-4668/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4668/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10